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BGH Urteil vom 14.05.2004 – V ZR 304/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VermG §§ 33 Abs. 6, 34 Abs. 1 Satz 8

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigen- tums auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietver- hältnisse der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von BGHZ 132, 306).

b) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf den Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317).

c) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der An- ordnung an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346).

d) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft kann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH NJW 1989, 936).

BGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 304/03 - Kammergericht in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 2003 unter Zurückwei-

sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.428,96 € abge-

wiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.428,96 € zu

zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger

67% und die Beklagte 33%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 85%

und die Beklagte 15%.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 95 %

und die Beklagte 5%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 15. September 1941 verkaufte der für den in die USA emigrierten

und später von den Klägern beerbten E. K. bestellte Abwesenheits-

pfleger dessen Anwesen M. str. 21-23/S. Str. 21 in B. -M. an

M. J. und P. K. zu gleichen Teilen, die als Eigentümer in

das Grundbuch eingetragen wurden. Später wurde das Grundstück unter staat-

liche Verwaltung gestellt und 1995 durch den staatlichen Verwalter, die Woh-

nungsbaugesellschaft B. -M. mbH (WBM), an die Rechtsnachfolger der

Erwerberinnen herausgegeben, die die Beklagte mit einem Vertrag vom

24./29. Mai 1996 mit der Verwaltung beauftragten. Dieser Vertrag berechtigte

die Beklagte u. a. zum Einzug der Mieten von den Mietern des Anwesens. Er

endete am 31. Juli 1999. Die Beklagte führte die Verwaltung aber noch bis zum

30. September 1999 weiter.

Am 21. Januar 1994 ordnete das Amt zur Regelung offener Vermögens-

fragen in Berlin-Mitte die Übertragung des Anwesens an die Kläger an und gab

diesen zugleich auf, an Dr. K. , den Erben der P. K. , und an die

WBM, die gesetzliche Vertreterin der seinerzeit unbekannten Erben der

M. J. , jeweils 2.643,45 DM für getilgte Hypotheken zu zahlen. Gegen

diesen Bescheid erhoben Dr. K. und die WBM Widerspruch, der durch Be-

scheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom

23. Juni 1998 abschlägig beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid, der

Dr. K. und anstelle der WBM H. , S. und S. K. , Erben

nach M. J. , zugestellt wurde, erhob Dr. K. Anfechtungsklage, die

das Verwaltungsgericht Berlin mit am 29. März 1999 zugestelltem Urteil ab-

wies. Zu den Erben der M. J. gehörte auch der 1996 verstorbene

und von M. und P. E. beerbte W. E. . Mit Bescheid vom

26. November 1998, der W. E. nicht mehr zugestellt werden konnte,

ordnete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte den

sofortigen Vollzug des Rückübertragungsbescheids

in Ansehung der

Restitution an. Diesen

leitete das Landesamt zur Regelung offener

Vermögensfragen Berlin am 13. Januar 1999 auch P. E. als

Testamentsvollstrecker des Nachlasses von W. E. zu. Dieser meldete

am 30. September 1999 Entschädigungsansprüche nach § 7a Abs. 3b VermG

an.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Auszahlung der Überschüs-

se aus den von Mai bis September 1999 von den Mietern des Anwesens ein-

gezogenen Mieten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des damals auch noch

geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von Mietkautionssparbüchern

stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Kammergericht die

Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Mietkautionssparbücher bestä-

tigt, ihre Verurteilung zur Zahlung jedoch bis auf die hälftigen Mietüberschüsse

für August und September 1999 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von

dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der diese ihren

weitergehenden Zahlungsantrag weiterverfolgen. Die Beklagte tritt dem entge-

gen.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Zahlungsantrag we-

gen der Mietüberschüsse von Mai bis Juli 1999 an dem zu dieser Zeit noch

bestehenden Verwaltungsvertrag der Beklagten mit den Rechtsnachfolgern der

seinerzeitigen Erwerberinnen. Insoweit bestehe ein Auskehrungsanspruch nur

gegen diese, nicht aber gegen die Beklagte als deren Beauftragte. Die Miet-

überschüsse für August und September 1999 könnten die Kläger nur zur Hälfte

verlangen, weil der Rückübertragungsbescheid in diesem Zeitraum nur in An-

sehung des Miteigentumsanteils der P. K. , nicht aber in Ansehung des

Miteigentumsanteils der M. J. unanfechtbar gewesen sei. Der Wi-

derspruchsbescheid sei nämlich dem Miterben W. E. und seinen Er-

ben nicht zugestellt worden. Unanfechtbar sei er erst mit dem Antrag des

P. E. auf Entschädigung vom 30. September 1999 geworden.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

1. Soweit die Kläger ihren Anspruch auf Auskehrung der Mitüberschüsse

für die Monate Mai bis Juli 1999 weiterverfolgen, ist die Revision unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision zwar im Tenor des Berufungs-

urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur

Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der

Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich

auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird

(BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000,

1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Urt. v. 12. Juli 2000,

XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW

2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, WM 2004, 234, 235; Se-

natsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, Umdruck S. 5). Allerdings muß

aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klar-

heit hervorgehen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-

rechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entschei-

dung eröffnen wollte (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003 aaO; Beschl. v. 29. Januar

2004 aaO).

b) So liegt es hier. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage

stellte sich für die Mietüberschüsse von Mai bis Juli 1999 genauso wie für die

Monate August und September 1999. Das Berufungsgericht hat es aber nicht

bei der Benennung der zu klärenden Frage belassen. Es hat vielmehr hinzuge-

fügt, hiervon hänge ab, ob die Kläger die Mietüberschüsse ab dem 1. August

1999 vollständig oder nur zur Hälfte verlangen könnten. Diese zeitliche Ein-

grenzung ist nicht zufällig. Für die Monate Mai bis Juli 1999 hat das Beru-

fungsgericht nämlich Ansprüche der Kläger auch insoweit verneint, als es den

Übergang des Eigentums auf die Kläger nach dem Rückübertragungsbescheid

des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Januar 1994 als

wirksam angesehen hat. In diesem Zeitraum sei die Beklagte nur Beauftragte

der Verfügungsberechtigten gewesen und deshalb nicht selbst passivlegiti-

miert. Deshalb schieden Ansprüche der Kläger aus der Sicht des Berufungsge-

richts in diesem Zeitraum von vornherein auch insoweit aus. Aus der für die

Auslegung der Zulassungsentscheidung maßgeblichen Sicht des Berufungsge-

richts war die zulassungsrelevante Frage nur für die Monate August und Sep-

tember 1999 klärungsbedürftig. Darauf ist die Zulassung beschränkt. Daran

würde es entgegen der Ansicht der Revision nichts ändern, wenn der Über-

gang des Eigentums in Ansehung des Miteigentumsanteils der M. J.

ohnehin daran scheitern würde, daß die Kläger die ihnen aufgegebene Ver-

pflichtung zur Zahlung von 2.643,45 DM an die Erben der M. J. nicht

erfüllt hatten. Denn das ist nur ein Teilaspekt der Frage nach einem wirksamen

Eigentumsübergang auch in Ansehnung dieses Miteigentumsanteils, die das

Berufungsgericht insgesamt der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich

machen wollte. Außerdem nimmt das Berufungsgericht, was die Revision über-

sieht und in der Sache nicht angreift, auf Seite 18 seines Urteils an, auch die

Erben der M. J. hätten auf ihre Zahlungsansprüche aus dem Rück-

übertragungsbescheid wirksam verzichtet.

c) Gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansehnung der Mietüber-

schüsse für Mai bis Juli 1999 ist Beschwerde nicht, auch nicht hilfsweise erho-

ben. Die Kläger können diese auch nicht mehr einlegen.

2. Die im übrigen zulässige Revision ist begründet. Den Klägern steht

aus § 816 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der vollen Mietüberschüs-

se für August und September 1999 zu.

a) Das Eigentum an dem Grundstück ist im Januar 1999 auf die Kläger

übergegangen.

aa) Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht

darauf an, ob und wann der Rückübertragungsbescheid vom 21. Januar 1994

gegenüber allen Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Richtig ist allerdings,

daß die Zivilgerichte auf Grund der mit seinem Erlaß eingetretenen Tatbe-

standswirkung nur an das Bestehen dieses Bescheids als solches gebunden

sind (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056). Es trifft

auch zu, daß die zivilrechtlichen Wirkungen eines Bescheids gegenüber den

Betroffenen gewöhnlich erst mit seiner Unanfechtbarkeit eintreten (Senatsurt.

v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346; Senatsurt. v. 18. Januar 2002,

V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 424).

bb) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß das Vermögensge-

setz die zivilrechtlichen Wirkungen eines Rückübertragungsbescheids nicht nur

gemäß § 34 VermG mit seiner Unanfechtbarkeit eintreten läßt. Ein Rücküber-

tragungsbescheid kann vielmehr nach § 33 Abs. 6 VermG auch für sofort voll-

ziehbar erklärt werden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs eines

Rückübertragungsbescheids waren zwar umstritten. Der Senat hat aber mit

seinem Urteil vom 12. April 1996 (BGHZ 132, 306, 310 f.) entschieden, daß

auch der sofort vollziehbare Rückübertragungsbescheid zur, wenn auch vorläu-

figen, Übertragung von Volleigentum am Restitutionsgegenstand führt. Deshalb

ging Volleigentum an dem Grundstück auf die Kläger nicht erst mit Eintritt der

Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids vom 21. Januar 1994 über,

sondern schon mit dem Eintritt von dessen sofortiger Vollziehbarkeit. Das setzt

allerdings voraus, daß die sofortige Vollziehung des Bescheids gegenüber al-

len materiell Betroffenen angeordnet und damit auch ihnen allen gegenüber

wirksam geworden ist (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ

1997, 346, 347).

cc) Das ist hier der Fall.

(1) Der Restitutionsbescheid ist allen Betroffenen gegenüber bekannt

gemacht worden. Denn die Erben nach M. J. waren seinerzeit

sämtlich durch die WBM vertreten, die auch in ihrer aller Namen Widerspruch

eingelegt hatte. Der Bescheid vom 26. November 1998, durch den der Restitu-

tionsbescheid vom 21. Januar 1994 für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist in-

dessen nicht allen Erben nach M. J. gegenüber bekannt gemacht

und deshalb auch nicht unmittelbar allen Betroffenen gegenüber wirksam ge-

worden (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347).

Zu diesen Erben gehörten nämlich nicht nur H. , S. und S. K. ,

denen der Bescheid zugestellt wurde, sondern auch W. E. . Diesem

konnte der Bescheid zunächst nicht zugestellt werden, weil er zu diesem Zeit-

punkt schon verstorben war.

(2) Dieser Mangel ist aber dadurch behoben worden, daß der Bescheid

vom 26. November 1998 am 13. Januar 1999 P. E. als Testamentsvoll-

strecker des Nachlasses von W. E. zugeleitet wurde. Dadurch wurde er

auch den Erben des W. E. gegenüber bekannt gemacht und damit

auch ihnen gegenüber zivilrechtlich wirksam. Dies ergibt sich aus § 2213

Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann ein Anspruch gegen den Nachlaß sowohl

gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber den Erben gericht-

lich durchgesetzt werden. Ansprüche, über die - wie bei den Ansprüchen nach

dem Vermögensgesetz - eine Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren zu

entscheiden hat, können aber nicht unmittelbar durch eine Leistungsklage

durchgesetzt werden, sondern nur durch Erlaß eines Verwaltungsakts. Dieser

ersetzt funktionell die gerichtliche Geltendmachung. Daraus folgt umgekehrt,

daß ein Bescheid in Bezug auf einen Nachlaßgegenstand sowohl gegenüber

dem Testamentsvollstrecker als auch den Erben gegenüber erlassen werden

kann (BFH, NJW 1989, 936; Bamberger/Roth/J. Mayer aaO. § 2213 Rdn. 2;

vgl. auch OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 62, 63). Allerdings ist der Bescheid

vom 26. November 1998 dem P. E. nicht durch das Amt zur Regelung

offener Vermögensfragen Berlin-Mitte, sondern durch das Landesamt zur Re-

gelung offener Vermögensfragen zugeleitet worden, das für den Erlaß des Be-

scheids nicht zuständig war. Das ist aber unschädlich. Denn durch die Anord-

nung der Senatsverwaltung der Finanzen von Berlin über die Auflösung des

Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Mitte vom 28. Dezember

1998 (Amtsbl. Berlin 1999 S. 862) ist dieses Amt mit Wirkung vom 1. Januar

1999 aufgelöst und die Erledigung der bei ihm noch anhängigen offenen An-

träge nach § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG dem Landesamt zur Regelung offener

Vermögensfragen übertragen worden, das deshalb auch die noch ausstehende

Bekanntgabe gegenüber dem Nachlaß nach W. E. zu bewirken hatte.

(3) Unschädlich ist schließlich auch, daß das Amt zur Regelung offener

Vermögensfragen Berlin-Mitte

in den Gründen des Bescheids vom

26. November 1998 irrig ausführte, W. E. sei dem Widerspruch nicht

beigetreten, er erhalte den Bescheid - wie die übrigen Erben nach M.

J. - nur nachrichtlich. Das aber ändert nichts daran, daß der Bescheid

auch diesem gegenüber Wirkungen entfalten sollte und entfaltete, sobald er

ihm bekannt gegeben war. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen

Berlin-Mitte hatte W. E. in der Rolle des nachrichtlich zu Beteiligenden

nur deshalb aufgenommen, weil es glaubte, dieser habe den Rückübertra-

gungsbescheid nicht angegriffen. Der Restitutionsausspruch aus dem Resti-

tutionsbescheid vom 21. Januar 1994 konnte gegenüber keinem der Beteiligten

wirksam werden, solange der Widerspruch auch nur eines Beteiligten gegen

den Restitutionsbescheid noch nicht abschließend beschieden war. Inhaltlich

konnte die Anordnung seines Sofortvollzug in ihren Wirkungen nicht auf ein-

zelne Beteiligte begrenzt, sondern nur umfassend angeordnet werden.

(4) Schließlich ist unerheblich, daß P. E. „nur“ eine Kopie des

Duldungsbescheides übersandt worden ist. Der Zweck der Bekanntgabe nach

§ 41 VwVfG ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des

Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fo-

tokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt

(BVerwG, BVerwGE 104, 301, 314; BFH, BFHE 119, 219, 222; Stel-

kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 16). Außerdem muß die Kopie

dem Empfänger zum Zwecke der Bekanntgabe überlassen werden (BVerwG,

BVerwGE 104, 310, 314; NJW 1988, 1612, 1613). Diese Voraussetzungen sind

hier gegeben. In dem Bescheid vom 26. November 1998 war ausdrücklich eine

Bekanntgabe des Bescheids auch gegenüber W. E. vorgesehen. Sie

ist versucht worden und am Ableben des W. E. gescheitert. Der Be-

scheid vom 26. November 1998 ist P. E. am 13. Januar 1999 nicht zur

bloß informellen Information überlassen, sondern mit förmlichen Anschreiben

als Testamentsvollstrecker des W. E. übersandt worden, um die in

dem Bescheid vorgesehene Bekanntgabe an W. E. zu erreichen. An

dem Bekanntgabewillen des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfra-

gen in Berlin ändert auch der Umstand nichts, daß es in seinem Schreiben die

Formulierung „zur Kenntnisnahme“ verwandte (vgl. BFH, BFHE 116, 467, 469).

Damit hat das Amt nicht etwa eine mindere Form der Information gewählt, son-

dern nur den Zweck des Schreibens, nämlich P. E. den Bescheid be-

kannt zu machen, beschrieben.

dd) Der sofortige Vollzug des Rückübertragungsbescheids verschuf den

Klägern unmittelbar Volleigentum. Dies war nicht davon abhängig, daß auch

die anderen Bedingungen eingehalten wurden. Insbesondere kam es auch

nicht darauf an, ob die Kläger die Zahlungspflichten aus dem Bescheid erfüll-

ten oder ob die Verfügungsberechtigten auf ihre Ansprüche verzichteten. Die

Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ein Verzicht der Verfügungsberechtigten

hierauf war zwar Voraussetzung für den endgültigen Erhalt des Eigentums, weil

der Gesetzgeber mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Okto-

ber 1998 (BGBl. I S. 3180) den Eintritt der Unanfechtbarkeit von der Erfüllung

auch solcher Zahlungspflichten abhängig machte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

VermG in der seitdem geltenden Fassung) und eine abweichende Regelung für

zuvor erlassene Bescheide, die noch nicht unanfechtbar geworden waren, nicht

vorsah. Für den Erwerb vorläufigen Eigentums ist dies aber unerheblich. Er-

warben die Kläger aber schon im Januar 1999 Eigentum, bedarf es auch keiner

Entscheidung darüber, ob der Rückübertragungsbescheid vom 21. Januar

1994 nach Maßgabe der

vor der Rückübertragung bestehenden

Miteigentumsanteile schrittweise bestandskräftig werden konnte, obwohl nicht

die früheren Miteigentumsanteile, sondern unter Aufhebung dieser Miteigen-

tumsanteile das ungeteilte Eigentum auf die Kläger übertragen wurde.

b) Die Beklagte war auch Nichtberechtigte. Mit dem (vorläufigen) Über-

gang des Eigentums sind die Kläger nach § 17 Satz 1 VermG auch in die Miet-

verhältnisse der Mieter des Anwesens eingetreten. Dieser gesetzliche Ver-

tragsübergang (dazu: BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ

2000, 734, 735) erfolgt zwar gewöhnlich erst mit dem Eintritt der Bestandskraft

(BGH, Urt. v. 14. September 2000 aaO; Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98,

ZOV 2001, 317). § 17 Satz 1 VermG stellt aber nur auf die „Rückübertragung“

und nicht auf deren Unanfechtbarkeit ab. Er greift seinem Wortlaut nach auch

dann, wenn die Rückübertragung vorläufig erfolgt. Der Übergang der Mietver-

hältnisse in diesem Fall entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da de-

ren Schicksal bei einem vorläufigen Übergang des Eigentums ohne gleichzeiti-

gen Übergang der Mietverhältnisse ungewiß wäre, was aber, wie schon das

Bestehen des neben § 16 Abs. 2 VermG an sich nicht gebotenen § 17 Satz 1

VermG zeigt, gerade vermieden werden sollte. Nicht eingetreten sind die Klä-

ger allerdings in den Hausverwaltungsvertrag der Beklagten mit den Erben der

vormaligen Verfügungsberechtigten. Ein Hausverwaltungsvertrag kann zwar

bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein Bauvertrag (für diesen: BGHZ

141, 203, 205 f.) als grundstücksbezogenes Rechtsverhältnis angesehen wer-

den, das grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Restitutionsbe-

rechtigten übergehen würde. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG ist aber in Ansehnung

von Hausverwaltungsverträgen einschränkend auszulegen (BGH, Urt. v.

1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317, 318). Durch die Restitution soll

der Berechtigte sein Eigentum nicht nur als Rechtstitel zurückerlangen, son-

dern selbst wieder in Besitz nehmen können. Das aber würde vereitelt, wenn

auch ein Hausverwaltungsvertrag auf ihn übergehen würde. Geht der Haus-

verwaltungsvertrag aber nicht auf den Berechtigten über, kann er dem Verwal-

ter auch kein Recht zum Besitz und auch nicht das Recht vermitteln, Mieten

einzuziehen.

c) Es fehlt auch nicht an einem Bereicherungsverhältnis zwischen den

Klägern und der Beklagten. Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts weder auf das Ende des Hausverwaltungsvertrags noch darauf

an, für wen die Beklagte nach dem Auslaufen des Hausverwaltungsvertrags

tätig wurde. Die Zahlungen der Mieter an die Beklagte konnten seit Mai 1999

den Klägern gegenüber nicht mehr zur Erfüllung von deren Mietzinsverpflich-

tungen führen, weil der Hausverwaltungsvertrag keine Grundlage mehr für eine

Empfangszuständigkeit der Beklagten war. Den Klägern gegenüber führten

diese Zahlungen erst und nur dadurch zur Erfüllung, daß diese die Beklagte

verklagten und damit (BGH, Urt. v. 20. März 1986, III ZR 236/84, NJW 1986,

2104, 2106, RGZ 106, 44, 45; Bamberger/Roth/Bub, aaO, § 182 Rdn. 3) die

Zahlungen der Mieter an die Beklagte genehmigten (BGH , Urt. v. 15. Mai

1986, VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 9. Februar 1989, IX ZR 145/87,

NJW 1989, 1348, 1350, 1351 insoweit in BGHZ 106, 375 nicht abgedruckt;

Bamberger/Roth/Wendehorst, aaO, § 816 Rdn. 30). Verfügungen der Verfü-

gungsberechtigten haben die Kläger damit nicht genehmigt. Deshalb konnte

ein Bereicherungsverhältnis zu diesen auch nicht entstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92, 91a ZPO. Die Ko-

sten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren, wie von dem Beru-

fungsgericht entschieden, beiden Parteien je zur Hälfte, die übrigen Kosten

nach dem geänderten Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens auf-

zuerlegen.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch