BGH Urteil vom 08.05.2008 – IX ZR 211/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 8. Mai 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 4. April 2008, durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 8. Mai 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilse-
nats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. August
2002 aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom
29. Juni 2000 (IX ZR 227/02) entschieden worden ist.
Auch im Umfang der weiteren Aufhebung wird die Sache zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ge-
samten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 und ihre Mutter, die Schuldnerin im Insolvenzverfahren,
in dem der Kläger zu 2 als Verwalter bestellt ist (im Folgenden: Schuldnerin o-
der Klägerin zu 2), hielten die Geschäftsanteile einer GmbH. Sie betrieben de-
ren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden beide von
der C. AG (im Folgenden: T. ) steuer-
lich beraten. Sie beantragten, ihnen die auf den Veräußerungsgewinn nach
§ 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit Bescheid vom 3. Januar
1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu sein - ihnen tags
darauf zuging, lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Der Beklagte, der die
beiden in ihren persönlichen Steuerangelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er
halte den Ablehnungsbescheid für rechtens. Die T. habe den Umwand-
lungsstichtag falsch bestimmt und damit einer Stundung die Grundlage entzo-
gen. Daraufhin griffen sie den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten
durch ihre jetzigen Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage
wurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des Fi-
nanzamtes vom 3. Januar 1994 falsch, die Beratung der T. dagegen
richtig gewesen sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am
18. Dezember 2000 zugestellten Klage nehmen sie den Beklagten auf Scha-
densersatz in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid
vom 3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klä-
gerinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Das Revisionsverfahren
der vormaligen Klägerin zu 2 war wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen unterbrochen worden. Mit Teilurteil vom 29. Juni 2006 hat
der Senat das Berufungsurteil hinsichtlich der Klägerin zu 1 aufgehoben und
den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger
zu 2 hat anschließend für die Schuldnerin das Revisionsverfahren aufgenom-
men.
Entscheidungsgründe
Auch das Rechtsmittel des Klägers zu 2 führt zur Aufhebung und Zu-
rückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, die 3-Jahres-Frist der Primärverjährung sei am
5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG).
Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Klägerinnen
nicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Ver-
jährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die Klägerinnen die Streithelfer
mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt
hätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen
müssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig gewesen sei, und hätten
gegebenenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Sekun-
därhaftung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primär-
verjährung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle be-
dürfe der Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichti-
gen Steuerberater.
Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haf-
tung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die
Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen
müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der Klageerwide-
rung hätten die Streithelfer der Klägerinnen bemerken müssen, dass der Fehler
möglicherweise nicht der T. , sondern dem Beklagten unterlaufen ge-
wesen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Klä-
gerinnen auf mögliche Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung
hinweisen müssen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar
ist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezwei-
felt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekun-
dären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.
1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs
begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler
geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene
Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der
eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-
weisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-
tenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der
haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-
kundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die
Verjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391).
2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt,
wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt
beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß
oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaf-
tung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die
Steuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, NJW 2006,
2635 Rn. 8) entschieden.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass
eine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen
lässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressan-
sprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der
Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Ein-
schaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen
den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der
Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392;
ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM
1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826,
828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ
148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006,
aaO Rn. 9).
a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der
Klägerinnen kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den
Beklagten zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auf-
trag, die Klägerinnen in einem Regressprozess gegen die T. zu vertreten.
Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen Rechts-
anwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den mögli-
chen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen
seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs
aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung
ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbe-
kannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v.
13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR
324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die
Führung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die Führung eines Re-
gressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerbe-
rater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des negativen Aus-
gangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den
zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu ziehen und zu prü-
fen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 13. April
2006, aaO Rn. 10).
b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse
gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-
kundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechts-
anwalts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO S. 2626 Rn. 11;
Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts
7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl.
Rn. 921). Der Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er
sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsan-
walts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt
auch und gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner
- nicht gegen andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist.
Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner.
Ist der Rechtsanwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann
sich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erken-
nen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt
mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über
einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandats-
pflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO
Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So
kann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass
der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf
einen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater
problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst
dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjäh-
rungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte
unternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11).
Die Verantwortlichkeit des Regressschuldners und des daneben oder
danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten
Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die
Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der
Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden
Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren
Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu manda-
tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines
Mandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflich-
ten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu
rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem
Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat je-
doch bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht
durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist
der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos.
Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Aus-
schluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-
weispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten
verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass
diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber
dem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-
tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu recht-
fertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regress-
frage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13).
c) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maß-
gebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess
ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des Steuerbera-
ters für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend
erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gera-
de mit der Prüfung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990
(IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460), auf das sich das Berufungsgericht
stützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche i-
dentische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten be-
stand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die T. zu
führen.
d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Klägerinnen nicht
rechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten
belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
den Regressprozess gegen die T. auf der Grundlage der vom Beklag-
ten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem be-
stimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die Rechtspre-
chung zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat
es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klage-
erwiderung im Vorprozess gegen die T. hätten prüfen müssen, wem der
Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den Klägerinnen trotz
des auf die Prozessführung gegen die T. beschränkten Mandats raten
müssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen,
oder zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der
Primärverjährung die Klägerinnen über die in Betracht kommenden Ansprüche
gegen den Beklagten und deren Verjährung belehren müssen.
Falls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die
Klägerinnen nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den Beklagten
ins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten.
Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungs-
schaden hätten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht,
wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526,
2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006,
aaO Rn. 16).
III.
Das Berufungsurteil ist danach auch hinsichtlich des Klägers zu 2 aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die
Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -