Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 132/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. April 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 675, 249 Bb

Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, daß ein Anspruch des

Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszu-

sammenhang nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen

Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Ver-

jährung zu vermeiden.

BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01 - OLG Frankfurt am Main

LG Gießen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember

2000 im Kostenpunkt mit Ausnahme des die außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 2 betreffenden Teils und insoweit aufge-

hoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz,

weil er ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.

Die Klägerin war mit Urteil vom 18. Mai 1992 geschieden worden. Am

10. Februar 1993 wurde die Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehenen

Scheidungsurteils an sie verfügt. Am 11. Juni 1993 reichte die Klägerin Stufen-

klage auf Auskunft und Ausgleich des Zugewinns ein und beantragte zugleich

Prozeßkostenhilfe. Sie wurde dabei - wie zuvor im Scheidungsverfahren - von

dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) als Prozeßanwalt vertreten, der

mit der früheren Beklagten zu 2 zeitweilig in einer "Scheinsozietät" verbunden

war; als Verkehrsanwalt hatte die Klägerin den gesondert verklagten Rechts-

anwalt P. aus H. beauftragt. Das Familiengericht wies den Antrag

auf Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 29. Juli 1993 zurück, nachdem der

frühere Ehemann der Klägerin eine privatschriftliche "Abfindungsvereinbarung"

vorgelegt hatte. Der Beklagte bestreitet, diesen Beschluß erhalten zu haben. In

der Folgezeit blieb er völlig untätig und reichte weder einen von Rechtsanwalt

P. entworfenen Schriftsatz vom 12. August 1993 bei Gericht ein, noch

erkundigte er sich nach dem Fortgang des Verfahrens.

Am 24. November 1995 legte Rechtsanwalt F. für die Klägerin Be-

schwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ein. Der frühere Ehe-

mann der Klägerin erhob nunmehr die Einrede der Verjährung. Das Familien-

gericht half der Beschwerde deshalb nicht ab. Mit Beschluß vom 5. Juni 1996

wies das Oberlandesgericht die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen

des Nichtabhilfebeschlusses" zurück. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1996 teilte

Rechtsanwalt F. dem Familiengericht mit, der Rechtsstreit solle jedenfalls

zunächst nicht fortgesetzt werden. Am 20. März 1998 erhob er Gegenvorstel-

lung gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Diese wurde mit Beschluß

vom 30. April 1998 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Wertes ihres verjährten

Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit

130.000 DM beziffert hat. Im Anschluß an einen Prozeßkostenhilfebeschluß

des Oberlandesgerichts hat sie sich ein hälftiges Mitverschulden des Ver-

kehrsanwalts P. anrechnen lassen und Klage in Höhe von 65.000 DM

nebst Zinsen erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage

abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese gegen den Beklagten

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährung des Anspruchs auf

Zugewinnausgleich sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil dessen Mandat

im Zeitpunkt des Verjährungseintritts längst beendet gewesen sei. Als Rechts-

anwalt F. für die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 1995 Beschwer-

de gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe eingelegt ha-

be, müsse das Mandat des Beklagten erloschen gewesen sein; denn die Klä-

gerin habe Rechtsanwalt F. nicht allein für das Prozeßkostenhilfeverfahren,

sondern auch für das Hauptsacheverfahren mandatiert. Der dem Beklagten

erteilte Klageauftrag sei damit erledigt gewesen. Der Anspruch der Klägerin auf

Zugewinnausgleich sei jedoch erst am 19. April 1996 verjährt.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht des

Rechtsanwalts zur Unterbrechung der Verjährung zwar erst dann verletzt, wenn

die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, daß

sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann (Urt. v.

18. März 1993 - IX ZR 12/92, WM 1993, 1376, 1377). Diese Rechtsprechung

bezieht sich jedoch auf einen Anwalt, der das ihm übertragene Mandat im An-

satz ordnungsgemäß wahrgenommen und dabei lediglich der Frage der Verjäh-

rung nicht die notwendige Beachtung geschenkt hat. Den Beklagten trifft dage-

gen im Streitfall der Vorwurf einer wesentlich weitergehenden Pflichtverletzung.

Der Beklagte hat sich seit Einreichung des Antrags auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe am 11. Juni 1993 nicht mehr um den Fortgang des Verfah-

rens gekümmert. Er hat den von Rechtsanwalt P. vorbereiteten Schrift-

satz vom 12. August 1993 zur Frage der Formnichtigkeit der Abfindungsverein-

barung nicht bei Gericht eingereicht, nicht nach dem Stand der Sache gefragt,

keine Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Juli 1993 eingelegt und später

jegliche Auskunft zum Stand des Verfahrens verweigert. Er hat daher über Jah-

re hinweg beständig versäumt, die im Interesse der Klägerin gebotenen Maß-

nahmen zu treffen.

2. Diese Untätigkeit hat die Verjährung der Ansprüche der Klägerin ge-

gen deren Ehemann mitverursacht.

a) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hatte

hinreichende Aussicht auf Erfolg. Grundlage des Anspruchs der Klägerin war

§ 1378 BGB. Die "Abfindungsvereinbarung", die der Ehemann der Klägerin

zunächst vorgelegt hatte, war gemäß §§ 125, 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB mangels

notarieller oder gerichtlicher Beurkundung formnichtig. Sie hätte der Er-

folgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht entgegengestanden.

b) Der Beklagte hätte im August 1993 den von Rechtsanwalt P.

vorbereiteten Schriftsatz bei Gericht einreichen müssen. Er wäre dann auf den

Beschluß des Familiengerichts vom 29. Juli 1993 hingewiesen worden und hät-

te ihn auf Anforderung auch erhalten. Weil die Begründung des Beschlusses

rechtlich nicht vertretbar war, hätte der Beklagte sodann der Klägerin empfeh-

len müssen, Beschwerde einzulegen. Die Klägerin wäre dieser Empfehlung

nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGHZ 123,

311, 314 ff) auch gefolgt. Die Beschwerde hätte Erfolg gehabt. Im Schadenser-

satzprozeß kommt es nicht darauf an, wie der Vorprozeß tatsächlich entschie-

den worden wäre, sondern darauf, wie der Vorprozeß nach Ansicht des über

den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ent-

schieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f, 72, 328, 330; 79, 223, 225 f;

124, 86, 95 f; 133, 110). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wäre der

Anspruch auf Zugewinnausgleich aus der am 18. Mai 1992 geschiedenen Ehe

dann, wenn der Beklagte seinen Pflichten nachgekommen wäre, auch noch

nicht verjährt gewesen.

3. Etwaige Fehler des Rechtsanwalts F. unterbrechen den Zurech-

nungszusammenhang nicht.

a) Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns war am

24. November 1995, als Rechtsanwalt F. für die Klägerin Beschwerde gegen

den ablehnenden Beschluß vom 29. Juli 1993 einlegte, noch nicht verjährt. Die

Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der

Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Der Güterstand der Zuge-

winngemeinschaft endet im Falle der Scheidung mit der formellen (äußeren)

Rechtskraft des Scheidungsurteils. Kenntnis davon bedeutet das positive Wis-

sen von den die Beendigung begründenden Tatsachen und ihrer rechtlichen

Bedeutung (BGHZ 100, 203, 206). Nach den unangegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Ende des Güterstandes

erst mit Zugang des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils am

11. Februar 1993 erhalten. Rechtsanwalt F. hätte das Gericht auf diesen

Umstand hinweisen müssen, als der Ehemann der Klägerin mit Schriftsatz vom

18. Januar 1996 die Einrede der Verjährung erhob. Ein solcher Hinweis ist je-

doch nicht erfolgt. Im Vorprozeß ist nichts dazu vorgetragen worden, wann die

Klägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfahren hatte. Der Be-

schluß des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 1996, welcher die Erfolgsaussicht

der beabsichtigten Klage wegen der vom Ehemann der Klägerin erhobenen

Verjährungseinrede verneinte, war also objektiv unrichtig, entsprach jedoch

dem damaligen Streitstand.

b) Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen

nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der

die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein scha-

densträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den

Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls

eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die

Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es

als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten

ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines

Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht

dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine

andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden ist, die

noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr

obliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urt. v. 18. März

1993 - IX ZR 120/92, aaO; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung

Rn. 1067).

c) Im vorliegenden Fall wiegt der Verursachungsbeitrag des Rechtsan-

walts F. , der vollständig zur Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehe-

nen Scheidungsurteils hätte vortragen müssen, nicht schwerer als die mehr als

zwei Jahre währende Untätigkeit des Beklagten, die den Anspruchsgegner erst

in die Lage versetzte, die Einrede der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg zu

erheben. Der unvollständige Vortrag zur Frage der Kenntnis vom Ende des

Güterstandes kann auch nicht als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des

Geschehensablaufs gewertet werden; denn er beruht lediglich auf einem die-

sem Rechtsanwalt aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Rechtsfehler.

4. Das mögliche Verschulden des Rechtsanwalts F. kann der Klägerin

schließlich auch nicht als Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet wer-

den.

a) Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden

zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß

sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts

den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten

lassen muß. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt vor-

aus, daß dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Inter-

esse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu er-

füllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde

(BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO S. 1378; v. 14. Juli 1994

- IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165; v. 29. November 2001 - WM 2002, 505,

509).

b) Die Klägerin hat Rechtsanwalt F. vor Eintritt der Verjährung nicht

damit beauftragt, Fehler des Beklagten zu beheben. Rechtsanwalt F. wurde

tätig, nachdem das Mandat des bisherigen Korrespondenzanwalts, des Rechts-

anwalts P. , gekündigt worden war. Später, im September 1995,

hat Rechtsanwalt F. sich auch gegenüber dem Familiengericht legitimiert.

Auch zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch noch keinen Anlaß zu der

Annahme, durch die Untätigkeit des Beklagten sei ein Schaden eingetreten

oder stehe der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevor. Schadensersatzan-

sprüche gegenüber dem Beklagten sind erstmals mit Schreiben vom 28. April

1997 angemeldet worden.

III.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Erfolg der Klage hängt davon

ab, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des

Zugewinns gegen ihren früheren Ehemann hatte. Das wird das Berufungsge-

richt zu prüfen haben.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann