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BGH Teilurteil vom 29.06.2006 – IX ZR 227/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILURTEIL

Verkündet am: 29. Juni 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die

Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des

1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

28. August 2002 mit Ausnahme des Kostenpunkts insoweit aufge-

hoben, als hinsichtlich der Klägerin zu 1 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge bleibt

dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen, welche die Geschäftsanteile einer GmbH hielten, be-

trieben deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden die

Klägerinnen von der C. AG (im Folgenden:

Treuarbeit) steuerlich beraten. Die Klägerinnen beantragten, ihnen die auf den

Veräußerungsgewinn nach § 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit

Bescheid vom 3. Januar 1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-

sehen zu sein - den Klägerinnen tags darauf zuging, lehnte das Finanzamt die-

sen Antrag ab. Der Beklagte, der die Klägerinnen in ihren persönlichen Steuer-

angelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er halte den Ablehnungsbescheid für

rechtens. Die Treuarbeit habe den Umwandlungsstichtag falsch bestimmt und

damit einer Stundung die Grundlage entzogen. Daraufhin griffen die Klägerin-

nen den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten durch ihre jetzigen

Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage wurde in zwei In-

stanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des Finanzamtes vom

3. Januar 1994 falsch, die Beratung der Treuarbeit dagegen richtig gewesen

sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am 18. Dezember 2000

zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten auf Schadensersatz

in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid vom

3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläge-

rinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Der Rechtsstreit der Klä-

gerin zu 2 ist wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen un-

terbrochen.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel der Klägerin zu 1 führt in der Hauptsache zur Aufhe-

bung und Zurückverweisung, soweit über deren Klage entschieden worden ist.

I.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur Be-

gründung hat es ausgeführt, die 3-Jahres-Frist der Primärverjährung sei am

5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG).

Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Klägerinnen

nicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Ver-

jährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die Klägerinnen die Streithelfer

mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt

hätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen

müssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig war, und hätten gegebe-

nenfalls gegen diesen einen Rechtsbehelf einlegen können. Die Sekundärhaf-

tung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjäh-

rung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle bedürfe der

Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichtigen Steu-

erberater.

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Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haf-

tung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die

Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen

müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der Klageerwide-

rung hätten die Streithelfer der Klägerinnen bemerken müssen, dass der Fehler

möglicherweise nicht der Treuarbeit, sondern dem Beklagten unterlaufen gewe-

sen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Kläge-

rinnen auf mögliche Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung

hinweisen müssen.

II.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar

ist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezwei-

felt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekun-

dären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.

1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs

begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler

geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene

Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der

eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-

weisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-

tenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der

haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-

kundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die

Verjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige

Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391).

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2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt,

wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt

beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß

oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaf-

tung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die

Steuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, Rn. 8) ent-

schieden.

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3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass

eine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen

lässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressan-

sprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der

Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Ein-

schaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen

den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der

Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392;

ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM

1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826,

828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ

148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006,

aaO Rn. 9).

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a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der

Klägerinnen kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den

Beklagten zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auf-

trag, die Klägerinnen in einem Regressprozess gegen die Treuarbeit zu vertre-

ten. Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen

Rechtsanwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den

möglichen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung -

gegen seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressan-

spruchs aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der

Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch mögli-

cherweise unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW

1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli

1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechts-

anwalt, dem die Führung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die

Führung eines Regressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig bera-

tenden Steuerberater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des

negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprü-

chen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu

ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993

aaO; v. 13. April 2006, aaO Rn. 10).

12

b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse

gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-

kundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsan-

walts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11; Fahrendorf in

Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094;

ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der

Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er sei durch die

nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts ge-

schützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und

gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner - nicht gegen

andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist. Dann trifft ihn

dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner. Ist der Rechts-

anwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann sich der

Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird.

Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt man-

datierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über ei-

nen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandats-

pflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO

Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So

kann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass

der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf

einen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater

problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst

dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjäh-

rungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte

unternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11).

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Die Verantwortlichkeit des Regressschuldners und des daneben oder

danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten

Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die

Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der

Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden

Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren

Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu manda-

tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines

Mandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflich-

ten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu

rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem

Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat je-

doch bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht

durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist

der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos.

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Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Aus-

schluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-

weispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten

verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass

diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber

dem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-

tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu recht-

fertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regress-

frage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13).

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c) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maß-

gebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess

ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des Steuerbera-

ters für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend

erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gera-

de mit der Prüfung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990

- IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460, auf das sich das Berufungsgericht

stützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche i-

dentische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten be-

stand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die Treuarbeit zu

führen.

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d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Klägerinnen nicht

rechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten

belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

den Regressprozess gegen die Treuarbeit auf der Grundlage der vom Beklag-

ten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt.

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Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem be-

stimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die Rechtspre-

chung zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat

es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klage-

erwiderung im Vorprozess gegen die Treuarbeit hätten prüfen müssen, wem

der Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den Klägerinnen

trotz des auf die Prozessführung gegen die Treuarbeit beschränkten Mandats

raten müssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen oder

zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der Primär-

verjährung die Klägerinnen über die in Betracht kommenden Ansprüche gegen

den Beklagten und deren Verjährung belehren müssen.

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Falls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die

Klägerinnen nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den Beklagten

ins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten.

Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungs-

schaden hätten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht,

wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige

Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526,

2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006,

aaO Rn. 16).

III.

19

Das Berufungsurteil ist danach hinsichtlich der Klägerin zu 1 in der

Hauptsache aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

Ganter

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -