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BGH Urteil vom 07.07.2005 – III ZR 422/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Juli 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 47; BGB §§ 675; 676 f

Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der

Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet

worden sind.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - OLG Schleswig

LG Lübeck

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zi-

vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in

Schleswig vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2004

abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2002 zu zah-

len,

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge

er auf die Hauptforderung vereinnahmt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30. März 2001 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, vormals R.

GmbH. Die Schuldnerin war mit zwei anderen Unternehmen, der

H. W. oHG und der J. Sch. GmbH,

Mitglied der zur Durchführung von Erd- und Straßenbauarbeiten im Auftrag der

Klägerin gegründeten BGB-Gesellschaft "Arbeitsgemeinschaft Gewerbeer-

schließung U. L. " - nachfolgend Gesellschaft oder Arge. Die

kaufmännische Geschäftsführung, zu der auch die Eröffnung eines Bankkontos

für die Arge bei der Volksbank S. gehörte (§ 8 Nr. 4.2 und § 9 Nr. 3 des

Gesellschaftsvertrags), und die Vertretung der Gesellschaft in kaufmännischen

Belangen wurden der Schuldnerin übertragen. Zur Verfügung über das Konto

waren je ein Vertreter der Schuldnerin und der H. W. oHG ge-

meinschaftlich befugt. Nach § 16 Nr. 1.1 des Gesellschaftsvertrags konnte ein

Gesellschafter durch Erklärung der anderen Gesellschafter ausgeschlossen

werden, wenn er die Zahlungen einstellte oder über sein Vermögen das Kon-

kurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden war. Bei Eröffnung des Kon-

kurs- oder Vergleichsverfahrens war ein sofortiges Ausscheiden des Gesell-

schafters vorgesehen (§ 16 Nr. 2). In allen Fällen des Ausscheidens sollte die

Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden (§ 16 Nr. 4).

Die spätere Schuldnerin eröffnete am 28./29. April 2000 unter ihrer Fir-

menbezeichnung und der Objektbezeichnung "wg. Arge I. " ein Konto in lau-

fender Rechnung bei der Volksbank S. . Zahlungen der Klägerin an die

Gesellschaft erfolgten auf dieses Konto, wobei jeweils die Arge als Zahlung-

sempfängerin angegeben war. Die der Schuldnerin selbst zustehenden Lei-

stungen wurden hiervon auf ein anderes Konto überwiesen.

Unter dem 12. Februar 2001 erstellte die Arge zwei Abschlagsrechnun-

gen, auf die insgesamt 1.370.155,18 DM zu zahlen waren. Nachdem das Amts-

gericht am 21. Februar 2001 auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Insol-

venzverwaltung über deren Vermögen angeordnet hatte, beschlossen die

übrigen Gesellschafter am 27. Februar 2001, die kaufmännische Geschäftsfüh-

rung der Gesellschaft auf die H. W. oHG zu übertragen und von dieser

ein neues Konto für die Arge bei der C. bank einrichten zu lassen. Der

Klägerin wurde der Beschluß mit Schreiben vom selben Tage übermittelt, ver-

bunden mit der Bitte, ab sofort sämtliche Zahlungen auf das neue Konto zu

leisten. Offenbar aufgrund eines Versehens überwies die Klägerin trotzdem der

Gesellschaft noch am 9. März 2001 die geforderten 1.370.155,18 DM auf das

bisherige Geschäftskonto bei der Volksbank S. . Der Verwalter zog den

bei Insolvenzeröffnung noch ungekürzt vorhandenen Betrag zur Insolvenz-

masse.

In einem vorausgegangen Rechtsstreit (303 O 271/01 LG Hamburg)

nahm die Arge daraufhin die Klägerin erfolgreich auf nochmalige Zahlung des

Werklohns in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht

trat die Gesellschaft etwaige eigene Aussonderungsansprüche gegen den In-

solvenzverwalter an die Klägerin dieses Prozesses ab. Hierauf gestützt ver-

langt diese im vorliegenden Verfahren Zahlung eines Teilbetrags von 50.000 €

sowie Auskunft darüber, welche Zinserträge der Beklagte auf die Hauptforde-

rung vereinnahmt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-

anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt:

Zwischen der Arge und der früheren R. GmbH als Inhabe-

rin des Kontos habe zwar nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ei-

ne Verwaltungstreuhand bestanden, die grundsätzlich zur Aussonderung aus

der Insolvenzmasse berechtige. Hiervon sei jedoch nicht die am 9. März 2001

veranlaßte Zahlung der Klägerin umfaßt. Zweifelhaft sei schon, ob eine - wie

die Verurteilung der hiesigen Klägerin im Vorprozeß zeige - ersichtlich zur Er-

füllung eines der Arge zustehenden Anspruchs ungeeignete und dieser daher

im Endergebnis nicht zustehende Zahlung überhaupt Treugut habe werden

können. So könnte schon der Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 mit § 9 Nr. 2

des Gesellschaftsvertrags, wonach die von der Auftraggeberin eingehenden

Zahlungen unverzüglich an die empfangsberechtigten Gesellschafter zu über-

weisen seien, eine Auslegung der Treuhandabrede nahelegen, daß nur die

letztlich der Arge auch gebührenden Leistungen treuhänderisch gebunden sein

sollten. Bei Annahme eines sich auch auf Fehlzahlungen erstreckenden Treu-

gutbegriffs sehe sich außerdem der Treuhänder sowohl dem Herausgabean-

spruch des Treugebers als auch einem Bereicherungsanspruch des Leistenden

ausgesetzt. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn hinsichtlich der

nach dem 27. Februar 2001 neu eingehenden Zahlungen sei schon grundsätz-

lich mit der Übertragung der kaufmännischen Geschäftsführung auf die Firma

W. das Treuhandverhältnis zwischen der Arge und ihrer zuvor ge-

schäftsführenden Gesellschafterin beendet worden, so daß die nach dem

9. März 2001 auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangene Zahlung der

Klägerin bereits deshalb nicht mehr der treuhänderischen Bindung unterworfen

gewesen sei. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt veranlaßte, aber noch nicht einge-

gangene Leistungen könnten zwecks Abwicklung noch unmittelbar unter die

Treuhandabrede fallen. Zur Entgegennahme später irrtümlich veranlaßter Zah-

lungen sei die Treuhänderin hingegen von der Arge nicht mehr ermächtigt ge-

wesen. Es sei zwar denkbar, der ursprünglichen Treuhandabrede eine nach-

wirkende Pflicht dahin zu entnehmen, jedenfalls während eines engen und der

Beendigung des Treuhandverhältnisses unmittelbar nachgehenden Zeitraums

offenkundige "Irrläufer" ebenfalls noch als Treugut zu behandeln und nicht zum

Eigengut zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch - im Sinne einer

drittschützenden Auslegung der Treuhandabrede - allein gegenüber dem Ein-

zahler anzunehmen. Die Klägerin habe ihr Klagebegehren indessen nicht auf

ein eigenes, sondern lediglich auf ein abgetretenes Recht der Arge gestützt.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-

den Punkten nicht stand.

1.

Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht als Inhaberin des bei

der Volksbank S. eröffneten Girokontos die spätere Insolvenzschuldne-

rin und nicht die Arge selbst ansieht. Das ist aus Rechtsgründen ebensowenig

zu beanstanden wie die weitere Auslegung des Oberlandesgerichts, die

Schuldnerin habe dieses Konto nach Lage der Dinge als uneigennützige Treu-

händerin für die Arge geführt. Auch die Revisionserwiderung wendet sich da-

gegen nicht.

2.

Ein im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand einge-

richtetes Sonderkonto berechtigt den Treugeber in der Insolvenz des Treuhän-

ders zur Aussonderung gemäß § 47 InsO und in der Einzelzwangsvollstrek-

kung zum Widerspruch nach § 771 ZPO. Dafür ist nicht einmal eine Publizität

des Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto zwingend erforderlich (BGHZ

61, 72, 79; BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622; Ur-

teil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543). Notwendig ist le-

diglich, daß das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließ-

lich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist

(BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - NJW-RR 2003, 1375, 1376).

In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite

eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Forderungen

nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des

Treugebers entstanden sind (BGHZ 155, 227, 231; BGH, Urteil vom 7. April

1959 - VIII ZR 219/57 - NJW 1959, 1223, 1225; Urteil vom 19. November 1992

- IX ZR 45/92 - NJW-RR 1993, 301; Urteil vom 1. Juli 1993 aaO).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die vom Berufungsgericht

aufgeworfene Frage, ob die auf ein derartiges Konto eingegangenen Zahlun-

gen Dritter im Innenverhältnis auch dem Treugeber gebühren und inwieweit es

sich dabei überhaupt um zur Erfüllung geeignete Leistungen handelt, kommt es

- soweit die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben - nicht an.

Dem könnte im vorliegenden Fall schon entgegenstehen, daß das streitgegen-

ständliche Treuhandkonto in laufender Rechnung geführt wurde, die eingestell-

ten Einzelforderungen daher mit ihrer Verrechnung und dem nachfolgenden

Saldoanerkenntnis erloschen sind und an deren Stelle jeweils neue, vom

Schuldgrund losgelöste Forderungen auf den Überschuß traten (vgl. BGHZ 80,

172, 176; 150, 122, 128 f.). Mindestens nach Ablauf der nächsten Rechnungs-

periode, im Streitfall monatlich, müßte die vom Berufungsgericht für möglich

gehaltene, wenn auch letzten Endes unentschieden gelassene Differenzierung

auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts-

hofs hat allerdings bei der Überweisung des Erlöses massefremder Gegen-

stände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkurs-

verwalters eine Ersatzaussonderung für möglich gehalten (BGHZ 141, 116,

120 ff.). Ob sich diese Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertra-

gen lassen, muß nicht entschieden werden. Ein solch enges Verständnis des

Treuguts würde jedenfalls nicht nur schwer erträgliche Unsicherheiten in die

rechtliche Beurteilung hineintragen, sondern auch den Treuhandcharakter des

Kontos insgesamt in Frage stellen; denn auf ihrer Grundlage stände zu be-

fürchten, daß auch bei anderen Fehlern in der Zahlungsabwicklung wie verse-

hentlichen Über- oder Doppelzahlungen die treuhänderisch gebundenen Gel-

der mit eigenem Vermögen des Treuhänders unzulässig vermischt würden. Der

vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgegebene Unmittelbarkeitsgrundsatz

bei Treuhandverhältnissen (vgl. BGHZ 155, 227, 231) verlangt eine derart ein-

schränkende Auslegung des Treugutbegriffs bei Drittzahlungen nicht. Auch der

Hinweis des Berufungsgerichts auf den Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 und

Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gibt für einen abweichenden Parteiwillen im

Streitfall nichts her. Das kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungs-

gericht insoweit eine abschließende Auslegung unterlassen hat. Der vom Ober-

landesgericht außerdem herausgestellten Gefahr einer doppelten Inanspruch-

nahme des Treuhänders hätte dieser hier unschwer durch Weiterleitung der

erhaltenen Leistungen an die Gesellschaft als der von der Klägerin letztlich

bestimmten Empfängerin entgehen können.

3.

Mangels abweichender Parteivereinbarungen bedeutet ferner das Ende

des Treuhandvertrags nicht ohne weiteres - und auch ohne Berücksichtigung

der Besonderheiten eines Kontokorrentkontos - zugleich eine Beendigung der

treuhänderischen Bindung für die Kontoforderung; das sieht das Berufungsge-

richt im Ansatz nicht anders. Das Treuhandkonto ist jetzt vielmehr abzurechnen

und der Saldo, soweit er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben

(§ 667 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Treugeber im Zweifel - Gegen-

teiliges ist hier weder festgestellt noch vorgetragen - ein vordringliches Interes-

se an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem damit einhergehenden

Schutz vor Zugriffen von Gläubigern des Treuhänders, während dieser ent-

sprechend nachvertraglich zur Entgegennahme und Weiterleitung später ein-

gehender Zahlungen verpflichtet ist. Das liegt, soweit es sich um ein bei Been-

digung des Treuhandvertrags vorhandenes und an den Treugeber noch nicht

ausgekehrtes Guthaben handelt, auf der Hand, gilt aber nicht weniger für da-

nach noch erlangte, für den Treugeber bestimmte Gutschriften. Eine unter-

schiedliche rechtliche Beurteilung, je nachdem, ob die auf dem Konto verbuch-

ten Beträge im Innenverhältnis auch dem Treugeber zustehen oder ob die Zah-

lung ihm gegenüber Erfüllungswirkung hat, verbietet sich auch nach Vertrags-

beendigung aus den oben dargestellten Gründen. Auf die Angriffe der Revision

gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Treuhandverhältnis

zwischen der früheren geschäftsführenden Gesellschafterin und der Arge mit

der Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen Gesellschafter be-

endet gewesen sei, kommt es deswegen nicht an.

III.

Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der

Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin

steht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Daß das streitgegenständli-

che Konto bei der Gutschrift des unter dem 9. März 2001 von der Klägerin

überwiesenen Betrags zwischen den Gesellschaftern der Arge noch nicht end-

gültig abgerechnet war und darum fortdauernd noch der treuhänderischen Bin-

dung unterlag, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Umstand, daß die Arge

in einer weiteren Rechnung vom 21. März 2001 zunächst ihre Abschlagsrech-

nungen vom 12. Februar 2001 als gezahlt verbucht hatte. Auf dieser Feststel-

lung des Landgerichts im Vorprozeß baut das vom Beklagten selbst im Rechts-

streit vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. B. vom 17. September 2002 auf,

ohne daß der Beklagte diese Tatsache in Zweifel gezogen hätte. Es besteht

auch kein Anhalt dafür, daß sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an

dem Treuhandcharakter des Kontos sonst etwas geändert haben sollte.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Auskunft über die vom

Beklagten außerdem vereinnahmten Zinsbeträge kann die Klägerin nach

§§ 666, 713, 398 BGB verlangen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke