Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 28.03.2007 – IV AR (VZ) 3/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 28. März 2007

beschlossen:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2006

wird auf Kosten der Antragsstellerin als unzulässig verwor-

fen.

Wert: 500.000 €

Gründe

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Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Zustellung einer vor ei-

nem US-amerikanischen Gericht eingereichten Sammelklage (Class Ac-

tion).

Die Zustellung war vom Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Juli

2003 angeordnet worden. Dagegen hat die Antragsstellerin Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, der vom

Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. September 2006 zurückgewie-

sen wurde.

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Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die Antrags-

stellerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach §§ 29a FGG, 321a

ZPO. Zugleich legte sie außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer

Gesetzwidrigkeit ein. Sie macht unter anderem geltend, die Zustellung

der Klageschrift würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG

i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artt. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

verletzen.

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Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hat das Oberlandesgericht die

erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen und die Anhö-

rungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Entscheidung über das

Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichts-

hof vorgelegt.

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II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574

Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft.

In einem wie hier gegebenen Verfahren zur Überprüfung von Jus-

tizverwaltungsakten im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 2

EGGVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des

Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG

nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - IV ZB 12/05 -

m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ge-

setzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung

eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem ge-

sonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722

S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom

19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. De-

zember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September

2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB

105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit

der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz

zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887,

1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der

Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin

beruft, nicht mehr gegeben (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW

2002, 2657).

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig,

wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2006 - 10 VA 10/03 -