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BGH Urteil vom 10.12.2009 – IX ZR 238/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen einer unrichtigen

gesellschaftsrechtlichen Auskunft in Anspruch. Das satzungsmäßige Stammka-

pital der F. GmbH von

50.000 DM war bei der Gründung im Jahre 1998 nicht an diese Gesellschaft,

sondern an die von der GmbH als Komplementärin geführte KG gezahlt wor-

den. Nach Ausscheiden der Mitgesellschafter wollte der Kläger, der ursprüng-

lich an dem Stammkapital hälftig beteiligt war und als Gesellschafter der GmbH

verblieb, diesen Mangel beheben. Vor der Kapitalentrichtung durch Banküber-

weisung fragte er im Februar 2003 den Beklagten, ob die Einlage ohne Haf-

tungsnachteile von der GmbH sogleich an die geschäftlich allein tätige GmbH &

Co. KG weiterüberwiesen werden könne. Der Beklagte hat diese Frage bejaht.

2

Die auf Feststellung der Ersatzpflicht (richtig: Freihaltepflicht) gerichtete

Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich die vom Beru-

fungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Die Klage ist derzeit weder zulässig noch

schlüssig. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.

1. Der Kläger hat sein Feststellungsinteresse daraus hergeleitet, dass mit

Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger zu rechnen sei. Dafür hat er

sich auf das Sachverständigengutachten der späteren Insolvenzverwalterin ü-

ber das Vermögen der GmbH & Co. KG berufen, welches auf der Seite 6 gegen

den vermögenslosen Kläger nicht durchsetzbare Haftungsansprüche der GmbH

gemäß §§ 43, 30 Abs. 1 GmbHG angenommen hat.

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a) Für solche Haftungsansprüche gegen den Kläger fehlt derzeit schon

eine handlungsfähige Gläubigerin. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der GmbH ist auf Empfehlung der Sachverständigen mangels Masse nicht er-

öffnet worden. Über eine etwaige Nachtragsliquidation für die GmbH, um deren

Ansprüche gegen den Kläger zu verfolgen, ist nichts vorgetragen worden. Die

Insolvenzverwalterin über das Vermögen der GmbH & Co. KG ist insoweit nicht

forderungsberechtigt.

6

Das gleiche Durchsetzungshemmnis für Ansprüche, welche das Feststel-

lungsinteresse des Klägers begründen sollen, besteht, soweit seine Einlagen-

haftung aus § 19 Abs. 1 GmbHG, die wegen der Dreijahresfrist nicht dargelegte

erweiterte Einlagenhaftung innerhalb einer Einmann-GmbH aus § 19 Abs. 4

GmbHG a.F. oder die Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG für den ausgeschie-

denen Gesellschafter G. zu prüfen sind. Diese Ansprüche sind nach

jährt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, NJW-RR 2008, 843,

844 ff Rn. 17 ff). Ob anderenfalls das Feststellungsinteresse des Klägers be-

reits endgültig zu verneinen wäre (bejahend im Hinblick auf § 254 BGB etwa

OLG Hamm OLG Report 1995, 254 f), bedarf hier keiner Entscheidung.

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b) Ansprüche nach § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG kommen überdies

nicht in Betracht, weil keine verbotene Kapitalrückzahlung durch den Geschäfts-

führer (Kläger), sondern eine unterbliebene Stammeinlage des Gesellschafters

(gleichfalls Kläger) vorliegt (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2007 - II ZR 180/06, ZIP

2008, 174, 175 Rn. 7, 176 f Rn. 11).

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Würde der Kläger nach § 43 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer wegen

der Kreditgewährung an die GmbH & Co. KG in Anspruch genommen, wäre

eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten sehr zweifelhaft, so dass sein Haf-

tungsrisiko in der Gesamtschau zur Zeit ebenfalls vernachlässigt werden muss.

Seine Pflicht als Geschäftsführer ging dahin, sich wegen der Kapitalaufbringung

im Interesse der GmbH rechtskundig beraten zu lassen. Das hat er mit der Be-

fragung des Beklagten, allerdings im eigenen Interesse, getan. Dass die Rater-

teilung des Beklagten berufsrechtlich verboten war, konnte der Kläger mangels

Aufklärung durch diesen nicht erkennen. Der Beklagte war nicht Erfüllungsgehil-

fe des Klägers als Geschäftsführer der GmbH, dessen Fahrlässigkeit er im

Rahmen seiner Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 1 GmbHG zu vertreten

haben könnte. Der Beklagte, der Fragen der Einlagenerbringung etwa bei Bi-

lanzierungsarbeiten für eine GmbH im steuerrechtlichen Zusammenhang wohl

prüfen durfte, war auch kein offenkundig ungeeigneter Rechtsberater, für des-

sen Auswahl der Kläger wegen verletzter Sorgfalt einzustehen haben könnte.

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2. Die Anspruchsgrundlage der Klage ist nur § 311 Abs. 2 BGB. Die

Rechtsberatung des Beklagten war hier nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verboten

und der Beratungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Das Nebengeschäftsprivi-

leg des § 5 Nr. 2 RBerG konnte nicht eingreifen, weil die Beratung des Beklag-

ten keinen Zusammenhang mit Steuerberatung, insbesondere Bilanzierungsar-

beiten, hatte. Der Zweck des Berufsrechts, das Publikum vor der Beratung

durch ungeeignete Personen zu schützen (vgl. BGHZ 132, 229, 232 oben;

BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334, 1335 unter 2. d; v.

20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 19), ist hier nur abstrakt

berührt. Gleichwohl kann der Beklagte nach § 311 Abs. 2 BGB für seine unzu-

reichende Auskunft vom Februar 2003 haften. Die noch völlig offene Frage ist

aber, was der Kläger bei pflichtmäßiger Aufklärung durch den Beklagten getan

hätte, insbesondere, ob er sich überhaupt anderweitig hätte beraten lassen.

Dazu fehlt bisher jeder Vortrag.

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a) Der Kläger kann nach § 311 Abs. 2 BGB nicht mehr verlangen, als so

zu stehen, als wäre er von einem berufsrechtlich zugelassenen Rechtsberater

zutreffend unterrichtet worden. Ein solcher Berater hätte richtigerweise darauf

aufmerksam machen müssen, dass die beabsichtigte Weiterzahlung der Einla-

ge von der Komplementär-GmbH an die geschäftlich tätige GmbH & Co. KG

schon nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1985 - II ZR

48/85, ZIP 1986, 161, 162 ein beträchtliches Risiko für eine ordnungsmäßige

Erfüllung begründete. Die vom Berufungsgericht zitierten widerstreitenden Ur-

teile der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 31. Januar 2002 (veröffentlicht erst

im Oktober 2003 in OLG-Report 2003, 387) und OLG Köln vom 5. Februar 2002

(veröffentlicht im Januar 2003 in NZG 2003, 42 = WM 2003, 1423) konnte und

brauchte der Beklagte am Tage seiner Beratung (noch) nicht zu kennen. Sie

siedeln das Problem der Weiterzahlung der GmbH-Einlage an die geführte

GmbH & Co. KG zudem wie das Berufungsgericht fälschlich bei § 30 GmbHG

an. Das Urteil des OLG Köln vom 5. Februar 2002 weicht noch dazu in seinem

tragenden Obersatz, der die Theorie von der wirtschaftlichen Einheit der

GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH bejaht, offenkundig von dem

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1985 (aaO) ab. Die von dem

Beklagten vorgelegte Besprechung von BGHZ 157, 72 in einem 2004 erschie-

nenen Fachdienst entlastet ihn ebenfalls nicht; hier wird wie andernorts nur § 30

GmbHG erörtert. Umgekehrt brauchte der Beklagte auch das BGHZ 153, 107

abgedruckte Urteil - Weiterleitung der Einlage an eine aus den Einlegern beste-

hende OHG mit der Folge der gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG nicht erfüllten Einla-

geschuld - zum Zeitpunkt der Beratung nach Ort und Zeit seiner anderweitigen

Veröffentlichung noch nicht zu kennen. Es mag sein, dass für die Beratungs-

praxis

trotz des höchstrichterlichen Urteils vom 25. November 1985

(aaO) die Rechtsfrage, zu welcher der Kläger Auskunft wünschte, im Blick auf

die GmbH & Co. KG noch nicht abschließend geklärt war, sondern erst durch

das spätere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2007 (II ZR

180/06, ZIP 2008, 174, 175 f) geklärt worden ist. Das änderte nichts daran,

dass der Beklagte in seiner Beratung verpflichtet war, auf das für den Kläger

hiernach bestehende beträchtliche Risiko für eine ordnungsgemäße Erfüllung

seiner Einlagenschuld bei dem beabsichtigen Vorgehen hinzuweisen.

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b) Die weitere Frage geht dann dahin, was der Kläger auf die bei pflicht-

mäßiger Beratung demnach gebotene Risikobelehrung mit Blick auf das Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 25. November 1985 (aaO) getan hätte. Dazu ist

bisher nichts vorgetragen worden. Die GmbH & Co. KG brauchte anscheinend

das in die GmbH eingelegte Geld. Der Kläger hätte - richtig beraten - deshalb

unter Umständen nichts anderes getan als in Wirklichkeit geschehen ist und

das Risiko seiner fortbestehenden Einlageschuld sehend in Kauf genommen.

Hätte er die Mittel direkt der GmbH & Co. KG zugeführt, stünde er jedenfalls

nicht schlechter als tatsächlich. Der Tatrichter wird sich hierzu nach der Zurück-

verweisung und ergänzendem Sachvortrag des Klägers gegebenenfalls eine

Überzeugung (§ 287 ZPO) bilden müssen.

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3. Die Klage kann aus den genannten Gründen noch nicht als spruchreif

angesehen und abgewiesen werden. Der Kläger ist auf die Zulässigkeits- und

Schlüssigkeitsmängel seines Vortrages bisher weder durch die Tatsachenin-

stanzen noch durch entsprechende Einwendungen des Beklagten hingewiesen

worden. Auf diese Hinweise gemäß § 139 ZPO im Revisionsurteil muss der

Kläger danach Gelegenheit erhalten, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz

seinen Vortrag zu ergänzen.

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 7 O 369/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 U 122/06 -