Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2008 – XII ZB 179/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten.

b) Im Hinblick darauf ist die Vorschrift allerdings nicht anwendbar, wenn die Ur- sache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern al- lein dem Gericht zuzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). Das ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht zwar innerhalb der Jahresfrist über einen Antrag auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe entschieden, dies dem Antragsteller aber nicht mitgeteilt hatte und der Antragsteller auch sonst keine Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.

BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 - LG Hamburg

AG Hamburg-Altona

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 durch die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Dem Beklagten wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der

Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und

Rechtsanwältin Dr. A. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2007

aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-

gung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-

richts Hamburg-Altona vom 15. November 2005 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Wert: 635 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach gescheiterter Ehe.

Mit Urteil vom 15. November 2005 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt,

an die Klägerin 635,02 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklag-

ten am 15. Dezember 2005 zugestellt. Mit einem am (Montag) 16. Januar 2006

eingegangenen Schriftsatz begehrte der Beklagte Prozesskostenhilfe "für die

beabsichtigte Berufung" und kündigte an, das "Gesuch" weiter zu begründen.

Beigefügt war ein weiterer Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der als "Berufung"

bezeichnet, vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aber nicht unter-

schrieben war. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 beantragte der Beklagte,

"die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 16.01.2006 um

1 Monat bis zum 16.03.2006 zu verlängern". Nach antragsgemäßer Verlänge-

rung der "Frist zur Begründung des PKH-Antrages" begründete der Beklagte

"das Prozesskostenhilfegesuch" mit einem am 16. März 2006 eingegangenen

Schriftsatz vom 15. März 2006.

2

Mit Beschluss vom 25. August 2006 wies das Landgericht den Antrag

des Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurück, weil die beabsichtigte Berufung

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschluss wurde am 31. Au-

gust 2006 an die Klägerin, nicht aber an den Beklagten zugestellt. In der Folge-

zeit wurden die Akten weggelegt. Auf einen Schriftsatz des Beklagten vom

20. Juni 2007 wurde ihm am 10. Juli 2007 antragsgemäß Akteneinsicht ge-

währt. Dabei stellte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fest, dass das

Landgericht bereits über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden hatte. Mit

einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juli 2007 beantragte

der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist. Er versicherte anwaltlich,

erst durch die Akteneinsicht am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung

des Landgerichts erhalten zu haben, und legte eine eidesstattliche Versiche-

rung des Beklagten vor, derzufolge auch dieser bis zu diesem Zeitpunkt keine

Kenntnis davon gehabt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2007, ein-

gegangen am selben Tag, legte er Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil

ein. Mit Schriftsatz vom 10. August 2007 - ebenfalls eingegangen am selben

Tag - begründete er seine Berufung.

3

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig

verworfen. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, weil die Jahresfrist

des § 234 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten sei. Dagegen richtet sich die Rechts-

beschwerde des Beklagten.

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II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-

schlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.

und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsin-

stitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu,

den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es

die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-

rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-

den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118,

123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte der Beklagte die

Berufung allerdings nicht bereits rechtzeitig eingelegt und begründet. Weder ist

dem Schriftsatz vom 16. Januar 2006, der dem Prozesskostenhilfegesuch bei-

gefügt war, eine wirksame Berufung zu entnehmen, noch enthält der am

16. März 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. März 2006 eine wirksame

Berufungsbegründung.

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a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist durch

Auslegung zu ermitteln, ob ein mit einem Schriftsatz auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe verbundener weiterer Antrag als zulässiges unbedingtes

Rechtsmittel oder als bedingt eingelegtes und somit unzulässiges Rechtsmittel

zu werten ist. Erfüllt der weitere Schriftsatz die gesetzlichen Anforderungen an

eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung, kommt die Deutung,

dass der Schriftsatz nur als - durch die Bewilligung der beantragten Prozess-

kostenhilfe - bedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur

dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden

vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom

18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 und BGHZ 165, 318,

320 f. = FamRZ 2006, 400). Erfüllt der eingegangene Schriftsatz die gesetzli-

chen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung

hingegen nicht, spricht dies im Rahmen der Auslegung eher dagegen, dass

damit ein unbedingtes wegen des Formverstoßes unzulässiges Rechtsmittel

eingelegt werden sollte. In solchen Fällen ist der Schriftsatz nur dann als unbe-

dingtes Rechtsmittel oder unbedingte Rechtsmittelbegründung auszulegen,

wenn sich dies aus den übrigen Umständen ergibt.

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung des Beklagten weder

rechtzeitig eingelegt noch begründet worden.

Gegen ein rechtzeitig eingelegtes unbedingtes Rechtsmittel spricht

schon der Zusammenhang der beiden Schriftsätze vom 16. Januar 2006. Der

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als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz ist nicht unterschrieben und erfüllt damit

nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Berufung (BGHZ 92, 251, 255 =

NJW 1985, 328, 329). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die

Unterschrift hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. insoweit BGH Be-

schluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05 - FamRZ 2006, 1269 f.), weil das

gleichzeitig eingegangene und unterschriebene Prozesskostenhilfegesuch vom

16. Januar 2006 eindeutig dagegen spricht, dass die mit demselben Telefax

übermittelte und ausdrücklich als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnete

Anlage trotz fehlender Unterschrift mit dem Willen beigefügt war, sie als unbe-

dingte Berufungseinlegung an das Gericht zu übermitteln. Auch wurde lediglich

Prozesskostenhilfe für eine "beabsichtigte Berufung" begehrt. Im Einklang damit

hat der Beklagte in der Folgezeit lediglich beantragt, "die Frist zur Begründung

des Prozesskostenhilfegesuchs" zu verlängern. Entsprechend hat das Landge-

richt auch nur diese Frist bis zum 16. März 2006 verlängert. Deswegen enthält

der am 16. März 2006 eingegangene Schriftsatz vom 15. März 2006 entgegen

der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine rechtzeitige Berufungsbe-

gründung. Denn weil die Begründungsfrist nicht zugleich verlängert worden war,

war sie schon am 15. Februar 2006 abgelaufen.

3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die

begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine

Rechtsmittel- oder -begründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, wenn der

Rechtsmittelkläger innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt hatte und

auf deren Bewilligung vertrauen durfte (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005

- XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 f. und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 -

FamRZ 2004, 1548). Dann ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

bewilligen, wenn er dies innerhalb der mit Kenntnis der Entscheidung über sein

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Prozesskostenhilfegesuch beginnenden Wiedereinsetzungsfrist beantragt und

innerhalb der Frist auch die versäumte Prozesshandlung nachholt (Senatsbe-

schlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 - NJW-RR 2005, 1586 und vom

31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802).

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Kläger, der innerhalb

der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte, hat erst infolge seines

Akteneinsichtsgesuchs am 10. Juli 2007 Kenntnis von der Entscheidung über

dieses Gesuch erhalten. Bereits am 13. Juli 2007 hat er Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand beantragt und jeweils fristgerecht am 23. Juli 2007 die Beru-

fung eingelegt und sie am 10. August 2007 begründet (vgl. §§ 234 Abs. 1, 236

Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Jahresfrist

des § 234 Abs. 3 ZPO der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht

entgegen.

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Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Vorschrift nach ihrer Entste-

hungsgeschichte zwar absoluten Charakter und verfolgt den Zweck, eine unan-

gemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der

Rechtskraft zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Zweck ist die Vorschrift

aber ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn die Überschreitung der Frist

nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist,

z.B. wenn das Berufungsgericht innerhalb der Jahresfrist nicht über das Pro-

zesskostenhilfegesuch entschieden hat (BGH Beschluss vom 12. Juni 1973

- VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152; vgl. auch BAG NJW 1982, 1664). Liegt also

die für die Versäumung der Jahresfrist ausschlaggebende Ursache allein beim

Gericht, steht der Ablauf der Jahresfrist einer Wiedereinsetzung nicht entgegen

(vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478,

1479).

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So liegt der Fall auch hier. Weil das Berufungsgericht die Ablehnung der

beantragten Prozesskostenhilfe zwar der Klägerin, nicht aber dem Beklagten

als Antragsteller mitgeteilt hatte, hatte dieser keine Kenntnis hiervon und durfte

weiter auf eine Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen. Denn

insoweit macht es keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelgericht einen bereits

ergangenen Beschluss nicht mitgeteilt oder über den Antrag auf Prozesskos-

tenhilfe noch nicht entschieden hat (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 12. Juni

1973 - VI ZR 121/73 - ZMR 1978, 152). Auch wenn eine Entscheidung ergan-

gen, diese dem Antragsteller aber nicht bekannt ist, kann es kein Mitverschul-

den des Antragstellers begründen, dass er sich innerhalb der Jahresfrist nicht

erkundigt hat, ob inzwischen eine Entscheidung ergangen sei. Denn mangels

entgegenstehender Anhaltspunkte durfte er davon ausgehen, dass über seinen

Antrag noch nicht entschieden sei.

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4. Weil dem Beklagten schon wegen der schuldlosen Fristversäumung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es nicht darauf

an, ob der angefochtene Beschluss, der sich auch im Rahmen der Anwendbar-

keit des § 234 Abs. 3 ZPO nicht mit der beantragten Prozesskostenhilfe

auseinandersetzt, überhaupt hinreichend begründet war und schon deshalb

keinen Bestand haben kann.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.11.2005 - 315a C 156/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2007 - 309 S 43/06 -