BGH Versäumnisurteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR
ja ja ja
Impuls
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4
a)
Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahr- nehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Inter- netseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2003 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 im Umfang der Aufhe-
bung weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Den Beklagten wird es untersagt,
a) im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewer- bung oder Vergleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls“ in Form des Domainnamens „impuls-private-krankenversicherung-im- vergleich.de“ und in Form einer isolierten Überschrift, wie nachste- hend wiedergegeben, anzubieten:
b) im HTML-Code von Internetseiten, auf denen Dienstleistungen der un- ter a) bezeichneten Art angeboten werden, das Wort „impuls“ zu ver- wenden;
c) einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorge-
schriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungs- geld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bietet unter ihrer Firma Impuls Medienmarketing GmbH gemein-
sam mit der unter derselben Anschrift ansässigen Impuls Finanzmanagement AG
im Internet unter den Domainnamen „impulsonline.de“ und „impuls-private-kran-
kenversicherung.de“ eine für Kunden kostenlose Beratungsdienstleistung an. Da-
bei geht es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Kranken-
versicherungen. Kunden können die Konditionen ihres eigenen Vertrages mit den
Angeboten anderer Krankenversicherer vergleichen, um gegebenenfalls zu einem
günstigeren Versicherer zu wechseln.
Die Beklagten waren früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der
Klägerin. Sie bieten im Internet unter der Adresse „impuls-private-krankenver-
sicherung-im-vergleich.de“ ebenfalls eine Beratung an, die es dem Kunden ermög-
licht, die Leistungen verschiedener privater Krankenversicherungen zu verglei-
chen. Sie verwenden die nachfolgend wiedergegebene Internetseite:
Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort „Impuls“ in eine Suchmaschine
eingeben, unabhängig vom Domainnamen auch auf das Angebot der Beklagten
hingewiesen werden, verwenden die Beklagten dieses Wort als so genannten
Metatag. Metatags sind Informationen im Quelltext der Internetseite, die von Such-
maschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige füh-
ren können. Nachstehend sind die von den Beklagten für ihre Internetseite als
Schlüsselwörter eingegebenen Metatags in der Form wiedergegeben, wie sie im
Quelltext erscheinen:
<meta name="keywords" content="Versicherungsvergleich, Versicherung, Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherungsvergleiche, Versicherungsmakler, Versicherer, Versicherungsgesellschaft, Versicherungsschutz, Versicherungsvergleich, Versicherungsanalyse, neutral, unabhängig, freier Versicherungsmakler, Computervergleich, [Nachname des Beklagten zu 2], Impuls">
Die Klägerin hat in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Un-
ternehmenskennzeichens sowie einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Sie hat mit
ihrer Klage drei Unterlassungsbegehren verfolgt, von denen nur eines in die Revi-
sionsinstanz gelangt ist. Die schon in erster Instanz erfolgte Verurteilung wegen
einer Verletzung der Impressumspflicht nach § 6 TDG haben die Beklagten eben-
so wie das in zweiter Instanz ausgesprochene Verbot,
im Internet Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Ver- gleich von Versicherungen unter dem Wort „Impuls“ in Form des Domainnamens „im- puls-private-krankenversicherung-im-vergleich.de“ und in Form einer isolierten Über- schrift – wie oben wiedergegeben – anzubieten,
nicht angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher allein der An-
trag der Klägerin,
es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Wort „Impuls“ im HTML-Code von Internetseiten zu verwenden, auf denen Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder zum Vergleich von Versicherungen angeboten wer- den.
Die Beklagten sind auch insoweit der Klage entgegengetreten.
Die durch das Landgericht erfolgte Abweisung der Klage mit diesem Antrag
hat das Berufungsgericht bestätigt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 340 = MMR
2004, 257 = CR 2004, 462).
Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision, mit der die
Klägerin den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I. Über den Revisionsantrag ist – da die Beklagten trotz ordnungsgemäßer
Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren – auf Antrag der
Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
II. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Wortes „Impuls“ als
Metatag durch die Beklagten keine Verletzung der Unternehmensbezeichnung der
Klägerin gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe allerdings an der geschäftlichen Bezeichnung „Impuls
Medienmarketing GmbH“, auf die sie ihre Klage gestützt habe, ein Kennzeichen-
recht zu. Sie könne auch für den Bestandteil „Impuls“ einen von der vollständigen
Firma abgeleiteten Schutz als Kennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
beanspruchen, weil es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil
handele, der im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma seiner Art nach
geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-
nehmen durchzusetzen. Die Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag stelle
aber keine kennzeichenmäßige Benutzung der Unternehmensbezeichnung der
Klägerin dar. Für eine markenrechtlich relevante Benutzungshandlung fehle es
dabei an einem wahrnehmbaren Vorgang. Die angesprochenen Verkehrskreise,
die sich einer Suchmaschine bedienten, bildeten ihre Vorstellung von der Kenn-
zeichnung der angebotenen Dienstleistungen anhand des für sie wahrnehmbaren
Teils der als Treffer aufgeführten Internetseite. Solange diese wahrnehmbare In-
ternetseite kennzeichenrechtlich unbedenklich sei, liege keine Verletzung des
Rechts an der Unternehmensbezeichnung vor.
Im Verhalten der Beklagten liege ein unaufgefordertes Aufdrängen des eige-
nen Leistungsangebots, das auch wettbewerbsrechtlich weder unter dem Ge-
sichtspunkt einer Irreführung noch unter dem einer Belästigung zu beanstanden
sei. Der Nutzer, der ein Internetangebot mit Hilfe eines gebräuchlichen Wortes der
deutschen Sprache wie „Impuls“ suche, sei darauf vorbereitet, dass er mit einer
Vielzahl von Internetseiten konfrontiert werde, die ihn nicht interessierten und nur
entfernt mit dem Suchwort in Zusammenhang stünden.
III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Kläge-
rin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagten mit
der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag das Recht der Klägerin an dem
entsprechenden Firmenschlagwort verletzt haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1,
2 und 4 MarkenG).
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin für
den Firmenbestandteil „Impuls“ einen eigenständigen, neben den Schutz der voll-
ständigen Firma tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Denn
es handelt sich insofern um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestand-
teil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, rein beschrei-
benden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hin-
weis auf das Unternehmen verwendet zu werden (BGH, Urt. v. 21.2.2002
– I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 9.6.2005
– I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 14 = WRP 2006, 90 – segnitz.de; Urt. v.
23.6.2005 – I ZR 288/02, GRUR 2006, 159 Tz 10 ff. = WRP 2006, 238 – hufe-
land.de). Ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr des Schlagworts „Impuls“
als Bezeichnung für das Unternehmen der Klägerin bedient, braucht nicht darge-
tan zu werden, dass die Klägerin selbst diesen Bestandteil in Alleinstellung als
Firmenschlagwort verwendet (vgl. BGH GRUR 2002, 898 – defacto).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung des Wortes „Im-
puls“ als Metatag keine Verletzung des zugunsten der Klägerin geschützten Fir-
menschlagworts gesehen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schutz des Un-
ternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG – ebenso
wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG – eine kennzei-
chenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraussetzt (vgl. BGHZ
130, 276, 283 – Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995 – I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70
= WRP 1997, 446 – COTTON LINE; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 177/02, GRUR
2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 – Räucherkate, m.w.N.). Der Auffassung des
Berufungsgerichts, im Streitfall scheide eine solche kennzeichenmäßige Benut-
zung aus, kann indessen nicht beigetreten werden.
a) Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob es eine
kennzeichenmäßige Benutzung darstellen kann, wenn der Betreiber einer Inter-
netseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes
Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit
seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Im Schrifttum wird die Frage inzwi-
schen weitgehend bejaht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Nach § 15 Mar-
kenG Rdn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 342; Ekey in Heidelberger
Komm. z. Markenrecht, § 14 MarkenG Rdn. 160; Kur, CR 2000, 448, 451; Heim,
CR 2005, 200, 204; Ubber/Jung-Weiser, Markenrecht im Internet, S. 185 f.; Diet-
rich, K&R 2006, 71, 72; differenzierend Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 14 Rdn. 120; a.A. Viefhues, MMR 1999, 336, 338; Kotthoff, K&R 1999,
157, 160; Kaufmann, MMR 2005, 348, 350). Auch in der Rechtsprechung der In-
stanzgerichte wird meist eine kennzeichenmäßige Verwendung angenommen (vgl.
OLG München WRP 2000, 775, 778; GRUR-RR 2005, 220; OLG Hamburg
GRUR-RR 2005, 118, 119 [nicht rechtskräftig]; OLG Karlsruhe WRP 2004, 507,
508; LG Hamburg MMR 2000, 46; CR 2002, 136; CR 2002, 374; LG Frankfurt
a.M. MMR 2000, 493, 494 f.; LG München I NJW-RR 2001, 550; MMR 2004, 689,
690; LG Köln CR 2006, 64; LG Braunschweig MMR 2006, 178; vgl. auch ÖOGH
GRUR Int. 2001, 796, 797 – Numtec-Interstahl; LG Mannheim MMR 1998, 217,
218; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 353).
b) Die Beklagten haben das Wort „Impuls“ zur Kennzeichnung ihrer Dienst-
leistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleis-
tungen von denen anderer Unternehmen verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999
– C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 38 f. = GRUR Int. 1999, 438 – BMW/Deenik; BGH,
Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 – Festspiel-
haus I, jeweils zum Markenrecht). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige
Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durch-
schnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchma-
schine das Wort „Impuls“ ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit
deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem einge-
gebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können,
die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den
Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch
Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext ent-
halten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der
entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit
Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der
Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das
Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und
sein Angebot hinzuweisen.
IV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat abschließend
entscheiden. Mit der Verwendung des Wortes „Impuls“ als Metatag haben die Be-
klagten das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt. Sie sind deshalb zur Unter-
lassung verpflichtet.
1. Die Beklagten haben das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in
identischer Form in derselben Branche verwendet. Beide Parteien sind darauf
spezialisiert, Kunden die Vor- und Nachteile verschiedener privater Krankenversi-
cherungen im Vergleich darzustellen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich bereits
daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Klägerin
kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren,
als Treffer auch auf die Leistung der Beklagten hingewiesen werden. Zwar ist der
Internetnutzer darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm ge-
suchte Ziel beziehen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen
Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache
handelt, rechnet er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessie-
renden Dienstleistung zu tun haben. Weist aber ein Treffer auf eine Internetseite
der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbieten wie die Kläge-
rin, besteht die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der
Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechselt und sich näher mit ihm
befasst. Dies reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass
es darauf ankommt, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetsei-
te der Beklagten ausgeräumt würde.
2. Die Beklagten können sich auch nicht auf eine privilegierte Nennung des
fremden Kennzeichens berufen (§ 23 Nr. 2 MarkenG).
Ein fremdes Kennzeichen kann möglicherweise als Suchwort verwendet
werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden Zei-
chens hinzuweisen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anbie-
ter sein Angebot auf seiner Internetseite mit den Angeboten der Wettbewerber in
zulässiger Weise vergleicht (vgl. § 6 UWG) und dabei die Unternehmenskennzei-
chen oder Marken der Unternehmen anführt, deren Leistungen in den Vergleich
einbezogen worden sind. Eine solche privilegierte Benutzung, die im Übrigen in
der Regel eine offene Nennung des fremden Kennzeichens einschließen würde,
liegt im Streitfall nicht vor.
V. Danach ist die angefochtene Entscheidung im Umfang der Anfechtung
aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin sind die Beklagten auch insoweit zur
Unterlassung zu verurteilen, als es um die Verwendung des Kennzeichens der
Klägerin als Metatag geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 12 O 86/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - 20 U 21/03 -