BGH Beschlüsse vom 28.03.2007 – IV AR (VZ) 3/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke
am 28. März 2007
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2006
wird auf Kosten der Antragsstellerin als unzulässig verwor-
fen.
Wert: 500.000 €
Gründe
Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Zustellung einer vor ei-
nem US-amerikanischen Gericht eingereichten Sammelklage (Class Ac-
tion).
Die Zustellung war vom Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Juli
2003 angeordnet worden. Dagegen hat die Antragsstellerin Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt, der vom
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. September 2006 zurückgewie-
sen wurde.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob die Antrags-
stellerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach §§ 29a FGG, 321a
ZPO. Zugleich legte sie außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzwidrigkeit ein. Sie macht unter anderem geltend, die Zustellung
der Klageschrift würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG
i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artt. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG
verletzen.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hat das Oberlandesgericht die
erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen und die Anhö-
rungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Zur Entscheidung über das
Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichts-
hof vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
1. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574
Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft.
In einem wie hier gegebenen Verfahren zur Überprüfung von Jus-
tizverwaltungsakten im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG sind nach § 29 Abs. 2
EGGVG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des
Bundesgerichtshofs außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG
nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - IV ZB 12/05 -
m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887 ff.) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung
eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem ge-
sonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722
S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom
19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. De-
zember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September
2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - V ZB
105/06 - NJW 2007, 158 unter III 2).
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann auch nicht mit
der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz
zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887,
1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der
Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die Antragsstellerin
beruft, nicht mehr gegeben (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW
2002, 2657).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist vielmehr endgültig,
wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ergibt.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2006 - 10 VA 10/03 -