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BGH Versäumnisurteil vom 14.04.2005 – III ZR 287/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 14. April 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2004 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt

worden ist.

Auf deren Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom

2. Oktober 2003 weiter abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 1.399,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2002 sowie 5 €

vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vermittelte dem Beklagten am 27. Mai 1999 einen Vertrag

über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässi-

gen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 76.890,96 DM und einer

Vertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-

Zusatzversicherung mit Leistung bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie

Arbeitslosigkeit und eine Todesfall-Zusatzversicherung mit vorzeitiger Spar-

zielabsicherung. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine soge-

nannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil

für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Be-

klagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich

zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von

5.992,88 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 166,47 DM, sowie von weiteren

monatlich 2,28 DM (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab

dem vierten Versicherungsjahr während der Laufzeit des Versicherungsver-

trags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende

gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von 227,72 DM auf 86,38 DM

gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:

1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach- folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit- teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche- rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er- hält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt- lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra- ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht

Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er- sten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche- rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je- weiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü- che des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände- rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche- rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.

5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Ver- sicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.

Versicherungsbeginn war der 1. September 1999. Der Beklagte zahlte

über einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis

zum Januar 2001. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte

seine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach

Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision in Höhe

von 1.399,29 €. Der Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlu ng der geleisteten

Raten erhoben. Er hat die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam

gehalten und eine wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin mit dem Versiche-

rungsunternehmen sowie fehlerhafte Beratung geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben, das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforde-

rung weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung war der Beklagte trotz

ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-

scheiden. Inhaltlich beruht das Urteil aber nicht auf der Säumnis, sondern auf

der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79,

81 ff.).

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Provisionsanspruch

nicht daran, daß eine Courtage in Höhe von 7,794 % der Lebensversiche-

rungsprämie als wucherähnliches Geschäft anzusehen wäre. Die Vermittlungs-

gebühr sei im Verhältnis zur Beitragssumme für die gesamte Laufzeit der Ver-

sicherung zu sehen. Danach sei der Anteil der Courtage nicht sittenwidrig

überhöht, sondern halte sich im Rahmen üblicher Prozentsätze. Auf den Um-

fang des Arbeits- und Kostenaufwands der Klägerin komme es nicht an.

Die Klägerin sei auch nicht wegen wirtschaftlicher Verflechtungen an der

Vertragsvermittlung gehindert gewesen. Insofern könne unterstellt werden, daß

sowohl die Klägerin als auch die A. S.A. und die Treuhänderin, die

F. -Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH, unter dem "Dach" der F.

zusammenarbeiteten. Dabei handele es sich aber um getrennte Rechtssubjekte

mit unterschiedlichen Aufgaben. Allein der Umstand, daß die Klägerin in größe-

rem Umfang Lebensversicherungen der A. vermakele, reiche für

eine wirtschaftliche Verflechtung nicht aus.

Jedoch könne die Klägerin für die Zeit nach Beendigung des Lebensver-

sicherungsvertrags keine Courtage mehr verlangen, weil im Verhältnis der Par-

teien der für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsgesellschaft und

Versicherungsmakler aus § 92 Abs. 2 und 4 HGB in Verbindung mit § 87a HGB

abgeleitete "Schicksalsteilungsgrundsatz" entsprechend gelte und dieser

Grundsatz nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden

könne. Die Klausel in dem Formularvertrag, wonach die Vermittlungsgebüh-

renansprüche des Handelsmaklers von einer Änderung oder vorzeitigen Been-

digung des Versicherungsvertrags aus anderen Gründen unberührt blieben,

stelle vielmehr eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG und eine

unangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 9 AGBG dar. Der separa-

te Abschluß eines Maklervertrags zwischen Versicherungsnehmer und Makler

bei einer Nettopolice habe lediglich einseitige Nachteile für den Versiche-

rungsnehmer und Vorteile für den Makler zur Folge. Diese Risikoverlagerung

durch Aushebeln des Schicksalsteilungsgrundsatzes sei überraschend. Nach

dem äußeren Erscheinungsbild sei die Klägerin dem Beklagten nicht anders

entgegengetreten als ein von der Versicherungsgesellschaft beauftragter Ver-

sicherungsmakler. Schon die Aufmachung der Verträge als Formularsatz, bei

dem der Vermittlungsvertrag mit dem Lebensversicherungsvertrag der

A.

verbunden sei, erwecke den Eindruck, die Klägerin makele ursprünglich

(nur) für diese Gesellschaft. Selbst wenn die Klägerin auch Versicherungsver-

träge anderer Unternehmen im Angebot haben möge, habe sich die Anbah-

nung des Geschäfts nicht von der eines Versicherungsmaklers einer Versiche-

rungsgesellschaft unterschieden. Der separate Abschluß eines Maklervertrags,

verbunden mit dem Angebot einer Nettopolice, stelle für den Kunden somit eine

unerwartete und unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel über eine

unabhängige Zahlungspflicht sei folglich unwirksam, so daß auch im Verhältnis

zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Makler der Schicksalsteilungs-

grundsatz gelte.

II.

Diese Erwägungen halten, wie der Senat bereits mit Urteil vom

20. Januar 2005 in dem Parallelverfahren III ZR 251/04 (VersR 2005, 406 =

ZIP 2005, 581, für BGHZ bestimmt) entschieden hat, im entscheidenden Punkt

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Danach gilt folgendes:

1.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen

nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-

vertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-

trag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmen unterliegt,

da der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4

Buchst. a und Art. 8 EGVVG).

2.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der

Vermittlung des Versicherungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handels-

vertreterin (Versicherungsvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als

Versicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist, und daß auch eine

wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und den Versicherer nicht

gegeben ist. Die Revision greift das als ihr günstig nicht an. Diese Feststellun-

gen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechtsgrundlage der Provisi-

onsansprüche ist somit § 652 BGB. Für eine rechtliche oder wirtschaftliche Ab-

hängigkeit der Klägerin von der A. S.A. oder beider von einem

Dritten, die einen Provisionsanspruch des Maklers ausschließen könnte, rei-

chen die Feststellungen des Landgerichts schon deshalb nicht aus, weil sie

über die Vertrags- und Beteiligungsverhältnisse zwischen diesen nichts besa-

gen.

3.

Die Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer

Lebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer

eine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachli-

teratur umstritten.

a) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler

zwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versi-

cherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48

VVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30).

Er erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem

Versicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-

fangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg],

Berliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den

Makler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese

Zahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte "Schicksalstei-

lungsgrundsatz": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im

Guten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken

OLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. I, vor §§ 43-48

Anm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO,

nach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsneh-

mer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren

Prämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Mak-

lerprovision.

b) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch

tatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-

rungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders:

Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-

den soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem

späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein,

eine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-

lung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung

und Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungs-

vertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-

schiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165,

174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-

lässig gehalten: so die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe in NJW-RR

2003, 1470 = VersR 2004, 110; LG Nürnberg-Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR

2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils

aufgehoben durch Urteile des Landgerichts Berlin; Anm. der Redaktion in

VersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach

§ 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende

Meinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen

Provisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt a.M.

VersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR 2004, 999; OLG Nürnberg VersR

2003, 1574; LG Baden-Baden, Urteil vom 12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu Se-

natsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04); LG Karlsruhe - 9. Zivilkam-

mer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03 (Revisionsverfahren III ZR 322/04);

LG Paderborn NJW-RR 2004, 329; Loritz, VersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die

gegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht

vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das

Berufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen

Gründen aufrechterhalten.

4.

Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versiche-

rungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß

§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungs-

freiheit erschwere (so insbesondere die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karls-

ruhe aaO), kommt schon von der Rechtsfolge her nicht in Betracht. Nach jenen

Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen

mit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den

Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VVG) oder

- unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der Versiche-

rung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 VVG). Auf eine

Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteil des Versi-

cherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178

Abs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das

Rechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie tasten vor

allem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor der Kündi-

gung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisionsabrede

gemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen Provisi-

onsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz

des Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und

Zweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich ei-

ne Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft ermöglichen

soll, geben dafür eine Rechtfertigung.

5.

Ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) hat das Beru-

fungsgerichts rechtsfehlerfrei verneint. Von dem ihm eingeräumten zweiwöchi-

gen Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat der Beklagte

keinen Gebrauch gemacht.

6.

Die fettgedruckte formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Pro-

visionszahlungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versiche-

rungsvertrags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nach nicht

überraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB); daran ändert bei hinrei-

chender Aufmerksamkeit des Kunden auch die Aufnahme der Vermittlungsge-

bührenvereinbarung in einen Formularsatz zusammen mit anderen Vertrags-

erklärungen nichts. Sie ist - wiederum abweichend von der Meinung des Be-

rufungsgerichts und der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-

Fürth VerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und

2003, 504 f.) - auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß

Art. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-

wirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-

messene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor,

insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der

gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

a) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen ge-

mäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam

zustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten

Vertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die

Zahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht,

wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-

ständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß

dabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-

wirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW

2001, 966, 967). Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht

ab. Es handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision,

die kein Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen

Abschluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änderungen oder

eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu der-

artigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des

Maklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsver-

trags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung

gemäß § 174 VVG.

b) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer begünsti-

genden, bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178

VVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen

werden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und

setzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-

zungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich

während der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-

trags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-

rungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963,

S. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-

nem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder

nicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-

rungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die

Vertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden

- wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei

Jahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer

Nettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des

Versicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-

sächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-

lung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-

braucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-

gestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen

ist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entschei-

den. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der

Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direkt-

anspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als

treuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer

Bruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während

der ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit

erheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-

chend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-

nem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-

den mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null

geht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G

399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski,

Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.).

c) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die

Bruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-

sicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Beru-

fungsgericht auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu zahlende Mak-

lerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Bereits der rechtli-

che Ausgangspunkt dieses "Schicksalsteilungsgrundsatzes" in § 87a Abs. 3

Satz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach

§ 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnommenen Vor-

schriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine Risiko-

verteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewinnen

des vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Ausfüh-

rung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Verhältnis

zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im Ansatz kein

Raum. Die hierdurch den Versicherungsnehmer wegen seiner Verpflichtung zur

Fortzahlung der Vermittlungsprovision trotz Kündigung des Versicherungsver-

trags treffenden Nachteile sind Folge einer nicht in den Anwendungsbereich

des § 9 AGBG fallenden, dem sonstigen Maklerrecht jedoch entsprechenden

anderen vertraglichen Gestaltung. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und

der von der Klägerin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen

der in Ziffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der

Ansprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der An-

passung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlen-

den Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch

die Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom

Fortbestand des Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei

der eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß

das spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen

Hauptvertrags den Maklerlohnanspruch unberührt läßt.

III.

Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Auf der Grundlage des

festgestellten Sachverhalts ist die Klage begründet Die Berechnung des An-

spruchs hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Einen Gegenanspruch wegen

fehlerhafter Beratung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begrün-

dung verneint, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, über welche

Punkte er nicht oder nicht sachgerecht aufgeklärt worden sei. Verfahrensrügen

hiergegen sind nicht erhoben.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann