Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 21/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Februar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das

Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt.

b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154

Satz 1 ZVG sein.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 21/07 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter

Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 19. Januar 2007 ver-

kündete Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-

Schöneberg aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 35

des Landgerichts Berlin im Kostenpunkt sowie insoweit aufgeho-

ben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000 € nebst Zin-

sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 20. Dezember 2004 verurteilt worden ist. Im Umfang der Auf-

hebung wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung

des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und

die Klägerin 63 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte wurde mit Beschluss vom 23. Juli 2001 zum Zwangsver-

walter für fünf zur Anlage der Klägerin gehörende Wohnungseigentumseinhei-

ten bestellt. Im Oktober 2003 wurden die Wohnungen versteigert. Die klagende

Wohnungseigentümergemeinschaft wirft dem Beklagten vor, Wohngeld für den

Zeitraum August bis Dezember 2001 sowie zwei am 9. September 2002 be-

schlossene Sonderumlagen nicht gezahlt sowie ihre im Zusammenhang mit

einem vom Beklagten gegen die Beschlüsse über die Sonderumlagen ange-

strengten Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten nur zu einem geringen An-

teil erstattet zu haben. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von insgesamt

19.049,33 €.

2

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Beru-

fungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Sachantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZM 2007, 451 = ZMR 2007, 800

mit Anm. Müller ZMR 2007, 747): Die Voraussetzungen eines Schadensersatz-

anspruchs aus § 154 Satz 1 ZVG seien nicht erfüllt. Wer "Verfahrensbeteiligter"

im Sinne dieser Vorschrift sei, bestimme sich ausschließlich nach § 9 ZVG. Die

Klägerin habe keine Rechte im Verfahren angemeldet, so dass sie nicht nach

§ 9 Nr. 2 ZVG Beteiligte geworden sei. Aber auch § 9 Nr. 1 ZVG komme nicht in

Betracht. Rechte der übrigen Miteigentümer würden nicht im Wohnungsgrund-

buch eingetragen. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WEG als Beschränkung des

Miteigentums einzutragende Einräumung der zu den anderen Miteigentumsan-

teilen gehörenden Sondereigentumsrechte definiere und begrenze das Woh-

nungseigentum, belaste es jedoch nicht mit Rechten anderer Wohnungseigen-

tümer. Dass der Verwalter verpflichtet sei, Wohngeld zu zahlen, ändere im Er-

gebnis nichts.

6

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Auch die nicht formell am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligte Wohnungsei-

gentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.

1. Nach § 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter "allen Beteiligten" für

die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Wer in die-

sem Sinne am Verfahren der Zwangsverwaltung "beteiligt" ist, ist im Zwangs-

versteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 9 ZVG,

welche das Berufungsgericht herangezogen hat, gehört zu den "allgemeinen

Vorschriften" über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grund-

stücken im Wege der Zwangsvollstreckung (Erster Titel des ersten Abschnitts

des ZVG) und regelt unmittelbar nur die formelle Verfahrensbeteiligung, die

Frage also, welche Personen hinzuzuziehen sind, damit sie am Verfahren teil-

nehmen und ihre Rechte wahren können (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten

Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Band V S. 36). Ob sie auch für die

Auslegung des § 154 Satz 1 ZVG maßgeblich ist, ist in Rechtsprechung und

Literatur umstritten.

7

Das Reichsgericht hat eine Verantwortung des Zwangsverwalters nur

gegenüber den Beteiligten des § 9 ZVG gesehen, weil der Begriff des "Beteilig-

ten" in dieser Vorschrift für das gesamte Zwangsversteigerungsgesetz festge-

legt werde (RGZ 74, 258, 259 f; 97, 11, 12). Die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs ist weniger eindeutig. In der vom Berufungsgericht zitierten Ent-

scheidung BGHZ 109, 171, 173 wird ausdrücklich offen gelassen, ob "trotz des

eindeutigen Gesetzeswortlauts über § 9 ZVG hinaus andere als Beteiligte im

Sinne des § 154 ZVG in Betracht kommen könnten". In einer früheren Ent-

scheidung (BGHZ 39, 235, 241) hat der Bundesgerichtshof die Frage, "ob der

Kreis der Beteiligten auf alle auszudehnen sei, die in Rechtsbeziehungen zum

Zwangsverwalter treten, oder auch hier § 9 ZVG maßgebend" sei, ebenfalls

nicht entschieden; er hat aber eine Haftung des Zwangsverwalters aus § 154

ZVG gegenüber dem Ersteher angenommen, weil die Verwaltung über den Zu-

schlag hinaus fortgesetzt worden war. Im Urteil vom 15. November 1984 (IX ZR

157/83, ZIP 1985, 312, 313, mit zust. Anm. Gerhardt EWiR 1985, 219) hat er

sogar eine Haftung des Verwalters aus §§ 152, 154 ZVG gegenüber dem Ei-

gentümer von Grundstückszubehör für möglich gehalten und dabei allein darauf

abgestellt, dass die Zwangsverwaltung sich auf das (schuldnerfremde) Zubehör

erstreckt haben könnte. In einem Urteil vom 11. Oktober 2007 (IX ZR 156/06,

ZIP 2007, 2375 Rn. 8 ff) wurde erneut eine Haftung des Verwalters gegenüber

dem Ersteher bejaht, die allgemeine Frage nach dem Beteiligtenbegriff der

§§ 9, 154 ZVG aber wiederum offen gelassen.

8

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff des Beteilig-

ten in § 154 ZVG und in § 9 ZVG überwiegend gleichgesetzt (z.B. OLG Köln

ZIP 1980, 102 f; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498; OLG Hamm MDR 2006,

713; LG Flensburg ZfIR 2008, 806, 807; wohl auch OLG Köln ZfLR 2008, 73, 74

(obiter); offengelassen von OLG Frankfurt OLG-Report 2002, 353, 354; OLG

Stuttgart OLGZ 1966, 57, 58 hält Wohnungseigentümer für Beteiligte im Sinne

von § 9 ZVG; für eine Haftung des Zwangsverwalters gegenüber allen Perso-

nen, mit denen er "kraft der Verwaltung in rechtliche Beziehungen tritt", KG

OLGE 16, 344, 345; eine "Auslegung des § 154 ZVG nach Maßgabe der §§ 60,

61 InsO" befürwortet OLG Frankfurt ZfIR 2008, 804, 805). Gleiches gilt für das

Schrifttum (z.B. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 154 Anm. 2.2; Engels in Hintzen/

Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 154 Rn. 6; Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 154

Rn. 2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 4. Aufl. § 154

Rn. 2; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 4. Aufl. Rn. 631; Sievers

RPfl 1990, 335, 336 f; Bank ZfIR 2008, 781 f; für eine Beteiligtenstellung der

übrigen Wohnungseigenümer gemäß § 9 Nr. 1 ZVG auch im Zwangsverwal-

tungsverfahren Müller ZMR 2007, 747, 749). Einen weiteren Beteiligtenbegriff

vertritt insbesondere Mohrbutter (ZIP 1980, 169; KTS 1987, 47; FS 150 Jahre

Carl Heymanns Verlag KG S. 159; vgl. auch K. Schmidt KTS 1976, 191, 197).

9

2. Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 ZVG entspricht nicht demjenigen

des formell am Verfahren Beteiligten in § 9 ZVG, sondern beschreibt - wie in

§ 82 KO und in § 60 InsO bezüglich der Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenz-

verwalters - diejenigen Personen, denen gegenüber das Zwangsversteige-

rungsgesetz dem Zwangsverwalter spezifische Pflichten auferlegt.

10

a) Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters ist derjenigen des Insol-

venzverwalters im Grundsatz vergleichbar. Seinem Status nach ist der Zwangs-

verwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt seine Tätigkeit aufgrund

eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertragen wird. Von Weisun-

gen des Schuldners und des Gläubigers ist er unabhängig; er unterliegt bei der

Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts.

Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und des Gläubigers

zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätigkeit und wacht so

über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes. Die Auswahl des Verwalters

erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (BGH,

Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05, WM 2005, 1323). Aufgabe des Zwangs-

verwalters ist die Verwaltung eines Grundstücks des Vollstreckungsschuldners

zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.

11

Ebenso wie der Insolvenzverwalter verwaltet der Zwangsverwalter als

Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 116 Rn. 2; Stöber,

aaO Anm. 2.2) selbständig, aber für Rechnung des Schuldners fremdes Ver-

mögen (hier: das beschlagnahmte Grundstück) zum Zwecke der Befriedigung

Dritter (hier: des Vollstreckungsgläubigers). Wegen dieser trotz aller Unter-

schiede bestehenden Gemeinsamkeit war die Haftung des Konkursverwalters

einerseits, diejenige des Zwangsverwalters andererseits zunächst parallel ge-

regelt. Nach § 74 KO in der Fassung vom 10. Februar 1877 hatte der Konkurs-

verwalter die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden (vgl. etwa

RGZ 34, 26, 28; 74, 258, 259). Eine nahezu wortgleiche Regelung für den

Zwangsverwalter enthielt die Vorgängerbestimmung des § 154 Satz 1 ZVG,

nämlich § 144 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom

13. Juli 1883 (vgl. etwa KG OLGE 16, 344, 345). § 82 KO in der bis zum Inkraft-

treten der InsO geltenden Fassung der Novelle vom 17. Mai 1898 war der Vor-

schrift des bis heute geltenden § 154 ZVG nachgebildet, sah also vor, dass der

Konkursverwalter "allen Beteiligten verantwortlich" war.

12

b) Welche Vorstellung der historische Gesetzgeber mit der Einführung

des Begriffs des "Beteiligten" in den Vorschriften des § 154 ZVG und des § 82

KO verband, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Die Mate-

rialien zu § 154 des Zwangsversteigerungsgesetzes von 1877/1879 (vgl.

Hahn/Mugdan, aaO S. 63) enthalten nur den Satz, der Verwalter sei "für die

Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen … allen Betheiligten verantwort-

lich“, erläutern jedoch nicht, welcher Personenkreis erfasst sein soll. Das

Reichsgericht legte zunächst - wie bereits ausgeführt - bei der Haftung des

Konkursverwalters den formellen Beteiligtenbegriff zugrunde und bezog sich zur

Begründung auf die Vorschriften der §§ 9, 154 ZVG, welche Vorbild für § 82 KO

gewesen seien (RGZ 74, 258, 259 ff). Einen Rückschluss auf den historischen

Willen des Gesetzgebers lässt diese Rechtsprechung jedoch nicht zu. Die Ur-

teilsgründe lassen vielmehr erkennen, dass die Auslegung des § 154 ZVG nach

wie vor umstritten war (RGZ 74, 258, 259; vgl. auch K. Schmidt, KTS 1976,

191, 197). Das Kammergericht hatte kurz zuvor unter Bezugnahme auf eine

vermeintlich einhellige Meinung zu § 74 KO a.F., § 144 PrZVG (vgl. aber die

gegenteiligen Nachweise bei RGZ 74, 258, 260 f, die ältere Entscheidung RGZ

34, 26, 29 sowie die Nachweise bei Lüke, Die persönliche Haftung des Kon-

kursverwalters S. 32 f und Mohrbutter, Festschrift 150 Jahre Carl Heymanns

Verlag KG S. 159, 161 mit Fn. 7) einen weiteren Beteiligtenbegriff für richtig

gehalten (OLGE 16, 344, 345); auch in der bei RGZ 74, 258, 259 nachgewiese-

nen Literatur waren die Meinungen geteilt.

13

Die Rechtsprechung zur Haftung des Konkursverwalters löste sich in der

Folgezeit von derjenigen zur Haftung des Zwangsverwalters nach §§ 9, 154

ZVG. RGZ 149, 182, 185 verstand den Begriff "Beteiligte" in § 82 KO umfas-

send und die Auslegung der Entscheidung RGZ 74, 258 "unnötig eng". Der ver-

fahrensrechtliche Bezug wurde aufgegeben. Fortan richtete sich der Kreis der

anspruchsberechtigten Personen nach einem sehr weit gezogenen Beteiligten-

begriff, wonach "jeder beteiligt sei, dem gegenüber der Konkursverwalter als

solcher kraft Gesetzes oder Vertrages Pflichten zu erfüllen habe; eine unmittel-

bare Beteiligung am Verfahren sei nicht erforderlich" (RG WarnRspr. 1932

Nr. 159). Verhandlungs- und Vertragspartner stellten nach dieser Auffassung

immer "Beteiligte" im Sinne von § 82 KO dar (vgl. Lüke, aaO S. 35 f; Jae-

ger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Später beschränkte

der Bundesgerichtshof die Haftung des Konkursverwalters nach § 82 KO auf

die Verletzung konkursspezifischer Pflichten (BGHZ 99, 151, 154; 100, 346,

352; BGH, Urt. v. 9. März 2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859, 861). Die Haftung

für die Verletzung solcher Pflichten, die dem Verwalter wie jedem Vertreter

fremder Interessen gegenüber seinem Geschäftspartner vor, bei oder nach Ver-

tragsschluss oblagen, richteten sich dagegen nach den allgemeinen Bestim-

mungen (etwa culpa in contrahendo oder § 826 BGB). Bei der Schaffung des

§ 60 InsO hat sich der Gesetzgeber an dieser Rechtsprechung orientiert. Schon

aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nunmehr, dass der Insolvenzverwal-

ter "allen Beteiligten" für die schuldhafte Verletzung (nur) solcher Pflichten haf-

tet, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Eine Rechtsänderung war

(anders als hinsichtlich § 61 InsO) mit der Neufassung des § 60 InsO nicht be-

absichtigt (BT-Drucks. 12/2443, S. 129; vgl. auch Jaeger/Gerhardt, InsO § 60

Rn. 9).

14

c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 82 KO (und § 8

Abs. 1 Satz 2 GesO) lässt sich auf § 154 ZVG übertragen. Die Bestimmungen

des § 82 KO einerseits, des § 154 Satz 1 ZVG andererseits entsprachen einan-

der. Sowohl der Konkurs- als auch der Zwangsverwalter sollten "für die Erfül-

lung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich" sein. Auch

§ 60 InsO regelt eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der Verletzung

insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber "allen Beteiligten". Dann liegt es na-

he, den Begriff "alle Beteiligte" auch in gleicher Weise zu verstehen. Der Wort-

laut der Vorschrift des § 154 ZVG lässt es ohne weiteres zu, als "Beteiligten"

denjenigen anzusehen, dem gegenüber dem Verwalter aus dem Zwangsver-

steigerungsgesetz herrührende Pflichten obliegen.

15

aa) Die Konkursordnung enthielt und die Insolvenzordnung enthält aller-

dings keine dem § 9 ZVG entsprechende Bestimmung darüber, wer "Beteiligter"

im Sinne des Gesetzes war oder ist. Die systematische Stellung des § 9 ZVG

im ersten Titel "Allgemeine Vorschriften" des ersten Abschnitts des Zwangsver-

steigerungsgesetzes ließe es zu, den in dieser Vorschrift definierten Begriff des

Beteiligten für sämtliche folgenden Vorschriften des ersten Abschnitts über die

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der

Zwangsvollstreckung zu übernehmen; auf Feinheiten der Formulierung wie "Be-

teiligte" einerseits (§ 9 ZVG), "alle Beteiligte" andererseits (§ 154 ZVG) kann es

- anders, als das Kammergericht es in der bereits zitierten Entscheidung OLGE

16, 344, 346 gemeint hat - nicht ankommen. Zwingend ist diese Schlussfolge-

rung jedoch nicht. Auch die Insolvenzordnung verwendet den Begriff "Beteilig-

ter" unterschiedlich (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 14). Wenn

§ 9 Abs. 3 InsO von der öffentlichen Bekanntmachung als Nachweis der Zustel-

lung "an alle Beteiligten" spricht, sind damit die Verfahrensbeteiligten gemeint,

die Beteiligten im formellen Sinne also, an die Zustellungen zu erfolgen haben.

In den §§ 217 ff InsO bezieht sich der Begriff "Beteiligte" auf die am Planverfah-

ren beteiligten Gläubiger (Insolvenzgläubiger und absonderungsberechtigte

Gläubiger, nicht aber Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger - str). In

§ 60 InsO sind "Beteiligte" alle diejenigen, denen gegenüber dem Insolvenz-

verwalter insolvenzspezifische Pflichten obliegen. Das Zwangsversteigerungs-

gesetz hat insofern eine von der Insolvenzordnung abweichende Regelungs-

technik, als ein allgemeiner Begriff des "Beteiligten" eingeführt und vielfach ver-

wandt wird, während die Insolvenzordnung (von Ausnahmen abgesehen) die in

den einzelnen Vorschriften jeweils gemeinten "Beteiligten" präzise benennt (In-

solvenzgläubiger, absonderungsberechtigter Gläubiger, Schuldner pp). Diese

Regelungstechnik erspart dem Rechtsanwender jedoch nicht die Prüfung, ob

der allgemeine Begriff auch für die gerade in Frage stehende Einzelnorm (hier

also: die Vorschrift des § 154 ZVG) gilt. Das Reichsgericht hat in seiner ein-

gangs zitierten Grundsatzentscheidung zu § 154 ZVG (RGZ 74, 258, 259 f) eine

von § 9 ZVG abweichende Auslegung des Beteiligtenbegriffs in § 154 ZVG für

möglich gehalten und nur keinen Anlass dafür gesehen.

16

bb) Gegen die Angleichung der Haftung des Zwangsverwalters an dieje-

nige des Insolvenzverwalters wird außerdem eingewandt, die Pflichten des

Zwangsverwalters beschränkten sich auf das beschlagnahmte Grundstück

(§ 152 ZVG); mit den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters

gegenüber Dritten seien sie nicht zu vergleichen (z.B. Stöber, aaO; Engels, aaO

§ 154 Rn. 4; Bank aaO S. 784). Diese Überlegung spricht jedoch nicht gegen

den Ansatz, die Haftung des Zwangsverwalters an dessen gesetzlichen Pflich-

ten statt am formellen Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG auszurichten. Der

Zwangsverwalter soll nicht für die Folgen der Verletzung von Pflichten einzu-

stehen haben, die ihm nicht obliegen; wie sich sein Pflichtenkreis zu demjeni-

gen des Insolvenzverwalters verhält, ist daher nicht von Bedeutung. Außerdem

lässt sich über den Begriff des Beteiligten allein die Verwalterhaftung nicht zu-

verlässig eingrenzen. Nach bisher (soweit ersichtlich) einhelliger Ansicht haftet

der Zwangsverwalter auch gegenüber den Beteiligten des § 9 ZVG nicht für

jegliche Pflichtverletzung, sondern nur für die Verletzung verwalterspezifischer

Pflichten (vgl. Stöber, aaO; Müller aaO S. 749). Auch einem formell Beteiligten

gegenüber hat der Verwalter also nicht für die Verletzung rein vertraglicher oder

deliktischer Pflichten einzustehen. Diese Einschränkung lässt sich nicht aus

dem Wortlaut der §§ 9, 154 ZVG ableiten, sondern daraus, dass Grund der Haf-

tung eben nicht die Beteiligung am Verfahren, sondern der Pflichtenkreis des

Verwalters ist. Dass der Zwangsverwalter dann, wenn die Zwangsverwaltung

über den Zuschlag hinaus fortdauert, auch dem Ersteher eines Grundstücks

haftet, hat der Bundesgerichtshof bisher schon damit begründet, dass der Ver-

walter Pflichten gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat (zuletzt BGH, Urt. v.

11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375 Rn. 11 mit weiteren Nachwei-

sen). Das selbst von Vertretern der Gegenansicht als "unbillig" empfundene

Ergebnis, dass der Verwalter trotz gleicher Pflichtenlage Geschädigten unter-

schiedlich haftet, je nachdem, ob diese ihre Rechte angemeldet hatten (§ 9

Nr. 2 ZVG) oder nicht (vgl. OLG Köln ZIP 1980, 102, 103), ist fortan ausge-

schlossen.

III.

17

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-

verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis

erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-

nat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

18

1. Der Beklagte hat durch die Nichtzahlung des Wohngeldes (§ 16

Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 WEG) für den Zeitraum August bis De-

zember 2001 sowie der Sonderumlagen und der Prozesskosten seine aus

§ 155 Abs. 1 ZVG folgende Pflicht verletzt, aus den Nutzungen des Grund-

stücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Diese Verpflichtung

betraf jedoch nur den an die Gläubigerin ausgekehrten Betrag von 7.000 €.

19

a) § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG in der Fassung des Gesetzes zur Än-

derung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März

2007 (BGBl. I S. 370) galt noch nicht. Nach altem Recht gehörten zu den Aus-

gaben der Verwaltung eines Wohnungseigentums die während der Beschlag-

nahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigen-

tums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Ver-

waltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Ei-

gentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 20. November

2008 - V ZB 81/08, Rn. 7; BayObLGZ 1999, 99, 101; KG WE 2001, 9; Wenzel

ZInsO 2005, 113; Müller ZMR 2007, 747, 749 f; jeweils m.w.N.). Diese Pflicht

oblag dem Zwangsverwalter auch und gerade gegenüber der Eigentümerge-

meinschaft. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Berufungsgerichts, die

Zwangsverwaltung diene in einem solchen Fall dazu, der Eigentümergemein-

schaft einen neuen Schuldner zu verschaffen. Dem die Zwangsverwaltung

betreibenden Gläubiger gebührt, wie sich aus § 155 Abs. 1 ZVG hinreichend

deutlich ergibt, nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Auf die

Streitfrage, ob nur solche Ausgaben von § 155 Abs. 1 ZVG erfasst sind, die

während der Zwangsverwaltung fällig werden, oder auch solche Ausgaben, die

schon vor der Beschlagnahme entstanden sind (vgl. die Nachweise bei Müller

aaO S. 750), kommt es nicht an, weil die Klägerin nur Ersatz bezogen auf den

Zeitraum August bis Dezember 2001 verlangt; die Höhe der Vorschüsse war

am 29. Dezember 2000 beschlossen worden.

20

Sonderumlagen, die während des Zwangsverwaltungsverfahrens be-

schlossen werden, stellen grundsätzlich ebenfalls "Ausgaben der Verwaltung"

im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG dar; denn auch sie dienen dazu, das Grund-

stück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (z.B. KG WE 2001, 9, 10 =

KG-Report 2001, 226; OLG München RPfleger 2007, 416, 417; Wenzel ZInsO

2005, 113, 116). Ob dies auch dann gilt, wenn durch sie Wohngeldausfälle

nachfinanziert werden sollen, die aus den beschlagnahmten Objekten herrüh-

ren, ist allerdings zweifelhaft. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in

der Literatur wird dies teilweise bejaht (z.B. OLG Karlsruhe WuM 1990, 168,

169; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 724 f; KG WE 2001, 9, 10; Staudin-

ger/Bub, BGB [Bearb. Juli 2005] § 28 WEG Rn. 217). Dies entspricht der bishe-

rigen Rechtsprechung zur Sonderumlage in der Insolvenz, die der V. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 15. Juni 1989 (BGHZ 108,

44, 49) uneingeschränkt als Masseverbindlichkeit qualifiziert hat (ebenso Jae-

ger/Henckel, InsO § 55 Rn. 30; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55

Rn. 41; vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 98/93, ZIP 1994, 720,

722). Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, hat der Senat in

Zweifel gezogen, weil es nicht in das Ermessen der Wohnungseigentümer als

Insolvenzgläubiger gestellt werden könne, ihre Insolvenzforderungen zu Masse-

forderungen aufzuwerten (BGHZ 150, 305, 317). Ob diese Überlegung zutrifft

und gegebenenfalls auf das Zwangsverwaltungsverfahren zu übertragen ist,

braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn der Beklagte

hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass die Sonderumlagen

auch nicht gezahltes Hausgeld aus früheren Abrechnungsperioden enthielten.

Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zufolge dienten sie "zum Aus-

gleich für bis dahin angefallene fällige Forderungen und dem Aufbau einer aus-

reichenden Liquidität und der Bildung einer Reserve". Die im Zusammenhang

mit dem gegen die Sonderumlage gerichteten Anfechtungsantrag entstandenen

Gerichts- und Anwaltskosten schließlich wären als Kosten der Zwangsverwal-

tung ebenfalls gemäß § 155 Abs. 1 ZVG vorab zu begleichen gewesen.

21

b) Die aus § 155 Abs. 1 ZVG folgende Verpflichtung des Beklagten, die

Ausgaben der Verwaltung vorrangig vor der Verteilung des Erlöses an die

Gläubiger zu begleichen, konnte sich jedoch nur auf die aus jeder einzelnen

Wohnungseigentumseinheit tatsächlich gezogenen Nutzungen beziehen (vgl.

BGH, Beschl. v. 20. November 2008 - V ZB 81/08, Rn. 10). Wie hoch diese wa-

ren, lässt sich weder den Feststellungen der Vorinstanzen noch dem Vortrag

der Klägerin entnehmen. Festgestellt ist jedoch, dass der Beklagte einen Betrag

von 7.000 € an die Zwangsverwaltungsgläubigerin ausgekehrt hat. Dieser Be-

trag hätte für die Kosten der Zwangsverwaltung verwandt werden müssen. Ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Zwangsverwaltungs-

gläubigerin gezahlten Vorschüsse von insgesamt 3.000 € nicht von dieser

Summe abzusetzen; denn die Vorschüsse waren gerade für die Ausgaben der

Verwaltung und die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 1 ZVG) bestimmt.

22

2. Eine weitere Pflichtverletzung hat die Klägerin darin gesehen, dass der

Beklagte es unterlassen habe, von der Zwangsverwaltungsgläubigerin weitere

Vorschüsse zur Deckung der Kosten der Zwangsverwaltung (§ 155 Abs. 1

ZVG) anzufordern. Grundsätzlich kann auch ein derartiges Unterlassen eine

Pflichtverletzung darstellen, für welche der Verwalter nach § 154 ZVG verant-

wortlich ist. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann offen bleiben. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts wäre die Zwangsverwaltungsgläubigerin

zu weiteren Vorschüssen nicht bereit gewesen. Die hierzu erhobene Verfah-

rensrüge der Klägerin hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend er-

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3. Die Klägerin hat dem Beklagten schließlich vorgeworfen, die Be-

schlüsse über die Sonderumlagen angefochten zu haben, ohne zuvor durch

Einfordern weiterer Vorschüsse oder in anderer Weise sichergestellt zu haben,

dass gegebenenfalls ihre (der Klägerin) Kostenerstattungsansprüche gedeckt

seien. Dieser Vorwurf ist schon aus Rechtsgründen nicht berechtigt. Das

Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Bestimmungen dazu, dass der

Zwangsverwalter vor der Erhebung einer Klage (oder der Einreichung eines

Anfechtungsantrags) die Deckung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs

der Gegenseite zu prüfen hat. Die Deckung der eigenen Prozesskosten durch

den unterlegenen Gegner gehört vielmehr zu den allgemeinen Prozessrisiken

einer (obsiegenden) Partei (vgl. BGHZ 148, 175, 179; 161, 236, 240; BGH, Urt.

v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NZI 2006, 169, 171 Rn. 20; jeweils zur

Haftung des Konkurs- oder Insolvenzverwalters). Unter besonderen, im Einzel-

nen noch nicht geklärten Voraussetzungen (vgl. BGHZ 148, 175, 181 ff; 161,

236, 241; G. Fischer WM 2004, 2185, 2189 einerseits, BGHZ 154, 269, 274 f

andererseits) kann eine Haftung des Zwangsverwalters für die Prozesskosten

des Gegners aus § 826 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung eines derar-

tigen Anspruchs ist jedoch mindestens, dass der Verwalter die materielle Un-

richtigkeit seines Begehrens schon zu Beginn des Rechtsstreits kennt oder grob

fahrlässig nicht erkennt. Das hat die Klägerin hier nicht behauptet.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2005 - 35 O 584/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2007 - 21 U 163/05 -