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BGH Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 155/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Haftetikett

a) Bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsache, dass der Kläger Arbeitneh- mererfinder oder -miterfinder ist, darf im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) die Benennung durch den Arbeitgeber anlässlich der Anmeldung der Diensterfindung als Hin- weis hierauf berücksichtigt werden.

ArbEG § 6 Abs. 2

b) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitneh- mererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen beginnen.

Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Aus- schlussfrist.

BGB § 812

c) Gehen Rechte an der durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung we- der durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht.

BGB §§ 280, 286 B, 276 a.F. Hb, 249 Fb

d) Wird die Diensterfindung in einem ausländischen Staat benutzt, in dem der Arbeitgeber ein technisches Schutzrecht nicht angemeldet hat, kommt ein Ersatzanspruch wegen Verlet- zung des Arbeitsvertrags (positive Vertragsverletzung) in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dort die Diensterfindung selbst zum Schutzrecht anzumelden.

BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 18. September 2003 verkündete Urteil

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kos-

ten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war vom 1. April 1981 bis zum 30. September 1987, zuletzt

als Leiter der Hauptabteilung Forschung, Entwicklung und Qualitätskontrolle,

Arbeitnehmer der Beklagten. Er brachte dieser am 21. Juli 1986 ein von ihm

verfasstes Schriftstück mit der Bezeichnung "Patentanmeldung (Entwurf)" zur

Kenntnis. Der Entwurf betraf ein wieder abziehbares Haftpapier und dessen

Herstellung unter Verwendung eines lösungsmittelfreien Primers aus NCO-

terminierten Polyurethanen. Er war am 25. Juli 1986 Gegenstand einer Bespre-

chung zwischen dem Kläger, dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten

und deren patentanwaltlichem Berater. Die Besprechung, deren Inhalt zwi-

schen den Parteien streitig ist, führte im September 1986 zu einer Patentan-

meldung der Beklagten. Hierbei benannte die Beklagte den Kläger und einen

weiteren Mitarbeiter, den Dipl.-Ing. F. , als Erfinder. Auf diese An-

meldung wurde der Beklagten das deutsche Patent 36 31 397 erteilt. Dessen

Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt:

1. Haftetikett, bestehend aus einem Druckträger, einem Primer

auf der Rückseite des Druckträgers, einer Haftklebeschicht auf

der vom Druckträger abgewandten Seite des Primers, einer

Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite der

Haftklebeschicht und gegebenenfalls einer klebstoffabweisen-

den Schicht zwischen der Haftklebeschicht und der Abdeck-

schicht, wobei die Haftklebeschicht wieder ablösbar ist, da-

durch gekennzeichnet, dass der Primer aus isocyanattermi-

nierten (NCO-terminierten) polymeren Verbindungen besteht.

2. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der Primer aus isocyanatterminiertem Polyurethan besteht.

3. Haftetikett nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der Primer aus isocyanatterminiertem Kautschuk besteht.

2

Die Patentansprüche 4 bis 11 betreffen wie die Ansprüche 2 und 3 auf

den Patentanspruch 1 (unmittelbar oder mittelbar) rückbezogene Sachan-

sprüche. Die Patentansprüche 12 bis 14 beinhalten Verfahren zur Herstellung

derartiger Haftetiketten.

3

Durch weitere Anmeldungen innerhalb eines Jahres erlangte die Be-

klagte ferner ein europäisches Patent sowie Patente in Brasilien, Japan und

Kanada.

4

Die Beklagte stellte in Deutschland unter Verwendung eines lösungs-

mittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer Bahnen für wieder

ablösbare Haftetiketten her und vertrieb diese. Ein Haftpapier, wie es in dem

Entwurf vom 21. Juli 1986 beschrieben ist, wurde in Kanada und Australien von

der dortigen über eine gemeinsame Muttergesellschaft mit der Beklagten ge-

sellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaft hergestellt und vertrieben. Für

die Nutzungen bis zum 30. Juni 1996 in Kanada und Australien erhielt der Klä-

ger von der Beklagten einen insoweit einvernehmlich ausgehandelten Betrag.

5

Wegen der Regulierung der "Erfindervergütung" hatte sich der Kläger

erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 1995 an die Beklagte gewandt. In der

Korrespondenz verlangte er Arbeitnehmererfindervergütung unter Angabe sei-

ner Vorstellungen zu Miterfinderanteil und Anteilsfaktor. Im August 1996 bot die

Beklagte dem Kläger an, das deutsche Patent und die parallelen ausländischen

Patente auf ihn zu übertragen. Dieses Angebot lehnte der Kläger mit Schreiben

vom 12. November 1996 ab. Mit Schreiben vom 30. April 1997 verlangte er

erstmals Arbeitnehmererfindervergütung auch für unter Verwendung eines lö-

sungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Kautschuks als Primer in Deutsch-

land begangene Benutzungshandlungen.

7

Die Beklagte gab alle Schutzrechte auf. Das deutsche Patent erlosch am

11. September 1997.

Mit seiner am 19. März 1998 eingegangenen Klage hat der Kläger im

Wege der Stufenklage Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderver-

gütung gerichtlich geltend gemacht. Durch Teilurteil hat das Landgericht ge-

stützt auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen und unter Feststellung,

dass auch diese Art der Herstellung das deutsche Patent benutze, die Beklagte

zur Rechnungslegung verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr rechtlich

und wirtschaftlich verbundene Unternehmen in der Zeit vom 16. September

1986 bis zum 11. September 1997 näher bezeichnete Bahnen zur Herstellung

von Haftetiketten hergestellt oder vertrieben haben und/oder haben herstellen

oder vertreiben lassen, bei denen der Primer aus isocyanatterminiertem Kau-

tschuk besteht. Das Landgericht hat die Beklagte ferner zu entsprechender

Rechnungslegung über Bahnen verurteilt, bei denen der Primer aus isocyanat-

terminiertem Polyurethan besteht und die nach dem 30. Juni 1996 von der Be-

klagten und/oder ihr rechtlich und wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,

insbesondere einem bestimmten australischen Unternehmen in Australien her-

gestellt oder vertrieben worden sind.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat

mittels Anschlussberufung zweitinstanzlich Rechnungslegung für sich und den

Dipl.-Ing. F. als Mitgläubiger sowie Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung einer Entschädigung an sich und Dipl.-Ing. F. als Mit-

gläubiger begehrt und diese Anträge auf unberechtigte Nutzung gemeinsamer

Erfindung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-

rückgewiesen, dem Begehren des Klägers aber - unter Zurückweisung im Übri-

gen - im Wesentlichen entsprochen, indem es die Beklagte zur Rechnungsle-

gung über Handlungen in Deutschland in der Zeit vom 16. September 1986 bis

11. September 1997 und über Handlungen in Australien nach dem 30. Juni

1996 verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den

Kläger und Dipl.-Ing. F. als Mitgläubiger für die aus diesen Hand-

lungen gezogenen Nutzungen eine Entschädigung zu zahlen (Urteil abgedruckt

in GRUR-RR 2004, 163).

9

Die Beklagte hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-

sion eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung

weiterverfolgt. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

10

I. 1. Hinsichtlich der die Zeit vom Anmeldetag bis zum Erlöschen des

deutschen Patents umfassenden, wegen Benutzung seines Gegenstands aus-

gesprochenen Verurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass

der Kläger Rechte verfolgt, die ihm und Dipl.-Ing. F. als Miterfinder

der durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Erfindung zustehen, und

dass der Kläger befugt ist, solche Rechte gerichtlich geltend zu machen. Letz-

teres begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Miterfindern steht nach § 6 Satz 2

PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die Mög-

lichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu (vgl. Sen.Urt. v.

21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483, 484 - Zylinderrohr). Dritte, die sich

ohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch § 6 Satz 2 PatG gesetzlich

normierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfin-

dung benutzen, haften deshalb den Miterfindern jedenfalls nach Bereicherungs-

recht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht

auch dieser Anspruch den Miterfindern nur gemeinschaftlich zu. Dem ist - wie

mit dem zweitinstanzlichen Feststellungsantrag des Klägers und dem Urteilste-

nor zu II geschehen - auch bei bloßer Feststellung der Haftung Rechnung zu

tragen. Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den Miterfindern

gemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchge-

führt werden. Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v.

11. 12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im

Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft

bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenan-

triebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704

- Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und

Dipl.-Ing. F. für ihr Verhältnis zueinander eine hiervon abweichen-

de Rechtsform vereinbart haben. Die Klagebefugnis des Klägers umfasst auch

das Verlangen nach Erteilung der zuerkannten Rechnungslegung, weil dieses

Begehren dazu dienen soll, den gemeinschaftlichen Leistungsanspruch sub-

stantiieren zu können.

11

2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das deutsche Patent schlage

zur Verbesserung der Wiederablösbarkeit, Alterungsbeständigkeit, Verarbeit-

barkeit, Umweltverträglichkeit und Preiswürdigkeit aus dem Stand der Technik

bekannter Haftetiketten einen Gegenstand vor, der sich merkmalsmäßig wie

folgt gliedern lasse:

Haftetikett, bestehend aus

1. einem Druckträger,

2. einem Primer auf der Rückseite des Druckträgers,

3. einer wieder ablösbaren Haftklebeschicht auf der vom Druck-

träger abgewandten Seite des Primers,

4. einer Abdeckschicht auf der vom Primer abgewandten Seite

der Haftklebeschicht und gegebenenfalls

5. einer klebstoffabweisenden Schicht zwischen der Haftklebe-

schicht und der Abdeckschicht, wobei die Haftklebeschicht

wieder ablösbar ist,

gekennzeichnet dadurch, dass

6. der Primer aus isocyanatterminierten (NCO-terminierten) po-

lymeren Verbindungen besteht.

12

Der Vorrichtungsanspruch 1 umfasse danach sowohl Gestaltungen, bei

denen ein lösungsmittelfreier Primer aus isocyanatterminierten polymeren Ver-

bindungen bei der Produktion verwendet worden sei (im Folgenden auch: lö-

sungsmittelfreie Variante), als auch Gestaltungen, die mit einem lösungsmittel-

haltigen Primer dieser Qualität hergestellt seien (im Folgenden auch: lösungs-

mittelhaltige Variante).

13

Dieser Auslegung tritt der Senat bei. Da Merkmal 6 nur darauf abstellt,

dass der Primer aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen besteht, ist

die Lehre nach Patentanspruch 1 des deutschen Patents nicht auf die Verwen-

dung lösungsmittelfreier Verbindungen beschränkt. Das wird auch an den Un-

teransprüchen 2 und 3 deutlich, weil zwar Patentanspruch 2 die Lehre nach Pa-

tentanspruch 1 dahin konkretisiert, als Primer ein isocyanatterminiertes Polyu-

rethan einzusetzen, das ohne weiteres lösungsmittelfrei hergestellt werden

kann (so Beschreibung S. 4 Zeile 6), mit Patentanspruch 3 aber als ebenfalls

patentgemäße Ausführung auch eine Alternative aus isocyanatterminiertem

Kautschuk beansprucht ist, der nicht ohne Lösungsmittel nutzbar gemacht wer-

den kann. Auch die Beschreibung des deutschen Patents, die gemäß § 14

PatG heranzuziehen ist, besagt nichts Gegenteiliges. Ihr lässt sich nur entneh-

men, dass der Einsatz eines Primers aus isocyanatterminiertem Polyurethan

die zu bevorzugende Alternative ist (S. 3 Zeilen 20 f.); andere isocyanattermi-

nierte Verbindungen sind aber als ebenso denkbar bezeichnet (S. 3 Zei-

len 22 f.). Dem Sinngehalt des Patentanspruchs 1 nach schützt das deutsche

Patent daher ein Haftetikett, dessen Primerschicht aus einer lösungsmittelfreien

oder lösungsmittelhaltigen isocyanatterminierten Verbindung entstanden ist,

sowie gemäß Patentanspruch 12 ein Verfahren zur Herstellung eines solchen

Haftetiketts.

14

Gegen diese Auslegung erhebt die Beklagte mit ihrer Revision auch kei-

ne Bedenken (mehr).

15

3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger und Dipl.-Ing.

F. Miterfinder der durch das deutsche Patent geschützt gewese-

nen Lehre zum technischen Handeln sind. Zu der Verwendung eines lösungs-

mittelfreien Primers bei der Herstellung patentgemäßer Haftetiketten hätten

1986 unstreitig der Kläger und Dipl.-Ing. F. gefunden. Was die

zweite Möglichkeit anbelange, nämlich einen lösungsmittelhaltigen Primer aus

Kautschuk einzusetzen, sei nach dem eigenen Bekunden des als Zeuge ver-

nommenen Dr. Ka. ausgeschlossen, dass sie von diesem Mitarbeiter

herrühre, auf dessen Tätigwerden in den Jahren 1983/84 die Beklagte diesen

Teil der Erfindung zurückführe. Auch der insoweit von der Beklagten ferner be-

nannte und als Zeuge vernommene Mitarbeiter L. habe selbst nicht in An-

spruch genommen, zu der Toluol als Lösungsmittel, PAPI als Isocyanat und

Baypren 110 als synthetischen Kautschuk enthaltenden Mischung A-BK gemäß

Anlage BE 2 gefunden zu haben. Da die Aussagen der weiterhin als Zeugen

vernommenen Mitarbeiter B. und Dr. D. eindeutig bewiesen, dass der

Kläger 1983/84 zu diesem dann von der Beklagten verwendeten Primer gefun-

den habe, spreche mithin alles dafür, dass die Erfinderbenennung der Beklag-

ten in der Patentanmeldung richtig sei.

16

Diese Würdigung bekämpft die Revision nur insoweit, als sie beinhaltet,

derjenige Beitrag zu der durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Er-

findung, der die Verwendung eines lösungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer

ermöglicht habe, stamme von dem Kläger. Die insoweit erhobenen Rügen ha-

ben jedoch keinen Erfolg.

17

a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Dar-

legungs- und Beweislast nicht verkannt. Will derjenige, der sich für den Erfinder

hält, Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Rechts auf ein technisches

Schutzrecht geltend machen, so hat er als Anspruchsteller nach den allgemei-

nen Regeln zur Verteilung der Beweislast darzutun und im Bestreitensfalle zu

beweisen, dass er Erfinder ist und in seiner Person das Recht auf das Schutz-

recht entstanden ist. Behauptet der Kläger, Miterfinder zu sein, trifft ihn dem-

entsprechend auch hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts der un-

ter I. 1. behandelten gemeinschaftlichen Bindung des Rechts auf das Schutz-

recht im Falle einer Miterfinderschaft hat der Kläger hierbei auch darzulegen

und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass gerade die Personen, zu deren

Gunsten er klagt, die berechtigten Miterfinder sind.

18

Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Das wird sowohl an seiner einleitenden Angabe, aufgrund der durchgeführten

Beweisaufnahme sei der Senat überzeugt, als auch an seiner resümierenden

Wertung deutlich, alles spreche für die Richtigkeit der Erfinderbenennung der

Beklagten gegenüber dem Deutschen Patentamt. Danach hat das Berufungs-

gericht den erforderlichen Beweis als geführt angesehen. Es hat nicht danach

entschieden, ob die Beklagte Beweis für ihre (gegenteilige) Behauptung er-

bracht habe, sondern in Würdigung der Umstände des Falls und der erhobenen

Beweise die Überzeugung gewonnen, dass bezüglich der Streitfrage, wer Mit-

erfinder der durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Lehre zum tech-

nischen Handeln ist, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Tatsache, dass das Berufungsgericht sich dabei auch von dem unstreitigen

Umstand hat leiten lassen, dass die Beklagte gegenüber dem Deutschen Pa-

tentamt (nur) den Kläger und Dipl.-Ing. F. als Miterfinder benannt

hatte, liegt dabei im Rahmen ordnungsgemäßer Beweiswürdigung. Der Tatrich-

ter darf sich seine Überzeugung mit Hilfe aller Tatumstände bilden, die als Hin-

weis gewertet werden können, ob die zu beweisende Voraussetzung des mate-

riellen Rechts gegeben ist. Zu diesen Tatumständen gehörte im Streitfall die Er-

finderbenennung durch die Beklagte. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG muss mit

dieser Angabe das Wissen des Anmelders darüber, wer Erfinder ist, offenbart

werden, und zwar vollständig und der Wahrheit gemäß, weil auch die Erfinder-

benennung gemäß § 124 PatG der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Benennung

durch die Beklagte anlässlich der Anmeldung des deutschen Patents bildete

deshalb einen Hinweis, dass die Beklagte selbst jedenfalls zur damaligen Zeit

der Auffassung war, dass die Miterfinderschaft des Klägers und des Dipl.-Ing.

F. für den gesamten Gegenstand der angemeldeten Erfindung be-

stehe und es andere Erfinder daneben nicht gebe. Dies wiederum konnte als

für die Sachdarstellung des Klägers sprechend gewertet werden. Denn entge-

gen der Meinung der Revision ergeben sich Zweifel daran, dass die Beklagte

die Erfinderbenennung ihrer damaligen Kenntnis entsprechend abgegeben hat,

oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung durch die Beklagte we-

der aus dem vom Kläger stammenden Entwurf einer Patentanmeldung, noch

aus der Aussage des Dipl.-Ing. F. als Zeuge, mit der lösungsmit-

telhaltigen Variante der patentierten Lehre zum technischen Handeln nichts zu

tun zu haben. Die Mitteilung des Klägers, nunmehr einen für die Herstellung

wieder ablösbarer Haftetiketten geeigneten lösungsmittelfreien Primer erkannt

zu haben, beinhaltet ebenso wenig eine Aussage, wer dem Unternehmen die

Verwendung anderer brauchbarer Primer erschlossen hat, wie die Angabe des

Zeugen, hiermit nichts zu tun haben. Da dies auch für die Behauptung der Be-

klagten zutrifft, es sei Dr. K. gewesen, der anlässlich des streitigen Ge-

sprächs auf den Gedanken gekommen sei und die Entscheidung getroffen ha-

be, die im Betrieb der Beklagten bereits praktizierte Verwendung des lösungs-

mittelhaltigen Primers in die Patentanmeldung einzubeziehen, kann im Ergeb-

nis auch kein Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht

dem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen ist. Auch

der unter Beweis gestellte Umstand hinderte die von dem Berufungsgericht

gewonnene Überzeugung nicht, dass auch die bereits benutzte Variante vom

Kläger gefunden wurde.

19

b) Was die Aussage von Dr. Ka. als Zeuge anbelangt, hat das Be-

rufungsgericht aus dessen Angabe, nichts dazu sagen zu können, wer der Be-

klagten die Verwendung des lösungsmittelhaltigen Kautschuks als Primer eröff-

net habe, lediglich die Überzeugung gewonnen, dass diese Variante nicht von

diesem Mitarbeiter der Beklagten herrührt. Das ist eine mögliche und damit im

Rahmen des § 286 ZPO liegende Bewertung. Die weitere Angabe des Zeugen,

es könne sein, dass der Mitarbeiter L. diesen Primer entwickelt habe, ändert

daran schon deshalb nichts, weil sie ebenfalls nicht für eine Erfinderschaft von

Dr. Ka. spricht. Das von der Revision ferner entgegengehaltene Schrei-

ben vom 21. März 2001, wonach Dr. Ka. Anfang der achtziger Jahre

auch auf der Basis von Baypren Versuche hat ausführen lassen, besagt über

deren Abschluss nichts und kann deshalb ebenfalls nicht in Frage stellen, dass

es sich bei der tatrichterlichen Würdigung der Aussage von Dr. Ka. um

eine nach den Umständen des Falles mögliche und daher der Korrektur durch

das Revisionsgericht entzogene Wertung handelt.

20

c) Was die Aussage des Zeugen L. anbelangt, hat das Berufungsge-

richt - wie auch die Revision zugesteht - durchaus erwogen, dass die Verwen-

dung des lösungsmittelhaltigen Primers bei dem in Deutschland hergestellten

Produkt auf Arbeiten dieses Mitarbeiters der Beklagten zurückgehen könne. Die

Überzeugung, dass dieser Gedanke gleichwohl nicht von diesem Zeugen

stammt, hat das Berufungsgericht aber unter anderem darauf gestützt, dass der

Mitarbeiter L. nicht für sich in Anspruch genommen habe, zu der Mischung

A-BK gemäß Anlage BE 2 gefunden zu haben. Das Berufungsgericht hat sich

also - wie bei der Aussage von Dr. Ka. - auch hinsichtlich des Zeugen

L. die Überlegung zunutze gemacht, dass dieser es eigentlich noch hätte

wissen müssen und deshalb bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesge-

richt auch für sich in Anspruch genommen hätte, wenn er zu der lösungsmittel-

haltigen Variante gefunden hätte. Bereits dies trägt die Überzeugung des Beru-

fungsgerichts. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aussa-

gen des Zeugen L. behandeln zusätzliche Gesichtspunkte, auf die es hier-

nach nicht mehr entscheidend ankommt, so dass die im Hinblick auf die Würdi-

gung der Aussagen des Zeugen L. allein insoweit erhobenen Rügen der Re-

vision dahinstehen können.

21

d) Soweit die Revision beanstandet, von der Beklagten im Einzelnen

vorgetragene und unter Beweis gestellte Vorgänge, die zur Erweiterung des

vom Kläger vorgelegten Entwurfs und zu der auch die lösungsmittelhaltige Va-

riante einschließenden Patentanmeldung geführt hätten, ließen nicht den

Schluss darauf zu, dass der Kläger auch insoweit Erfinder sei, gehen die Rü-

gen der Revision ebenfalls ins Leere. Das Berufungsgericht hat die in Bezug

genommene zweitinstanzliche Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ausweis-

lich deren Wiedergabe im Tatbestand (S. 8 des angefochtenen Urteils) zur

Kenntnis genommen, ersichtlich aber angesichts der von ihm festgestellten für

einen schöpferischen Beitrag des Klägers auch in Ansehung der lösungsmittel-

haltigen Variante sprechenden Umstände nicht als der gewonnenen Überzeu-

gung entgegenstehend erachtet. Auch das ist als tatrichterliche Würdigung hin-

zunehmen, weil es sich hierbei ebenfalls um eine durchaus mögliche, wenn

nicht sogar nahe liegende Bewertung handelt. Auch eine weitere Sachaufklä-

rung war daher nicht geboten.

22

e) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Rüge der

Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Klä-

ger zunächst selbst nicht geltend gemacht habe, die lösungsmittelhaltige Vari-

ante gehe allein auf ihn zurück, dass er über Jahre hinweg nur wegen der lö-

sungsmittelfreien Variante Ansprüche geltend gemacht habe und dass er das

Angebot der Beklagten abgelehnt habe, das deutsche Patent zu übernehmen.

Denn dieses Verhalten schließt nicht aus, gleichwohl in Würdigung anderer

Umstände zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger dazu den schöp-

ferischen Beitrag geleistet hat. Die von der Revision insoweit in Bezug genom-

menen Schreiben des Klägers oder seines Rechtsanwalts sind überwiegend im

Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, so dass entgegen dem Vorwurf

der Revision auch nichts dafür spricht, dass das Berufungsgericht bei seiner

Würdigung deren Inhalt übersehen oder sonstwie außer Acht gelassen haben

könnte. Der Hinweis des Berufungsgerichts, derjenige, der aus Vorsicht oder

wegen einer Fehleinschätzung eigener Rechte nur einen Teil seiner Ansprüche

oder nur bestimmte Ansprüche geltend mache, erkläre damit noch nicht, auf

weitergehende Ansprüche zu verzichten, zeigt vielmehr, dass das Berufungs-

gericht das von der Revision in Bezug genommene Geschehen insgesamt bei

seiner Entscheidung erwogen hat.

23

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Recht auf das deutsche

Patent habe dem Kläger und Dipl.-Ing. F. als Miterfindern zuge-

standen, obwohl es eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dieser

Mitarbeiter gemachte Diensterfindung (§ 4 Abs. 2 ArbNErfG) geschützt habe

und Diensterfindungen im Regelfall zu einem ganz erheblichen Teil auch auf

Leistungen des Arbeitgebers beruhten. Auch insoweit ist aus rechtlicher Sicht

nichts zu erinnern. Die Regeln des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

lassen die Entstehung des Rechts auf das Schutzrecht in der Person des Erfin-

ders unberührt. Sie schränken lediglich den Bestand in der Person des Erfin-

ders ein, indem § 6 ArbNErfG dem Arbeitgeber ermöglicht, eine Diensterfin-

dung unbeschränkt oder beschränkt binnen bestimmter Frist in Anspruch zu

nehmen und auf diese Weise entweder alle Rechte oder ein nicht ausschlie-

ßendes Recht zur Benutzung zu erlangen (§ 7 ArbNErfG). Aus § 13 ArbNErfG

kann etwas anderes nicht entnommen werden. Diese Bestimmung beinhaltet

keine von einer gesetzmäßigen Inanspruchnahme unabhängige Zuweisung der

Erfindung und des Rechts auf das Schutzrecht an den Arbeitgeber, wie Ab-

satz 4 der Vorschrift entnommen werden muss. Die Berechtigung und die Ver-

pflichtung des Arbeitgebers zur unverzüglichen Anmeldung der Diensterfindung

sollen nur verhindern, dass die materiellen Rechte und rechtlichen Möglichkei-

ten, die eine Diensterfindung bietet, durch Zuwarten verloren gehen.

24

5. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen Übergang aller Rechte an

der durch das deutsche Patent geschützt gewesenen Erfindung auf die Beklag-

te nach § 7 Abs. 1 ArbNErfG nicht festzustellen vermocht, weil eine unbe-

schränkte Inanspruchnahme durch die Beklagte in rechter Form und Frist nicht

erfolgt sei. Was die lösungsmittelhaltige Variante anbelange, könne zwar eine

Erfindungsmeldung des Klägers nicht festgestellt werden. Darauf, ob ein Ar-

beitnehmererfinder seine Diensterfindung ordnungsgemäß dem Arbeitgeber

gemeldet habe, könne aber nicht mehr abgestellt werden, wenn der Arbeitge-

ber tatsächlich darüber unterrichtet sei, dass in seinem Betrieb eine Dienster-

findung entstanden, was deren Gegenstand und wer der Erfinder sei. Denn

dann sei der Zweck einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung erreicht. Das

könne regelmäßig angenommen werden, wenn der Arbeitgeber unter Nennung

des/der Erfinder die Erfindung zum Patent anmelde, weil hierdurch die erforder-

liche Unterrichtung dokumentiert werde. Im Streitfall gelte nichts anderes. Die

gemäß § 6 Abs. 2 ArbNErfG vier Monate betragende Frist zur unbeschränkten

Inanspruchnahme der Erfindung habe deshalb mit der Anmeldung des deut-

schen Patents zu laufen begonnen. Innerhalb dieser Frist sei eine schriftliche

Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht erfolgt. Weder die schriftliche An-

meldung des deutschen Patents noch die Erfinderbenennung durch die Beklag-

te könnten als solche gewertet werden. Ein Verzicht des Klägers auf die Schrift-

form sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei schon nicht erkennbar, dass innerhalb

der Frist eine mündliche Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolgt sei. Dar-

aus, dass der Kläger im Prozess zunächst selbst von einer unbeschränkten In-

anspruchnahme ausgegangen sei, ergebe sich schließlich auch kein eine wirk-

same Inanspruchnahme beinhaltendes Geständnis des Klägers i.S.d. § 288

Abs. 1 ZPO.

25

Diese Feststellungen und die ihnen zugrunde liegenden Ausführungen

des Berufungsgerichts greift die Revision nur im letzten Punkt an, also lediglich

insoweit, als das Berufungsgericht das erstinstanzliche Vorgehen des Klägers

nicht als Geständnis gewertet hat, die durch das deutsche Patent geschützt

gewesene Erfindung sei von der Beklagten wirksam unbeschränkt in Anspruch

genommen worden (hierzu unten b). Im Übrigen kann mangels ausgeführter

Rügen eine revisionsrechtliche Kontrolle insoweit nicht erfolgen, als es um die

vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Tatumstände und deren Feststel-

lung geht (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 559 Abs. 2 ZPO). Die verbleibende Überprü-

fung der richtigen Anwendung des Rechts auf den insoweit festgestellten Sach-

verhalt lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das trifft insbesondere auf die

unterschiedliche Formenstrenge zu, mit der das Berufungsgericht einerseits die

im Falle einer Diensterfindung von den Miterfindern gemäß § 5 ArbNErfG zu er-

füllende Meldepflicht und andererseits die Erklärung behandelt hat, die der Ar-

beitgeber gemäß § 6 ArbNErfG abzugeben hat, wenn er Rechte an der Dienst-

erfindung erlangen will.

26

a) Die in § 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende

Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient

nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Ent-

wicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeit-

geber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Er-

findungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so

bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der

Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwai-

gen Miterfindern gegenüber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt.

1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung ge-

recht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89

- Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung

allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das

Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Er-

finder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht

davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber

ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen. Da es mit-

hin um Wissensvermittlung geht, kann die Meldung einer Diensterfindung zum

einen nicht in der Form einer Willenserklärung erfolgen (a.A. Hellebrand Mitt.

2001, 195, 196), was zur Folge hat, dass ohnehin nicht ohne weiteres die Re-

geln anwendbar wären, die für den Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften

Willenserklärung gelten (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1961 - I ZR 156/59, GRUR

1962, 305 - Federspannvorrichtung, für § 125 BGB); zum anderen muss ein

Verstoß gegen § 5 ArbNErfG überhaupt ohne Nachteile für den Arbeitnehmer-

erfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren

anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die

Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbNErfG vermittelt werden

müssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden

Meldung in der nach § 5 ArbNErfG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf,

und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und

treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle

einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhal-

tung von § 5 ArbNErfG bestehen könnte (a.A. Hellebrand aaO S. 198). Ein sol-

cher Fall ist gegeben, wenn - wie hier - der Arbeitgeber die Diensterfindung mit

dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen

Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder be-

nennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über

die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung

und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und

es ihm zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu

nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen woll-

te. Fehlte es bislang an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung

durch den Arbeitnehmererfinder, beginnt deshalb die nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG

vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist mit der Anmeldung der Erfindung zum

Schutzrecht zu laufen.

27

b) Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist hingegen eine emp-

fangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Der Arbeitgeber muss

durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene

schriftliche Erklärung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum

Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch

nimmt. Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln

für rechtsgeschäftliches Handeln. Eine Inanspruchnahme, die der Schriftform

ermangelt, ist nach § 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die

nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als verspätet ohne den

gewollten rechtlichen Erfolg. Denn bei der in § 6 Abs. 2 ArbNErfG normierten

Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (Bartenbach Mitt. 1971, 232, 234),

wie der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG entnommen werden muss. Auf

die im Senatsurteil vom 9. Januar 1964 (Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452

- Drehstromwicklung, m.w.N.) bejahte Frage, ob auf die Schriftform der Inan-

spruchnahmeerklärung verzichtet werden kann, kommt es im Streitfall nicht an,

weil nach den unbeanstandet gebliebenen tatrichterlichen Feststellungen des

Berufungsgerichts nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte während des

Zeitraums von vier Monaten nach Anmeldung des deutschen Patents die unbe-

schränkte Inanspruchnahme dem Kläger gegenüber auf andere Weise kundge-

tan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts

der in der soeben erwähnten Vorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG) gesetzlich

angeordneten Rechtsfolge, nämlich dass die Diensterfindung mit dem Verstrei-

chen der Frist frei wird und ist, allenfalls während des Laufs dieser Frist erfol-

gen. Auch dafür, dass es eine solche Handlung innerhalb vier Monaten nach

Anmeldung des deutschen Patents gegeben hat, ist nichts festgestellt oder er-

sichtlich. Im Streitfall kann deshalb dahinstehen, ob ein Verzicht auf die Einhal-

tung der gesetzlichen Frist bzw. deren Verlängerung während deren Laufs

durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmererfinders oder durch Vereinbarung

der Arbeitsvertragsparteien überhaupt wirksam erfolgen kann. Nachdem im

Streitfall die gesetzliche Inanspruchnahmefrist abgelaufen war, hätte die von

dem Kläger und dem Dipl.-Ing. F. gemachte Diensterfindung als

nunmehr freie Erfindung nur noch durch eine Vereinbarung auf die Beklagte

übergehen können, wie sie durch § 22 ArbNErfG ausdrücklich zugelassen ist.

28

c) Daran ändert das erstinstanzliche Verhalten des Klägers nichts, dem

die Beklagte ein Geständnis der Inanspruchnahme der Erfindung glaubt ent-

nehmen zu können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unbeschränkte In-

anspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber zu den tatsächli-

chen Tatumständen, juristisch eingekleideten Tatsachen oder präjudiziellen

Rechtsverhältnissen gehört, die nach herrschender Meinung (vgl. BGH, Urt. v.

16.07.2003 - XII ZR 100/00, MDR 2003, 1433) Gegenstand eines Geständnis-

ses sein können, und ob die Geständnisfähigkeit mit der vom Berufungsgericht

gegebenen Begründung verneint werden könnte. Da Prozesshandlungen zu

beurteilen sind, ist die tatrichterliche Beantwortung der Frage, ob ein Geständ-

nis vorgelegen hat, revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (BGH, Urt.

v. 22.05.2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550 m.w.N.). Diese Überprüfung er-

gibt im Streitfall, dass es zu einem Geständnis der Inanspruchnahme der

Diensterfindung nicht gekommen ist.

29

Zwar hat der Kläger seine Klage erstinstanzlich auf das Gesetz über Ar-

beitnehmererfindungen gestützt, indem er auf die unbeschränkte Inanspruch-

nahme der Erfindung abgestellt hatte. Wollte man in der unbeschränkten Inan-

spruchnahme der Erfindung einen geständnisfähigen Umstand sehen, könnte

ein Geständnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschränkte In-

anspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags

gemacht hätte (so genanntes vorweggenommenes Geständnis, BGH, Urt. v.

15.12.1993

- VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999

- XII ZR 243/97, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1; BAG,

Urt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 130/92, in Juris nachgewiesen). Dies kann jedoch

nicht festgestellt werden, denn die Behauptung des Klägers in erster Instanz

ging nach Sinngehalt und Formulierung dahin, die Beklagte habe die Dienster-

findung insgesamt (so ausdrücklich Schriftsatz v. 23.10.1998, GA 40), also un-

ter Einschluss auch der lösungsmittelhaltigen Variante in Anspruch genommen.

Das aber hat die Beklagte sich in erster Instanz gerade nicht zu eigen gemacht,

weil sie sich schon damals gegen das Klagebegehren damit verteidigt hat, die-

se Variante beruhe nicht auf einer Leistung des Klägers, Ansprüche des Klä-

gers könnten nur wegen der von ihm und dem Dipl.-Ing. F. gefun-

denen lösungsmittelfreien Variante bestehen.

30

Bei dieser Sachlage könnte ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1

ZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer mündlichen Ver-

handlung über eine Frage einig waren

(BGH, Urt. v. 29.09.1999

- XII ZR 243/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine

Partei mit entsprechendem Willen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991

- XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683) eine Erklärung abgegeben hat, dass die vom

Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei (BGH,

Urt. v. 19.05.2005 - III ZR 265/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der lö-

sungsmittelfreien Variante in Betracht kommen. An einem solchen Geständnis

fehlt es schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass überhaupt eine Partei in

erster Instanz die Behauptung aufgestellt hätte, dass ein solche (inhaltlich ein-

geschränkte) Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt sei.

31

6. Was eine einvernehmliche Übertragung der durch das deutsche Pa-

tent geschützt gewesenen Erfindung mittels einer - wie ausgeführt - nach § 22

ArbNErfG möglichen Vereinbarung anbelangt, hat das Berufungsgericht weder

eine ausdrückliche noch eine konkludente Übereinkunft der Parteien mit einem

solchen Inhalt festzustellen vermocht. Entgegen der Meinung der Beklagten

komme weder in der auf das Arbeitnehmererfinderrecht gestützten Klage des

Klägers noch durch den Umstand, dass die Beklagte sich hierauf eingelassen

habe, in der erforderlichen deutlichen Weise zum Ausdruck, dass die Parteien

einen Rechtsübergang gewollt hätten. Denn die Beklagte habe nach eigenem

Vorbringen angenommen, ihr stehe die Erfindung infolge mündlicher Inan-

spruchnahme bereits zu. Ähnliches gelte für die Erfinderbenennung anlässlich

der Anmeldung des deutschen Patents und für die entsprechenden die auslän-

dischen Patentanmeldungen betreffenden schriftlichen Erklärungen gemäß An-

lagen F 11 bis F 14. Aus ihnen könne dafür, dass es zu einer konstitutiven

Rechtsübertragung gekommen sei, nichts abgeleitet werden, weil die Beklagte

und der Kläger ersichtlich geglaubt hätten, die Patentrechte stünden der Be-

klagten bereits zu. Schließlich reiche auch der Hinweis der Beklagten nicht aus,

dass der Kläger sein Verhalten, eine Arbeitnehmererfindervergütung durchzu-

setzen, auch noch fortgesetzt habe, nachdem man sich bewusst gewesen sei,

dass eine Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht vorliege. Denn derjenige,

der aus Vorsicht oder wegen einer Fehleinschätzung eigener Rechte nur einen

Teil seiner Ansprüche oder nur bestimmte Ansprüche geltend mache, erkläre

damit noch nicht, er verzichte hiermit auf weitergehende Ansprüche.

32

Das ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung der festgestellten Um-

stände des Streitfalls, welche die aus §§ 133, 157 BGB abgeleitete Rechtspre-

chung (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - IX ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ

109, 171, 177) berücksichtigt, dass ein Verhalten regelmäßig nur dann eine auf

einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung darstellen kann,

wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsge-

schäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass oh-

ne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenser-

klärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betref-

fende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen

und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der

Verkehrssitte als Willenserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und

der Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat. Die Rüge der Revision, im

Streitfall sei jedenfalls deswegen von einer konkludenten Vereinbarung im Sin-

ne des § 22 Satz 2 ArbNErfG auszugehen, weil der Kläger zunächst außerge-

richtlich und sodann mit seiner Klage ausschließlich Ansprüche nach dem Ge-

setz über Arbeitnehmererfindungen geltend gemacht und sich die Beklagte

hierauf unwidersprochen eingelassen habe und weil die Parteien ihre rechtliche

Auseinandersetzung außerdem auf dieser Basis weitergeführt hätten, obwohl

ihnen jedenfalls im Oktober 1997 klar gewesen sei, dass es an einer wirksamen

Inanspruchnahme durch die Beklagte fehle, beinhalten deshalb lediglich den

revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die eigene Würdigung der vom Be-

rufungsgericht berücksichtigten Tatumstände an die Stelle der im Rahmen des

§ 286 ZPO liegenden Bewertung des Tatrichters zu setzen.

33

Soweit die Revision noch damit argumentiert, für eine konkludente Über-

tragung einer Erfindung auf dem durch § 22 ArbNErfG zugelassenen Weg sei

nicht der Übertragungswille, sondern der Zuordnungswille von Arbeitnehmer

und Arbeitgeber maßgeblich (so auch Hellebrand Mitt. 2001, 195, 198), wird

der Charakter eines solchen Vorgangs verkannt. Hierbei handelt es sich um ei-

nen Vertrag, der nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von

Angebot und Annahme zustande kommen kann. Sein Inhalt besteht in der Ver-

fügung über ein Recht. Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der

einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzu-

nehmen, vorhanden sein müssen, oder dass - wie ausgeführt - wenigstens ein

Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Wil-

lensübereinstimmung zu vertrauen (vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330). Da-

bei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es auf Seiten des Arbeitnehmerer-

finders um die Aufgabe eines geldwerten Rechts geht und eine vernünftige Par-

tei sich hierzu regelmäßig nur bereit finden wird, wenn auch über eine geldwer-

te Gegenleistung Einigkeit erzielt wird. Eine vertragliche Übertragung einer frei

gewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden kön-

nen, wenn auch angenommen werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien

sich über eine Vergütung hierfür ebenfalls geeinigt haben (vgl. Bartenbach Mitt.

1971, 232, 239).

34

7. Da unstreitig ist, dass die Beklagte in Deutschland Bahnen für Hafteti-

ketten hergestellt und vertrieben hat, die sämtliche Merkmale der Erfindung so

verwirklichten wie durch Anspruch 1 des deutschen Patents in der Kennzeich-

nung des Anspruchs 3 geschützt (lösungsmittelhaltige Variante), ist nach allem

die Verurteilung der Beklagten wegen Herstellungs- und Vertriebshandlungen

in Deutschland gerechtfertigt. Hierdurch hat die Beklagte Nutzungsmöglichkei-

ten wahrgenommen, welche sie nur auf Grund des Arbeitsverhältnisses und der

im Rahmen dieses Verhältnisses gemachten Diensterfindung erhalten konnte,

die der Beklagten als Arbeitgeberin mangels ordnungsgemäßer Inanspruch-

nahme oder Übertragung der Diensterfindung jedoch nicht zugewiesen waren.

Das auf diese Weise Erlangte muss die Beklagte deshalb als auf Kosten des

Klägers und des Dipl.-Ing. F. erfolgte ungerechtfertigte Bereiche-

rung herausgeben. Dies hat das Berufungsgericht ersichtlich mit seiner Fest-

stellung zum Ausdruck bringen wollen, die Beklagte habe für die aus den

Herstellungs- und Vertriebshandlungen in Deutschland gezogenen Nutzungen

eine Entschädigung zu zahlen.

35

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Verurteilung sich nicht auf

Benutzungshandlungen beschränkt, die nach der Erteilung des deutschen Pa-

tents oder dessen Offenlegung begangen wurden. Denn die besondere Aus-

gestaltung, die das Recht auf das Patent durch das Gesetz über Arbeitnehmer-

erfindungen erfahren hat, führt dazu, dass der Arbeitgeber, der keine Rechte an

der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls seit einer Patentanmeldung, aus

der sich ergibt, dass er - wie es das Gesetz verlangt - umfassend über diese in-

formiert ist, sich mit der Nutzung der Diensterfindung in Widerspruch zu deren

gesetzlicher Zuweisung setzt.

36

Entgegen der Meinung der Revision bestehen ebenfalls keine rechtli-

chen Bedenken insoweit, als die ausgesprochene Verurteilung auch Benut-

zungshandlungen betrifft, die begangen wurden, nachdem der Kläger die Über-

nahme des deutschen Patents abgelehnt hatte. Ist es auch in der danach lie-

genden Zeit bis zum Erlöschen des deutschen Patents zu Benutzungshandlun-

gen gekommen, bedeuteten nämlich auch diese eine Missachtung der dem

Kläger und Dipl.-Ing. F. durch § 6 PatG und das Gesetz über Ar-

beitnehmererfindungen zugewiesenen Rechtsposition, weil die Diensterfindung

noch nicht gemeinfrei geworden war, mangels ordnungsgemäßer Inanspruch-

nahme aber nicht der Beklagten zustand. Im Übrigen hatte es die Beklagte

selbst in der Hand, durch sofortigen Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf das

deutsche Patent der Ablehnung einer Übernahme Rechnung zu tragen.

37

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung begegnet

schließlich auch nicht etwa insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als

Benutzungshandlungen verbundener Unternehmen einbezogen sind. Das Be-

rufungsgericht hat ersichtlich unterstellt, dass die Beklagte als Patentinhaberin

diesen Unternehmen in Anbetracht der bestehenden gesellschaftsrechtlichen

Verbindungen Benutzungshandlungen, die nach dem Vorgesagten die dem

Kläger und Dipl.-Ing. F. gemeinsam zustehende Rechtsposition

beeinträchtigten, gestattet hat, deshalb hierfür verantwortlich ist und auch hier-

durch die Beklagte bereichert ist. Das ist eine nahe liegende Annahme. Ein An-

lass zur Korrektur besteht nicht, weil auch die Revision die Frage der Verant-

wortlichkeit der Beklagten für Benutzungshandlungen verbundener Unterneh-

men und die hieraus folgende Verpflichtung, auch hierüber Rechnung zu legen

und für eine Entschädigung auch insoweit einstehen zu müssen, nicht proble-

matisiert hat.

38

Dasselbe trifft auf die Frage der Verwirkung zu, die das Berufungsgericht

verneint hat. Auch insoweit ist weder ein Rechtsfehler ersichtlich noch von der

Revision geltend gemacht.

39

II. Hinsichtlich der Benutzung der Erfindung in Australien in der Zeit, für

welche die Parteien noch keine Einigung über eine Entschädigung des Klägers

erzielt haben, hat das Berufungsgericht seine Verurteilung der Beklagten wie

folgt begründet: Durch die Anmeldung des deutschen Patents habe die Beklag-

te den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, ihr stehe die Erfindung zu und es

bestehe insoweit ein Arbeitnehmererfinderverhältnis. Die Beklagte habe des-

halb die Diensterfindung auch in Australien zum Schutzrecht anmelden oder

dem Kläger den Erwerb des dortigen Schutzrechts ermöglichen müssen. Im

Streitfall habe sich hieraus eine Informationspflicht ergeben, welche die Beklag-

te verletzt habe, bei deren Befolgung der Kläger aber selbst ein Schutzrecht in

Australien angemeldet und nicht vor seinem Zeitablauf aufgegeben hätte. Der

Kläger hätte deshalb für eine Benutzung der Erfindung in Australien durch die

Beklagte bzw. durch mit dieser verbundene Unternehmen, insbesondere die

J. Australia , Lizenzen bezogen.

40

Auch diese somit auf eine Verletzung des Arbeitsvertrags der Parteien

(positive Vertragsverletzung) in Verbindung mit §§ 249, 252, 242, 259 BGB ge-

stützte Verurteilung bekämpft die Revision vergeblich.

41

Ebenso wenig wie bei Inanspruchnahme der Erfindung (vgl. § 14

ArbNErfG) kann allerdings dann, wenn eine Diensterfindung vom Arbeitgeber

nicht in Anspruch genommen worden ist und es auch an einer Übertragung

durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien fehlt, eine Pflicht des Arbeitge-

bers zur Anmeldung der Diensterfindung im Ausland bestehen. Auf eine solche

Pflicht hat das Berufungsgericht letztlich aber auch nicht abgestellt. Es hat sich

vielmehr davon leiten lassen, dass zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitneh-

mererfinder ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht, das besondere, durch

die Diensterfindung geprägte Fürsorgepflichten beinhaltet, die als nachvertrag-

liche Pflichten auch das Ende des Arbeitsverhältnisses überdauern können. In-

halt und Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten des Arbeitgebers richten

sich danach, was im berechtigten Interesse des Arbeitnehmererfinders liegt,

von letzterem erwartet und von dem Arbeitgeber in zumutbarer Weise erfüllt

werden kann. Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung im Inland angemeldet,

aber nicht davon Gebrauch gemacht, die Diensterfindung in Anspruch zu neh-

men, erlangt bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung vor allem Bedeu-

tung, dass die Schutzrechtsanmeldung im Inland durch den Arbeitgeber von

Einfluss darauf ist, ob dem Arbeitnehmer im Ausland eine Schutzrechtsanmel-

dung so rechtzeitig gelingt, dass dort Immaterialgüterrechtsschutz erlangt wer-

den kann. Kommt - wie im Streitfall - hinzu, dass ein solcher Schutz gerade

deshalb veranlasst ist, weil der Arbeitgeber oder ein mit diesem verbundenes

Unternehmen in dem betreffenden Ausland die Erfindung nutzt oder nutzen will,

obwohl der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Erfin-

dung nicht Gebrauch machen will oder gemacht hat, kann von dem Arbeitgeber

verlangt werden, der von ihm geschaffenen Interessenlage dadurch Rechnung

zu tragen, dass er auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmererfinder,

etwa durch notwendige Aufklärung, das seinerseits Mögliche dazu beiträgt,

dass der Arbeitnehmererfinder das Auslandsschutzrecht rechtzeitig anmelden

und erlangen kann. Das steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-

sprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet,

die andere Partei unaufgefordert aufzuklären, wenn dieser als Folge des eige-

nen Verhaltens Schäden drohen, die durch Aufklärung unschwer zu vermeiden

wären (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 - I ZR 62/88, GRUR 1990, 542 - Aufklä-

rungspflicht des Unterwerfungsschuldners).

42

Der Regelung in § 14 Abs. 2 ArbNErfG, wonach für eine Hilfestellung

des Arbeitgebers ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmererfinders

vorausgesetzt wird, kann eine gegenteilige Wertentscheidung im Gesetz über

Arbeitnehmererfindungen nicht entnommen werden. Denn diese Vorschrift be-

trifft Fälle, in denen der Arbeitnehmererfinder durch eine Freigabeerklärung des

Arbeitgebers, die unzweideutig erfolgen muss, darauf aufmerksam gemacht ist,

dass eine eigene Schutzrechtsanmeldung in Betracht zu ziehen ist. Im Streitfall

war der Kläger dagegen nicht in vergleichbarer Weise informiert. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts stand er zu der Zeit, zu der eine Patent-

anmeldung in Australien in Betracht zu ziehen war, infolge des Verhaltens der

Beklagten unter dem Eindruck, die Erfindung stehe dieser zu und es bestehe

ein Arbeitnehmererfinderverhältnis. Dem hätte die Beklagte deshalb durch die

vom Berufungsgericht vermisste Information begegnen müssen. Dem Umstand,

auf den die Revision insoweit hinweist, nämlich dass die Beklagte den Kläger

zwar Unterlagen, die Patentanmeldungen in anderen Staaten betrafen, nicht

aber solche für Australien habe unterschreiben lassen, musste der Kläger

schon nicht entnehmen, dass in Australien eine Schutzanmeldung durch die

Beklagte nicht vorgenommen werden solle, weil eine dortige Anmeldung durch

die Beklagte auch noch nach der Vorlage der vom Kläger unterzeichneten

Schriftstücke möglich gewesen wäre. Darauf, dass es an dem für eine Scha-

densersatzpflicht der Beklagten zwar erforderlichen, bei fehlendem Entlas-

tungsbeweis aber entsprechend § 282 BGB a.F. anzunehmenden Verschulden

mangeln könnte, stellt auch die Revision nicht ab; Anhaltspunkte hierfür sind

auch nicht ersichtlich. Auch wenn man zu Grunde legt, dass die Beklagte ge-

glaubt hat, die Diensterfindung erworben zu haben, hätte sie den Kläger davon

in Kenntnis setzen müssen, dass sie in Australien kein Schutzrecht erwerben

will (vgl. § 14 Abs. 2 ArbNErfG). Nichts spricht daher dafür, dass die Beklagte,

wenn sie sich in Beachtung der besonderen vertraglichen Beziehung zu dem

Kläger für dessen berechtigte Belange interessiert hätte, bei Anwendung der im

Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unkenntnis des Klägers nicht hätte erken-

nen und hier nicht Abhilfe hätte schaffen können.

43

Dass das Berufungsgericht schließlich zu der Überzeugung gelangt ist,

der Kläger hätte bei gehöriger Information durch die Beklagte für eine rechtzei-

tige Anmeldung der Diensterfindung in Australien und für die Aufrechterhaltung

des dortigen Schutzrechts für die Dauer der Benutzung gesorgt, bedeutet wie-

derum eine mögliche, durch § 286 ZPO gedeckte Würdigung der Umstände

des Streitfalls. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz des aufklärungsrichti-

gen Verhaltens. Die Wertung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch

berührt, dass auch von der Revision wieder ins Feld geführt wird, der Kläger

habe mit Schreiben vom 12. November 1996 insbesondere die ihm angebotene

Übertragung des deutschen Patents abgelehnt, obwohl in Deutschland von der

Beklagten nach diesem Patent produziert worden sei. Denn dieser vom Beru-

fungsgericht bei seiner Würdigung berücksichtigte Umstand schließt nicht aus,

dass der Kläger sich im Hinblick auf Nutzungen der Beklagten bzw. deren

Schwesterunternehmen in Australien im - wie es das Berufungsgericht formu-

liert hat - wohl verstandenen Eigeninteresse seine Rechte gesichert hätte. An-

ders als in Deutschland galt es nicht nur, sich eine Restlaufzeit zu erhalten. Hat

man sich ein Schutzrecht erst einmal durch eigenes Bemühen und unter Auf-

wendung von Kosten verschafft, kann auch die Frage, ob es vorzeitig aufgege-

ben werden soll, obwohl aus ihm noch Einkünfte zu erzielen sind, eine andere

Bedeutung haben als bei der Entscheidung, ob die Übernahme eines anderweit

erwirkten Schutzrechts unterlassen werden kann und soll.

44

Auch die Behauptung der Beklagten, für die Nutzung der Diensterfindung

in Australien nach dem 30. Juni 1996 einen Betrag von 2.100 DM an den Klä-

ger gezahlt zu haben, stellt die Berechtigung der Verurteilung der Beklagten

nicht in Frage. Denn die Revision legt nicht unter Hinweis auf entsprechenden

Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen dar, dass mit Zahlung dieses

Betrags die dem Kläger und Dipl.-Ing. F. wegen der Benutzungs-

handlungen in Australien zustehende Forderung insgesamt erloschen sein

könnte. Die von der Beklagten behauptete Leistung ist deshalb erst bei der

Festlegung des Betrags, den die Beklagte (noch) zu zahlen hat, zu berücksich-

tigen.

45

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 4 O 117/98 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2003 - 2 U 70/99 -