BGH Beschluss vom 02.06.2005 – V ZR 89/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2005 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert beträgt 4.000 €.
Gründe
I.
Gegen das ihm am 4. März 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts hat
der Beklagte mit einem am 19. April 2005 eingegangenen Schriftsatz Nichtzu-
lassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er gegen die Versäumung der
Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu
- soweit für die Entscheidung über den Antrag von Belang - ausgeführt:
In dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklag-
ten versehe die Anmeldung zunächst jedes eingegangene Schriftstück mit ei-
nem Posteingangsstempel. Sie gebe sämtliche mit dem Eingangsstempel ver-
sehene Post an die Bürovorsteherin bzw. an deren Vertreterin. Die Bürovorste-
herin sehe sämtliche Schriftstücke nach einer eventuellen Frist durch. Die Fri-
sten würden in einem zentralen Fristenkalender notiert. Zur Fristenkontrolle
lege die Bürovorsteherin bzw. deren Vertreterin für jeden Rechtsanwalt für die
jeweils folgende Woche einen sogenannten Fristzettel vor. Darin seien sämtli-
che Fristen nach der zeitlichen Reihenfolge vermerkt. Am Montag einer jeden
Woche schreibe die Bürovorsteherin bzw. eine Mitarbeiterin für jeden Rechts-
anwalt einzeln auf einem Formular die Fristen für die folgende Woche heraus.
Sie versehe diese Fristen im Fristenkalender mit einem Haken. Die ausgefüll-
ten Formulare würden an demselben Tag den Rechtsanwälten und der jeweils
für den Rechtsanwalt zuständigen Sekretärin vorgelegt.
In dem vorliegenden Fall unterblieb die Eintragung der Frist für die Ein-
legung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies fiel dem zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten am 16. März 2005 auf. Er wies daher seine
Sekretärin mündlich an, die Akten sofort der Bürovorsteherin mit der Weisung
weiterzugeben, die Nichtzulassungsbeschwerdefrist und die Begründungsfrist
in den Fristenkalender einzutragen. Dieser Weisung ist die Sekretärin nicht
nachgekommen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten
hat sich die Akten am 6. April 2005 vorlegen lassen und bemerkt, daß die Frist
verstrichen war.
Der Beklagte meint, seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
treffe kein Verschulden an der Fristversäumung.
II.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen.
Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die
Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein-
zuhalten (§ 233 ZPO). Es ist nicht ausgeräumt, daß dem zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschul-
den vorzuwerfen ist, welches dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen las-
sen muß.
1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß durch die
in dem Büro seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltende
"Dienstanweisung zur Fristenkontrolle" ausreichend Vorsorge gegen Fristver-
säumungen getroffen sei. Die Anweisung läßt nicht erkennen, daß der das
Mandat bearbeitende Rechtsanwalt selbst bei der Zustellung gerichtlicher Ent-
scheidungen, mit der der Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, den
Zustellungszeitpunkt festhalten und durch die Eintragung in einen Fristenka-
lender eine rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen muß (vgl. BVerfG, NJW
1995, 711). Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des
Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt
das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung
erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechts-
mittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v.
11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar
2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung,
weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten eine Einzel-
anweisung erteilt hat, diese allein ungenügend war und der Mangel organisato-
risch nicht aufgefangen wurde.
2. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-
kannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend
ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befol-
gung die Fristwahrung sichergestellt hätten (Senat, Beschl. v. 23. Oktober
2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). Aber ein Rechtsanwalt, der seine Bü-
rokraft mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt seiner
Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatori-
sche Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung
auch tatsächlich erfolgt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, NJW
1992, 574; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436)
und die Notierung auf ihre Richtigkeit überprüft wird (vgl. BGH, Beschl. v.
13. April 2005 - VIII ZB 77/04, Umdruck S. 4 m.w.N.). Daß in dem Büro des
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten solche Vorkehrungen getroffen wa-
ren, hat der Beklagte nicht dargelegt. Im übrigen war hier die mündliche Anwei-
sung nicht hinreichend geeignet, die Fristversäumung zu verhindern. Der zwei-
tinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nicht etwa die für die
Eintragung der Frist in den Terminkalender zuständige Bürovorsteherin ange-
wiesen, sondern lediglich seine Sekretärin beauftragt, der Bürovorsteherin die
Akten zum Zweck der Fristennotierung weiterzugeben. Damit erhöhte - und
verwirklichte - sich das Risiko, daß die Eintragung in den Fristenkalender un-
terblieb. Daß ein solches Risiko in dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten des Beklagten grundsätzlich erkannt und Vorkehrungen zu sei-
ner Vermeidung getroffen waren, zeigt die allgemeine Dienstanweisung. Darin
heißt es (Nr. 3) u.a.: "Kommt das Mandat direkt zum Anwalt, meldet dieser den
Fristablauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung im Fristenkalender". Hätte
sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dem vergleichbaren Fall, daß
ihm ein noch nicht in dem Fristenkalender vermerkter Fristablauf bekannt wird,
entsprechend der Regelung in der Dienstanweisung verhalten und den Fristab-
lauf an die Bürovorsteherin zur Eintragung gemeldet, wäre die Eintragung der
Frist in hohem Maß sichergestellt gewesen. Daß er nicht so gehandelt hat, be-
gründet ebenfalls den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit. Den zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten entlastet nicht, daß er seine Sekretärin zu der soforti-
gen Weitergabe der Akten an die Bürovorsteherin angewiesen hat. Zwar kann
das Verlangen nach der umgehenden Ausführung einer Einzelweisung der
Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Schaffung von ausreichen-
den Vorkehrungen gegen das Vergessen mündlicher Anweisungen genügen
(BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362); auch
darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine sonst zuverläs-
sige Bürokraft seine Weisungen befolgen und nicht eigenmächtig ohne erneute
Nachfragen von ihnen abweichen wird (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB
57/99, NJW-RR 2001, 209 m.w.N.). Aber das setzt neben der klaren und präzi-
sen Fassung der Einzelanweisung voraus, daß ihre Ausführung durch den
Weisungsempfänger selbst unmittelbar zu dem verlangten Ergebnis, hier der
Fristeintragung,
führt. Die Zwischenschaltung dritter Personen, die lediglich als Übermittler der
anwaltlichen Weisung tätig werden, stellt ihre Befolgung und damit die Frist-
wahrung nicht ausreichend sicher und bedarf der Kontrolle. Diese ist hier je-
doch nicht glaubhaft gemacht worden.
Wenzel Krüger Lem-
ke
Schmidt-Räntsch Czub