BGH Urteil vom 27.07.2005 – XII ZR 70/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 30. März 2004 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 1.586,76 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsge-
richt hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe mehrerer Räume verur-
teilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug 3.103,44 DM jähr-
lich.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über
20.000 € ist nicht erreicht. Maßgebend für diese Wertg renze ist der Wert des
Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die
Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzu-
nehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3;
BGH Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720).
Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8
ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miet-
verhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht-
oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen
Mietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift
der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zäh-
len auch Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluß
vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; Senatsurteil vom
1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungs-
berechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungs-
recht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so
dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der
Räumungsklage (hier: 21. Mai 2003) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der
sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeit-
punkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom
25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 16. Februar 2005
- XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350). Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Miet-
vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit am 31. Juli 2014 bestehe. Damit
ergibt sich eine Restlaufzeit von elf Jahren und knapp drei Monaten. Bei
Zugrundelegung der Jahresmiete von 3.103,44 DM beträgt die Beschwer somit
34.913,70 DM (= 17.851,01 €) und erreicht den in § 2 6 Nr. 8 EGZPO verlangten
Wert von über 20.000 € nicht.
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, die
Parteien hätten nicht um die Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung,
sondern um dessen Nichtigkeit gemäß § 138 BGB gestritten. Das Oberlandes-
gericht hat die von der Klägerin erklärte außerordentliche Kündigung als wirk-
sam angesehen und seine Verurteilung auf Räumung und Herausgabe darauf
gestützt. Darüber, ob der Mietvertrag sittenwidrig ist oder wirksam angefochten
wurde, hat das Berufungsgericht keine Entscheidung getroffen.
Zu Unrecht meint die Nichtzulassungsbeschwerde, es sei kein sachlicher
Grund ersichtlich, weshalb die für die Wertbemessung gemäß § 8 ZPO maß-
gebliche streitige Zeit im Falle der begehrten Feststellung der Wirksamkeit einer
Kündigung mit dem Zeitpunkt der behaupteten Beendigung des Mietverhältnis-
ses beginnen solle (so BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW
1958, 1291), im Falle einer auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage
jedoch erst mit Klageerhebung. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gel-
tend gemachte Widerspruch besteht nicht. Im Falle der Räumungsklage beginnt
die "streitige Zeit" mit der Klageerhebung, weil für die Vergangenheit Räumung
nicht verlangt werden kann. Demgegenüber kann die Feststellung der Wirk-
samkeit der Kündigung mit dem Zeitpunkt der behaupteten Beendigung des
Mietverhältnisses beginnen, wenn das Klagebegehren darauf gerichtet ist. Die-
ser Zeitpunkt kann auch vor der Klageerhebung liegen.
Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Vézina