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BGH Urteil vom 27.10.2006 – V ZR 58/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Oktober 2006 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VermG § 7 Abs. 7; VZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6 F.: 20. Dezember 1993

Wird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restituti- onsverfahrens einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuord- nungsberechtigte nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat.

BGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von

Berlin, das seinen damaligen jüdischen Eigentümern am 1. August 1938 verfol-

gungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum

des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst

durch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und später

durch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklag-

ten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigun-

gen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die Übergabe des

Grundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996.

2

Durch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002

bestandskräftig wurde, übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen in Berlin das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der

Klägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüber-

schuss für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002.

3

Die Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Aus-

kunft über die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 er-

zielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach

Maßgabe von § 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grund-

stück in diesem Zeitraum dem Land Berlin gehört habe und dieses Schuldner

sei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der

Beklagten, ihr ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abzutreten, an.

4

Das Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen.

Das Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft ver-

urteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das Landgericht

zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelasse-

ne Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten

Auskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses

auch für den Zeitraum verlangen, in dem das Grundstück dem Land Berlin zu-

geordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Resti-

tutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, son-

dern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundstücks an sie an-

7

zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die

Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte

deshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflich-

tungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die

Ansprüche der Klägerin nach dem Vermögensgesetz, wie geboten, durch die

Zuordnung unberührt blieben. Der Beklagten stünden die Mieten in diesem Zeit-

raum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land

Berlin herausverlangen könne.

II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht

abgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten

und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist

zwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber

aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem

Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hin-

blick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzli-

chen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember

2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ

2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005,

391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als

Treuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz

hervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO).

Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete

Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut-

zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvor-

schriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach

deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft

über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks

zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen

kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten steht der Klägerin auch

für die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte

zu.

2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbe-

scheids am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch

war, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist

unerheblich.

a) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2

VermG „der Verfügungsberechtigte“. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3

VermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen

Zeitpunkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Be-

standskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsbe-

rechtigten wird indes in § 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden

und umfasst etwa in § 7 Abs. 2 VermG auch frühere Verfügungsberechtigte (da-

zu: Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331).

10

b) In § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verfügungsberechtigte

vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich,

der von dem „bisherigen“ Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt

ein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensge-

setz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti-

onsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf

das Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner Ver-

äußerung notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2

Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c VermG nur bei öffentli-

chen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitu-

tion verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den

gleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts ande-

res gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich möglichen Wechsel der

Verfügungsberechtigung nach dem Vermögenszuordnungsrecht oder bei einer

Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem

Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt.

11

3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum

28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus

der Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu.

12

a) Für den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996

ergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995

selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin

und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: § 2

Abs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspas-

sage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995

Eigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungs-

bescheids im Grundbuch ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 VZOG

kraft Zuordnungsbescheids in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf

Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte

bedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde,

ändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu.

13

b) Für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November

1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin

vom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November

1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am

Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995,

übergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr

Sache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mie-

ten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann

dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667

BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt.

Mietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu,

wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der

Mieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003,

526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall.

14

c) Der Beklagten stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7

Satz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa er-

zielt wurden oder von Mietern geschuldet waren.

15

aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetre-

ten wäre.

16

(1) Das ist zwar möglich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach § 7 Abs. 4

Satz 2 VZOG geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1

VZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Aus-

gangsbescheid als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die Rechts-

lage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli

1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier

aber nicht vor.

17

(2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der An-

wendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuord-

nungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich

seinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art.

21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbehörde als auch

die Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforder-

liche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde

und wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich

losgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war

zulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentums-

erwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumser-

werb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98,

aaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995.

Auch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung

1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch

nur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die Zuordnungsbehörde eine solche

Wirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner

Entscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen;

sie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im

Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht ge-

deckt gewesen.

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(3) An der fehlenden Rückwirkung des Zuordnungsbescheids vom

3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995)

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann

ein Zuordnungsbescheid auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswid-

rig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher ent-

spricht. Von dieser Möglichkeit hat die Zuordnungsbehörde in ihrem Bescheid

vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geän-

derte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschrif-

ten. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteilig-

ten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt

als Verwaltungsvermögen des Landes Berlin zuordnungsnäher als Finanz- oder

Verwaltungsvermögen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf

§ 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. Novem-

ber 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die

Einigung stelle sich haushaltsrechtlich für beide Beteiligten als unentgeltliche

Abgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung

1995) ermöglichte.

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bb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September

1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Ge-

schäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als Grund-

lage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG aus-

reichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der

Beklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum

war das Land Berlin, wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten ein-

zuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme,

das Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder

ohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der Beklagten geführt haben, fehlt

damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba-

rung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Ansprüche der Klägerin einwir-

ken kann.

20

cc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb

zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Heraus-

gabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung

eingetreten ist.

21

(1) Das Land Berlin war allerdings während der Dauer seines Eigentums

nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7

Abs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbe-

scheids kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht wäh-

rend der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten.

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(2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabever-

pflichtung des Landes Berlin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits ge-

legt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verfügungsbe-

rechtigter; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7

Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von

dem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner

Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfü-

gungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zu-

stimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräuße-

rung setzte nach § 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Dul-

dung der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter

den Zuordnungsbeteiligten ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Vermögens-

gesetz unberührt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Heraus-

gabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des

Grundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksam-

werden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1

VZOG auf die Beklagte übergegangen.

23

(3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht

unmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurtei-

lenden Zeitraum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin ver-

schaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen.

Hierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung

vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Vermögensgesetz nach

§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb

und die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der

praktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unter-

schiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts.

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c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt.

Sie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abgetreten.

Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber

angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-

bar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe

(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 8). Erfolgte die

Abtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer

Verpflichtung.

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d) Die Klägerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an

die Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten.

Dieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht

in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah-

men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, wür-

de der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade

das will § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte

bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden Restitu-

tionsverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -