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BGH Beschluss vom 13.04.2005 – XII ZB 112/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 2. März 1967 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 6. Februar 1945) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 8. August 1946) am 12. Januar 2001 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-
gelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten
der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 4) auf dem Versicherungskonto der An-
tragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Be-
teiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 29,39 €, bezogen
auf den 31. Dezember 2000, begründet hat. Darüber hinaus hat es ebenfalls im
Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung
des Antragstellers bei der Bundesagentur für Arbeit (BA; weitere Beteiligte zu 1)
auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwart-
schaften in Höhe von monatlich 796,17 €, bezogen auf den 31. Dezember
2000, begründet.
Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der BA und der VBL hat das
Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß es - jeweils
bezogen auf den 31. Dezember 2000 - im Wege des Splittings nach § 1587 b
Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Konto der
Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
136,08 € übertragen hat. Weiter hat es im Wege des Q uasisplittings nach
§ 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des An-
tragstellers bei der BA auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei
der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 619,20 € begründet.
Schließlich hat es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3
VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der VBL auf dem Ver-
sicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 24,49 € begründet.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. März 1967 bis 31. Dezember 2000;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BA unter Be-
rücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-
gesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.238,40 € und bei der BfA in Höhe von
monatlich 511,81 €, bezogen auf den 31. Dezember 2000,
sowie der Antrags-
gegnerin bei der LVA in Höhe von monatlich 239,65 €,
ebenfalls bezogen auf
den 31. Dezember 2000, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL
bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als nicht volldyna-
misch bewertet und nach Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für
den Antragsteller monatlich 48,97 € dem Versorgungsausgl eich zugrunde ge-
legt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BA, mit der
sie u.a. weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA, die LVA und die
VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im
Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der
Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden
ist.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein
wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für
einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Se-
natsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261).
Daß der Antragsteller vorliegend nach dem Vorbringen der Rechtsbe-
schwerdeführerin im Februar 2005 und damit vor dem bisher angenommenen
Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG pensioniert wurde, gebietet
keine andere Bewertung.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-
gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem
Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus hinsichtlich der Son-
derzuwendung den Bemessungsfaktor zum Ehezeitende von 89,79 % herange-
zogen wissen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits mehr-
fach entschieden, daß insoweit jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende
Bemessungsfaktor anzuwenden ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. Septem-
ber 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Damit ergibt sich hin-
sichtlich der Anwartschaften des Antragstellers rechnerisch eine Abänderung
durch die nunmehr erforderliche Anwendung des Bemessungsfaktors von 5 %
monatlich nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bundessonderzah-
lungsgesetzes (BSZG) in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Be-
kanntmachung der Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes vom
28. Februar 2005 - BGBl. I, 464, 465).
3. Indessen hat das Oberlandesgericht die für den Antragsteller bei der
VBL bestehenden Anwartschaften (wohl) als insgesamt statisch beurteilt. Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-
rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach
der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium
statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-
schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
4. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat hält
es für angebracht, in der Sache nicht selbst zu entscheiden, um dem Oberlan-
desgericht durch die Zurückverweisung zugleich Gelegenheit zu geben, der
zwischenzeitlichen Pensionierung des Antragstellers Rechnung zu tragen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose