Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 10/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 767, 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1

Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstre-

ckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die

Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt.

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - LG Traunstein

AG Laufen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird

festgestellt, daß das durch den Antrag des Schuldners auf Aufhe-

bung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 9. Au-

gust 1999 und vom 25. Mai 2000 eingeleitete Verfahren in der

Hauptsache erledigt ist.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens:

Bis zum 2. Dezember 2004:

3.914.556,43 €

ab diesem Zeitpunkt:

65.160,92 €.

Gründe

I.

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde.

Auf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -

am 9. August 1999 und am 25. Mai 2000 zwei Pfändungs- und Überweisungs-

beschlüsse erlassen und angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die

Drittschuldner gepfändet. Auf eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners

hat das Landgericht T. durch Urteil vom 19. September 2003 die "wei-

tere Zwangsvollstreckung" aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen

Urkunde für unzulässig erklärt. Der Schuldner hat daraufhin beantragt, die Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 9. August 1999 und 25. Mai 2000

aufzuheben. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht - diese Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-

schwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Amts-

gerichts - Vollstreckungsgerichts - sowie die Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlüsse vom 9. August 1999 und 25. Mai 2000 aufgehoben.

Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-

beschwerde der Gläubiger. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der

3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M. durch Urteil vom 3. November

2004 das Urteil des Landgerichts T. vom 19. September 2003 aufge-

hoben und die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners abgewiesen. Der

Schuldner hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Gläubiger sind der Erledigungserklärung entgegengetreten.

II.

Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. Das ist unter Zurück-

weisung der Rechtsbeschwerde festzustellen. Die Gläubiger tragen die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde

der Gläubiger war unbegründet.

1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbe-

schwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-

gende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluß vom 29. Oktober

1985 - KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398; vgl. zum Revisionsverfahren: BGH, Urteil

vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, NJW 2004, 1665; BGH, Urteil vom

15. März 1996 - V ZR 316/94, NJW 1996, 1814; BGH, Urteil vom 10. Oktober

1990 - VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221, 222).

Erledigendes Ereignis ist der Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts

M. vom 3. November 2004. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das

Urteil des Landgerichts T. vom 19. September 2003 durch das Urteil

des Oberlandesgerichts M. vom 3. November 2004 aufgehoben und die

Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners abgewiesen worden ist. Damit ist

die Grundlage für die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

entfallen. Der Umstand, daß das Urteil des Oberlandesgerichts M. noch

nicht rechtskräftig ist, ist nach § 717 Abs. 1 ZPO ohne Belang (vgl. dazu

Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 717

ZPO Rdn. 2). Der Schuldner war daher berechtigt, im Rechtsbeschwerdever-

fahren die Erledigung zu erklären.

2. Der Antrag des Schuldners auf Aufhebung der Pfändungs- und Über-

weisungsbeschlüsse war zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereig-

nisses, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, zu-

lässig und begründet.

a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, aufgrund des Urteils des

Landgerichts T. vom 19. September 2003 seien die Pfändungs- und Ü-

berweisungsbeschlüsse nach §§ 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 ZPO aufzuheben

gewesen. Das Urteil des Landgerichts stelle einen Titel im Sinne des § 775

Nr. 1 Fall 3 ZPO dar. Etwas anderes ergebe sich vorliegend nicht daraus, daß

im Tenor des Urteils lediglich die "weitere" Zwangsvollstreckung aus der voll-

streckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt worden

sei. Der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses biete die Grund-

lage für die Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen, also für die

Pfändung eingehender Geldbeträge und für ihre Überweisung an die Gläubiger.

Die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse böten dafür die Mög-

lichkeit, solange sie existierten. Würden diese aufrechterhalten, wäre aus ihnen

eine weitere Pfändung und Überweisung bis zur vollständigen Erfüllung der

Forderung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde mög-

lich. Genau dies würde aber dem Inhalt der Entscheidung des Landgerichts

T. vom 19. September 2003 widersprechen.

b) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach dem eindeutigen Te-

nor des Urteils des Landgerichts T. , nach dem lediglich die "weitere"

Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, seien nur neuerliche

Vollstreckungshandlungen aus der notariellen Urkunde untersagt. Die bereits

erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien hingegen aufrecht

zu erhalten.

c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der

Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat die Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschlüsse zu Recht gemäß §§ 775 Nr. 1 Fall 3, 776

Satz 1 ZPO aufgehoben.

aa) Gemäß § 776 Satz 1 ZPO sind im Fall des § 775 Nr. 1 ZPO die be-

reits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Hierzu zählen auch

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. Stöber, Forderungspfändung,

13. Aufl., Rdn. 744; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 776 Rn. 3).

bb) Das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts

T. vom 19. September 2003, mit dem die weitere Zwangsvollstreckung

aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt worden ist, stellt eine voll-

streckbare Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 Fall 3 ZPO dar. Eine voll-

streckungsrechtlich zu beachtende Beschränkung der Unzulässigkeitserklärung

der Zwangsvollstreckung enthält diese Entscheidung nicht.

(1) Bei dem Urteil des Landgerichts T. vom 19. September 2003

handelt es sich um eine Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage

nach § 767 ZPO. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine prozessuale Gestal-

tungsklage, deren Streitgegenstand auf die vollständige oder teilweise Beseiti-

gung der Vollstreckbarkeit des Titels gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar

1971 - I ZR 118/69, BGHZ 55, 255, 256; BGH, Urteil vom 24. November 1982

- VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 371; Schuschke/Walker, Vollstreckung und

Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 767 ZPO Rdn. 11 und 12). Mit der Vollstre-

ckungsabwehrklage kann nicht beantragt werden, die Zwangsvollstreckung aus

einem Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte

Vollstreckungsmaßnahmen handelt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR

53/58, NJW 1960, 2286, 2287).

(2) Nach dieser Maßgabe ist entgegen der Rechtsbeschwerde durch das

Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. September 2003 die gänzliche Ver-

nichtung der Vollstreckbarkeit des streitgegenständlichen Titels ausgesprochen

worden. Der Umstand, daß in dem Urteil lediglich die "weitere" Zwangsvollstre-

ckung für unzulässig erklärt worden ist, ist vollstreckungsrechtlich ohne Belang.

Zwar kann der Tenor eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden

Urteils dahin gehen, die Zwangsvollstreckung nur zeitweilig für unzulässig zu

erklären (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,

3. Aufl., § 767 ZPO Rdn. 40; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-

recht, 10. Aufl., § 40, S. 457). Darum geht es vorliegend aber nicht. Nicht ge-

folgt werden kann daher der Rechtsbeschwerde, die den Tenor des genannten

Urteils so verstanden wissen möchte, daß hiermit lediglich neuerliche Vollstre-

ckungshandlungen untersagt worden sind und die bereits getroffenen Vollstre-

ckungshandlungen aufrecht erhalten werden sollen. Dieses Verständnis geht

dahin, nur einzelne, nach zeitlichen Abschnitten bestimmte Vollstreckungshand-

lungen für unzulässig zu erklären. So läßt sich der Tenor des landgerichtlichen

Urteils nicht auffassen. Dies wäre mit der Rechtsnatur einer Vollstreckungsab-

wehrklage nicht vereinbar.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari