BGH Beschluß vom 09.06.2005 – IX ZB 230/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV §§ 10, 11, 1 Abs. 1
a) Die von dem vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme aufge-
nommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte sind bei der Ermittlung der
Berechnungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich zu berücksichtigen; auf
eine entfaltete Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.
b) Bei der Bemessung des Wertes dieser Forderungen ist auf den - gegebenenfalls
zu schätzenden - Verkehrswert im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen In-
solvenzverwaltung abzustellen.
BGH, Beschluß vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03 - LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters
wird der Beschluß der 5. Zivil-(Beschwerde-)Kammer des Landge-
richts Münster vom 1. September 2003 insoweit aufgehoben, als
der Beschwerde stattgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Münster vom 8. Juli 2003 wird insgesamt zu-
rückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.278,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzge-
richts vom 13. Februar 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim-
mungsvorbehalt bestellt. Mit Schreiben vom 27. März 2003 erklärte die In-
nungskrankenkasse den zuvor gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluß vom 1. April 2003 hob das Insolvenzgericht die angeordneten
Sicherungsmaßnahmen auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit eine Vergütung
von 7.968,84 € zuzüglich 500 € Auslagenpauschale sowie Umsat
zsteuer bean-
tragt. Als Berechnungsgrundlage hat er unter Zerschlagungsgesichtspunkten
einen Wert von 304.178,47 € angesetzt und hierzu auf di e von ihm gefertigte
gutachterliche Stellungnahme nebst Vermögensübersicht vom 6. Februar 2003
verwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das
Beschwerdegericht unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die
Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung nebst Aus-
lagen und Umsatzsteuer anderweitig auf 8.545,72 € festg esetzt. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag in vollem Um-
fang weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64
Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es führt zur Auf-
hebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, soweit es zum Nachteil des
vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden hat, und zur Wiederherstellung
der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
1. Das Landgericht hat gemeint, die in § 10 InsVV angeordnete entspre-
chende Anwendung des § 1 Abs. 1 InsVV sei dahin zu verstehen, daß die Be-
rechnungsgrundlage für den Vergütungsanspruch des vorläufigen Verwalters
nach dem Wert des Vermögens bestimmt werde, welches der Insolvenzverwal-
ter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung habe. Hierunter
fielen Forderungen des Schuldners gegen Dritte nur, wenn sie der vorläufige
Verwalter tatsächlich eingezogen habe. Der der Berechnung zugrundeliegende
Wert des Vermögens belaufe sich daher entgegen der Berechnung des vor-
läufigen Verwalters nur auf 210.256,56 €, weil die zu sätzlich in Ansatz ge-
brachten Forderungen des Schuldners aus Lieferungen und Leistungen über
93.921,91 € - einschließlich der Forderung aus dem Schul danerkenntnis ge-
genüber den Eheleuten Dr. K. über 86.408,33 € - von dem vorläufigen Ver-
walter nicht eingezogen worden seien und er eine besondere verwalterische
Tätigkeit insoweit nicht entfaltet habe.
2. Die Frage, ob Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte zu
berücksichtigen sind, wenn der vorläufige Verwalter diese noch nicht eingezo-
gen hat, war bislang - soweit ersichtlich - Gegenstand nur einer auf der Grund-
lage von § 7 InsO a.F. ergangenen obergerichtlichen Entscheidung (OLG Köln
NJW-RR 2001, 559 f) und ist klärungsbedürftig.
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die von dem
vorläufigen Verwalter in die gutachterliche Stellungnahme (§ 5 Abs. 1 InsO)
aufgenommenen Forderungen des Schuldners gegen Dritte jedenfalls dann bei
der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn Rechte Dritter nicht ersichtlich
sind, so daß der Betrag hätte zur Masse gezogen werden können.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Grundlage für die Berech-
nung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 in Verbin-
dung mit § 1 InsVV) der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vor-
läufigen Insolvenzverwaltung. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte,
die zu dem genannten Zeitpunkt zu dem gesicherten und verwalteten Vermö-
gen gehört haben. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zur "Istmasse", also zu
dem vom Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse
zu reklamierenden Vermögen (BGHZ 146, 165, 174; BGH, Beschl. v. 29. April
2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02,
ZIP 2004, 1555, 1556).
Im Streitfall hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter
damit beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem
darüber zu erstatten, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendek-
kende Masse vorhanden ist. In seiner gutachterlichen Stellungnahme hat der
vorläufige Verwalter die freie Masse unter Zerschlagungsgesichtspunkten auf
198.592,94 € beziffert und dabei unter dem Punkt "For derungen aus Lieferun-
gen und Leistungen" den vom Beschwerdegericht abgezogenen Betrag von
93.921,91 € aufgeführt, an dem Rechte Dritter nicht b eständen. In dem von ihm
zuvor erstatteten Zwischenbericht hat er festgehalten, daß Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen in Höhe von 7.513,58 € sowi e aus einem Schuld-
anerkenntnis der Eheleute Dr. K. in Höhe von 86.408,33 € beständen. Der
Schuldner, der die Höhe der vom Insolvenzgericht festgesetzten Vergütung für
überzogen und für existenzvernichtend hält, ist diesen Feststellungen nicht
entgegengetreten.
bb) Bei dieser Sachlage gehören die vom Beschwerdegericht bei der
Ermittlung der Berechnungsgrundlage abgezogenen Beträge zur "Istmasse"
und sind zu berücksichtigen. Die vom Senat zu der Befassung des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten entwickelten Rechts-
grundsätze (BGHZ 146, 165, 176 f) sind nicht einschlägig (vgl. BGH, Beschl. v.
8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, aaO S. 1557; s. ferner MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 11 InsVV Rn. 6; Graeber DZWIR 2004, 423). Es kommt deshalb nicht darauf
an, ob der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal-
ter sich mit der Schuldnerforderung befaßt hat.
b) Für die Bemessung des Wertes der Forderungen ist ebenfalls auf den
Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen; zu-
grunde zu legen ist der - gegebenenfalls zu schätzende - Verkehrswert der
Forderungen (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, aaO S. 1556
m.w.N.).
aa) Im Streitfall hat der vorläufige Insolvenzverwalter in dem von ihm
erstatteten Gutachten keine Bedenken gegen die Werthaltigkeit der Forderun-
gen geäußert; er hat sie mit dem Nominalbetrag in die Berechnung der freien
Masse eingestellt. Hinsichtlich der mit Abstand größten Einzelforderung, der
Forderung gegen die Eheleute Dr. K. , hat der Schuldner gegenüber dem
Insolvenzgericht und der Beschwerdekammer ausdrücklich erklärt, daß die
Forderung werthaltig sei. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
sind deshalb antragsgemäß zu berücksichtigen.
bb) Die danach maßgebliche Berechnungsgrundlage ist auch aus son-
stigen Gründen nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-
verwalters ist angemessen zu vergüten (vgl. BVerfG ZIP 1993, 838, 841;
BGHZ 146, 165, 174). Die Verwaltung erstreckt sich auf den gesamten Wert
der Vermögensgüter; nur er kann entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV Grundlage für
die Berechnung des Vergütungsanspruchs sein. Die Auffassung des Schuld-
ners, die offene Summe aus dem Schuldanerkenntnis müsse bei der Berech-
nung der Vergütung von seinem Vermögen abgezogen werden, weil dieser Teil
der Aktiva seine Altersversorgung sicherstelle, findet in dem einschlägigen Ver-
gütungsrecht keine Grundlage.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak