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BGH Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 238/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steu- errechtlichen Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen Berufsaufgabe.

BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 n.F.

Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen sei- ner Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger.

BGB § 307 Abs. 1 a.F., § 309 a.F.

Übernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerbera- tungsgesellschaft, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses nicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot er- kennen musste.

BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 238/06 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Februar 2008 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser,

Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, und ihre Tochtergesell-

schaften unterhalten jeweils eine Vielzahl von Niederlassungen (Beratungsstel-

len). Jede Niederlassung hat zumindest einen Leiter, der an der Klägerin aty-

pisch still beteiligt ist. Die Klägerin ließ sich im Jahr 1992 von der beklagten Un-

ternehmensberatungsgesellschaft über den Aufbau einer betrieblichen Alters-

versorgung für die Leiter ihrer Niederlassungen in den neuen Bundesländern

beraten. Die Beklagte schlug die Gründung eines Unterstützungskassenvereins

vor; die Klägerin folgte diesem Rat. Der Verein nahm seine Tätigkeit im Jahr

1993 auf und wurde allen Niederlassungsleitern sowie einem Teil der Nieder-

lassungsmitarbeiter der Klägerin zugänglich gemacht. Im Jahr 1998 wurde

durch eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 aufgedeckt,

dass die Zuwendungen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften an die Un-

terstützungskasse, soweit damit die Versorgung der Niederlassungsleiter be-

zweckt war, nicht nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig waren,

sondern für die Niederlassungsleiter aufgrund ihrer Mitunternehmereigenschaft

Sonderbetriebseinnahmen darstellten. Außerdem ergab sich bei der Unterstüt-

zungskasse wegen Überschreitens der Grenze ihres zulässigen Kassenvermö-

gens eine partielle Körperschaftssteuerpflicht.

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Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Auftragserteilung an die Beklag-

te betont, dass ihre Einzahlungen in die Unterstützungskasse steuerlich ab-

zugsfähig und die Unterstützungskasse steuerbefreit sein müssten. Steuern

sollten nur bei den Niederlassungsleitern und dort auch erst im Zeitpunkt des

Erhalts von Leistungen der Unterstützungskasse anfallen. Die Mitarbeiter der

Beklagten hätten diese Vorgaben geprüft und seien zu dem Schluss gekom-

men, dass die vorgeschlagene Konstruktion ihnen gerecht werde. Bei einer

pflichtgemäßen Aufklärung durch die Beklagte über die Unmöglichkeit der

Steuerneutralität wäre die Unterstützungskasse nicht gegründet worden. Es

wären dort dann weder Körperschaftssteuer, noch Verwaltungs- und Steuerbe-

ratungskosten angefallen. Überdies hätten nicht einzelne Niederlassungsleiter

wegen der Zurechnung der Zahlungen an die Unterstützungskasse als Einkünf-

te aus Gewerbebetrieb die Eigenheimzulage verloren. Die Klägerin verlangt

deshalb aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Unterstützungskasse

Ersatz der dort für die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzten Körperschaftssteuer

sowie von Steuerberatungs- und von Verwaltungskosten der Unterstützungs-

kasse. Zusätzlich macht sie - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht -

wegen der verlorenen Eigenheimzulagen einen Schaden geltend. Die Gesamt-

forderung der Klägerin beträgt 392.288,03 €. Letztlich verlangt sie Feststellung

der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Kosten der Verwaltung sowie

der Erstellung der Buchhaltung der Unterstützungskasse ab dem Jahr 2005.

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In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DStR 2007, 1371 veröffentlicht

ist, hat ausgeführt, die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, wonach

sich der Beratungsauftrag auf die steuerlichen Aspekte bezogen und eine sol-

che Beratung auch tatsächlich stattgefunden habe, nicht in erheblicher Weise

mit Nichtwissen bestritten. Sie müsse sich deshalb so behandeln lassen, als

habe sie den Vortrag der Klägerin zugestanden. Der Vertrag verstoße jedoch

gegen § 5 StBerG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei

nicht nach § 4 Nr. 5 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen be-

fugt gewesen. Es bestünden schon Bedenken, ob diese Vorschrift auf eine

GmbH anwendbar sei, deren Gesellschafter freiberuflich tätige Unternehmens-

berater seien. Jedenfalls stehe die steuerliche Beratungsleistung der Beklagten

nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unternehmensberatung. Die

betriebswirtschaftliche Beratung der Klägerin bei Gründung der Unterstützungs-

kasse habe auch ohne die streitige Hilfeleistung in Steuersachen sinnvoll

durchgeführt werden können. Die Klägerin hätte selbst die Steuerfragen prüfen

oder andere Steuerfachleute hinzuziehen können.

6

Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatz aus Verschulden bei Ver-

tragsschluss zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Grenzen

ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen, weil die Klägerin als Steuerberatungsge-

sellschaft besser als die beklagte Unternehmensberatungsgesellschaft darüber

hätte informiert sein müssen, dass diese nicht zur Steuerberatung befugt gewe-

sen sei. Aus dem gleichen Grund scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB

in Verbindung mit § 5 StBerG. Es sei nicht Zweck dieser Vorschriften, einen

Mandanten zu schützen, der bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände

eines hierzu nicht befugten Beraters lege. Im Übrigen seien Schadensersatzan-

sprüche aus eigenem und abgetretenem Recht der Unterstützungskasse und

der Niederlassungsleiter - soweit die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei -

mangels haftungsausfüllender Kausalität und Schaden zu verneinen. Es könne

nicht festgestellt werden, dass die Vermögenslage der Zedenten schlechter sei,

als sie ohne Gründung der Unterstützungskasse wäre.

II.

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Die Hauptbegründung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen

Überprüfung stand. Auf seine Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausali-

tät und zum Schaden kommt deshalb nicht mehr an.

1. Die Revision ist insgesamt zugelassen. Die Beschränkung der Zulas-

sung durch das Berufungsgericht auf die Fragen, ob der Beratungsvertrag der

Klägerin mit der Beklagten nach § 5 StBerG nichtig ist, ob die Beklagte ver-

pflichtet war, die Klägerin auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen

und ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft von § 5 StBerG geschützt

wird, ist unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich

und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der

Gegenstand eines Teilurteils sein könnte. Unzulässig ist es dagegen, die Zulas-

sung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte

Rechtsfragen zu beschränkten (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 29. April

2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632, st. Rspr.).

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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus

positiver Vertragsverletzung verneint, weil der zwischen den Parteien geschlos-

sene Vertrag gegen § 5 StBerG verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig

ist.

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a) Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur geschäfts-

mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie in unmittelbarem Zu-

sammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren

Kunden Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 5 StBerG). In ähnlicher Weise

regelte § 5 Nr. 1 RBerG, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unter-

nehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen dürfen, die mit

einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang ste-

hen. An dem maßgebenden unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des sei-

nerzeit noch geltenden § 5 Nr. 1 RBerG und des § 4 Nr. 5 StBerG fehlt es,

wenn der Betrieb auch ohne Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung sinnvoll

geführt werden kann (vgl. BGHZ 61, 317, 320; BFHE 128, 124, 127 f; vgl. auch

BGHZ 102, 128, 134 zu § 5 Nr. 2 RBerG). Eine lediglich vertraglich hergestellte

Verbindung reicht für einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des § 4 Nr.

5 StBerG nicht aus (BFHE 128, 124, 128). Bei der erlaubten Beratungstätigkeit

nach dieser Vorschrift darf es sich außerdem nicht um einen Teil der eigentli-

chen Berufsaufgabe selbst, sondern nur um eine untergeordnete Hilfs- oder

Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGHZ 79,

239, 244; 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, WM 1987,

85, 87 unter III. 2.; insoweit in BGHZ 98, 330 ff nicht abgedruckt). Die Klägerin

hat vorgetragen, dass eine erfolgreiche Beratung im Bereich der betrieblichen

Altersversorgung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte nicht stattfin-

den könne, weil ansonsten wesentliche finanzielle Auswirkungen nicht berück-

sichtigt würden. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass hier nicht

eindeutig bestimmbar ist, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gesichtspunk-

te bei der Beratung im Vordergrund stehen. Dann handelt es sich bei dem steu-

erlichen Teil der Aufgabenerfüllung nicht nur um eine untergeordnete Nebentä-

tigkeit, sondern um einen gewichtigen Teil der gesamten Beratungstätigkeit.

11

b) Die nach § 5 StBerG verbotene unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleis-

tung in Steuersachen führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB

(BGHZ 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005,

1334; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 832). Das von der

Revision herangezogene Senatsurteil vom 30. September 1999 (IX ZR 139/98,

WM 1999, 2360, 2362) betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort lag der Haf-

tungsschwerpunkt in der erlaubten Steuerberatung, nicht in der dem Steuerbe-

rater nach damaligem § 1 RBerG verbotenen (allgemeinen) Rechtsberatung;

hier lag er in der verbotenen Steuerberatung.

12

3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen,

dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Ver-

tragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zusteht. Die Beklagte haftet der Klägerin

ferner nicht nach den hier noch anwendbaren §§ 309, 307 BGB a.F. wegen

Übernahme einer nach den §§ 134 BGB, 5 StBerG nichtigen Verpflichtung zur

Steuerberatung, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat.

13

a) Beruht die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis,

das aus der Sphäre einer Partei stammt, kann diese wegen mangelnder Aufklä-

rung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Es ist die Pflicht des

Hilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil

seiner vertraglich übernommenen Tätigkeit erbringen darf, auf die Grenzen sei-

ner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (BGH, Urt. v. 14. April

2005, aaO S. 1335 m.w.N.). Der steuerliche Berater hat schon bei der Erteilung

des Mandates grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftragge-

bers auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96,

NJW 1998, 1486; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574).

Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Be-

hauptet der Berater, der Mandant habe die Rechtslage gekannt und sei deshalb

nicht belehrungsbedürftig gewesen, so trifft ihn insoweit die Beweislast (BGH,

Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, NJW 2001, 518 für Rechtsanwalt; Zu-

gehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.

Rn. 559). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin die berufsrechtli-

chen Grenzen einer wirksamen Auftragserteilung an die Beklagte bereits kann-

te, so dass sie deswegen keiner Belehrung mehr bedurfte.

14

Die allgemeine Vermutung, die Klägerin sei sich schon als Berufsträgerin

gemäß § 3 Nr. 3 StBerG im Wettbewerb mit Personen, die nach § 4 StBerG

allenfalls zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, über die

Abgrenzung von erlaubter und verbotener Steuerberatung auch mit Bezug auf

den Streitfall im Klaren gewesen, entkräftet das entsprechend § 282 BGB a.F.

auch bei der culpa in contrahendo vermutete Verschulden (vgl. BGHZ 66, 51,

54) der Beklagten an dem unterbliebenen berufsrechtlichen Hinweis. Denn die

Beklagte durfte, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, die hier

in Rede stehenden berufsrechtlichen Kenntnisse der Klägerin und ihre Anwen-

dung bei der Auftragsvergabe voraussetzen.

15

b) Unbeschadet von einer Aufklärung der Klägerin blieb gegen die Be-

klagte das gesetzliche Verbot des § 5 StBerG bestehen, die ihr angetragene

Steuerberatung zu übernehmen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335).

Daraus folgte die vorvertragliche Pflicht der Beklagten, den ihr gesetzlich ver-

wehrten Teil der von der Klägerin gewünschten Beratung über den Aufbau einer

betrieblichen Altersversorgung für die Leiter ihrer Beratungsstellen in den neuen

Ländern abzulehnen. Wegen dieses pflichtwidrigen Vertragsabschlusses ist die

Beklagte nicht nach den hier noch anwendbaren Vorschriften der §§ 309, 307

Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entschuldigt; denn die gesetzlichen Grenzen ihrer Tä-

tigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit des nach Vortrag der Klägerin einge-

gangenen Beratungsvertrages musste die Beklagte kennen.

16

Die Beklagte haftet jedoch nach den §§ 309, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.

nicht für ihr Verschulden, Vertragspflichten übernommen zu haben, die wegen

Übertretung des gesetzlichen Verbotes der Hilfeleistung in Steuersachen durch

Unbefugte nichtig waren. Denn die Ersatzpflicht des einen Vertragsteils tritt

hiernach nicht ein, wenn auch der andere Teil die Nichtigkeit des Vertrages

gemäß § 134 BGB kennt oder kennen muss. So lag es im Fall der Klägerin.

17

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es dem Auf-

traggeber auch nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden kann,

er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechen-

den Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v.

19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR

216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM

1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265

jeweils für rechtskundigen Auftraggeber; Zugehör, aaO Rn. 1234), betrifft die

Schlechterfüllung wirksamer Verträge. Sie ist auf den von der Klägerin behaup-

teten Sachverhalt des Übernahmeverschuldens der Beklagten nach den hierfür

geltenden Sonderregeln nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1

Satz 2 BGB a.F. schließt eine Abwägung gemäß § 254 BGB aus (BGHZ 76, 16,

22).

18

Die Klägerin musste als Steuerberatungsgesellschaft ebenso gut wie die

Beklagte wissen, dass die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer-

sachen den in § 3 StBerG genannten Berufsträgern vorbehalten ist (vgl. Kindler

DStR 2007, 1372), zu denen die Beklagte nicht gehörte. Die Klägerin musste

demzufolge prüfen, ob die Tätigkeit der Beklagten unter Einschluss der steuerli-

chen Gesichtspunkte, so wie sie nach ihrem Vortrag vereinbart worden sein

soll, als beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG er-

laubt war. Sie musste dabei nicht weniger als die Beklagte selbst erkennen,

dass dieser Erlaubnisbereich nach den Umständen des Falles überschritten

wurde. Der Revisionsangriff, die Klägerin habe sich als Steuerberatungsgesell-

schaft um die Befugnis anderer Berufe zu beschränkter Hilfeleistung in Steuer-

sachen nicht zu kümmern brauchen, übersieht für die Anspruchsgrundlage des

§ 309 BGB a.F. den danach entsprechend anzuwendenden § 307 Abs. 1 Satz 2

BGB, welcher eben diese Obliegenheit der Klägerin begründete.

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4. Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen des Berufungsge-

richts zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB

in Verbindung mit § 5 StBerG zutreffend. § 5 StBerG ist zwar Schutzgesetz im

Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützt grundsätzlich auch die Steuerpflichti-

gen vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeig-

nete Berater (BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO m.w.N.). Die Norm bezweckt in-

des nicht den Schutz einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Vertreter sich

bewusst sind oder zumindest sein müssen, dass der von ihnen beauftragte Be-

rater nicht zu der angeblich vereinbarten steuerlichen Hilfeleistung befugt ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 O 3/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2006 - I-23 U 54/06 -