BGH Beschluß vom 13.04.2005 – XII ZB 238/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3
Während eine betriebliche Altersversorgung wegen voller Erwerbsminderung, die ein
Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits
bezieht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn
sonst kein höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig
davon, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Rente ohne Unterbrechung
bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird, kann eine aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze gezahlte Erwerbsminderungsrente
nur berücksichtigt werden, wenn im konkreten Fall feststeht, daß sie sich auf die
Rente wegen Alters auswirken wird (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtspre-
chung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ
1997, 1535).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 238/04 - OLG München in Augsburg
AG Landsberg am Lech
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 22. Februar 1981 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 29. Juni 1961) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 9. Februar 1959) am 12. September 2002 zuge-
stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe ge-
schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich, der im Urteil
abgetrennt worden war, nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Split-
tings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungs-
anstalt Westfalen (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der
Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; wei-
tere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,09 €,
bezogen auf den 31. August 2002, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des
Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 9,39 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet. Auf
die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin
abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasi-Splittings 154,99 €
beträgt.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Februar 1981 bis 31. August 2002;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften - jeweils monatlich und bezogen auf den
31. August 2002 - der Antragsgegnerin bei der Kommunalen Zusatzversor-
gungskasse Westfalen-Lippe (ZKW; weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von
14,90 € und bei der BfA in Höhe von 320,39 € sowie de
s Antragstellers bei der
LVA in Höhe von 630,56 € und der VBL in Höhe von 314 ,75 € ausgegangen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht keine Aussicht auf Er-
folg, da das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Parteien im Einklang mit
der Senatsrechtsprechung bewertet und den Versorgungsausgleich rechnerisch
zutreffend durchgeführt hat.
1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften der Antragsgegnerin
bei der ZKW unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB
277/03 - FamRZ 2004, 1474 (VBL) als im Anwartschaftsstadium statisch und im
Leistungsstadium volldynamisch bewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstan-
den. Denn die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe hat - wie
die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und die Bahnversi-
cherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004
- XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 -
FamRZ 2004, 1959) sowie die Zusatzversorgungskasse des kommunalen Ver-
sorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschluß vom 23. März 2005
- XII ZB 255/03) das sogenannte "Punktemodell" nach der von einer Arbeits-
gruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersat-
zung eingeführt. Berechnungsfehler bei der Dynamisierung, die anhand der
Barwertverordnung durchgeführt wurde, sind nicht ersichtlich.
Die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin sind unpro-
blematisch.
2. Der Antragsteller ist seit 1. August 2002 voll erwerbsgemindert, aller-
dings zunächst befristet bis zum 30. April 2006. Wie sich die Erwerbsfähigkeit
des Antragstellers danach entwickeln wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt.
a) Ausweislich des Rentenbescheids der LVA vom 17. Juni 2003 erhält
er rückwirkend ab 1. August 2002 eine Rente in Höhe von monatlich
1.062,94 €. Die Rente ist bis zum 30. April 2006 befr istet. Ob die Rente über
den genannten Zeitraum hinaus weiterzuzahlen sein wird, kann im gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Rente wegen voller Erwerbsminderung
nicht berücksichtigt, sondern dem Versorgungsausgleich den Ehezeitanteil der
(fiktiven) Altersversorgung des Antragstellers zugrunde gelegt. Dies ist eben-
falls rechtlich nicht zu beanstanden, da eine am Ende der Ehezeit bereits bezo-
gene Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die
das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt, nur dann im Rahmen des Ver-
sorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist, wenn im konkreten Einzelfall mit
ihrer Entziehung vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr zu rechnen ist (vgl.
Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535,
1536). Davon kann indessen vorliegend nicht ausgegangen werden, da der An-
tragsteller am 30. April 2006 erst 44 Jahre alt sein wird und zur Zeit nicht be-
kannt ist, ob er auf Dauer erwerbsunfähig sein wird.
b) Nach den Auskünften der VBL beträgt der Ehezeitanteil der Betriebs-
rente des Antragstellers 120,06 €. Aus dem Versicherung sverlauf ergibt sich,
daß der Antragsteller ab 1. Mai 1991 bei der VBL versichert war, so daß die
gesamte Betriebsrente, die der Antragsteller bis zum Eintritt der vollen Er-
werbsminderung am 1. August 2002 erworben hat, in die Ehezeit fällt. Die VBL
hat weiter mitgeteilt, daß die Betriebsrente ab 1. August 2002 gezahlt worden
wäre, wenn nicht für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Mai 2003 infolge Be-
zugs von Krankengeld nach § 41 Abs. 4 der Satzung der VBL die Rente voll-
ständig geruht hätte. Ausweislich der Rentenmitteilung der VBL vom
11. November 2003 beträgt die maßgebende Betriebsrente 314,75 €. Diesen
Betrag hat das Oberlandesgericht dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen für
den Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung hätten ab dem 1. August
2002, und damit vor dem Ehezeitende, vorgelegen. Daß die Rente der VBL
zeitlich begrenzt sei, spiele im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung
keine Rolle. Unerheblich sei auch, daß der ab 1. August 2002 begründete Ren-
tenanspruch zunächst wegen Bezugs von Krankengeld geruht habe. Nach dem
Versicherungsverlauf falle die gesamte Rente in die Ehezeit. Daran ändere sich
auch nichts dadurch, daß nach der Satzungsänderung der VBL im Falle der
Erwerbsminderung gemäß § 37 Abs. 2 der Satzung der VBL für die Berechnung
der Rente wegen Erwerbsminderung auch (fiktiv) Versorgungspunkte für die
Zeit bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres eingerechnet würden. Im übrigen
sei der Bruttobetrag der Rente dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen;
Abzüge wegen Krankenversicherung und ähnliches seien nicht vorzunehmen.
Schließlich sei die laufende Rente der VBL nach dem Senatsbeschluß vom
7. Juli 2004 aaO als volldynamisch zu bewerten. Auch dies ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß eine Versorgungsrente
der VBL wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die ein Ehegatte zum Zeit-
punkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezieht, in den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn sonst kein
höheres Anrecht aus der Zusatzversorgung besteht, und zwar unabhängig da-
von, ob im konkreten Fall endgültig feststeht, daß die Versorgungsrente ohne
Unterbrechung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werden wird (Senatsbeschluß
vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536 m.w.N.).
Denn die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist im Gesetz anders geregelt als die Erwerbsunfähigkeits-
rente der VBL, die zur betrieblichen Altersversorgung gezählt wird. Für die ge-
setzliche Rentenversicherung bestimmt § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, daß die auf
die Ehezeit entfallende Rente oder Rentenanwartschaft grundsätzlich auf der
Grundlage einer Vollrente wegen Alters zu berechnen ist. Daraus ergibt sich,
daß eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Alters-
grenze gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente nur berücksichtigt werden kann,
wenn im konkreten Einzelfall feststeht, daß sie sich auf die Rente wegen Alters
auswirken wird. Bei der betrieblichen Altersversorgung sind dagegen nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen grundsätzlich auszugleichen. Lediglich Anwartschaften oder Aus-
sichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nicht: Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung), die zur Zeit der Entscheidung noch nicht unver-
fallbar sind, verweist § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB in den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich. Eine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bereits be-
zogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist aber eine Leistung (ein Vollrecht),
nicht lediglich eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Leistung. Nach der
insofern eindeutigen gesetzlichen Regelung stellt sich deshalb bei einer wegen
Eintritts des Versicherungsfalls bereits bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente
aus der betrieblichen Altersversorgung die Frage der Unverfallbarkeit nicht (Se-
natsbeschluß vom 24. September 1997 aaO 1536). An dieser Unterscheidung
zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Betriebsrente ist festzuhalten,
da sich die Voraussetzungen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB nicht
geändert haben. Geändert hat sich lediglich die Satzung der VBL und damit die
Berechnungsmethode der Betriebsrente. Zwar sieht § 37 Abs. 2 der Satzung
der VBL vor, daß dem Rentenberechtigten für die Zeit ab Eintritt der Erwerbs-
minderung bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres gewisse Versorgungspunk-
te noch gewährt werden. Indessen handelt es sich dabei nicht um echte Zeitfak-
toren, da der Rentenberechtigte tatsächlich keine Beiträge zur VBL erbringt,
sondern lediglich um Bewertungsfaktoren zur Berechnung der Höhe der Rente.
Fällt wie hier der gesamte Versicherungsverlauf bis zum Eintritt der Erwerbs-
minderung in die Ehezeit, so sind auch diese Versorgungspunkte für die Ehe-
zeit gewährt und damit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Ob die-
se (fiktiven) Versorgungspunkte gegebenenfalls für den Fall, daß die Versiche-
rungszeit bei der VBL bis zum Eintritt der Erwerbsminderung teilweise vor und
teilweise während der Ehezeit lag, zeitratierlich aufzuteilen wären, braucht hier
nicht entschieden zu werden.
Daß der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung dem
Versorgungsausgleich zugrunde gelegt wurde, ohne individuelle Abzüge für
Krankenversicherung und ähnliches zu berücksichtigen, entspricht ebenfalls der
Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1998
- XII ZB 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 m.w.N.). Schließlich hat das Oberlan-
desgericht die bereits laufende Rente des Antragstellers bei der VBL zu Recht
als volldynamisch bewertet (Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose