BGH Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 132/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. April 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 675, 249 Bb
Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, daß ein Anspruch des
Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszu-
sammenhang nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen
Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Ver-
jährung zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember
2000 im Kostenpunkt mit Ausnahme des die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2 betreffenden Teils und insoweit aufge-
hoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz,
weil er ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.
Die Klägerin war mit Urteil vom 18. Mai 1992 geschieden worden. Am
10. Februar 1993 wurde die Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehenen
Scheidungsurteils an sie verfügt. Am 11. Juni 1993 reichte die Klägerin Stufen-
klage auf Auskunft und Ausgleich des Zugewinns ein und beantragte zugleich
Prozeßkostenhilfe. Sie wurde dabei - wie zuvor im Scheidungsverfahren - von
dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) als Prozeßanwalt vertreten, der
mit der früheren Beklagten zu 2 zeitweilig in einer "Scheinsozietät" verbunden
war; als Verkehrsanwalt hatte die Klägerin den gesondert verklagten Rechts-
anwalt P. aus H. beauftragt. Das Familiengericht wies den Antrag
auf Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 29. Juli 1993 zurück, nachdem der
frühere Ehemann der Klägerin eine privatschriftliche "Abfindungsvereinbarung"
vorgelegt hatte. Der Beklagte bestreitet, diesen Beschluß erhalten zu haben. In
der Folgezeit blieb er völlig untätig und reichte weder einen von Rechtsanwalt
P. entworfenen Schriftsatz vom 12. August 1993 bei Gericht ein, noch
erkundigte er sich nach dem Fortgang des Verfahrens.
Am 24. November 1995 legte Rechtsanwalt F. für die Klägerin Be-
schwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ein. Der frühere Ehe-
mann der Klägerin erhob nunmehr die Einrede der Verjährung. Das Familien-
gericht half der Beschwerde deshalb nicht ab. Mit Beschluß vom 5. Juni 1996
wies das Oberlandesgericht die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen
des Nichtabhilfebeschlusses" zurück. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1996 teilte
Rechtsanwalt F. dem Familiengericht mit, der Rechtsstreit solle jedenfalls
zunächst nicht fortgesetzt werden. Am 20. März 1998 erhob er Gegenvorstel-
lung gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Diese wurde mit Beschluß
vom 30. April 1998 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Wertes ihres verjährten
Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit
130.000 DM beziffert hat. Im Anschluß an einen Prozeßkostenhilfebeschluß
des Oberlandesgerichts hat sie sich ein hälftiges Mitverschulden des Ver-
kehrsanwalts P. anrechnen lassen und Klage in Höhe von 65.000 DM
nebst Zinsen erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese gegen den Beklagten
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährung des Anspruchs auf
Zugewinnausgleich sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil dessen Mandat
im Zeitpunkt des Verjährungseintritts längst beendet gewesen sei. Als Rechts-
anwalt F. für die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 1995 Beschwer-
de gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe eingelegt ha-
be, müsse das Mandat des Beklagten erloschen gewesen sein; denn die Klä-
gerin habe Rechtsanwalt F. nicht allein für das Prozeßkostenhilfeverfahren,
sondern auch für das Hauptsacheverfahren mandatiert. Der dem Beklagten
erteilte Klageauftrag sei damit erledigt gewesen. Der Anspruch der Klägerin auf
Zugewinnausgleich sei jedoch erst am 19. April 1996 verjährt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht des
Rechtsanwalts zur Unterbrechung der Verjährung zwar erst dann verletzt, wenn
die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, daß
sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann (Urt. v.
18. März 1993 - IX ZR 12/92, WM 1993, 1376, 1377). Diese Rechtsprechung
bezieht sich jedoch auf einen Anwalt, der das ihm übertragene Mandat im An-
satz ordnungsgemäß wahrgenommen und dabei lediglich der Frage der Verjäh-
rung nicht die notwendige Beachtung geschenkt hat. Den Beklagten trifft dage-
gen im Streitfall der Vorwurf einer wesentlich weitergehenden Pflichtverletzung.
Der Beklagte hat sich seit Einreichung des Antrags auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe am 11. Juni 1993 nicht mehr um den Fortgang des Verfah-
rens gekümmert. Er hat den von Rechtsanwalt P. vorbereiteten Schrift-
satz vom 12. August 1993 zur Frage der Formnichtigkeit der Abfindungsverein-
barung nicht bei Gericht eingereicht, nicht nach dem Stand der Sache gefragt,
keine Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Juli 1993 eingelegt und später
jegliche Auskunft zum Stand des Verfahrens verweigert. Er hat daher über Jah-
re hinweg beständig versäumt, die im Interesse der Klägerin gebotenen Maß-
nahmen zu treffen.
2. Diese Untätigkeit hat die Verjährung der Ansprüche der Klägerin ge-
gen deren Ehemann mitverursacht.
a) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hatte
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Grundlage des Anspruchs der Klägerin war
§ 1378 BGB. Die "Abfindungsvereinbarung", die der Ehemann der Klägerin
notarieller oder gerichtlicher Beurkundung formnichtig. Sie hätte der Er-
folgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht entgegengestanden.
b) Der Beklagte hätte im August 1993 den von Rechtsanwalt P.
vorbereiteten Schriftsatz bei Gericht einreichen müssen. Er wäre dann auf den
Beschluß des Familiengerichts vom 29. Juli 1993 hingewiesen worden und hät-
te ihn auf Anforderung auch erhalten. Weil die Begründung des Beschlusses
rechtlich nicht vertretbar war, hätte der Beklagte sodann der Klägerin empfeh-
len müssen, Beschwerde einzulegen. Die Klägerin wäre dieser Empfehlung
nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGHZ 123,
311, 314 ff) auch gefolgt. Die Beschwerde hätte Erfolg gehabt. Im Schadenser-
satzprozeß kommt es nicht darauf an, wie der Vorprozeß tatsächlich entschie-
den worden wäre, sondern darauf, wie der Vorprozeß nach Ansicht des über
den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ent-
schieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f, 72, 328, 330; 79, 223, 225 f;
124, 86, 95 f; 133, 110). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wäre der
Anspruch auf Zugewinnausgleich aus der am 18. Mai 1992 geschiedenen Ehe
dann, wenn der Beklagte seinen Pflichten nachgekommen wäre, auch noch
nicht verjährt gewesen.
3. Etwaige Fehler des Rechtsanwalts F. unterbrechen den Zurech-
nungszusammenhang nicht.
a) Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns war am
24. November 1995, als Rechtsanwalt F. für die Klägerin Beschwerde gegen
den ablehnenden Beschluß vom 29. Juli 1993 einlegte, noch nicht verjährt. Die
Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der
Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Der Güterstand der Zuge-
winngemeinschaft endet im Falle der Scheidung mit der formellen (äußeren)
Rechtskraft des Scheidungsurteils. Kenntnis davon bedeutet das positive Wis-
sen von den die Beendigung begründenden Tatsachen und ihrer rechtlichen
Bedeutung (BGHZ 100, 203, 206). Nach den unangegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Ende des Güterstandes
erst mit Zugang des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils am
11. Februar 1993 erhalten. Rechtsanwalt F. hätte das Gericht auf diesen
Umstand hinweisen müssen, als der Ehemann der Klägerin mit Schriftsatz vom
18. Januar 1996 die Einrede der Verjährung erhob. Ein solcher Hinweis ist je-
doch nicht erfolgt. Im Vorprozeß ist nichts dazu vorgetragen worden, wann die
Klägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfahren hatte. Der Be-
schluß des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 1996, welcher die Erfolgsaussicht
der beabsichtigten Klage wegen der vom Ehemann der Klägerin erhobenen
Verjährungseinrede verneinte, war also objektiv unrichtig, entsprach jedoch
dem damaligen Streitstand.
b) Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen
nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der
die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein scha-
densträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den
Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls
eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die
Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es
als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten
ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines
Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht
dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine
andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden ist, die
noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr
obliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urt. v. 18. März
1993 - IX ZR 120/92, aaO; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung
Rn. 1067).
c) Im vorliegenden Fall wiegt der Verursachungsbeitrag des Rechtsan-
walts F. , der vollständig zur Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehe-
nen Scheidungsurteils hätte vortragen müssen, nicht schwerer als die mehr als
zwei Jahre währende Untätigkeit des Beklagten, die den Anspruchsgegner erst
in die Lage versetzte, die Einrede der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg zu
erheben. Der unvollständige Vortrag zur Frage der Kenntnis vom Ende des
Güterstandes kann auch nicht als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des
Geschehensablaufs gewertet werden; denn er beruht lediglich auf einem die-
sem Rechtsanwalt aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Rechtsfehler.
4. Das mögliche Verschulden des Rechtsanwalts F. kann der Klägerin
schließlich auch nicht als Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet wer-
den.
a) Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden
zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß
sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts
den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten
lassen muß. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt vor-
aus, daß dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Inter-
esse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu er-
füllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde
(BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO S. 1378; v. 14. Juli 1994
- IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165; v. 29. November 2001 - WM 2002, 505,
509).
b) Die Klägerin hat Rechtsanwalt F. vor Eintritt der Verjährung nicht
damit beauftragt, Fehler des Beklagten zu beheben. Rechtsanwalt F. wurde
tätig, nachdem das Mandat des bisherigen Korrespondenzanwalts, des Rechts-
anwalts P. , gekündigt worden war. Später, im September 1995,
hat Rechtsanwalt F. sich auch gegenüber dem Familiengericht legitimiert.
Auch zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch noch keinen Anlaß zu der
Annahme, durch die Untätigkeit des Beklagten sei ein Schaden eingetreten
oder stehe der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevor. Schadensersatzan-
sprüche gegenüber dem Beklagten sind erstmals mit Schreiben vom 28. April
1997 angemeldet worden.
III.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Erfolg der Klage hängt davon
ab, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des
Zugewinns gegen ihren früheren Ehemann hatte. Das wird das Berufungsge-
richt zu prüfen haben.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann