Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2008 – II ZR 104/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

BGB § 826 A

An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkei- ten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus ei- genem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.

BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 104/07 - OLG Jena LG Erfurt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch

müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung

durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen

für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte

(st.Rspr.; vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008,

217 Tz. 2 m.w.Nachw.).

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I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer

höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht.

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1. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen jemand "faktisch"

wie ein Geschäftsführer gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich

wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat (sog.

faktischer Geschäftsführer), ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend

geklärt (vgl. BGHZ 104, 44; 150, 61; Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03,

ZIP 2005, 1550 m.w.Nachw.). Der vorliegende Fall wirft zu diesem Problem-

kreis keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen auf.

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2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, "weil der

Fall Anlass für eine weitere Fortbildung des Rechts, insbesondere zu den Vor-

aussetzungen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs gibt", sind

Grundsatzfragen durch die vorliegende Entscheidung nicht (mehr) aufgeworfen,

weil der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung zwischenzeitlich sein

Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung auf der "Rechtsfolgenebene"

geändert und diese nunmehr in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innen-

haftung als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung

in § 826 BGB eingeordnet hat (vgl. Sen.Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04,

ZIP 2007, 1552 - "TRIHOTEL" z.V.b. in BGHZ 173, 246).

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Das Berufungsurteil lässt auch insoweit keine entscheidungserhebliche

Divergenz erkennen, weil die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31 GmbHG

ergänzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur missbräuchliche,

zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose

Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesell-

schaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen betreffen kann und das Be-

rufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Konstellation schon auf der

"Tatbestandsebene" auch unter Zugrundelegung des alten Haftungskonzepts

des Senats sowie unter dem entsprechenden Blickwinkel des § 826 BGB wi-

derspruchsfrei verneint hat.

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II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch im Ergebnis zutreffend ent-

schieden.

1. Eine Haftung des Beklagten zu 1 als faktischer Geschäftsführer der

Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG hat es in Anwendung der gefestigten

Senatsrechtsprechung rechtsfehlerfrei verneint, weil nach seinen - tatrichterlich

einwandfrei getroffenen - Feststellungen der Kläger zu einem maßgeblichen

Handeln des Beklagten zu 1 für die Schuldnerin im Außenverhältnis, das die

Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, nicht hin-

reichend vorgetragen hat.

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2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind ferner die Vor-

aussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1 wegen existenzvernichtenden

Eingriffs - auch unter dem Aspekt der Neuausrichtung des Haftungskonzepts

des Senats im Sinne einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung wegen sit-

tenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB - nicht erfüllt.

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Von

einer

sittenwidrigen, weil

insolvenzverursachenden

oder

-vertiefenden "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern der

Gesellschaft durch planmäßige Entziehung von - der Zweckbindung zur vorran-

gigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem - Gesellschafts-

vermögen kann nach der zutreffenden tatrichterlichen Wertung des Berufungs-

gerichts nicht die Rede sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in ei-

ner Gesamtbetrachtung eine Haftung des Beklagten zu 1 sowohl unter dem

Blickwinkel der fehlenden Kausalität als auch der fehlenden sittenwidrigen

Schädigung verneint. Es hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in seiner Ei-

genschaft als Alleinvorstand der C. AG (Muttergesellschaft der

Schuldnerin) insgesamt betrachtet Maßnahmen getroffen hat, die die Schuldne-

rin retten sollten, und dass er dementsprechend die von der Muttergesellschaft

eingezogenen Mittel nicht für eigene bzw. gesellschaftsfremde Zwecke verwen-

det hat. Zum einen sind diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der

Schuldnerin eingesetzt worden, zum anderen hat die C. AG noch zu-

sätzlich in beträchtlichem Umfang aus "eigenem" Vermögen weitere Schulden

der Schuldnerin getilgt.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 8 O 74/06 -

OLG Jena, Entscheidung vom 18.04.2007 - 6 U 734/06 -