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BGH Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 309/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2004 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten

erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-

ges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vermittelte der Beklagten am 29. November 1999 einen

Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg

ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 66.198,96 DM

und einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine so-

genannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil

für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete die Be-

klagte eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der sie sich

zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von

5.159,52 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 143,32 DM, sowie ab dem vier-

ten Versicherungsjahr von weiteren monatlich 1 % des dann jeweils fälligen

Versicherungsbeitrags während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ver-

pflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie

während der ersten drei Jahre von 198,02 DM auf 56,68 DM gesenkt. In der

Vereinbarung heißt es unter anderem:

1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach- folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit- teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche- rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er- hält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt- lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra- ges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er- sten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche- rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be- stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je- weiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü- che des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-

rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche- rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.

Versicherungsbeginn war der 1. Februar 2000. Die Beklagte zahlte über

einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum

März 2000. Danach bat sie unter dem 20. April 2000 den Versicherer um Ver-

tragsauflösung und stellte ihre Zahlungen ein. Die A. stornierte

den Versicherungsvertrag und errechnete einen Rückkaufwert von 44,03 DM.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des

Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit von April 2000

bis Mai 2002 in Höhe von 2.422,81 €. Die Beklagte hält

die Vermittlungsgebüh-

renvereinbarung für unwirksam und beruft sich unter anderem auf fehlerhafte

und unvollständige Beratung durch die Klägerin. Sie hat vorgetragen, aufgrund

der vereinbarten Anlagestrategie habe die Versicherung nicht die benötigte

stabile und garantierte Altersvorsorge gewähren können. Außerdem habe der

Mitarbeiter der Klägerin sie veranlaßt, zu ihrem Nachteil zwei bestehende Le-

bensversicherungsverträge zu kündigen bzw. ruhend zu stellen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr mit

Ausnahme einer geringfügigen Korrektur der Zinsen und der vorgerichtlichen

Mahnkosten stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Partei-

en getroffene Vergütungsvereinbarung wirksam. Sie verstoße weder gegen § 9

AGBG noch gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Der Pro-

visionsanspruch sei auch nicht wegen eines Rücktritts der Beklagten vom Ver-

sicherungsvertrag ausgeschlossen. Das Schreiben der Beklagten vom 20. April

2000 an den Versicherer stelle keinen Rücktritt, sondern lediglich eine Kündi-

gung des Versicherungsverhältnisses nach § 165 VVG dar. Eine Auslegung

des Maklervertrags, daß auch eine Kündigung die Provisionspflicht erlöschen

lasse, sei nicht möglich. Die Beklagte könne der Klägerin ferner keinen An-

spruch aus Verschulden bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, gerichtet auf

Aufhebung der Provisionsvereinbarung, entgegenhalten. Zwar liege es nahe,

daß die Beklagte bei einer Kündigung bzw. dem Ruhenlassen der seit sechs

oder sieben Jahren bestehenden alten Lebensversicherungen erhebliche

Nachteile erlitten habe, da die Rückkaufswerte in den ersten Jahren gering sei-

en. Welches Schicksal diese Versicherungsverträge tatsächlich genommen

hätten und welchen Schaden die Beklagte konkret erlitten haben wolle, habe

sie indessen nicht vorgetragen. Ebenso möge es sein, daß die Beklagte mit

einer solchen mit Aktienfondsanteilen arbeitenden Lebensversicherung nicht

das für ihren Bedarf geeignete Produkt erworben habe. Diese Beurteilung ob-

liege aber nicht der Klägerin oder dem für sie tätig gewesenen Mitarbeiter, son-

dern der Beklagten selbst; ein Verstoß der Klägerin gegen etwaige Aufklä-

rungspflichten lasse sich nicht erkennen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

1.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen

nach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-

vertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-

trag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt,

da die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnli-

chen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a

2.

Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-

gens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-

rungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-

vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-

rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift dies nicht

an. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechts-

grundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB.

3.

Mit Recht hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden,

daß weder die Vorschriften der § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG

i.V.m. § 134 BGB noch die - im Streitfall nach Art. 229 § 5 EGBGB noch an-

wendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 und § 307 BGB) einer Ver-

pflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz

Kündigung des Versicherungsvertrags entgegenstehen. Ergänzend hinzuzufü-

gen ist, daß auch der sogenannte "Schicksalsteilungsgrundsatz" im Verhältnis

der Parteien nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich damit im Einklang

mit der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden Senat (Ur-

teile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005,

406, für BGHZ bestimmt, und III ZR 207/04 - VersR 2005, 404). Auf die Gründe

dieser Entscheidungen nimmt der Senat ergänzend Bezug.

4.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche

Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei in ihrem Schreiben vom

20. April 2000 nicht vom Versicherungsvertrag zurückgetreten; dieser sei vom

Versicherer auch nicht rückwirkend storniert worden. Rechtsfehlerfrei ist dar-

über hinaus die Auslegung des Berufungsgerichts, eine Kündigung des Versi-

cherungsvertrags lasse die Provisionspflicht der Beklagten nach den Vertrags-

klauseln der Gebührenvereinbarung nicht entfallen. Die Verfahrensrügen der

Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer

weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

5.

Demgegenüber ist die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es

Gegenansprüche der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß - oder

positiver Vertragsverletzung - wegen der behaupteten Beratungsfehler bei der

Vermittlung des Lebensversicherungsvertrags zurückweist, nicht haltbar; ob

das Vorbringen der Beklagten außerdem auch den Verwirkungstatbestand des

§ 654 BGB ausfüllt, wie die Revision rügt, mag dahinstehen. Zu Unrecht meint

das Landgericht, die Beurteilung, ob die Beklagte das für ihren Bedarf geeigne-

te Produkt erworben habe, obliege dieser selbst und nicht der Klägerin. Der

Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und

daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines

Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in bezug auf den von ihm ver-

mittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; Gruber in Ber-

liner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser,

VVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5 m.w.N.). Von dieser Verpflichtung konnte

sich die Klägerin auch nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen

freizeichnen; auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 (aaO)

wird hierfür gleichfalls verwiesen. Für die Revisionsinstanz ist als richtig zu un-

terstellen, daß der Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte mangelhaft beraten

hat, weil der vermittelte Vertrag für deren Bedürfnisse ungeeignet war und die

Beklagte zudem - was das Berufungsgericht selbst für wahrscheinlich hält -

durch die Kündigung ihrer alten Lebensversicherungen bzw. deren Umwand-

lung in eine prämienfreie Versicherung erhebliche weitere Nachteile erlitten

hat. Dabei müssen die Nachteile nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat,

im einzelnen aufgeführt und betragsmäßig beziffert werden. Es genügt, wenn

die Nachteile so schwerwiegend sind, daß die Beklagte bei richtiger Informati-

on den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen hätte. Unter diesen

Umständen bestünde der von der Klägerin auszugleichende Schaden der Be-

klagten jedenfalls in deren Belastung mit den vertraglichen Provisionsansprü-

chen. Die von der Klägerin eingeklagte Restforderung wäre in diesem Fall un-

begründet.

III.

Infolgedessen kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Der Se-

nat kann die fehlenden Feststellungen nicht nachholen. Im Umfang der Anfech-

tung ist die Sache daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick Streck Kapsa

Dörr Herrmann