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BGH Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 123/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Mai 2005 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO §§ 304, 318

Zur Bindungswirkung eines Zwischenurteils, das das Minderungsbegehren eines

Käufers dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04 - OLG Karlsruhe LG Offenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. April 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat

des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte verkaufte der Klägerin im Jahr 1988 insgesamt 6 CNC-

Hochleistungswerkzeugmaschinen zur Herstellung von Schaftfräsern mit den

Bezeichnungen J. 515-1 (Maschinen Nrn. 1175, 1266 und 1267), Q.

1001 (Nr. 1274), J. 310 (Nr. 1273) und N. (Nr. 1254). Nachdem

die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen genaue Informationen un-

ter anderem zu Leistungskapazitäten, Taktzeiten und der Möglichkeit von be-

dienungs- und wartungsfreien sogenannten „Geisterschichten“ verlangt hatte,

übersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 1988 die gewünsch-

ten Daten. Nach der Lieferung rügte die Klägerin mit Schreiben vom 18. August

1989 Mängel der Maschinen, unter anderem die Nichteinhaltung der zugesag-

ten Leistungswerte. Im Rahmen eines von der Klägerin beantragten Beweissi-

cherungsverfahrens erstattete der Sachverständige Dipl. Ing. S. am

28. Januar 1994 ein schriftliches Gutachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Minderung des Gesamtkaufpreises,

hilfsweise Schadenersatz, in Höhe von 2.144.277,00 DM (1.096.351,40 €) ver-

langt. Durch Grundurteil vom 8. März 1995 hat das Landgericht der Klage dem

Grunde nach stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat

das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ein Anspruch der

Klägerin auf Herabsetzung des Kaufpreises bezüglich der Maschine J. 515-

1 Nr. 1266 nicht gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten

hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach den vom Berufungsgericht im Grundurteil getroffenen Feststellun-

gen wurden die im Schreiben vom 18. Februar 1988 genannten und Vertragsin-

halt gewordenen Leistungsdaten von den Maschinen nicht erreicht. Nach der

Einholung weiterer Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. im

Betragsverfahren hat das Landgericht der Klage in Höhe von 506.719,40 €

nebst Zinsen - unter Abweisung im übrigen - stattgegeben. Es hat die Höhe der

Minderung wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit - nicht erreichter Taktzei-

ten und Unmöglichkeit, sogenannte Geisterschichten zu fahren - auf der Grund-

lage von Beobachtungszeiträumen von 4 ¾ bis 7 Stunden für die Maschinen

J. 515-1 Nr. 1267, Q. 1001 Nr. 1274, J. 310 Nr. 1273 und N.

Nr. 1254 auf 668.595,00 DM sowie wegen nutzloser Aufwendungen für Zu-

satzaggregate zur Durchführung von Geisterschichten auf 322.462,00 DM, ins-

gesamt auf 991.057,00 DM (506.719,40 €) geschätzt; eine weitergehende Min-

derung wegen eingeschränkter Maschinenverfügbarkeit hat es verneint, weil

der von den Sachverständigen S. und Prof. Dr. W. dafür

übereinstimmend für erforderlich gehaltene Beobachtungszeitraum von 500

Stunden nicht eingehalten sei. Bezüglich der Maschine J. 515-1 Nr. 1175 hat

es die Zubilligung einer Minderung mit der Begründung abgelehnt, nach den

Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. sei es möglich, daß

der Sachverständige S. die Taktzeiten unrichtig ermittelt habe, weil

ein zu geringer Vorschub gewählt worden sei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-

rin hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von insgesamt 876.373,20 €

nebst Zinsen, die Beklagte die Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt. Das

Oberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Kläge-

rin abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Recht auf Minderung des Kaufpreises für die

Maschinen zu, weil ihr ein Nachweis der Minderungshöhe nicht gelungen sei.

Die Bindung an das Grundurteil schließe nicht aus, daß die Klage im Betrags-

verfahren abgewiesen werde, da durch das Grundurteil nicht entschieden wor-

den sei, in welchem Umfang der Wert der gelieferten Maschinen mangelbedingt

gemindert gewesen sei. Eine Schätzung der Minderung - auch eines Mindest-

betrages - gemäß §§ 287 Abs. 2, 525 ZPO sei nicht möglich. Das vorliegende

Material reiche nicht aus, um ein weiteres Sachverständigengutachten einzuho-

len. Hinsichtlich der Maschinenverfügbarkeit fehle es an einer ausreichenden

Datenbasis für die Ermittlung eines Minderungsbetrages, da für eine Begutach-

tung nach den Aussagen des Sachverständigen S. , die von dem

Sachverständigen Prof. Dr. W. gebilligt worden seien, eine Maschi-

nenlaufzeit von 500 Stunden erforderlich sei. Die für eine Schätzung nach § 287

Abs. 1 und 2 ZPO vorauszusetzende höhere oder deutlich höhere Wahrschein-

lichkeit dahin, daß die Maschinen in ihrer Leistungsfähigkeit in einem bestimm-

ten Ausmaß hinter den an sie zu stellenden Anforderungen zurückblieben, ließe

sich unter diesen Umständen nicht gewinnen. Hinsichtlich der Leistungsfähig-

keit gelte entsprechendes. Auch dazu habe der Sachverständige S.

ausgeführt, daß eine Beurteilung erst nach einer Laufzeit von 500 Stunden er-

folgen könne. Nachdem sich das Berufungsgericht dieser Beurteilung des

Sachverständigen im Grundurteil angeschlossen habe, sei es daran gebunden

(§ 318 ZPO). Daran ändere nichts, daß die Annahmen des Sachverständigen

hinsichtlich des Prüfzeitraums von 500 Stunden seit den Gutachten des Sach-

verständigen Prof. Dr. W. zweifelhaft geworden seien. Dieser Sach-

verständige habe allerdings einen Zeitraum von 3 mal 8 Stunden als ausrei-

chend angesehen, der aber auch bei weitem nicht eingehalten sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die

Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Grundlagen für eine

Schätzung des Minderungsbetrages gemäß § 287 Abs. 2, 1 ZPO nicht ausrei-

chend ermittelt und bewertet hat, weil es sich zu Unrecht an Feststellungen des

Grundurteils gebunden hält (§§ 304, 318 ZPO).

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen,

daß auf den vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Kaufvertrag das Bürgerli-

che Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzu-

wenden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und der Klägerin - wie bereits im

Grundurteil festgestellt - dem Grunde nach ein Anspruch auf Minderung des für

die Maschinen gezahlten Kaufpreises zusteht (§§ 459, 462, 472 BGB a.F.).

2. Rechtsfehlerhaft sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, die zu

der Annahme führen, der Klägerin sei der Nachweis der Höhe der Minderung

nicht gelungen. Zwar geht es zutreffend davon aus, daß die Höhe der Minde-

rung durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 ZPO unter

Würdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung geschätzt

werden kann, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranfüh-

ren soll (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688

unter II 2 d aa m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die

Ermittlung des Minderwerts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachli-

chen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende

Tatsachen außer acht gelassen sind (vgl. BGH aaO unter II 2 d aa). Wie die

Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht jedoch wegen der von ihm

fälschlich angenommenen Bindungswirkung des Grundurteils die Schätzgrund-

lagen nicht ausreichend festgestellt und die Möglichkeit einer Schätzung auch

nur eines Mindestbetrages der Minderung von vornherein verfahrensfehlerhaft

abgelehnt. Das Berufungsgericht nimmt hinsichtlich der Minderung wegen ver-

ringerter Leistungsfähigkeit der Maschinen zu Unrecht eine Bindung an die

Feststellung im Grundurteil an, eine Beurteilung des Umfangs der Beeinträchti-

gungen könne erst nach 500 Stunden Maschinenlaufzeit erfolgen; ferner läßt es

wesentliche Beweisergebnisse außer acht.

a) Die Bindungswirkung eines Grundurteils erstreckt sich nur auf die in

ihm bejahte oder verneinte Rechtsfolge (§ 318 ZPO). Es ist daher darauf abzu-

stellen, wie das Gericht in der Urteilsformel, die gegebenenfalls unter Heranzie-

hung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegen ist, entschieden

hat (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188

unter II 1). Ausführungen über die Höhe einer Forderung oder eines Schadens

nehmen an der Rechtskraft des Grundurteils nicht teil und sind für das weitere

Verfahren nicht bindend (BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urteil vom 29. Oktober

1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248 unter III; BGH, Urteil vom 12. Juli 1963

- IV ZR 314/62, MDR 1964, 214).

Das Berufungsgericht hat sich in seinem ersten Berufungsurteil, in dem

es die Berufung gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen hat,

ausschließlich mit der Frage befaßt, ob der Sachverständige S.

Mängel der Maschinen festgestellt hat. Soweit es sich den weiteren Ausführun-

gen des Sachverständigen S. angeschlossen hat, in welchem Um-

fang die von der Beklagten geschuldeten Leistungen nicht erbracht seien, kön-

ne erst nach einer Laufzeit von 500 Stunden gesagt werden, betreffen diese die

Höhe der Minderung, auf die sich die innere Rechtskraft des Urteils nach dem

oben Gesagten nicht erstreckt. Dies ist auch sachgerecht. Die der Klägerin

nachteiligen Darlegungen über die Art und Weise der Ermittlung der Minde-

rungshöhe konnte sie nicht angreifen, weil sie durch die Urteilsformel des

Grundurteils nicht beschwert war. Es kann daher nicht richtig sein, daß das Be-

rufungsgericht an diese Feststellungen im späteren Betragsverfahren gebunden

ist (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 1967 - VIII ZR 255/64, NJW 1967,

1231). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht demgemäß gemeint, außer acht

lassen zu müssen, daß der Sachverständige Prof. Dr. W. einen gerin-

geren als den von dem Sachverständigen S. angegebenen Prüfzeit-

raum von 500 Stunden als ausreichend angesehen hat.

b) Nicht zu folgen ist daher den Erwägungen des Berufungsgerichts, der

Klägerin könne eine Minderung mangels Nachweises zur Höhe nicht zugebilligt

werden. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die

Klage trotz Vorliegens eines Grundurteils noch im Betragsverfahren abzuwei-

sen ist, wenn die Höhe des Anspruchs nicht - auch nicht im Wege einer Min-

destschätzung - ermittelt werden kann (vgl. BGH, Senatsurteil vom 30. Mai

2001 - VIII ZR 70/00, NJW-RR 2001, 1542 unter II 3 m.w.Nachw.). Unter

Zugrundelegung der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen

Prof. Dr. W. hätte jedoch geprüft werden müssen, in welchem Umfang

der Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung bietet. Dies

hat das Berufungsgericht aufgrund seiner vermeintlichen Bindung an das

Grundurteil unterlassen.

c) Soweit das Berufungsgericht ferner ohne weitere Begründung aus-

führt, jedenfalls sei der vom Sachverständigen Prof. Dr. W. für erfor-

derlich gehaltene Zeitraum für die Beobachtung der Maschinen von 3 mal

8 Stunden Laufzeit nicht eingehalten, widerspricht diese Aussage den Feststel-

lungen des Landgerichts, wonach auch Beobachtungszeiträume von 5 Stunden

für eine Schätzung ausreichen. Dies ist - sofern es als Hilfsbegründung anzu-

sehen sein sollte - verfahrensfehlerhaft und kann die Ablehnung der Schätzung

nicht tragen (§§ 286, 287 ZPO). Das Berufungsgericht hat dabei offensichtlich

übersehen, daß der Sachverständige, wie in den Entscheidungsgründen des

landgerichtlichen Urteils festgehalten, geäußert hat, jedenfalls sei ein Beobach-

tungszeitraum von fünf Stunden eine geeignete Grundlage für die Ermittlung

der Leistungsfähigkeit einer Maschine.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist

daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Zurückverweisung, bei der der Senat von

der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht, gibt dem Beru-

fungsgericht Gelegenheit, sein Schätzermessen unter Beachtung der oben dar-

gelegten Grundsätze und des bisher nicht gewürdigten Berufungsvorbringens

der Parteien auszuüben.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen