BGH Urteil vom 24.06.2005 – V ZR 96/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG §§ 1 Abs. 6, 7 Abs. 2 und 8
a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wird gewahrt, wenn der Verfü- gungsberechtigte dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels Telekopie zuleitet.
b) Nach § 7 Abs. 2 VermG sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG.
c) Der Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 2 VermG steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.
BGH, Urt. v. 24. Juni 2005 - V ZR 96/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2005 durch den Richter Prof. Dr. Krüger als Vorsitzenden und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Strese-
mann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Naumburg vom 7. April 2004 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 11. Mai 1937 verkaufte die jüdische Gemeinde zu Berlin verfol-
gungsbedingt der Stadt S. mehrere dort gelegene Grundstücke. Die
Stadt verschmolz diese Grundstücke und parzellierte sie neu. Eine der neu
gebildeten Parzellen verkaufte sie 1938 dem Rechtsvorgänger der Kläger, der
1963 verstarb. Dieser ließ 1938 auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten.
Am 14. Juli 2000 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen das Eigentum an dem Grundstück der Beklagten. Dieser Bescheid
wurde dem für die als Erben noch nicht ermittelten Kläger bestellten Nach-
laßpfleger am 17. Juli 2000 zugestellt und am 17. August 2000 bestandskräftig.
In einem Schreiben vom 17. August 2001 forderte der Nachlaßpfleger die Be-
klagte zur Zahlung von Wertausgleich auf. Dieses Schreiben leitete er ihr am
gleichen Tage auch mittels Telekopie zu.
Die Kläger verlangen im Hinblick auf die Bebauung Wertausgleich in
Höhe von 194.000 DM (= 99.190,62 €). Das Landgericht h at ihrer Klage statt-
gegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen rich-
tet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, deren Zurück-
weisung die Kläger beantragen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts (VIZ 2004, 528) ist die Beklagte
verpflichtet, den Klägern Ausgleich für die Werterhöhung zu leisten, die das
Grundstück mit seiner Bebauung durch deren Rechtsvorgänger erfahren hat.
Dieser Anspruch sei innerhalb der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG bestimmten
Ausschlußfrist von einem Jahr nach Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht
worden. Die Bestandskraft sei am 17. August 2000 eingetreten. Es reiche aus,
daß der Nachlaßpfleger die Ansprüche der Erben am 17. August 2001 mittels
Telekopie geltend gemacht habe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die
Werterhöhung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei. Nach § 7 Abs. 2 VermG komme
es allein darauf an, daß die Werterhöhung bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990
vorgenommen worden sei. Eine Sonderregelung für Berechtigte nach § 1
Abs. 6 VermG bestehe nicht. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in
dem Sinn, daß nur Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 erfaßt seien, stehe
im Widerspruch zu ihrem Zweck. Verhindert werden solle, daß der Berechtigte
durch die Rückübertragung mehr erhalte, als er seinerzeit verloren habe. Un-
schädlich sei auch, daß die Kläger als bei Wirksamwerden der Rückübertra-
gung "gegenwärtig Verfügungsberechtigte" die Werterhöhung nicht selbst vor-
genommen hätten, sondern ihr Rechtsvorgänger. Als Erben seien sie nämlich
in vollem Umfang in die Rechtsstellung des seinerzeitigen Verfügungsberech-
tigten eingetreten. Die Höhe des Anspruchs habe das Landgericht, sachver-
ständig beraten, zutreffend ermittelt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Die Kläger haben die Ausschlußfrist für die Geltendmachung ihrer
Ansprüche nach § 7 Abs. 2 VermG entgegen der Auffassung der Revision nicht
versäumt.
a) Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist der Anspruch auf Wertausgleich
nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb
eines Jahres ab Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids
schriftlich gegenüber dem Berechtigten geltend gemacht wird. Diese Frist lief
hier am 17. August 2001 ab. An diesem Tag hat der Nachlaßpfleger die Be-
klagte aufgefordert, an den Nachlaß Wertausgleich zu leisten. Zugegangen ist
der Beklagten innerhalb der Frist zwar nicht das unterzeichnete Original des
Schreibens, wohl aber eine Telekopie. Das reichte zur Fristwahrung aus.
b) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß der Gesetzgeber mit der
Verwendung des Begriffs „schriftlich“ regelmäßig auf die Anforderungen Bezug
nimmt, die § 126 BGB an die Schriftform stellt (MünchKomm-BGB/Einsele,
4. Aufl., § 126 Rdn. 2). Schriftlich kann eine Erklärung in diesem Sinne nur in
einer Urkunde abgegeben werden, die von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unter-
zeichnet ist. Daran fehlt es bei einer Telekopie, weil sie keine Unterschrift, son-
dern nur deren Abbild trägt. Eine empfangsbedürftige Erklärung, die nach ma-
teriellem Recht der Schriftform unterliegt, kann dem Empfänger zudem auch
nur in dieser Form und nicht durch Übersendung einer Telekopie wirksam zu-
gehen (BGHZ 121, 224, 229; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 126 Rdn.
16; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 126 Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Einsele
aaO, § 126 Rdn. 14). Der Zweck, den der Schriftformzwang im materiellen
Recht verfolgt, nämlich dem Erklärenden die Bedeutung seiner Erklärung vor
Augen zu führen, kann grundsätzlich nicht durch eine Telekopie erreicht wer-
den. Im Prozeßrecht ist das anders. Hier genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO anstelle
einer Unterschrift deren Wiedergabe auf einer Telekopie, was auch schon vor
dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2002 anerkannt war (GemS
OGB, NJW 2000, 2340, 2341). Bei § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG liegt es ebenso
(Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 229 mit § 30 VermG Rdn. 31). Das ergibt sich
aus der Entstehungsgeschichte, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck
der Vorschrift.
aa) § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist durch das Vermögensrechtsbereini-
gungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I. S. 3180) in das Vermögensgesetz
eingefügt worden. In dem Entwurf dieses Gesetzes war nur die Geltendma-
chung innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen, jedoch nicht, in welcher
Form die Geltendmachung sollte erfolgen können (BT-Drucks. 13/10246 S. 3,
12). Hiermit war der Bundesrat nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung
sollte die Frist nur durch eine gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden
können (BT-Drucks. 13/10246 S. 24), was die Bundesregierung ablehnte
(BT-Drucks. 13/10246 S. 34). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfah-
rens schlug der federführende Rechtsausschuß dem Plenum des Deutschen
Bundestages vor, im Rahmen eines Kompromisses das Petitum des Bundesra-
tes aufzugreifen und formelle Anforderungen an die Geltendmachung zu stel-
len, dabei jedoch statt der gerichtlichen eine schriftliche Geltendmachung aus-
reichen zu lassen (BT-Drucks. 13/11041 S. 28). Das schließt es aus, an die
schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG
strengere Anforderungen als an die ursprünglich von dem Bundesrat vorge-
schlagene gerichtliche Geltendmachung zu stellen. Die Geltendmachung ge-
mäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist daher an den Anforderungen an Prozeßhand-
lungen zu messen. Ihnen genügt auch die Übersendung eines Schreibens mit-
tels Telekopie.
bb) Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vor-
schrift. Er besteht darin, dem Berechtigten einerseits und dem Verfügungsbe-
rechtigten andererseits rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob und gegebe-
nenfalls welche Ansprüche nach Eintritt der Bestandskraft des Rückübertra-
gungsbescheids noch geltend gemacht werden sollen und für welche Ansprü-
che noch Rückstellungen vorzunehmen sind (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Die
Schriftlichkeit soll dabei nur gewährleisten, daß aus dem Schriftstück hervor-
geht, daß der Berechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte die dort bezeichne-
ten Ansprüche geltend macht und daß das Schriftstück kein Entwurf ist. Die-
sem Zweck wird durch die Übersendung einer Telekopie Genüge getan.
2. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht ferner auf den Standpunkt
gestellt, nach § 7 Abs. 2 VermG seien auch Werterhöhungen auszugleichen,
die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden seien.
a) Diese Auffassung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1
VermG. Danach kommt es darauf an, ob die Werterhöhung bis zum Ablauf des
2. Oktober 1990 herbeigeführt wurde. Ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1945
stattfand, ist dagegen unerheblich.
b) Der Wortlaut geht nicht über das von dem Gesetzgeber Gewollte hin-
aus. Er ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht teleolo-
gisch auf Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 zu reduzieren.
aa) Die Notwendigkeit einer solchen teleologischen Reduktion von § 7
Abs. 2 Satz 1 VermG läßt sich nicht mit dem Verweis auf § 7 VermG in der
Fassung des Einigungsvertrages begründen. In jener Fassung sah § 7 VermG
einen Wertausgleich zwar nur für werterhöhende Maßnahmen nach Überfüh-
rung des Grundstücks in Volkseigentum vor. Diese Beschränkung des Wert-
ausgleichs hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 VermG durch das
Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257)
aber gerade aufgegeben. Die Aufgabe dieser Beschränkung stellt eines der
zentralen Anliegen der Neuregelung dar (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Unzutref-
fend ist auch die Annahme der Revision, § 7 VermG in der Fassung des Eini-
gungsvertrages habe in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG nicht gegolten. Die
Vorschrift mag in solchen Fällen weniger Bedeutung gehabt haben als in ande-
ren. Anwendbar war sie aber auch auf einen Berechtigten nach § 1 Abs. 6
VermG, etwa dann, wenn das einem Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG ent-
zogene Grundstück später in Volkseigentum überführt wurde.
bb) Auch aus der Entstehung der Neuregelung des § 7 VermG im Rah-
men des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes läßt sich ein einschrän-
kender Gestaltungswille des Gesetzgebers nicht ableiten. Für die Auffassung
der Revision läßt sich zwar anführen, daß die Einführung eines Ausgleichs für
private Werterhöhungen auf den Vorschlag zu Nr. 13 der Stellungnahme des
Bundesrates
zum
Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetz
(BT-
Drucks. 12/2695 S. 11) zurückgeht (BT-Drucks. 12/2944 S. 52) und der Bun-
desrat dort einen Wertausgleich für den Fall gefordert hat, daß ein dingliches
Nutzungsrecht nach Maßgabe des heutigen § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG aufge-
hoben wird. Das betraf zwar vor allem Investitionen nach dem 8. Mai 1945, er-
faßte aber auch Investitionen aus der Zeit davor. Denn dingliche Nutzungs-
rechte konnten nach den Verkaufsgesetzen der DDR auch an Gebäuden ent-
stehen, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet und später in Volkseigentum über-
führt worden waren. Der Bundesrat hat seinen Vorschlag zudem nicht mit den
Interessen speziell dieser Nutzer, sondern damit begründet, daß der Verzicht
auf einen Ausgleich privater Werterhöhungen ein tragendes Prinzip des Ver-
mögensgesetzes durchbräche, wonach der Vermögenswert so zurückzugeben
sei, wie er entzogen wurde. Deshalb sei eine Werterhöhung abzuschöpfen.
Dieses Prinzip läßt sich nicht auf einzelne Fallgruppen begrenzen. Es gilt viel-
mehr für alle Werterhöhungen, seien sie nun vor oder nach dem 8. Mai 1945
vorgenommen worden. Deshalb hat der Gesetzgeber die punktuellen Ände-
rungsvorschläge des Bundesrates nicht übernommen, sondern sich dazu ent-
schlossen, § 7 VermG völlig neu zu konzipieren und auf eine andere Grundla-
ge zu stellen. Tragendes Prinzip der Neuregelung ist es, daß private Investitio-
nen nach der bewirkten Werterhöhung und öffentliche Investitionen nach dem
abgeschriebenen Aufwand zu ersetzen sind (BT-Drucks. 12/2944 S. 52). Das
schließt eine Differenzierung danach, ob die Investitionen vor oder nach dem
8. Mai 1945 stattgefunden haben, aus.
c) Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 2 VermG läßt sich auch
nicht damit begründen, daß das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 6 Satz 1
VermG auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
„entsprechend“ anzuwenden ist, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsver-
käufen, Enteignungen und auf andere Weise verloren haben. Diese Formulie-
rung beruht darauf, daß das Vermögensgesetz der Umsetzung der Gemeinsa-
men Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen
vom 15. Juni 1990 diente, die nach seinem Art. 41 Abs. 1 und seiner Anlage III
Teil des Einigungsvertrages wurde, eine Wiedergutmachung von NS-Unrecht
in der ehemaligen DDR aber noch nicht vorsah (BT-Drucks. 11/7831 S. 1, 3).
Mit der entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes wollte der Ge-
setzgeber den Gerichten nicht etwa besondere Auslegungsspielräume bei der
Anwendung des Vermögensgesetzes auf die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG eröff-
nen. Er wollte im Gegenteil die vorhandene Lücke im Wiedergutmachungsrecht
schliessen und sicherstellen, daß die Wiedergutmachung des NS-Unrechts
nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie die Wiedergutmachung des DDR-
Unrechts (Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermö-
Wenn dessen Regelungen bei Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG im Einzel-
fall nicht sachgerecht erschienen, wie etwa § 4 Abs. 1 VermG, hat der Gesetz-
geber dort eine ausdrückliche, punktuell abweichende Regelung getroffen
(Neuhaus aaO). In § 7 Abs. 2 VermG fehlt eine solche Sonderregelung. Er gilt
ohne Einschränkungen auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. Es kommt
deshalb nicht auf die Frage an, in welchem Umfang nach den einzelnen, inso-
weit zudem, wie die Revision einräumt, nicht einheitlichen Rückerstattungsge-
setzen der Alliierten ein Wertausgleich zu leisten gewesen wäre.
3. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß ein Erbe
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG Wertausgleich auch für Werterhöhungen ver-
langen kann, die nicht von ihm selbst, sondern von dem Erblasser oder auf
dessen Kosten vorgenommen worden sind.
a) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß § 7 Abs. 2 Satz 2
VermG allgemein so verstanden wird, daß der gegenwärtig Verfügungsberech-
tigte Ersatz nur solcher Maßnahmen verlangen kann, die von ihm selbst oder
auf seine Kosten von Dritten vorgenommen worden sind (Meyer-Seitz in Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 7 VermG Rdn. 31b; Bud-
de-Hermann in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 7 VermG Rdn. 44; Was-
muth, RVI, § 7 VermG Rdn. 81). Einigkeit besteht allerdings auch darüber, daß
eine solche Auslegung der Vorschrift in Widerspruch zu ihrem Zweck steht
(Meyer-Seitz und Wasmuth aaO). Danach sollen mit dem Wiedergutma-
chungszweck des Vermögensgesetzes nicht in Einklang stehende Vermögens-
vorteile bei dem Berechtigten abgeschöpft und demjenigen zugewiesen wer-
den, der sie herbeigeführt hat und der durch die Rückübertragung des Grund-
stücks einen Nachteil erleidet. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn den Erben
eines Verfügungsberechtigten, der die sonstigen Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 VermG erfüllt, ein Ausgleich versagt bliebe. Ein solcher Wertzuwachs
muß nach der Konzeption des § 7 VermG abgeschöpft und dem Erblasser und
seinen Erben zugeordnet werden, weil das Grundstück vor der Werterhöhung
entzogen worden ist und die Werterhöhung nicht dem Berechtigten gebührt.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Erblasser, wie hier, vor dem In-
krafttreten des Vermögensgesetzes oder danach verstorben ist. Denn der Erbe
tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, der einen Ausgleich nach § 7
Abs. 2 VermG hätte verlangen können, wenn er das Wirksamwerden der
Rückübertragung erlebt hätte. Ob es zu dieser Abschöpfung kommt, hängt
nach dem heute verbreiteten Verständnis des § 7 Abs. 2 VermG in solchen Fäl-
len von dem Zufall ab, ob der Erblasser das Wirksamwerden der Rückübertra-
gung erlebt oder ob er vorher stirbt. Eine solche Unterscheidung ist nicht sach-
gerecht und wäre in dem hier allerdings nicht gegebenen Fall, daß der Erblas-
ser nach Inkrafttreten der Neufassung des § 7 VermG im Jahre 1992 gestorben
wäre, unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Erbrecht auch verfas-
sungsrechtlich bedenklich. Die Erben erfahren in diesen Fällen nämlich keinen
anderen angemessenen Ausgleich. Denkbar wäre ein Wertausgleich nach § 7
Abs. 1 VermG. Ob ein solcher Ausgleich den Erben des Verfügungsberechtig-
ten überhaupt zusteht, ist umstritten (dafür Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 81;
dagegen Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO,
§ 7 VermG Rdn. 31b), kann hier aber offen bleiben. Denn der dort vorgesehene
deutlich geringere Wertausgleich wäre für die hier vorliegende private Investiti-
on jedenfalls nicht angemessen und ist deshalb auch nur für öffentliche Investi-
tionen vorgesehen worden. § 7a VermG gewährt einen Ausgleich nur im Falle
eines Kaufvertrags, nicht aber bei dem hier vorliegenden Erbfall. Fehlt aber ein
anderer angemessener Ausgleich, können der gesetzgeberische Wille und der
Zweck der Vorschrift sachgerecht nur verwirklicht werden, wenn der Ausgleich-
anspruch nach § 7 Abs. 2 VermG auch den Erben des Verfügungsberechtigten
zugebilligt wird, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine
Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.
b) Dieser Auslegung der Vorschrift steht entgegen der herrschenden
Meinung ihr Wortlaut nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG hängt der
Wertausgleich allein davon ab, daß die Werterhöhung von einer natürlichen
Person (oder dieser gleich gestellten juristischen Person) als gegenwärtig Ver-
fügungsberechtigter vorgenommen worden ist. Als gegenwärtig Verfügungsbe-
rechtigter handelt eine natürliche (oder gleich gestellte juristische) Person nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dann, wenn das Grundstück in dem nach dem Gesetz
maßgeblichen Zeitpunkt in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsmacht steht.
Welches der hier maßgebliche Zeitpunkt ist, legt § 7 VermG aber weder in Ab-
satz 2 Satz 1 noch in Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich fest. Dies läßt sich anhand
des Wortlauts auch nicht ohne weiteres erschließen. Danach kann auf den
Zeitpunkt abzustellen sein, in dem die Verfügungsmacht auf den Berechtigten
übergeht. Das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gewöhnlich der Zeitpunkt, in
dem der Rückübertragungsbescheid unanfechtbar wird und der Berechtigte die
festgesetzten Pflichten zum Wertausgleich und zur Erstattung von Lastenaus-
gleich erfüllt oder hierfür Sicherheit leistet. In Betracht kommt andererseits der
Zeitpunkt, in dem der Rückübertragungsbescheid erlassen wird, etwa dann,
wenn er für sofort vollziehbar erklärt wird und das Eigentum sofort auf den Be-
rechtigten übergeht (dazu: Senatsurt. v. Urteil vom 14. Mai 2004, V ZR 304/03,
VIZ 2004, 496, zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 179 vorgesehen). Nach dem
Wortlaut der Vorschrift kann schließlich auch auf den Zeitpunkt abgestellt wer-
den, in dem die Werterhöhung vorgenommen wird (so z.B. Meyer-Seitz in Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, Stand August 1997, § 7
VermG Rdn. 31b). Ist der Wortlaut somit offen, kann der maßgebliche Zeitpunkt
nur nach Konzeption und Zweck der Regelung bestimmt werden. Danach ist,
wie dargelegt, der zuletzt genannte Zeitpunkt jedenfalls dann maßgeblich,
wenn, wie hier, bei dem Wirksamwerden der Rückübertragung die Erben des
Eigentümers verfügungsberechtigt waren, der die Werterhöhung selbst vorge-
nommen hat oder auf seine Kosten von Dritten hat vornehmen lassen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann