BGH Urteil vom 07.07.2005 – III ZR 422/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der
Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet
worden sind.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - III ZR 422/04 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zi-
vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2004
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2002 zu zah-
len,
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge
er auf die Hauptforderung vereinnahmt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30. März 2001 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, vormals R.
GmbH. Die Schuldnerin war mit zwei anderen Unternehmen, der
H. W. oHG und der J. Sch. GmbH,
Mitglied der zur Durchführung von Erd- und Straßenbauarbeiten im Auftrag der
Klägerin gegründeten BGB-Gesellschaft "Arbeitsgemeinschaft Gewerbeer-
schließung U. L. " - nachfolgend Gesellschaft oder Arge. Die
kaufmännische Geschäftsführung, zu der auch die Eröffnung eines Bankkontos
für die Arge bei der Volksbank S. gehörte (§ 8 Nr. 4.2 und § 9 Nr. 3 des
Gesellschaftsvertrags), und die Vertretung der Gesellschaft in kaufmännischen
Belangen wurden der Schuldnerin übertragen. Zur Verfügung über das Konto
waren je ein Vertreter der Schuldnerin und der H. W. oHG ge-
meinschaftlich befugt. Nach § 16 Nr. 1.1 des Gesellschaftsvertrags konnte ein
Gesellschafter durch Erklärung der anderen Gesellschafter ausgeschlossen
werden, wenn er die Zahlungen einstellte oder über sein Vermögen das Kon-
kurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden war. Bei Eröffnung des Kon-
kurs- oder Vergleichsverfahrens war ein sofortiges Ausscheiden des Gesell-
schafters vorgesehen (§ 16 Nr. 2). In allen Fällen des Ausscheidens sollte die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden (§ 16 Nr. 4).
Die spätere Schuldnerin eröffnete am 28./29. April 2000 unter ihrer Fir-
menbezeichnung und der Objektbezeichnung "wg. Arge I. " ein Konto in lau-
fender Rechnung bei der Volksbank S. . Zahlungen der Klägerin an die
Gesellschaft erfolgten auf dieses Konto, wobei jeweils die Arge als Zahlung-
sempfängerin angegeben war. Die der Schuldnerin selbst zustehenden Lei-
stungen wurden hiervon auf ein anderes Konto überwiesen.
Unter dem 12. Februar 2001 erstellte die Arge zwei Abschlagsrechnun-
gen, auf die insgesamt 1.370.155,18 DM zu zahlen waren. Nachdem das Amts-
gericht am 21. Februar 2001 auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Insol-
venzverwaltung über deren Vermögen angeordnet hatte, beschlossen die
übrigen Gesellschafter am 27. Februar 2001, die kaufmännische Geschäftsfüh-
rung der Gesellschaft auf die H. W. oHG zu übertragen und von dieser
ein neues Konto für die Arge bei der C. bank einrichten zu lassen. Der
Klägerin wurde der Beschluß mit Schreiben vom selben Tage übermittelt, ver-
bunden mit der Bitte, ab sofort sämtliche Zahlungen auf das neue Konto zu
leisten. Offenbar aufgrund eines Versehens überwies die Klägerin trotzdem der
Gesellschaft noch am 9. März 2001 die geforderten 1.370.155,18 DM auf das
bisherige Geschäftskonto bei der Volksbank S. . Der Verwalter zog den
bei Insolvenzeröffnung noch ungekürzt vorhandenen Betrag zur Insolvenz-
masse.
In einem vorausgegangen Rechtsstreit (303 O 271/01 LG Hamburg)
nahm die Arge daraufhin die Klägerin erfolgreich auf nochmalige Zahlung des
Werklohns in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
trat die Gesellschaft etwaige eigene Aussonderungsansprüche gegen den In-
solvenzverwalter an die Klägerin dieses Prozesses ab. Hierauf gestützt ver-
langt diese im vorliegenden Verfahren Zahlung eines Teilbetrags von 50.000 €
sowie Auskunft darüber, welche Zinserträge der Beklagte auf die Hauptforde-
rung vereinnahmt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-
anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt:
Zwischen der Arge und der früheren R. GmbH als Inhabe-
rin des Kontos habe zwar nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ei-
ne Verwaltungstreuhand bestanden, die grundsätzlich zur Aussonderung aus
der Insolvenzmasse berechtige. Hiervon sei jedoch nicht die am 9. März 2001
veranlaßte Zahlung der Klägerin umfaßt. Zweifelhaft sei schon, ob eine - wie
die Verurteilung der hiesigen Klägerin im Vorprozeß zeige - ersichtlich zur Er-
füllung eines der Arge zustehenden Anspruchs ungeeignete und dieser daher
im Endergebnis nicht zustehende Zahlung überhaupt Treugut habe werden
können. So könnte schon der Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 mit § 9 Nr. 2
des Gesellschaftsvertrags, wonach die von der Auftraggeberin eingehenden
Zahlungen unverzüglich an die empfangsberechtigten Gesellschafter zu über-
weisen seien, eine Auslegung der Treuhandabrede nahelegen, daß nur die
letztlich der Arge auch gebührenden Leistungen treuhänderisch gebunden sein
sollten. Bei Annahme eines sich auch auf Fehlzahlungen erstreckenden Treu-
gutbegriffs sehe sich außerdem der Treuhänder sowohl dem Herausgabean-
spruch des Treugebers als auch einem Bereicherungsanspruch des Leistenden
ausgesetzt. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn hinsichtlich der
nach dem 27. Februar 2001 neu eingehenden Zahlungen sei schon grundsätz-
lich mit der Übertragung der kaufmännischen Geschäftsführung auf die Firma
W. das Treuhandverhältnis zwischen der Arge und ihrer zuvor ge-
schäftsführenden Gesellschafterin beendet worden, so daß die nach dem
9. März 2001 auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangene Zahlung der
Klägerin bereits deshalb nicht mehr der treuhänderischen Bindung unterworfen
gewesen sei. Allenfalls zu diesem Zeitpunkt veranlaßte, aber noch nicht einge-
gangene Leistungen könnten zwecks Abwicklung noch unmittelbar unter die
Treuhandabrede fallen. Zur Entgegennahme später irrtümlich veranlaßter Zah-
lungen sei die Treuhänderin hingegen von der Arge nicht mehr ermächtigt ge-
wesen. Es sei zwar denkbar, der ursprünglichen Treuhandabrede eine nach-
wirkende Pflicht dahin zu entnehmen, jedenfalls während eines engen und der
Beendigung des Treuhandverhältnisses unmittelbar nachgehenden Zeitraums
offenkundige "Irrläufer" ebenfalls noch als Treugut zu behandeln und nicht zum
Eigengut zu nehmen. Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch - im Sinne einer
drittschützenden Auslegung der Treuhandabrede - allein gegenüber dem Ein-
zahler anzunehmen. Die Klägerin habe ihr Klagebegehren indessen nicht auf
ein eigenes, sondern lediglich auf ein abgetretenes Recht der Arge gestützt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-
den Punkten nicht stand.
1.
Die Revision nimmt hin, daß das Berufungsgericht als Inhaberin des bei
der Volksbank S. eröffneten Girokontos die spätere Insolvenzschuldne-
rin und nicht die Arge selbst ansieht. Das ist aus Rechtsgründen ebensowenig
zu beanstanden wie die weitere Auslegung des Oberlandesgerichts, die
Schuldnerin habe dieses Konto nach Lage der Dinge als uneigennützige Treu-
händerin für die Arge geführt. Auch die Revisionserwiderung wendet sich da-
gegen nicht.
2.
Ein im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand einge-
richtetes Sonderkonto berechtigt den Treugeber in der Insolvenz des Treuhän-
ders zur Aussonderung gemäß § 47 InsO und in der Einzelzwangsvollstrek-
kung zum Widerspruch nach § 771 ZPO. Dafür ist nicht einmal eine Publizität
des Treuhandkontos wie bei einem Anderkonto zwingend erforderlich (BGHZ
61, 72, 79; BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622; Ur-
teil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 - NJW 1996, 1543). Notwendig ist le-
diglich, daß das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließ-
lich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist
(BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - NJW-RR 2003, 1375, 1376).
In diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite
eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Forderungen
nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des
Treugebers entstanden sind (BGHZ 155, 227, 231; BGH, Urteil vom 7. April
1959 - VIII ZR 219/57 - NJW 1959, 1223, 1225; Urteil vom 19. November 1992
- IX ZR 45/92 - NJW-RR 1993, 301; Urteil vom 1. Juli 1993 aaO).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die vom Berufungsgericht
aufgeworfene Frage, ob die auf ein derartiges Konto eingegangenen Zahlun-
gen Dritter im Innenverhältnis auch dem Treugeber gebühren und inwieweit es
sich dabei überhaupt um zur Erfüllung geeignete Leistungen handelt, kommt es
- soweit die Parteien keine andere Bestimmung getroffen haben - nicht an.
Dem könnte im vorliegenden Fall schon entgegenstehen, daß das streitgegen-
ständliche Treuhandkonto in laufender Rechnung geführt wurde, die eingestell-
ten Einzelforderungen daher mit ihrer Verrechnung und dem nachfolgenden
Saldoanerkenntnis erloschen sind und an deren Stelle jeweils neue, vom
Schuldgrund losgelöste Forderungen auf den Überschuß traten (vgl. BGHZ 80,
172, 176; 150, 122, 128 f.). Mindestens nach Ablauf der nächsten Rechnungs-
periode, im Streitfall monatlich, müßte die vom Berufungsgericht für möglich
gehaltene, wenn auch letzten Endes unentschieden gelassene Differenzierung
auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts-
hofs hat allerdings bei der Überweisung des Erlöses massefremder Gegen-
stände auf ein im Kontokorrent geführtes allgemeines Bankkonto des Konkurs-
verwalters eine Ersatzaussonderung für möglich gehalten (BGHZ 141, 116,
120 ff.). Ob sich diese Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertra-
gen lassen, muß nicht entschieden werden. Ein solch enges Verständnis des
Treuguts würde jedenfalls nicht nur schwer erträgliche Unsicherheiten in die
rechtliche Beurteilung hineintragen, sondern auch den Treuhandcharakter des
Kontos insgesamt in Frage stellen; denn auf ihrer Grundlage stände zu be-
fürchten, daß auch bei anderen Fehlern in der Zahlungsabwicklung wie verse-
hentlichen Über- oder Doppelzahlungen die treuhänderisch gebundenen Gel-
der mit eigenem Vermögen des Treuhänders unzulässig vermischt würden. Der
vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgegebene Unmittelbarkeitsgrundsatz
bei Treuhandverhältnissen (vgl. BGHZ 155, 227, 231) verlangt eine derart ein-
schränkende Auslegung des Treugutbegriffs bei Drittzahlungen nicht. Auch der
Hinweis des Berufungsgerichts auf den Zusammenhang zwischen § 9 Nr. 3 und
Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gibt für einen abweichenden Parteiwillen im
Streitfall nichts her. Das kann der Senat selbst entscheiden, da das Berufungs-
gericht insoweit eine abschließende Auslegung unterlassen hat. Der vom Ober-
landesgericht außerdem herausgestellten Gefahr einer doppelten Inanspruch-
nahme des Treuhänders hätte dieser hier unschwer durch Weiterleitung der
erhaltenen Leistungen an die Gesellschaft als der von der Klägerin letztlich
bestimmten Empfängerin entgehen können.
3.
Mangels abweichender Parteivereinbarungen bedeutet ferner das Ende
des Treuhandvertrags nicht ohne weiteres - und auch ohne Berücksichtigung
der Besonderheiten eines Kontokorrentkontos - zugleich eine Beendigung der
treuhänderischen Bindung für die Kontoforderung; das sieht das Berufungsge-
richt im Ansatz nicht anders. Das Treuhandkonto ist jetzt vielmehr abzurechnen
und der Saldo, soweit er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben
(§ 667 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Treugeber im Zweifel - Gegen-
teiliges ist hier weder festgestellt noch vorgetragen - ein vordringliches Interes-
se an einer Fortdauer der Bindungswirkung und dem damit einhergehenden
Schutz vor Zugriffen von Gläubigern des Treuhänders, während dieser ent-
sprechend nachvertraglich zur Entgegennahme und Weiterleitung später ein-
gehender Zahlungen verpflichtet ist. Das liegt, soweit es sich um ein bei Been-
digung des Treuhandvertrags vorhandenes und an den Treugeber noch nicht
ausgekehrtes Guthaben handelt, auf der Hand, gilt aber nicht weniger für da-
nach noch erlangte, für den Treugeber bestimmte Gutschriften. Eine unter-
schiedliche rechtliche Beurteilung, je nachdem, ob die auf dem Konto verbuch-
ten Beträge im Innenverhältnis auch dem Treugeber zustehen oder ob die Zah-
lung ihm gegenüber Erfüllungswirkung hat, verbietet sich auch nach Vertrags-
beendigung aus den oben dargestellten Gründen. Auf die Angriffe der Revision
gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Treuhandverhältnis
zwischen der früheren geschäftsführenden Gesellschafterin und der Arge mit
der Übertragung der Geschäftsführung auf einen anderen Gesellschafter be-
endet gewesen sei, kommt es deswegen nicht an.
III.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der
Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin
steht ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Daß das streitgegenständli-
che Konto bei der Gutschrift des unter dem 9. März 2001 von der Klägerin
überwiesenen Betrags zwischen den Gesellschaftern der Arge noch nicht end-
gültig abgerechnet war und darum fortdauernd noch der treuhänderischen Bin-
dung unterlag, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Umstand, daß die Arge
in einer weiteren Rechnung vom 21. März 2001 zunächst ihre Abschlagsrech-
nungen vom 12. Februar 2001 als gezahlt verbucht hatte. Auf dieser Feststel-
lung des Landgerichts im Vorprozeß baut das vom Beklagten selbst im Rechts-
streit vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. B. vom 17. September 2002 auf,
ohne daß der Beklagte diese Tatsache in Zweifel gezogen hätte. Es besteht
auch kein Anhalt dafür, daß sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an
dem Treuhandcharakter des Kontos sonst etwas geändert haben sollte.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Auskunft über die vom
Beklagten außerdem vereinnahmten Zinsbeträge kann die Klägerin nach
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke