BGH Beschluss vom 09.06.2005 – V ZR 271/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 271/04
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 531 Abs. 2, 544 Abs. 7
a) Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls dann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich feh- lerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zuläßt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946 - zur Präklusion).
b) Ein solcher Fehler liegt vor, wenn im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zu- rückgewiesen worden ist, ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und das Berufungsgericht auch das neue, nunmehr substantiierte Vorbringen unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO zurückweist.
c) Wird ein solcher Verfahrensfehler in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, kann das Berufungsgericht im Beschlußwege nach § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwei- sen.
BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - LG Schweinfurt
AG Bad Neustadt/Saale
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Septem-
ber 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
65.344,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Geldrente
und von Krankenkassenbeiträgen aus einem Vertrag über die Überlassung
landwirtschaftlichen Grundbesitzes unter Übernahme von Leistungen zum voll-
ständigen Unterhalt durch den Übernehmer.
Die Klägerin ist seit dem 20. April 2001 in einem Seniorenheim unterge-
bracht. Sie hat nach ihrer Aufnahme in das Heim von dem Beklagten die Zah-
lung einer Geldrente für ersparte Leistungen aus dem Leibgedingsvertrag sowie
die Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des Beitrags
zur Pflegeversicherung verlangt, was der Beklagte ablehnte.
Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt, die Berufung des Be-
klagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat
der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der er auch die Verlet-
zung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör wegen der Nichtzulas-
sung seines Vortrages zur unzureichenden Leistungsfähigkeit des Betriebes
gerügt hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
1. Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die
Klägerin aus Art. 18 Satz 1 BayAGBGB von dem Beklagten eine Geldrente für
dessen Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienst-
leistungen verlangen kann. Die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin
in einem Pflegeheim ist in den Vorinstanzen festgestellt worden. Für derartige
Fälle hat der Senat bereits entscheiden, daß der Übernehmer des landwirt-
schaftlichen Anwesens, der seine Verpflichtungen zur Gewährung von Unter-
kunft und Pflege auf dem Grundstück wegen einer medizinisch notwendigen
Unterbringung des Berechtigten in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen kann,
sich in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Kosten des Pflegeheimes
beteiligen muß (vgl. Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, DNotZ
2002, 702, 705 und Senatsbeschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR
2003, 577, 578).
2. Die Entscheidung kann aber nicht bestehen bleiben, weil das Landge-
richt den Einwendungen des Beklagten über die unzureichende Leistungsfähig-
keit des übernommenen Hofes für eine Rente in der festgesetzten Höhe nicht
nachgegangen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des gerügten
Verfahrensfehlers begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag und die Beweisan-
tritte in den Schriftsätzen vom 25. Mai 2004 und vom 16. Juli 2004 dazu, daß
die Leistungsfähigkeit des übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens zur
Zahlung der zuerkannten Geldrente nicht ausreiche, unter Hinweis auf § 531
ZPO nicht zur Verhandlung und Entscheidung zugelassen. Es hätte dem Vor-
trag nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachgehen müssen, weil das Vorbringen auf-
grund eines Verfahrensmangels des Erstgerichts nicht geltend gemacht worden
war. Nach dieser Vorschrift ist neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn das
Eingangsgericht die nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Hinweise unter-
lassen hat, damit sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erhebli-
chen Tatsachen erklären, ungenügende Angaben ergänzen und die anzubie-
tenden Beweismittel bezeichnen können (Senat, BGHZ 158, 295, 305, unter
Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4722, S. 101).
Diese Hinweise waren in erster Instanz nicht erteilt worden. Der Be-
schluß des Amtsgerichts vom 8. März 2002, auf den das Landgericht verwiesen
hat, vermag die Nichtzulassung des neuen Vortrags und der dazu angebotenen
Beweise nicht zu tragen. Jener Beschluß enthielt zwar umfängliche Hinweise zu
den für die Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten und for-
derte die Parteien zu einer Stellungnahme auf. Es fehlte aber jeder Hinweis
darauf, daß der Vortrag des Beklagten zu der nicht vorhandenen Leistungsfä-
higkeit nicht den Anforderungen genügte, um im Rahmen der Ausübung billigen
Ermessens durch das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Geldrente
nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB berücksichtigt werden zu können. Das Gericht
erfüllt seine Hinweispflicht nicht dadurch, daß es allgemeine und pauschale
Hinweise erteilt; es muß vielmehr die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag,
den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und
ihnen damit die Möglichkeit eröffnen, dieses Vorbringen zu ergänzen (BGH, Urt.
v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320).
b) Die Zurückweisung des unter Beweis gestellten Vortrags des Beklag-
ten verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar
führt nicht jeder Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht in erster Instanz
und jede fehlerhafte Zurückweisung neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug
auch zu einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts. Das Gebot, rechtliches
Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht jedoch dazu, neues Vor-
bringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine
Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in
der Eingangsinstanz mitverursacht hat (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Ist
im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserhebli-
chen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen worden,
ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur
Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr
substantiierten Vortrags im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige
Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Ein solches Vorgehen des Ge-
richts kommt einer Verhinderung des Vortrages zu entscheidungserheblichen
Punkten gleich (vgl. BVerfGE 84, 188, 190).
c). Das Ausgangsurteil beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß
das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens an-
ders entschieden hätte (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003,
3205 f. unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Insoweit gilt für die Bemessung einer Geldrente anstelle von Unterbrin-
gung und der Erbringung von Pflegeleistungen auf dem Grundstück aus Art. 18
Satz 1 BayAGBGB der allgemeine Grundsatz, daß durch einen Altenteilsvertrag
dem Verpflichteten nicht höhere Leistungen auferlegt werden sollen, als er aus
der Hofstelle bewirken kann (BGHZ 25, 293, 298). Ist eine Rente nach Art. 18
Satz 1 BayAGBGB festzusetzen, so ist es geboten, den rechnerischen Wert der
Einzelleistungen auch dahin zu überprüfen, ob die sich daraus ergebende mo-
natliche Geldleistung vom Verpflichteten aus den Erträgnissen des Hofes billi-
gerweise in voller Höhe gewährt werden kann (BayObLGZ 1974, 386, 395 f.).
3. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverwei-
sung durch Beschluß nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. Das gibt dem
Landgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zur Ertragskraft der
überlassenen Hofstelle nachzuholen und im Anschluß daran das Ermessen zur
Bestimmung der Höhe der Rente neu auszuüben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert der Beschwerde folgt aus § 48
Wenzel Krüger Klein
Stresemann Czub