Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 06.04.2005 – XII ZR 308/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 536 a.F.; AGBG § 9 Bb, Cl

Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Ge-

schäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen

über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei

auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im An-

schluß an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234,

2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02 - NZM 2003, 755).

BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saar-

ländischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2002 teilweise

aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts

Saarbrücken vom 20. November 2001 im Kostenpunkt und dahin

abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt

werden, an die Klägerin 1.789,52 € nebst 4 % Zinsen h ieraus seit

dem 9. Juli 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläge-

rin 89 %, die Beklagten 11 %.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin

84 %, die Beklagten 16 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten Schadensersatz wegen

nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, unvollständiger Räumung sowie

Beschädigung eines gewerblichen Mietobjektes zu leisten haben.

Die Klägerin war seit 1. August 1970 Pächterin eines Gaststättenobjektes

in W.. Sie unterverpachtete das Objekt (Restaurant samt Wirtewohnung) ab

1971 an die Beklagten. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach

dem Pachtvertrag vom 18. Januar 1979, mit dem ein früherer Pachtvertrag ab-

gelöst worden ist.

§ 7 des Pachtvertrages lautet:

"Pächter erkennt an, das Pachtobjekt in ordentlichem und gebrauchsfä-

higem/renoviertem Zustand erhalten zu haben.

Der Pächter hat das Pachtobjekt nebst Inventar pfleglich zu behandeln

und auf seine Kosten dauernd instand zu setzen. Er hat stets für ausrei-

chende Lüftung, Heizung und Reinigung aller ihm überlassenen Räume

zu sorgen.

Die Instandhaltung umfaßt alle Erhaltungsarbeiten und die sogenannten

Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen sind vom Pächter

ohne Aufforderung in angemessenen Abständen mindestens alle zwei

Jahre (Toiletten und Küche jährlich) sachgemäß und fachgerecht ausfüh-

ren zu lassen. Die Verpächterin ist berechtigt, den Pächter zur sachge-

mäßen Durchführung dieser Arbeiten anzuhalten und nach ergebnislo-

sem Ablauf einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten auf

Kosten des Pächters vornehmen zu lassen."

In § 17 des Vertrages heißt es:

"Bei Auszug hat der Pächter das Pachtobjekt vollständig geräumt und in

a) renoviertem und besenreinem

Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

…"

Sowohl das Haupt- als auch das Unterpachtverhältnis endeten aufgrund

eines Räumungsvergleichs der Parteien mit den Hauseigentümern. Die Beklag-

ten zogen am 8. Januar 1999 aus, ohne Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Das Landgericht hat die Klage der Unterverpächterin auf Ersatz der Ko-

sten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, die vollständige Räu-

mung und die Beseitigung von Schäden abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.317,53 € nebst Zinsen

verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der vom Oberlandesgericht

zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, auf die schuldrechtlichen Pflich-

ten der Parteien seien die bis 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des

BGB anzuwenden. Die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zur Durchführung

der Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Nach §§ 17 a, 7 Abs. 3 des

Mietvertrages seien sie zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Ver-

tragsende unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen ver-

pflichtet. Zwar sei auf den Vertrag das AGBG anwendbar. Nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs stelle die von § 536 BGB abweichende formu-

larmäßige Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter

grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von

§ 9 Abs. 1 AGBG dar. Eine andere Beurteilung gelte auch nicht für die Rege-

lung des § 17 a des Pachtvertrages, wonach die Pächter verpflichtet seien, un-

abhängig von der Durchführung der letzten Schönheitsreparatur die Räume in

renoviertem Zustand zurückzugeben, ihnen also unabhängig von dem Grund

der durch sie erfolgten Abnutzung eine Endrenovierungspflicht auferlegt werde.

Für die Wohnraummiete sei zwar anerkannt, daß eine solche Klausel den Mie-

ter unangemessen benachteilige und deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam sei.

Das werde damit begründet, daß die Übernahme der laufenden Schönheitsre-

paraturen einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung darstelle und

damit letztlich auch dem Mieter zugute komme, der die Gebrauchsspuren be-

seitige und damit die renovierte Wohnung wieder nutzen könne. Dagegen

komme eine Endrenovierung, die die durchgeführten laufenden Schönheitsre-

paraturen unberücksichtigt lasse, allein dem Vermieter zugute, der entgegen

dem Leitbild der §§ 536, 548 BGB eine Wohnung erhalte, die gerade keine auf

den vertragsgemäßen Gebrauch zurückgehenden Abnutzungserscheinungen

mehr aufweise. Eine solche vom gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung

sei gemäß § 9 AGBG unwirksam.

Bei Geschäftsraummietverträgen gelte diese Argumentation aber nicht.

Hier handele es sich in der Regel um geschäftserfahrene Mieter, die nicht so

schutzbedürftig wie ein Wohnraummieter seien. Deshalb sehe das BGB für

Wohnraummietverträge besondere Schutzvorschriften vor. So sei der Kündi-

gungsschutz stärker ausgeprägt als bei gewerblicher Miete. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs benachteilige in einem Wohnraummietver-

trag eine Formularklausel, die eine monatlich im voraus zu zahlende Miete vor-

sehe, bei einem Zusammentreffen mit einer die Aufrechnung mit Gegenforde-

rungen beschränkenden Klausel den Mieter unangemessen, weil er im Falle

eines zur Minderung berechtigenden Mangels im Folgemonat mit dem ihm zu-

stehenden Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung der Miete nicht auf-

rechnen könne. In gewerblichen Pachtverträgen halte der Bundesgerichtshof

diese Beschränkung für zulässig. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesge-

richts München stelle in gewerblichen Mietverträgen eine formularmäßige Ab-

wälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter anders als bei der Wohn-

raummiete auch dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der

Mieter die Räume in abgenutztem Zustand übernommen habe. Daraus folge,

daß jedenfalls bei Geschäftsraummiete größere Einschränkungen des Mie-

ters/Pächters durch AGB hingenommen würden. Deshalb sei die Endrenovie-

rungsklausel für den Mieter/Pächter von Gewerberäumen nicht unangemessen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen nicht durchgeführter Schön-

heitsreparaturen einschließlich eines dadurch bedingten Nutzungsausfalles

betrage 11.526,33 €.

Daneben stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Be-

schädigung des Holzfußbodens in Höhe von 2.400 DM (= 1.227,10 €) sowie ein

Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung eines Bretterverschlages

samt Sperrmüll in Höhe von 1.100 DM (= 562,42 €) zu. N ach Verrechnung mit

dem Kautionsguthaben in Höhe von 3.908,38 DM betrage die Forderung der

Klägerin 22.135,16 DM (= 11.317,53 €).

2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auf die In-

haltskontrolle der Formularklauseln § 9 AGBG anzuwenden ist, weil das Miet-

verhältnis vor dem 1. Januar 2002 beendet worden ist (vgl. Art. 229 § 5

EGBGB).

a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurden die Klau-

seln nicht dadurch zu Individualvereinbarungen, daß die Parteien den Mietver-

trag durch Individualvertrag verlängert haben.

b) In der Rechtsprechung zur Wohnraummiete wird seit langem die Auf-

fassung vertreten, daß eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter

verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten

Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, wegen unan-

gemessener Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB)

unwirksam ist (OLG Hamm ZMR 1981, 179; OLG Frankfurt WuM 1981, 272).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Rechtsprechung

angeschlossen (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW 1998, 3114,

3115) und darüber hinaus entschieden, daß im Wohnraummietrecht auch je-

weils für sich unbedenkliche Klauseln einen Summierungseffekt haben und in

ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspart-

ners des Verwenders führen können. Er hält in solchen Fällen sowohl die End-

renovierungsklausel als auch die Klausel, die die Übertragung der Schönheits-

reparaturen auf den Mieter regelt, für unwirksam (Urteil vom 14. Mai 2003

- VIII ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR

335/02 - NZM 2003, 755).

Ob diese Auffassung auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen

werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die überwiegende

Auffassung bejaht dies (OLG Hamm ZMR 2002, 822, 823; LG Hamburg WuM

1994, 675, 676; Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohn-

raummiete 3. Aufl. V A 207; Herrlein/Kandelhard/Knops Mietrecht 2. Aufl. § 535

Rdn. 54; Hansen in Ulmer/Brandner AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 509;

Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 8. Aufl. § 538 Rdn. 128 wollen danach

differenzieren, ob die Räumlichkeiten dem Mieter renoviert oder unrenoviert

überlassen worden sind). Eine Mindermeinung, der sich das Berufungsgericht

angeschlossen hat, ist der Auffassung, daß der Geschäftsraummieter nicht wie

ein Wohnraummieter sozial schutzbedürftig sei (OLG Celle NZM 2003, 599;

Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-, und Leasingrechts

9. Aufl. Rdn. 376 halten die Klausel für wirksam, wollen das Verhalten des Ver-

mieters aber als rechtsmißbräuchlich behandeln, wenn bei Rückgabe des Miet-

objektes die letzte Renovierung nur kurze Zeit zurückliegt).

c) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des

VIII. Zivilsenats für den Bereich der Geschäftsraummiete an.

Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der

Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Das folgt aus seiner Verpflichtung

in § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit

in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (Langenberg Schönheitsrepara-

turen Instandhaltung und Rückbau 2. Aufl. S. 22 Rdn. 1). Auch das Mietrechts-

reformgesetz hat daran nichts geändert (Haas Das neue Mietrecht - Mietrechts-

reformgesetz E 12, 63). Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertrags-

praxis, insbesondere in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der Bundes-

gerichtshof (Rechtsentscheid vom 30. Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84 - WuM

1985, 46) hat es demgemäß gebilligt, daß in Formularverträgen Schönheitsre-

paraturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen, obwohl nach § 9

AGBG (jetzt: § 307 BGB) eine Bestimmung, die von wesentlichen Grundgedan-

ken der gesetzlichen Regelung abweicht, in der Regel als unangemessen und

damit unwirksam anzusehen ist. Begründet wird dies mit einer langen, bereits

Verkehrssitte gewordenen Übung (Langenberg aaO S. 24 Rdn. 6).

Die in Formularmietverträgen enthaltene Verpflichtung des Mieters, ne-

ben der Durchführung der Schönheitsreparaturen die Mietsache bei Beendi-

gung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, entfernt sich noch weiter

vom gesetzlichen Leitbild und führt zu einer zusätzlichen Verschärfung zu La-

sten des Mieters. Er muß in diesen Fällen eine Endrenovierung vornehmen un-

abhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt ist und ob ein Be-

darf hierfür besteht. Eine so weit gehende Abweichung vom gesetzlichen Leit-

bild hat der VIII. Zivilsenat nicht mehr mit § 307 BGB vereinbar angesehen

(BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 aaO; Urteil vom 25. Juni 2003 aaO). Dem

schließt sich der Senat entgegen den von Wolf/Eckert/Ball (aaO Rdn. 377) vor-

gebrachten Bedenken auch für den Bereich der Geschäftsraummiete an. Der

Einwand, der VIII. Zivilsenat sei nicht auf den Aspekt eingegangen, daß die

Schönheitsreparatur Teil der Gegenleistung zur Gebrauchsgewährung sei und

die Überwälzung demgemäß in die Kalkulation der Miete eingehe, berücksich-

tigt nicht ausreichend, daß dem Mieter - abweichend von der gesetzlichen Re-

gelung - ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt wird. Er muß die End-

renovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und

dem Zustand der Mietsache durchführen. Daß die vertragliche Äquivalenz ein-

schneidend gestört werden kann, wenn dem Vermieter zur Abgeltung der Ge-

brauchsgewährung nur die Mietzahlung verbleibt, hat sich der Vermieter selbst

zuzuschreiben. Wenn er dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten

auferlegt, trägt er das Risiko der Gesamtunwirksamkeit und kann sich nicht

darauf berufen, daß dadurch das vertragliche Gleichgewicht gestört wird.

Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund, für den Bereich der Ge-

schäftsraummiete der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates nicht zu folgen.

aa) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für die von ihm vertrete-

ne Auffassung auf den besonderen Schutz, den das BGB dem Wohnraummie-

ter gewährt. Zwar sieht das Gesetz für Teilbereiche einen besonderen Schutz

des Wohnraummieters vor. So ist z.B. der Kündigungsschutz des Wohnraum-

mieters stärker ausgeprägt (vgl. § 573 BGB). Ferner darf das Minderungsrecht

nicht zum Nachteil des Mieters beschränkt werden (§ 536 Abs. 4 BGB), worauf

das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (BGHZ 127, 245) verweist. Für den Bereich der Schönheitsreparatu-

ren fehlt es aber an einer Besserstellung des Wohnraummieters. Nach der ge-

setzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet der Vermieter von

Geschäftsräumen die Durchführung der Schönheitsreparaturen ebenso wie der

Wohnraumvermieter. Das Gesetz behandelt die Vermieter in beiden Fällen

gleich.

bb) Aus der vereinzelten Besserstellung des Wohnraummieters kann

nicht der Schluß gezogen werden, das Gesetz habe den Mieter von Geschäfts-

räumen generell weniger vor belastenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

schützen wollen. Zwar erlaubt das Gesetz eine weitergehende Beschränkung

der Rechte des Geschäftsraummieters (vgl. § 24 AGBG = § 310 BGB, wonach

die Klauselverbote der §§ 10, 11 AGBG = §§ 308, 309 BGB für Unternehmer

nicht gelten). Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist

aber in den §§ 10, 11 AGBG nicht geregelt. Sie ist an § 9 AGBG zu messen,

einer Bestimmung, die für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen gilt.

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht

wegen einer allgemein geringeren Schutzbedürftigkeit des Geschäftsraummie-

ters von einer Vereinbarkeit der Klausel mit § 9 AGBG in Geschäftsraummiet-

verträgen ausgegangen werden. Zwar trifft es zu, daß der geschäftserfahrene

Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher.

Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Unternehmer Geschäfte der betreffenden

Art häufig abschließt. Er kann deshalb mit den Risiken des Geschäfts vielfach

besser vertraut und dadurch zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage

sein (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 307 Rdn. 40). Für den hier betrof-

fenen Regelungsbereich gelten diese Überlegungen aber nicht. Geschäftsräu-

me werden regelmäßig langfristig vermietet. Die Problematik der Endrenovie-

rung stellt sich meist erst am Ende einer (langen) Vertragslaufzeit. Der Mieter,

insbesondere derjenige, der zum ersten Mal Geschäftsräume mietet, geht in der

Regel nicht davon aus, daß er - unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schön-

heitsreparatur - in jedem Fall eine Endrenovierung durchführen muß. Selbst

wenn er die Problematik erkennt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden,

daß ihm die örtliche Marktsituation die Abwehr einer solchen seine gesetzlichen

Rechte beschneidenden Klausel ermöglicht.

Auch der Hinweis, der Geschäftsraummieter könne die Kosten der End-

renovierung in die Preise für seine Waren und Dienstleistungen einkalkulieren,

überzeugt nicht. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die jeweilige Marktsituati-

on eine solche Abwälzung erlaubt. Zum anderen ließe sich mit dieser Argumen-

tation jede für den Geschäftsraummieter nachteilige Klausel rechtfertigen. Dem

Mieter von Geschäftsräumen kann aber nicht zugemutet werden, die finanziel-

len Nachteile, die ihm durch eine seine gesetzlichen Rechte beschneidende

Klausel auferlegt werden, durch die mit geschäftlichen Risiken verbundene Er-

höhung seiner Preise aufzufangen. Daß in Einzelfällen ein Geschäftsraummie-

ter sich auf die Nachteile, die mit einer solchen Klausel verbunden sind, einzu-

stellen vermag, ist nicht entscheidend. Auch im Verkehr mit Unternehmern ist

nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuelle,

generalisierende Betrachtungsweise abzustellen (Palandt/Heinrichs aaO § 307

Rdn. 40).

dd) Der Senat hält es auch nicht für einen gangbaren Weg, von der Zu-

lässigkeit der Renovierungsklausel auszugehen und im Einzelfall die Berufung

auf eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 242 BGB zuzulassen, wenn

die letzte Schönheitsreparatur erst kurz vor dem Auszug des Mieters liegt. Das

Gesetz sieht eine solche Differenzierung nicht vor. Nach der Regelung des § 9

AGBG sind unangemessene Klauseln unwirksam. Die §§ 9, 10, 11 AGBG

schließen in ihrem Anwendungsbereich als "leges speciales" den Rückgriff auf

§ 242 BGB aus (vgl. BGHZ 114, 338, 340; Staudinger/Coester BGB (1998) § 9

AGBG Rdn. 37 m.w.N.). Bei der Prüfung der Angemessenheit ist - wie ausge-

führt - nicht auf den Einzelfall abzustellen, sondern von einem generalisieren-

den objektiven Maßstab auszugehen. Das schließt es allerdings nicht aus, daß

die Berufung auf eine (wirksame) Klausel im Einzelfall treuwidrig sein kann (Pa-

landt/Heinrichs aaO Vorb. v. § 307 Rdn. 17).

ee) Der Senat hält auch eine Differenzierung danach, ob die Räumlich-

keiten dem Mieter renoviert oder unrenoviert überlassen worden sind, wie sie

Langenberg (aaO S. 34 Rdn. 28) vorschlägt, nicht für geboten. Auch der

VIII. Zivilsenat hat für den Bereich des Wohnraummietrechtes nicht darauf ab-

gestellt. Entscheidend ist vielmehr allein, daß der Mieter bei Beendigung des

Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur

die Mietsache renoviert zu übergeben hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, inso-

weit für die Geschäftsraummiete abweichend vom Wohnraummietrecht eine

weitere Unterscheidung vorzunehmen.

c) Damit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es der

Klägerin Schadensersatz wegen Unterlassung der Schönheitsreparaturen so-

wie eine Entschädigung wegen entgangener Nutzung in Höhe von insgesamt

11.526,33 € zugesprochen hat. Bei Unwirksamkeit der vorgen annten Klauseln

haben die Beklagten durch das Unterlassen der Schönheitsreparaturen und der

Endrenovierung keine ihnen obliegende Pflicht verletzt. Es muß daher insoweit

bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts verbleiben.

d) Soweit das Berufungsgericht die Beklagten zum Schadensersatz für

die Beseitigung eines Bretterverschlages und die Beschädigung des Fußbo-

dens in der Wohnung verurteilt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Nach den

bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den

Bretterverschlag angebracht. Entgegen der Revision ist in den Tatsachenin-

stanzen kein ausreichender Vortrag gegeben, daß die Beklagten den von ihnen

angebrachten Verschlag nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt

zurücklassen durften. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten hilfsweise auf die

Verrechnung mit dem Kautionsguthaben. In den Tatsacheninstanzen hat die

Klägerin die Kaution lediglich gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung

verrechnet. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für den Fußboden hat

der Senat die Verfahrensrügen geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend

erachtet (§ 564 ZPO).

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina