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BGH Beschlüsse vom 26.04.2005 – VI ZB 45/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ravensburg vom
3. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
77,10 €.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bad Waldsee hat in einem auf Antrag der Klägerin er-
lassenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Januar 2003 keine Beweisge-
bühr festgesetzt, obwohl es die Klägerin - allerdings ohne förmlichen Beweisbe-
schluß über eine Parteivernehmung - zu einem von ihr bei einem Auffahrunfall
angeblich erlittenen HWS-Schleudertrauma als Partei angehört und sich an-
hand der Angaben der Klägerin in dem sodann ergangenen Urteil eine Über-
zeugung von deren Richtigkeit gebildet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg
durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zur Si-
cherung einheitlicher Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelas-
sen. Einer Kammerübertragung nach § 568 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO habe es jedoch
- so der Einzelrichter - mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzun-
gen nicht bedurft. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren An-
trag, bei der Kostenfestsetzung auch die Beweisgebühr anzusetzen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO statthaft und ihre Zulassung nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrich-
ter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und
damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluß
vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03 - NJW-RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom
10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003
- XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nur mit dem Hinweis auf Divergenzen in der oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne
des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die einschlägigen Vorschriften der
§§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO sehen eine Vorlage- bzw. Übertra-
gungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach le-
diglich im Falle besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art
und im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Diver-
genz. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in
solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegial-
spruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im wei-
testen Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegi-
um entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ge-
boten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).
Deshalb durfte der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht selbst ent-
scheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im weiteren Sinne gemäß § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.
Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen.
Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der
Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli
2004 - VI ZB 63/03 - aaO).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll