BGH Urteil vom 06.07.2005 – VIII ZR 322/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Juli 2005 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 558
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich
die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständi-
gen festgestellten örtlichen Vergleichsmiete befindet.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04 - LG Lübeck AG Lübeck
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 21. Oktober 2004 aufgehoben. Die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck
vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 1. Juli 2000 eine Wohnung der
Klägerin in L. , die sie seit 15. August 2000 bewohnten. Die Miete für die 78 m2 große Wohnung betrug 460,16 € (5,90 €/m 2).
Die Klägerin forderte die Beklagten unter Hinweis auf den Mietspiegel
der Stadt L. mit Schreiben vom 28. September 2002 und einem weiteren
Schreiben vom 4. November 2002 auf, einer Erhöhung der Kaltmiete mit Wir- kung ab 1. Januar 2003 auf 485 € (6,22 €/m 2) zuzustimmen. Da die Beklagten
das Mieterhöhungsbegehren ablehnten, hat die Klägerin Klage auf Zustimmung
zu der verlangten Mieterhöhung erhoben. Das Amtsgericht hat ein Gutachten
eines Sachverständigen eingeholt; dieser hat für die örtliche Vergleichsmiete eine Bandbreite von 5,75 € bis 6,23 €/m 2 ermittelt.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Wirkung ab 1. Februar 2003 stattge-
geben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt
abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei nur noch die Frage streitig, ob der Klägerin
ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gegenüber den Beklagten zustehe, obwohl sich die gezahlte Ausgangsmiete von 5,90 €/m 2 innerhalb der
vom Sachverständigen festgestellten Bandbreite der örtlichen Vergleichsmiete
befinde. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Mieterhöhungsverlangen erst
ermöglichen solle, die örtliche Vergleichsmiete zu erzielen, könne in einem sol-
chen Fall eine Erhöhung gemäß § 558 BGB nicht erfolgreich verlangt werden.
Diese Auffassung sei unter der Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miet-
höhe in Literatur und Rechtsprechung unstreitig gewesen. An dieser Rechtslage
habe sich durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 nichts geän-
dert. Deshalb sei nach wie vor Voraussetzung eines wirksamen Erhöhungsver-
langens, daß die Ausgangsmiete unter dem Niveau der örtlichen Vergleichsmie-
te liege.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsurteil wird den prozessualen Mindestanforderungen des
§ 540 ZPO noch gerecht, auch wenn es die Anträge der Parteien, die diese im
Berufungsverfahren gestellt haben, nicht wiedergibt (vgl. BGHZ 154, 99 f.). Da
das Berufungsurteil keine neuen Prozeßerklärungen der Parteien enthält und
die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen worden
ist, wird hinreichend deutlich, daß die Beklagten das Urteil der Vorinstanz in
vollem Umfang angefochten haben, während die Klägerin durch einen Antrag
auf Zurückweisung der Berufung dessen Aufrechterhaltung erstrebt hat.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch aus § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf den Betrag von 485 €, umgerechnet 6, 22 €/m 2, verneint.
a) Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß auf die von
der Klägerin erklärte Mieterhöhung, wie sich aus Art. 229 § 3 Ziff. 2 EGBGB
ergibt, die Vorschriften der §§ 558 ff. BGB anzuwenden sind, weil das Mieter-
höhungsverlangen nach dem 1. September 2001 gestellt wurde.
b) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin in Verbindung mit ihrem
Schreiben vom 4. November 2002 ist ausreichend erklärt und begründet wor-
den, mithin im Sinne des § 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB formell wirksam.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-
gen des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB hier erfüllt. Danach kann der Vermieter die
Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Ver-
gleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung
eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB
wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem üblichen Entgelt für vergleichba-
ren Wohnraum gebildet. Wie der Senat ausgeführt hat, handelt es sich bei der
ortsüblichen Vergleichsmiete nicht um einen punktgenauen Wert, die Ver-
gleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb einer bestimmten Spanne (Urteil
vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, WuM 2005, 394, unter II 2 b). Indes erfor-
dert die Feststellung, ob die verlangte Miete innerhalb dieser Spanne liegt oder
die ortsübliche Miete übersteigt, im Prozeß eine konkrete Ermittlung der ortsüb-
lichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete (Senat aaO). Dies
wird - soweit kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d BGB vorhanden ist - in
der Regel durch Sachverständigengutachten festgestellt werden können. Maß-
stab für die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens ist dann die vom Sach-
verständigen ermittelte Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete
innerhalb der Mietspiegelspanne.
d) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein wirksames Mieter-
höhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB setze zusätzlich voraus, daß
die bisher gezahlte Miete nicht - wie hier - innerhalb der Spanne der ortsübli-
chen Vergleichsmiete, sondern darunter liege, ist dies nicht richtig. Allerdings
wird die Auffassung vertreten, ein Mieterhöhungsverlangen sei unberechtigt,
wenn sich bereits die Höhe der Ausgangsmiete im Rahmen der ortsüblichen
Vergleichsmiete hält (Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 558 Rdnr. 4, 16).
Dies trifft nicht zu (so auch Gelhaar, MDR 1981, 446 ff.; Barthelmess, Wohn-
raumkündigungsschutzgesetz-Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 60; vgl.
auch Senat, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 250/03 = NJW 2004,
1379).
(1) Die Ansicht des Berufungsgerichts findet schon im Wortlaut des § 558
BGB keine Stütze. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB ist lediglich die verlangte
Miete der Höhe nach durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt, zur Höhe
der Ausgangsmiete verhält sich die Vorschrift nicht. Gleiches gilt für die Rege-
lungen des § 558 Abs. 3 bis Abs. 5 BGB und - zur formellen Wirksamkeit eines
Erhöhungsverlangens - des § 558 a Abs. 4 BGB, die ebenfalls nur die Höhe des
verlangten Mehrbetrags betreffen.
(2) Das gefundene Ergebnis entspricht auch den Interessen der Ver-
tragsparteien. Ein Vermieter hat die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Miet-
erhöhung berechtigterweise schon dann zu verlangen, wenn die Bandbreite der
konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete eine höhere Miete zuläßt. Müßte der
Vermieter dagegen zuwarten, bis aufgrund einer allgemeinen Steigerung der
ortsüblichen Vergleichsmieten die Ausgangsmiete unterhalb der Spanne des
Mietspiegels liegt, wäre er gehalten, stets den höchstzulässigen Betrag am obe-
ren Ende der Spanne zu fordern, da ihm eine spätere Erhöhung innerhalb der
Spanne verwehrt wäre. Eine derartige Anhebung auf eine wesentlich höhere
Miete wird dabei in vielen Fällen an der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB
scheitern, der eine Erhöhung der Miete nach § 558 Abs. 1 BGB auf 20 % inner-
halb von drei Jahren begrenzt. Dies kann dazu führen, daß der Vermieter nicht
die gesamte nach dem Mietspiegel vorgegebene Spanne zur Begründung sei-
nes Mieterhöhungsverlangens ausschöpfen kann, sondern von vornherein auf
eine niedrigere Miete beschränkt ist. Auch für den Mieter kann eine jeweils
maßvolle Mieterhöhung in angemessenen Zeitabständen vorteilhafter sein als
eine Mieterhöhung in beträchtlicher Höhe, selbst wenn diese erst nach längerer
Zeit erfolgt. Im ersteren Fall kann sich der Mieter entsprechend dem allgemei-
nen Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Entwicklung der Löhne und
Gehälter leichter auf moderatere Mieterhöhungen einstellen (Gelhaar, aaO,
S. 447).
3. Damit stehen dem Mieterhöhungsverlangen keine gesetzlichen Hin-
dernisse entgegen. Dies gilt auch für die Höhe der geforderten Miete. Der von
der Klägerin verlangte und vom Amtsgericht zugesprochene Betrag von 6,22 €/m 2 liegt innerhalb der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Ver-
gleichsmiete, die der Sachverständige festgestellt hat. Hiergegen haben sich
die Parteien nicht gewendet.
3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung
der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückweisen (§§ 562 Abs. 1,
563 Abs. 3 ZPO).
Dr. Deppert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns