BGH Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 230/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2009
in dem Insolvenzverfahren
IX ZB 230/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der
Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu.
b) Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubi-
ger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. Februar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den
Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 29. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den
vorbezeichneten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der weitere Beteiligte zu 17 trägt die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
750.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin ist ein 1976 gegründetes Wertpapierhandelsunterneh-
men. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt "P.
". Hierbei handelte es sich um eine Kollektivanlage von
Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurde. Mit diesem - angeblich
höchst lukrativen - Modell warb die Schuldnerin in den Jahren 1992 bis 2005
ca. 30.000 Anleger.
Tatsächlich verwendete die Schuldnerin das Geld ihrer Anleger nur in
geringem Umfang für Derivatgeschäfte. Der größte Teil ihres angeblichen Han-
dels war erfunden. Sie fälschte die Unterlagen, um den Anlegern Gewinne vor-
zutäuschen, die es nicht gab. Den größten Teil ihrer Verluste in Höhe von
54,5 Mio. € machte die Schuldnerin mit etwa 48 Mio. € in den Jahren 1992 bis
1997. Scheingewinne älterer Anleger, Gebühren und Provisionen zahlte sie von
den Einlagen neuer Anleger im Wege eines Schneeballsystems aus.
Auf einen im März 2005 gestellten Insolvenzantrag der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht wurde am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 zum Insolvenzverwalter ernannt.
Dieser verfügt über eine freie Masse von 236 Mio. €, von denen er 200 Mio. €
im Wege einer Abschlagsverteilung an die Gläubiger auskehren will. Diese ha-
ben im Verfahren Forderungen angemeldet, die der Insolvenzverwalter in Höhe
von 511,9 Mio. € vorläufig anerkannt hat. Zwischen den Beteiligten herrscht
Streit über die Frage, wie die Forderungen der Gläubiger zu bestimmen sind.
Der Insolvenzverwalter hat einen Plan vorgelegt, nach dem die Forde-
rungen der Gläubiger so berechnet werden sollen, dass die tatsächlichen Ein-
zahlungen einschließlich des Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen zu be-
rücksichtigen sind und das so ermittelte Guthaben beginnend mit dem der Ein-
zahlung folgenden Monat mit 3 % bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
verzinst wird. Die Forderungen von Gläubigern, die keine Anleger sind, sollen
nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens ermittelt werden.
Im Abstimmungstermin am 19. April 2007 haben 99,7 % der Gläubiger
nach Köpfen und 93,6 % der Gläubiger nach Summen dem Insolvenzplan zu-
gestimmt. Den Antrag der Gläubigerin zu 1, die in den Jahren 2003 bis 2005
insgesamt 11,13 Mio. US-$ bei der Schuldnerin eingelegt hat, dem Plan die
Bestätigung zu versagen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. April
2007 zurückgewiesen. Die Gläubigerin zu 1 macht primär geltend, an den Kon-
ten, auf die sie ihre Einlagen geleistet habe, ein Aussonderungsrecht zu besit-
zen. In zweiter Linie fühlt sie sich durch den Plan aufgrund der Verteilung der
hohen Anfangsverluste auf sämtliche Gläubiger und der Verzinsungsregelung
benachteiligt. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss hat-
te Erfolg. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (veröffentlicht in NZI 2008, 110)
hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben
und dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan die Bestätigung versagt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters und einer
weiteren Gläubigerin, der Beteiligten zu 18, die für den Plan gestimmt hatte.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg. Sie
ist unzulässig.
1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige
Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 8. März 2007
- IX ZB 163/06, ZInsO 2007, 373 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es
hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen
einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde
einräumt (§ 6 InsO). Gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans
steht nur den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu
(§ 253 InsO). Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht.
2. Der Insolvenzverwalter meint demgegenüber, der hier gegebene Fall,
dass die Bestätigung des Insolvenzplans auf die sofortige Beschwerde eines
Gläubigers aufgehoben werde, müsse ebenso behandelt werden, wie die Zu-
rückweisung des Plans von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO. In diesem Fall
stehe dem Insolvenzverwalter, wenn er den Plan vorgelegt habe, ein Be-
schwerderecht nach § 231 Abs. 3 InsO zu. Es stelle eine mit dem Grundgesetz
nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, wenn der Verwalter sich zwar
gegen die Zurückweisung des von ihm vorgelegten Plans beschweren könne,
nicht aber gegen die Versagung der Planbestätigung durch das Gericht nach
dessen Annahme durch die Gläubiger. Insofern liege eine Regelungslücke vor,
die durch die entsprechende Anwendung des § 231 Abs. 3 InsO zu schließen
sei. Erfolge - wie hier - die Versagung der Bestätigung des Plans nach § 250
Nr. 1 InsO, seien die Gründe nicht anders als bei der Zurückweisung nach
§ 231 Abs. 1 InsO. Dem Verwalter müsse deshalb das Recht eingeräumt wer-
den, sich auch dagegen zu beschweren.
Folge man dem nicht, müsse dem Insolvenzverwalter zumindest ein Be-
schwerderecht nach Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 GG gewährt werden. Die Ver-
sagung der Bestätigung des Plans greift in die subjektiven Rechte des Verwal-
ters als Vorlegender des Insolvenzplans ein.
3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob sich der
Insolvenzverwalter über die in § 253 InsO genannten Berechtigten hinaus ge-
gen die Versagung der Planbestätigung beschweren kann, liegt nicht vor. Ent-
scheidungen anderer Gerichte sind nicht ersichtlich. In Schrifttum wird ganz
überwiegend die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter sei nicht befugt,
Rechtsmittel gegen die Versagung der Planbestätigung einzulegen (vgl.
Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung,
Nerlich/Römermann, InsO § 253 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. § 253
Rn. 6; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 253 Rn. 3; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 253
Rn. 3; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 253 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Sinz,
Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan 2. Aufl. Rn. 16.15). Eine sachlich nicht ge-
rechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 231 Abs. 3 InsO wird im
Ausschluss des Beschwerderechts nicht gesehen. Empfohlen wird dem Insol-
venzverwalter allenfalls der praktische Weg, einen Gläubiger, der mit seinen
Vorstellungen übereinstimmt, zur Einlegung der Beschwerde zu veranlassen
(FK-InsO/Jaffé aaO; HK-InsO/Flessner aaO).
a) Anlass, dem Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht analog § 231
Abs. 3 InsO einzuräumen, besteht nicht. In § 231 Abs. 3 InsO wird dem Insol-
venzverwalter ein Beschwerderecht gewährt, wenn er den Plan vorgelegt hat.
Geschützt wird das Recht des Verwalters - wie auch des Schuldners, wenn die-
ser den Plan vorgelegt hat -, den von ihm eingebrachten Insolvenzplan gegen
die Zurückweisung des Gerichts zu verteidigen. In diesen Fällen ist ein Eingriff
in die verfahrensrechtliche Stellung des Planvorlegers gegeben, die dessen
Rechte beeinträchtigt (FK-InsO/Jaffé, aaO § 231 Rn. 32). Die Rechte des Plan-
vorlegers erschöpfen sich aber darin, dass der von ihm vorgelegte Plan einer
sachlichen Behandlung durch die dazu berufenen Instanzen - den stimmbe-
rechtigten Gläubigern (§§ 235 ff InsO), dem Schuldner (§ 247 InsO) und letzt-
lich dem Gericht, das über die Bestätigung eines angenommenen Plans zu ent-
scheiden hat (§ 248 InsO) - zugeführt wird. Um einen Eingriff in das Recht zur
Vorlage des Plans geht es demgegenüber bei der Versagung der Bestätigung
des Plans nach dessen Annahme durch die Gläubiger nicht. Geschütztes
Rechtsgut ist hier entweder das Recht des Minderheitsgläubigers, sich gegen
einen von ihm abgelehnten Plan, der ihn in seinen Rechten beeinträchtigt, zur
Wehr zu setzen oder - bei Ablehnung der Planbestätigung - der Mehrheit der
Gläubiger, einen von ihr befürworteten Plan gegen den Widerspruch einzelner
Gläubiger durchzusetzen. Rechte des Planvorlegers sind insoweit nicht beein-
trächtigt. Er hat weder einen Anspruch auf Zustimmung durch Gläubiger oder
Schuldner noch auf Bestätigung durch das Gericht. Diese Unterscheidung ist
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb hinfällig, weil die
Bestätigung aus Gründen versagt werden kann, die schon zur Zurückweisung
des Planvorschlags gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt hätten.
Wegen dieser Unterschiede fehlt es an der von der Rechtsbeschwerde
angenommenen Parallelität zur Zurückweisung des Plans von Amts wegen
nach § 231 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter kann nicht geltend machen, in
eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn der von ihm vorgelegte Insolvenzplan
auf Antrag eines Minderheitsgläubigers nicht bestätigt wird, weil der Plan gegen
Verfahrensvorschriften verstößt (§ 250 InsO) oder den Minderheitenschutz ver-
letzt (§ 251 InsO). Allein der Umstand, dass ohne die Verabschiedung des In-
solvenzplans die Durchführung des Verfahrens schwieriger und zeitraubender
wird und es - so die Auffassung des Insolvenzverwalters - wünschenswert ist,
dass die Forderungen der Gläubiger entsprechend dem Vorschlag des von ihm
vorgelegten Plans berechnet werden, rechtfertigt es nicht, dem Insolvenzver-
walter ein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen. Kommt es nicht zur Verab-
schiedung des von ihm vorgelegten Plans hat der Insolvenzverwalter das Ver-
fahren nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies
stellt keine besondere Belastung dar. Es entspricht vielmehr der gesetzlichen
Aufgabe jedes Insolvenzverwalters.
b) Soweit der Insolvenzverwalter meint, bei der Abfassung des § 253
InsO, der auf dem Vorbild des § 189 KO beruht (BT-Drucks. 12/2443 S. 212)
seien die Unterschiede zwischen dem Zwangsvergleich nach der Konkursord-
nung und dem Insolvenzplanverfahren nicht berücksichtigt worden, ergeben
sich hieraus keine Gesichtspunkte, die ein Beschwerderecht des Verwalters
rechtfertigen könnten. Der Hinweis auf § 189 Abs. 1 KO belegt vielmehr den
auch in § 253 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass der Streit um
die Bestätigung des Insolvenzplans nur zwischen dem Schuldner und den un-
mittelbar betroffenen Gläubigern ausgetragen werden soll. Außenstehende Drit-
te, deren subjektive Rechte der Plan nicht berührt, sollen auch nicht das Recht
haben, den Gläubigern oder dem Schuldner - sofern dieser der Planbestätigung
mit Erfolg widersprochen hat - einen Insolvenzplan aufzuzwingen. Dies gilt auch
für den Insolvenzverwalter, der zwar den Plan auszuführen hat, den inhaltlichen
Gestaltungen des Plans aber persönlich nicht unterworfen ist.
c) Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich
auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-
tigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem-
jenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-
letzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur
zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der
Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird,
welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG ZIP
2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat - wie bereits ausgeführt - kein
eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren durch einen Plan ge-staltet
wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass anstelle des insolvenzrechtli-
chen Forderungsprüfungs- und Feststellungsverfahrens, dessen Durchführung
zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, eine Feststellung der Forderungsrech-
te der Gläubiger durch einen Insolvenzplan tritt.
III.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 ist nach §§ 6, 7,
253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des Insol-
venzplans sei nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, weil § 217 InsO den mögli-
chen Inhalt des Plans abschließend regele. Geregelt werden könnten die Be-
friedigung der Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
sowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung. Eine Abwei-
chung des Plans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
nur dort möglich, wo Verfahrensvorschriften durch die Gläubiger abbedungen
werden dürften oder Sondervorschriften bestünden. Zu den nicht abdingbaren
Vorschriften, in die hier jedoch eingegriffen werde, gehörten die Regelungen
über die Feststellung der Forderungen nach §§ 174 ff InsO und die Aufhebung
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Durch die Rechtsprechung des
Senats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Ent-
scheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der
Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 -
durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl.
v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff
nicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713; Münch-
Komm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 29). Eine materielle Beschwer der weiteren
Beteiligten zu 18 ist glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 2007
- IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491, 492 Rn. 10). Nach ihrem Vortrag ist es als
wahrscheinlich anzusehen, dass sie bei Bestätigung des Plans eine Zahlung in
Höhe von 703,32 € erhalten würde, wogegen sie im Regelverfahren auf ihre
Forderung nur 463,63 € bekäme.
b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
aa) Die Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 war zulässig.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss diese nicht schon
deshalb Erfolg haben, weil der Entscheidung des Beschwerdegerichts die erfor-
derliche verfahrensrechtliche Grundlage gefehlt hat. Zwar trifft es zu, dass ein
Gläubiger, der im Abstimmungstermin beantragt, dem Insolvenzplan die Bestä-
tigung zu versagen, die Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Interesses
durch den Plan glaubhaft machen muss (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 aaO).
Hieran fehlt es bei der im ersten Rechtszug erfolgreichen weiteren Beteiligten
zu 1 jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht.
Ob der Insolvenzplan in Aussonderungsrechte der weiteren Beteiligten
zu 1 eingreift oder ob solche - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch den
Plan nicht beeinträchtigt werden, kann dahingestellt bleiben. Die weitere Betei-
ligte zu 1 hat in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse an der Versagung der
Planbestätigung glaubhaft gemacht. Vorliegend bedarf es nicht einmal der
Glaubhaftmachung einer konkreten Beeinträchtigung. Entsprechend dem Ver-
fahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, in dem die
Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der
Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH,
Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar
2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung
der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der An-
tragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benach-
teiligt wird. Entsprechend liegt der Fall hier. Im Plan wird ausgeführt, dass sich
bei einem Vergleich der Option C (im Plan vorgeschlagene Lösung) zu der Op-
tion A (vertragsgemäße Abwicklung der Anlagekonten ohne Abzug der Provisi-
on) eine Schlechterstellung von 9.691 Gläubigern ergibt und bei einem weiteren
Vergleich der Option C zu der möglichen Option B ("Ein-/Auszahlungen zuzüg-
lich 3 % Verzinsung" zu "Scheingewinnen bis einschließlich 28. Februar 2001")
eine Schlechterstellung von 4.329 Gläubigern eintritt. Damit sieht der Plan
selbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bestimmter Gläubiger und eine
Bevorzugung anderer Gläubiger vor. Die Benachteiligung einer Gruppe von
Gläubigern, zu denen hier die weitere Beteiligte zu 1 gehört, ist dem Plan im-
manent.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat im Übrigen auch dargelegt, durch den
Plan eine um 0,8 Mio. € geringere Auszahlung im Vergleich zu der von ihr für
richtig gehaltenen Berechnung der Forderungen zu erhalten. Ihr Widerspruch
und ihre sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung hätten deshalb nicht
- wie die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund fehlender Glaubhaftmachung ei-
ner wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Insolvenzplan als unzulässig
verworfen werden dürfen.
bb) Das Beschwerdegericht ist mit Recht von der Nichtbeachtung der
Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans ausgegangen. Es hat dem In-
solvenzplan die Bestätigung mit zutreffender Begründung versagt (§§ 217, 250
Nr. 1 InsO).
In einem Insolvenzplan kann entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde nicht geregelt werden, nach welchem Modus die Forderungen der
Gläubiger zu berechnen sind. Gemäß § 217 InsO ist Gegenstand des Insol-
venzplans die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der
Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung
an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des In-
solvenzverfahrens. Zwar soll der Insolvenzplan den Beteiligten die Möglichkeit
geben, im Interesse der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger das Verfah-
ren möglichst flexibel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 195). Voraus-
setzung für die Zulässigkeit des Planinhalts ist aber immer, dass nur plandispo-
sitive Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch
dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei
denn es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulas-
sen (vgl. Braun/ Frank, aaO § 217 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Thies, aaO § 217
Rn. 3; HK-InsO/Flessner, aaO § 217 Rn. 2 ff; Graf-Schlicker/Kebekus, InsO
§ 217 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 217 Rn. 98 ff; Uhlenbruck/Lüer,
aaO § 217 Rn. 7 ff).
Zu den Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelungen in einem In-
solvenzplan sein können, gehören die Vorschriften über die Feststellung der
Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO), von denen der Insolvenzplan
vorliegend durch „Modifizierung der Gläubigerforderungen“ abweichen will (HK-
InsO/Flessner, § 217 Rn. 3, 7; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, aaO § 217
Rn. 103). Die Vorschriften über die Feststellung des Forderungsrechts der
Gläubiger sind nicht disponibel. Die Gläubiger dürfen nicht durch Mehrheitsbe-
schluss bestimmen, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen in die
Insolvenztabelle aufgenommen werden. Die §§ 174 ff InsO garantieren den
Gläubigern das Recht, ihre Forderungen in einem formalisierten Prüfungsver-
fahren feststellen zu lassen und im Fall des Widerspruchs gerichtlich zu verfol-
gen. Dies gilt für anmeldende und widersprechende Gläubiger gleichermaßen.
Diese rechtlichen Garantien können den Gläubigern nicht durch einen Insol-
venzplan entzogen werden. Andernfalls wäre es möglich, durch Mehrheitsbe-
schluss einzelnen Gläubigern - oder wie vorliegend einer ganzen Gruppe von
Gläubigern - ihre Forderung vollständig oder teilweise zu entziehen. Das dem
Insolvenzverwalter und den anderen Gläubigern eingeräumte Widerspruchs-
recht könnte nicht ausgeübt werden, weil die Regelungen des Insolvenzplans
dem entgegenstehen. All dies ist mit den verfahrensrechtlichen Garantien der
§§ 174 ff InsO nicht zu vereinbaren.
Auf die von der Rechtsbeschwerde weiter für grundlegend gehaltene
Frage, ob es zulässig ist, einen lediglich "verfahrensleitenden" Insolvenzplan zu
verabschieden, der nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt,
kommt es danach nicht mehr an.
IV.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Interesse des
Verwalters das der Beteiligten zu 18 bei weitem überwiegt.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 - 810 IN 300/05 P-4 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -