Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.04.2005 – IX ZR 109/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. April 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

StBerG §§ 5, 6 Nr. 4, BGB §§ 134, 139, 823 Abs. 2 Bf

a) Ein Vertrag, in dem sich ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG zu Buch-

führung und Steuerberatung verpflichtet, ist grundsätzlich insgesamt nichtig.

b) Ein Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG, der vor Abschluß eines auch auf

Steuerberatung gerichteten Vertrages nicht unmißverständlich darauf hinweist,

daß er hierzu nach § 5 StBerG nicht befugt ist, haftet aus Verschulden bei Ver-

tragsschluß.

c) § 5 StBerG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 14. April 2005 - IX ZR 109/04 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 hinsicht-

lich der Entscheidung über die Kosten und insoweit aufgehoben,

als die Berufung in Höhe von 25.873,15 € nebst Zinsen zu rück-

gewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus eigenem und abgetretenem

Recht seiner Ehefrau Schadensersatz wegen angeblich falscher Buchführung

und Steuerberatung. Der Beklagte ist Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG

und war für den Kläger und seine Ehefrau bis April 2002 tätig. Er ließ den Klä-

ger und seine Ehefrau am 10. Februar 1998 eine Vollmacht für einen Steuerbe-

rater unterschreiben. In der Folgezeit unterzeichnete der Beklagte verschiede-

ne an das Finanzamt gerichtete Schreiben unter Verwendung eines Stempels

dieses Steuerberaters mit dem Zusatz "i.A.". Jahresabschlüsse, Testate und

Steuererklärungen unterzeichnete der Steuerberater.

Am 15. Februar 2002 begann im Unternehmen des Klägers eine Be-

triebsprüfung, die zu verschiedenen Beanstandungen und Steuernachzahlun-

gen führte, derentwegen der Kläger, soweit in der Revision noch in Streit,

Schadensersatz in Höhe von 25.873,15 € nebst Zinsen begehr t.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die gesamte Beratung in steu-

erlichen Angelegenheiten allein und selbständig vorgenommen. Der Beklagte

sei auch nicht lediglich als Gehilfe des Steuerberaters aufgetreten; diesen ha-

be er, der Kläger, nicht einmal gekannt. Bei seiner Anhörung durch das Land-

gericht führte der Kläger persönlich aus, der Beklagte habe ihm und seiner

Ehefrau immer wieder erklärt, daß er kurz vor seiner Steuerberaterprüfung

stünde, allerdings gewisse Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich durchführen

dürfe und deshalb der Obhut eines Steuerberaters bedürfe.

Der Beklagte behauptet, nicht steuerberatend für den Kläger tätig gewe-

sen zu sein. Vielmehr habe nur ein Vertrag über die Buchführungsarbeiten be-

standen. Insoweit habe er keine schadensursächlichen Pflichtverletzungen be-

gangen.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurück-

verweisung.

1. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, was Inhalt des

Vertrages zwischen den Parteien war, denn die Klage sei bereits unschlüssig.

Nach dem Klagevortrag sei Inhalt des Vertrages auch die Hilfeleistung in Steu-

ersachen gewesen. Ein derartiger Vertrag sei gemäß § 134 BGB, § 5 StBerG

nichtig, weil der Beklagte zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt gewe-

sen sei. Der Vertrag lasse sich auch nicht in einen auf Erstellung der Buchfüh-

rung gerichteten wirksamen und einen im übrigen unwirksamen Teil aufspalten,

weil beides untrennbar miteinander verbunden gewesen sei.

Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus § 823 Abs. 2

BGB in Verbindung mit § 5 StBerG kämen nicht in Betracht, weil der Beklagte

durch den Hinweis, daß er kurz vor der Steuerberaterprüfung stehe, gewisse

Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich durchführen dürfe und deshalb der Obhut

eines Steuerberaters bedürfe, seiner Aufklärungspflicht genügt habe. Deshalb

sei der Kläger auch nicht in den Schutzbereich des § 5 StBerG einbezogen.

Selbst wenn man einen ausschließlich auf erlaubte Buchführungstätig-

keit gerichteten Vertrag annehme oder die Erwägungen zum Schutzzweck auf

den gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßenden Teil des Vertrages be-

schränke, sei ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, weil die dem Beklag-

ten vorgeworfenen Fehler überwiegend die steuerliche Beratung beträfen und

im übrigen ein Schaden nicht ausreichend dargelegt sei.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht durchgehend stand.

a) Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein An-

spruch aus positiver Vertragsverletzung nicht in Betracht kommt, weil der zwi-

schen den Parteien geschlossene Vertrag, wie es sich nach der Behauptung

des Klägers darstellt, nichtig ist. Da der Beklagte verpflichtet sein sollte, ge-

schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, jedoch nicht zu den in §§ 3 und

4 StBerG bezeichneten Personen gehört, sondern Kontierer im Sinne des § 6

Nr. 4 StBerG war, verstößt der Vertrag gegen § 5 StBerG. Dies macht den Ver-

trag gemäß § 134 BGB nichtig (BGHZ 132, 229, 231; BGH, Beschl. v.

26. September 1996 - III ZR 266/95, AG 1997, 42).

Hieran ändert sich nichts, wenn der vertraglich Verpflichtete diese Arbei-

ten von einer befugten Person als Erfüllungsgehilfe verrichten läßt (BGHZ 98,

330, 335; 132, 229, 232; BGH, Beschl. v. 26. September 1996 aaO). Deshalb

ist es unerheblich, daß der Beklagte einzelne Erklärungen von dem Steuerbe-

rater unterschreiben ließ.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß sich der

Vertrag nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufspalten läßt.

Er ist vielmehr im ganzen unwirksam, obwohl er auch erlaubte Tätigkeit umfaßt

hat.

Die Parteien haben nach dem Vorbringen des Klägers einen einheitli-

chen Vertrag geschlossen. Da jedenfalls der gegen § 5 StBerG verstoßende

Teil gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig,

wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenom-

men sein würde, § 139 BGB (BGHZ 45, 376, 380; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997

- IX ZR 133/96, WM 1997, 625, 627). Darlegungs- und beweispflichtig für die

tatsächlichen Voraussetzungen einer Teilwirksamkeit ist derjenige, der Rechte

aus dem Vertrag herleitet, hier also der Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar

1997 aaO; v. 24. September 2002 - KZR 10/01, WM 2003, 211, 212). Die Revi-

sion hat jedoch entsprechenden Sachvortrag des Klägers nicht aufgezeigt. Es

kommt darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage

nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten (BGH,

Urt. v. 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, WM 1993, 1189, 1191; v. 30. Januar

1997, aaO S. 627). Danach liegt es hier keineswegs nahe, daß der Kläger und

seine Ehefrau in Kenntnis der Nichtigkeit nur mit der Steuerberatung eine an-

dere Person beauftragt hätten, denn es kann ihnen gerade auf die einheitliche

Betreuung durch eine Person angekommen sein Der Kläger hat nach dem

Hinweis des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2004 auf die Nichtigkeit des

Vertrages nichts für eine Teilwirksamkeit vorgetragen, sondern sich im Gegen-

teil auf die Gesamtnichtigkeit berufen.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß gleichwohl An-

sprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen.

Beruht die Nichtigkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das

der Sphäre einer Partei zuzurechnen ist, kann diese wegen mangelnder

Aufklärung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein (vgl. BGHZ 18,

248, 252; 92, 164, 175; 99, 101, 106; 142, 51, 61; Palandt/Heinrichs, BGB

64. Aufl. § 311 Rn. 41; Jauernig/Stadler, BGB 11. Aufl. § 311 Rn. 60).

Das Verbot des § 5 StBerG richtet sich gegen den Berater, nicht gegen

dessen Kunden (BGHZ 132, 229, 231 f). Demgemäß ist es die Pflicht des Hilfe-

leistenden, der nur einen Teil der vom Verbot des § 5 StBerG umfaßten Tätig-

keit erbringen darf, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmißverständ-

lich hinzuweisen und eine weitergehende Tätigkeit abzulehnen.

d) Schließlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß dem Kläger

auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 StBerG Schadensersatzan-

sprüche zustehen können. § 5 StBerG ist Schutzgesetz in diesem Sinn (OLG

Koblenz NJW 1991, 430, 431). Er schützt nicht nur wichtige Gemeinschaftsgü-

ter wie die Steuerrechtspflege, sondern auch die Steuerpflichtigen vor unsach-

gemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeignete Berater

(BVerfGE 54, 301, 315; BGHZ 132, 229, 231; OLG Koblenz aaO).

e) Das Berufungsgericht hat aber auf der Grundlage des Klägervortra-

ges zu Unrecht angenommen, daß der Beklagte seine Aufklärungspflicht erfüllt

hat und der Kläger und seine Ehefrau deshalb auch nicht in den Schutzbereich

des § 5 StBerG fallen.

Der Beklagte war verpflichtet, unmißverständlich darauf hinzuweisen,

daß er zur Steuerberatung nicht befugt ist. Der Kläger wußte jedoch nach sei-

nen Angaben vor dem Landgericht lediglich, daß der Beklagte die Steuerbera-

terprüfung noch nicht abgelegt hatte. Aus den Erläuterungen des Beklagten

- wie sie der Kläger schildert - konnte er den Eindruck gewinnen, daß dieser

unter Aufsicht eines Steuerberaters gleichwohl berechtigt war, die ihm nach

Behauptung des Klägers aufgetragene steuerberatende Tätigkeit auszuüben.

Die vom Kläger dargelegten Ausführungen des Beklagten zu seiner Bera-

tungsbefugnis brachten nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß er keine

befugnis brachten nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß er keine steu-

erberatende Tätigkeit erbringen durfte. Danach mußte es dem Kläger nicht

ausgeschlossen erscheinen, daß der Beklagte unter Aufsicht eines Steuerbera-

ters Tätigkeiten ausüben durfte, die ihm als selbständige Tätigkeit versagt wa-

ren. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte auch eine - vom Kläger vermittelte -

Haftpflichtversicherung für Steuerberatertätigkeit unterhielt.

Deshalb ist auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht tragfähig,

der Kläger sei wegen dieses Hinweises nicht in den Schutzbereich des § 5

StBerG einbezogen. Dies ließe sich nur dann annehmen, wenn dem Kläger ein

Verstoß des Beklagten gegen § 5 StBerG und dessen Rechtsfolgen hinrei-

chend deutlich gemacht worden wären.

3. Das Berufungsgericht wird nunmehr die Beweisaufnahme dazu durch-

zuführen haben, was tatsächlich Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien

war, und im Falle der Vereinbarung steuerberatender Tätigkeit aufklären müs-

sen, ob der Beklagte den Kläger ausreichend über das bestehende Verbot be-

lehrt hat.

a) Sollte der Beklagte auch Steuerberatungsleistungen erbringen und

hat er nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erläutert, daß er nicht steuerbera-

tend tätig sein durfte, so ist davon auszugehen, daß der Kläger und seine Ehe-

frau bei unmißverständlicher Aufklärung über den Verstoß gegen § 5 StBerG

jedenfalls hinsichtlich der Steuerberatung eine andere hierzu befugte Person

beauftragt hätten, die sie sodann zutreffend beraten hätte. Dies ergibt sich aus

der Vermutung, daß der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung dem Rat gefolgt

wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht

nur diese Entscheidung nahegelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v.

9. November 1995 - IX ZR 161/94, WM 1996, 71, 73; v. 18. November 1999

- IX ZR 402/97, WM 2000, 35, 38; v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000,

1591, 1594). Dann kann auch hinsichtlich der Einarbeitungskosten für einen

neuen Steuerberater (Position 4) ein Schaden entstanden sein; denn ausweis-

lich der Rechnung des Steuerberaters wurde nach Stunden abgerechnet. Der

zeitliche Aufwand wäre bei einem ohnehin mit den Angelegenheiten des Klä-

gers befaßten Steuerberater möglicherweise deutlich niedriger gewesen.

b) Ergibt die Beweisaufnahme, daß der Beklagte ausschließlich mit

Buchführungsarbeiten beauftragt war, ist auf folgendes hinzuweisen:

aa) Die Kosten der Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

(Position 1) wären aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils nicht

ersatzfähig. Der Kläger hat außerdem für die Reisen die Belege, die zu verbu-

chen gewesen wären, nicht hinreichend bezeichnet.

bb) Eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Einarbeitungskosten für einen neu-

en Steuerberater (Position 4) kommt in Betracht, wenn dessen Teilnahme an

der Betriebsprüfung wegen Fehlern des Beklagten in der Buchführung veran-

laßt war.

cc) Hinsichtlich des Zinsschadens (Position 6) ist das Berufungsgericht

zutreffend davon ausgegangen, daß bislang ein allein auf Buchhaltungsfehler

zurückgehender Schaden - auch im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 - nicht

nachvollziehbar vorgetragen ist.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann