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BGH Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 288/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 23. Juni 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hufeland.de

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundes- ländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lö- sen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbe- reich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik). Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen- dig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig- keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver- wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An- schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).

BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 – I ZR 288/02 – OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-

ter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um den Domainnamen „hufeland.de“.

Die Klägerin betreibt seit 1986 in Bad Mergentheim unter der Firma „Gabriele

Wöppel HUFELANDKLINIK für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ eine

Klinik für Krebskranke. Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren ver-

pflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „HUFELAND KLINIK“

mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“

und der Ortsangabe. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 8. Februar 1991 einge-

tragenen Marke „HUFELAND“ für „Dienstleistungen eines Krankenhauses, phar-

mazeutische Präparate und Diätetika“. Seit 1994 wird die Klägerin – zuvor einzel-

kaufmännisches Unternehmen – als Kommanditgesellschaft betrieben.

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Die beklagte GmbH ist 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des

Landkreises Bad Langensalza in Thüringen geführten Kreiskrankenhauses ent-

standen und seitdem mit der Firma „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langen-

salza“ im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte hat vorgetragen, das ehema-

lige Kreiskrankenhaus sei bereits im Jahre 1962 zum 200. Geburtstag des als Be-

gründer der Naturheilkunde geltenden, aus Langensalza stammenden Arztes

Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm

Hufeland“ umbenannt worden; seitdem habe das Krankenhaus diese Bezeichnung

verwendet.

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Die Beklagte ließ 1999 den Domainnamen „hufeland.de“ für sich registrieren.

Sie verwendet diese Internetadresse für ihren Internetauftritt. Die Klägerin, die le-

diglich die für ihre persönlich haftende Gesellschafterin registrierten Domainna-

men „hufeland.com“, „hufeland-klinik.de“ und „hufelandklinik.de“ verwenden kann,

sieht in der Registrierung und Benutzung des Domainnamens „hufeland.de“ durch

die Beklagte eine Verletzung ihrer Marke und ihrer Unternehmensbezeichnung.

Sie hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt, die

Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „hufe- land.de“ für Krankenhausdienstleistungen und/oder den Betrieb ei- nes Krankenhauses als Internet-Domainname zu benutzen;

2. durch Erklärung gegenüber der DENIC eG auf den Domainnamen

„hufeland.de“ zu verzichten.

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Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Beru-

fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003,

83). Hiergegen wendet sich die – vom Senat zugelassene – Revision, mit der die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung und Beseitigung ge-

richteten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht. Zur Begründung hat

es ausgeführt:

Der Klägerin stehe an der geschäftlichen Bezeichnung „Hufelandklinik“ nach

§§ 5, 153 MarkenG i.V. mit § 16 UWG a.F. ein Kennzeichenrecht zu. Die Firma

der Klägerin werde durch diese Wortverbindung maßgeblich geprägt. Der nachfol-

gende Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie KG“ sei ein rein be-

schreibender, der vorangestellte Name der persönlich haftenden Gesellschafterin

allenfalls mitprägender Bestandteil der Gesamtbezeichnung. Der Verkehr neige zu

einer Verkürzung komplexer Bezeichnungen auf selbständig kennzeichnungskräf-

tige Bestandteile, hier auf den Begriff „Hufelandklinik“ als Kombination eines als

Phantasiewort verstandenen Namens (Hufeland) mit der Beschreibung des Unter-

nehmensgegenstandes (Klinik). Im Übrigen verwende die Klägerin den Firmenbe-

standteil „Hufelandklinik“ in Alleinstellung; sie werde auch von Dritten so bezeich-

net. Der Begriff „Hufelandklinik“ werde wiederum durch den Nachnamen des den

angesprochenen Verkehrskreisen weitgehend unbekannten Arztes Christoph Wil-

helm Hufeland geprägt. Der Bestandteil „Hufeland“ sei originär kennzeichnungs-

kräftig, weil der Verkehr diesen Namen nicht mit einem bestimmten Arzt oder mit

einer bestimmten Heilmethode verbinde.

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Das durch Benutzung im Jahre 1986 entstandene Kennzeichenrecht der

Klägerin werde von der Beklagten durch die Verwendung des Domainnamens

„hufeland.de“ verletzt. Die Beklagte könne der Klägerin kein eigenes – prioritätsäl-

teres – Recht an der Verwendung des Namens „Hufeland“ entgegenhalten. Auch

wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus

Christoph Wilhelm Hufeland“ bereits seit 1962 ohne Unterbrechung geführt habe,

habe er durch die Wiedervereinigung keinen bundesweiten Schutz an dieser Un-

ternehmenskennzeichnung erlangen können, weil der Einzugsbereich des von ihm

betriebenen Krankenhauses stets auf den Landkreis Bad Langensalza beschränkt

gewesen und daher nur ein regional begrenztes Kennzeichenrecht entstanden sei.

Einer späteren Ausweitung des Schutzbereichs stehe das bereits 1990 auf das

Gebiet der neuen Bundesländer erstreckte Kennzeichenrecht der Klägerin entge-

gen.

In der Verwendung der bundesweit abrufbaren

Internet-Adresse

„www.hufeland.de“ durch die Beklagte liege eine überregionale Nutzung des Zei-

chens „Hufeland“, mit der die Beklagte das Kennzeichenrecht der Klägerin verlet-

ze.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-

folg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass

der Klägerin an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ ein Kennzeichenschutz

zusteht.

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a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird das Un-

ternehmen der Klägerin im Verkehr als „Hufelandklinik“ bezeichnet. Dies entspricht

auch der Kurzbezeichnung, die die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin stets für

ihr Unternehmen verwendet haben. Die Verwendung dieser Kurzbezeichnung wird

im Übrigen durch die Firma „Gabriele Wöppel HUFELANDKLINIK für ganzheitliche

immunbiologische Therapie“ nahegelegt, da es sich bei dem vorangestellten bür-

gerlichen Namen erkennbar um den Namen der Inhaberin der zunächst als einzel-

kaufmännisches Unternehmen geführten Klägerin und bei dem nachgestellten Zu-

satz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“ um eine glatt beschreibende

Angabe handelte.

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Die Bezeichnung „Hufelandklinik“ stellt damit ein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Mar-

kenG geschütztes Firmenschlagwort dar. Dieses Zeichen ist von Haus aus hinrei-

chend unterscheidungskräftig, weil der Verkehr – wie das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei festgestellt hat – in dem Bestandteil „Hufeland“ überwiegend keine be-

schreibende Angabe, insbesondere keinen Hinweis auf eine bestimmte Behand-

lungsmethode, die auf den in Fachkreisen bekannten Arzt Christoph Wilhelm Hu-

feland zurückgeht, sondern allein einen beliebigen Namen oder eine Phantasiebe-

zeichnung sieht.

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b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das der Rechts-

vorgängerin der Klägerin zustehende Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ mit der

Herstellung der deutschen Einheit auf das gesamte (neue) Bundesgebiet erstreckt

worden ist. Unternehmenskennzeichen, die keinen örtlichen oder regionalen Be-

schränkungen unterlagen, sind hinsichtlich ihrer räumlichen Schutzwirkung so zu

behandeln, als hätte niemals eine Trennung Deutschlands bestanden (BGHZ 130,

134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik).

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2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen die Annahme nicht rechtfertigen, die Beklagte verletze durch die

Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ das Kennzeichenrecht der Kläge-

rin.

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a) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt, von dem im

Revisionsverfahren auszugehen ist, hat der Rechtsvorgänger der Beklagten das

Kreiskrankenhaus Bad Langensalza von 1962 bis zu seiner Umfirmierung im Jah-

re 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt. Zutreffend

hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schutz dieser Unternehmens-

bezeichnung im Zuge der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer er-

streckt worden ist. Das Berufungsgericht hat insofern angenommen, dass es sich

bei der Bezeichnung des von der Beklagten betriebenen Kreiskrankenhauses um

ein Kennzeichen von regional begrenzter Bedeutung gehandelt hat (vgl. BGHZ

130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH, Urt. v. 22.7.2004

I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Ingerl/Rohnke,

MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl.,

§ 5 Rdn. 75 ff.; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl.,

§ 13 Rdn. 221). Diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Revision aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich von Unternehmens-

kennzeichen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung lediglich örtliche oder regio-

nale Bedeutung hatten, ist durch die Wiedervereinigung nicht auf die alten Bun-

desländer erstreckt worden (BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger Spielkartenfab-

rik).

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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-

stand dieses durch Benutzung entstandenen, regional begrenzten Kennzeichen-

rechts an der Unternehmensbezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm

Hufeland“ sowie an dem daraus abzuleitenden Firmenschlagwort „Krankenhaus

Hufeland“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ unberührt geblieben ist, obwohl der

Schutzbereich des im prägenden Bestandteil („Hufeland“) übereinstimmenden

Klagekennzeichens am 3. Oktober 1990 auf die neuen Bundesländer erstreckt

worden ist. Die Erstreckung hat insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutz-

rechte geführt. Denn Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten sind

nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu

behandeln (BGHZ 130, 134, 147 f. – Altenburger Spielkartenfabrik).

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c) Unter diesen Umständen liegt in dem beanstandeten Verhalten nur dann

eine Verletzung des Klagekennzeichens, wenn die Beklagte mit der Registrierung

und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ ihre Tätigkeit über das für ein

Kreiskrankenhaus übliche Maß hinaus zu Lasten der Klägerin ausgedehnt und

damit die bestehende Gleichgewichtslage verändert hat. Dies hat das Berufungs-

gericht – wie die Revision mit Erfolg rügt – zu Unrecht angenommen.

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aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der Ver-

wendung der bundesweit abrufbaren Internetadresse „www.hufeland.de“ eine

überregionale Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten

Rechte der Klägerin liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Trotz des ubiquitä-

ren Charakters des Internet kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional

tätiges Unternehmen sich und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlos-

sen werden, der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde entspre-

chend auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist

weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich – aus welchen Gründen auch im-

mer – auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im In-

ternet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbe-

reichs verbunden ist (BGH GRUR 2005, 262, 263 f. – soco.de; Urt. v. 13.10.2004

I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 f. = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME).

Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den Ein-

zugsbereich ihres Krankenhauses mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen

und sich nunmehr bundesweit um Patienten bemühen wollte. Allein der Umstand,

dass ihre Internetseite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, lässt

nicht auf eine solche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen.

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bb) Ist dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf eine räumliche

Ausweitung des Tätigkeitsbereichs zu entnehmen, muss die Klägerin es hinneh-

men, dass die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ hat registrieren lassen

und nunmehr zur Darstellung des eigenen Unternehmens verwendet. Es ist einem

Unternehmen unbenommen und nach der Lebenserfahrung auch nahe liegend,

dass es als Domainname nicht die vollständige Unternehmensbezeichnung wählt,

sondern ein kennzeichnendes Schlagwort, eine Kurzbezeichnung, unter der es im

Verkehr ebenfalls bekannt ist. So stellt „hufeland.de“ sowohl für die Klägerin als

auch für die Beklagte die ideale Internetadresse dar, weil es sich um den kenn-

zeichnungskräftigsten Bestandteil und damit um den Teil der Firma handelt, auf

den der Verkehr den Firmennamen ohnehin zu reduzieren geneigt sein wird. Auch

sind Zusätze – im Streitfall etwa die Vornamen „Christoph Wilhelm“ oder Sachbe-

zeichnungen wie „Klinik“ oder „Krankenhaus“ – wenig attraktiv nicht nur, weil sie

die Eingabe für den Internetnutzer verlängern, sondern vor allem, weil bei zusam-

mengesetzten Domainnamen für den Nutzer nicht klar ist, auf welche Weise die

Bestandteile miteinander verbunden werden sollen (mit Binde- oder Unterstrei-

chungsstrich, mit Punkt oder ohne jedes Zeichen).

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Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeits-

prinzip der Priorität der Registrierung von Domainnamen (vgl. BGHZ 149, 191,

200 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 709 =

WRP 2002, 691 – vossius.de; Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 =

WRP 2005, 488 – mho.de). Wer den eigenen Namen oder das eigene Firmen-

schlagwort registriert, braucht anderen Trägern desselben Namens oder Firmen-

bestandteils in aller Regel nicht zu weichen. So verhält es sich auch im Streitfall.

Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die Beklagte be-

rechtigt, den Domainnamen „hufeland.de“ zu verwenden, solange sie ihren bishe-

rigen räumlichen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen beibehält und die bestehende

Gleichgewichtslage nicht stört (vgl. dazu Goldmann aaO § 17 Rdn. 47 m.w.N.).

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3. Erweist sich der vom Berufungsgericht unterstellte Sachverhalt als rich-

tig, wonach der Rechtsvorgänger der Beklagten schon vor der Wiedervereinigung

die Bezeichnung „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“ geführt hat,

kommt es auf eine weitere, an sich ebenfalls begründete Rüge nicht an. Die Revi-

sion rügt mit Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Einwand der

Beklagten auseinandergesetzt hat, die Kennzeichnungskraft des Firmenschlag-

worts „Hufelandklinik“ der Klägerin sei durch eine Reihe anderer Bezeichnungen

geschwächt worden, die ebenfalls den Namen des Arztes Christoph Wilhelm Hufe-

land verwendeten. Nach dem Vortrag der Beklagten nennen sich auch andere

Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen nach Hufeland („Hufe-

land-Klinik Bad Ems“, „Sophien- und Hufeland-Klinikum“ in Weimar, „Hufeland-

Zentrum für Gesundheitsbildung Eutin“). Ob die Kennzeichnungskraft des Firmen-

schlagworts „Hufelandklinik“ der Klägerin durch diese anderen Bezeichnungen so

weit geschwächt worden ist, dass es sich gegenüber der Verwendung des Be-

standteils „Hufeland“ als Domainname eines in einem anderen Bundesland gele-

genen Krankenhauses nicht durchsetzen kann, mag zweifelhaft erscheinen. Die

Frage bedarf aber der Klärung, falls entgegen dem revisionsrechtlich zu unterstel-

lenden Sachverhalt nicht von einer Gleichgewichtslage der beiden Hufeland-

Kennzeichen ausgegangen werden könnte.

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III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das

Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat. Da bislang Feststel-

lungen dazu fehlen, ob das Krankenhaus der Beklagten – wie sie vorgetragen hat

– seit 1962 den Namen von Christoph Wilhelm Hufeland führt, ist die Sache an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die

Kosten der Revision zu übertragen ist.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 11.01.2002 - 7 O 270/01 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2002 - 6 U 17/02 -