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BGH Beschluß vom 23.03.2005 – XII ZB 255/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4

Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsver-

bandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) sind nach der Änderung der für sie

geltenden Satzung der ZVK-KVBW im Anwartschaftsstadium als statisch, im

Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an die

Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und

vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom

6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).

BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - OLG Karlsruhe

AG Überlingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate

in Freiburg - vom

30. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-

schluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Überlingen vom

21. Juli 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der mo-

natliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2002,

nicht 468,44 €, sondern 455,43 € beträgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte

zu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge-

geneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 10. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsan-

trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. März 1941) ist der Ehefrau

(Antragsgegnerin; geboren am 17. Oktober 1951) am 12. September 2002 zu-

gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden

(insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfol-

gend dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer

Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf

dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-

stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe

von monatlich 468,44 €, bezogen auf den 31. August 200 2, begründet hat.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten

zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 31. August 2002; § 1587

Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichti-

gung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1

BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes

2001 in Höhe von monatlich 1.282,59 € sowie der Antra gsgegnerin bei der BfA

in Höhe von monatlich 339,94 €, bezogen auf den 31. August 2002, ausgegan-

gen. Die für die Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des kommu-

nalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW; weitere Beteiligte

zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als insgesamt statisch

bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verord-

nung für die Antragsgegnerin monatlich 5,77 € dem Ver sorgungsausgleich

zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-

richt zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die BfA und die KVBW

haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung

mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich

nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich

auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Ver-

sorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt hat.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Daß der Antragsteller vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2006 und damit vor dem bisher angenommenen

Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG erreichen wird, gebietet keine

andere Bewertung.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgeg-

nerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-

te der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

Allerdings ergibt sich hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers

rechnerisch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des

baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005

hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst-

und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung

dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Ver-

bindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlun-

gen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungs-

gesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des

jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt

Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.

m.w.N.). Damit errechnet sich für den Antragsteller ein Ehezeitanteil von

1.260,33 €.

2. Indessen hat das Oberlandesgericht die für die Antragsgegnerin bei

der KVBW bestehenden Anwartschaften als insgesamt statisch beurteilt. Dies

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-

rechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach

der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium

statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-

schluß vom 7.Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Gleiches gilt für

Versorgungsanrechte bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge-

meinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüs-

se vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom

6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959).

3. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der

KVBW nach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse des

kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in der Fassung vom

2. Juli 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy-

namisch zu bewerten.

Die KVBW hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Ver-

sorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Ge-

samtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Re-

gelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt. Nach

dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der KVBW im Anwart-

schaftsstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der

KVBW (Neufassung vom 2. Juli 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungs-

punkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels

des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von

1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgeste llt werden. Die monatliche

Zusatzversorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der KVBW dann

dadurch, daß die Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meß-

betrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für d ie Versorgungspunkte, die

als sogenannte Startgutschrift sich aus den bis zum 31. Dezember 2001 erwor-

benen unverfallbaren Anwartschaften ergeben. Wie bei der VBL ist in § 34

Abs. 3 der Satzung der KVBW während der Anwartschaftsphase eine jährliche

Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte

nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der KVBW noch für so-

ziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte für Über-

schüsse erworben werden. Daß die KVBW bisher solche Überschüsse erzielt

hätte, ist nicht ersichtlich. Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der

KVBW nach § 37 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht.

Danach entspricht die Zusatzversorgung bei der KVBW strukturell derje-

nigen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der KVBW aus denselben

Gründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO)

ebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-

misch zu bewerten sind.

4. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Bei der Umwertung der KVBW-Anwartschaften in eine dynamische Ver-

sorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt

zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,9 (Alter der Antragsgegne-

rin bei Ende der Ehezeit: 50 Jahre) um 65 % auf 8,085 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Bar-

wertVO). Aus der Jahresrente von 248,28 € errechnet si ch demnach ein Bar-

wert von 248,28 € x 8,085 = 2.007,34 €. Nach Multipl

ikation mit dem Umrech-

nungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894

ergeben sich 0,3685 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem

allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € ein e dynamische Rente

von 9,53 €.

Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe

von 1.260,33 € stehen somit Anwartschaften der Antragsge gnerin in Höhe von

insgesamt 339,94 € + 9,53 € = 349,47 € gegenüber, so

daß sich eine Aus-

gleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 455,43 €

errechnet (1.260,33 €

./. 349,47 € = 910,86 €; 910,86 € : 2 = 455,43 €).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Dose