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BGH Beschluss vom 11.05.2005 – XII ZB 173/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 13. September 1985 geheiratet. Der Schei-

dungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 3. Juni 1959) ist dem

Ehemann (Antragsgegner; geboren am 10. Mai 1954) am 23. Mai 2001 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, daß es - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2001 - im

Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des

Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA;

weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der

LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 77,15 € übertrag en hat. Ferner hat es

im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versor-

gung des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung

Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskon-

to der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von 217,40 €

begründet. Darüber hinaus hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach

§ 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ver-

sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf

dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaf-

ten in Höhe von 4,01 € begründet.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-

gericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag

im Wege des Quasi-Splittings 201,79 € beträgt. Dabei

ist das Oberlandesge-

richt nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen

(1. September 1985 bis 30. April 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der

Antragstellerin bei der LVA in Höhe von monatlich 80,30 DM, bezogen auf den

30. April 2001, sowie des Antragsgegners bei dem LBV unter Berücksichtigung

der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1

BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes

2001 in Höhe von monatlich 789,34 DM und bei der VBL in Höhe von (dynami-

siert) monatlich 15,71 DM, jeweils bezogen auf den 30. April 2001, ausgegan-

gen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die LVA und die VBL ha-

ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur

Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im

Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Versorgungsausgleich auf der

Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-

gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt worden

ist.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren

(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der

Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,

sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier

jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der

Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin

durch das Quasi-Splitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungs-

satzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrag-

stellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem

Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

Für die Anwartschaften des Antragsgegners ergibt sich jedoch rechne-

risch eine Abänderung durch die nunmehr erforderliche Anwendung des baden-

württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsicht-

lich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-

sorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-

rechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbin-

dung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in

Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz -

LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils

zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-

schluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

2. Indessen hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der für den Antrags-

gegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften deren Auskunft vom 13. Au-

gust 2001 zugrunde gelegt. Diese trägt ersichtlich der Neufassung der Satzung

der VBL zum 1. Januar 2002 nicht Rechnung, mit der anstelle des bisherigen

Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der

Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt wur-

de.

3. Danach kann die Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat

kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst die Anwartschaften

des Antragsgegners bei der VBL neu festzustellen sein werden (zur Bewertung

der Versorgungsanrechte bei der VBL nach der Satzungsänderung vgl. im übri-

gen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose