Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.08.2005 – 5 StR 67/05

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn - wie vom Täter gewollt - das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen An- spruchs aufgibt.

2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verant- wortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmög- lichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insol- venzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307).

BGH, Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05 LG Neuruppin -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. August 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 30. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO wie folgt abgeändert:

a) Hinsichtlich beider Angeklagter wird das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit diesen

tatmehrheitlich begangene Vergehen des Vorenthal-

tens von Arbeitsentgelt, des Verstoßes gegen das Be-

rufsverbot sowie der Beihilfe zum Verstoß gegen das

Berufsverbot zur Last liegen; insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die hierauf ent-

fallenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

b) Im Übrigen wird hinsichtlich beider Angeklagter das

Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Vorwür-

fe des Betrugs sowie der falschen Angaben zum Zwe-

cke der Eintragung einer GmbH beschränkt. Es sind

damit verurteilt:

aa) der Angeklagte W B wegen Betrugs in

elf Fällen, wegen versuchten Betrugs und

wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintra-

gung einer GmbH in zwei Fällen,

bb) die Angeklagte K B wegen Betrugs und

wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintra-

gung einer GmbH in zwei Fällen.

c) Gegen die Angeklagten werden gemäß § 354 Abs. 1a

Satz 2 StPO folgende Gesamtstrafen festgesetzt:

aa) gegen den Angeklagten W B eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten;

bb) gegen die Angeklagte K B eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wird.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten tragen die verbleibenden Kosten ihrer

Revisionen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermä-

ßigt. Je ein Viertel der im Revisionsverfahren entstande-

nen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen

der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten – nachdem der Senat das vorhe-

rige Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 47, 318) – bei teilweise geänderten

Schuldsprüchen zu wiederum denselben Gesamtstrafen verurteilt. Gegen

den Angeklagten W B hat das Landgericht wegen Betrugs in elf

Fällen und versuchten Betrugs, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß ge-

gen das Berufsverbot, sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in fünf

Fällen und wegen falscher Angaben zum Zwecke der Eintragung einer

GmbH in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.

Seine Ehefrau, die Angeklagte K B , hat es wegen Betrugs in Tat-

einheit mit Beihilfe zum Verstoß gegen das Berufsverbot, wegen Vorenthal-

tens von Arbeitsentgelt in fünf Fällen sowie wegen falscher Angaben zum

Zwecke der Eintragung einer GmbH in zwei Fällen mit einer Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und neun Monaten belegt und deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus

dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen Verstoßes gegen

das Berufsverbot verurteilt hat, hat der Senat diese Vorwürfe gemäß §§ 154,

154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung

ausgenommen.

a) Der Senat hatte das Urteil des Landgerichts im ersten Durchgang

hinsichtlich der tatmehrheitlich ausgeurteilten Schuldsprüche wegen Versto-

ßes gegen das Berufsverbot bzw. der Beihilfe hierzu und wegen falscher An-

gaben zum Zwecke der Eintragung einer GmbH aufrechterhalten und inso-

weit nur die Einzelstrafen wegfallen lassen.

Das Landgericht hat nunmehr in dem angefochtenen Urteil die Auffas-

sung vertreten, dass der Verstoß gegen das Berufsverbot (bzw. die Beihilfe

hierzu) jeweils in Tateinheit zu sämtlichen Betrugshandlungen stehe, weil

diese im Zusammenhang mit der verbotenen Berufstätigkeit des Angeklagten

W B s zu sehen seien (zum Konkurrenzverhältnis vgl. Horstkotte in

LK 11. Aufl. § 145c Rdn. 27).

b) Diese Begründung des Landgerichts begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken. Es spricht zwar einiges dafür, dass – wie das Landge-

richt meint – der Verstoß gegen das Berufsverbot und die jeweiligen Be-

trugshandlungen im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Das Land-

gericht war indes nach § 358 Abs. 1 StPO an die zugrunde liegende Aufhe-

bungsansicht gebunden und damit im Blick auf die rechtskräftig bestätigten

Schuldsprüche aus Rechtsgründen gehindert, eine andere Beurteilung der

Konkurrenzverhältnisse vorzunehmen. Wäre das Revisionsgericht zu der

Auffassung gelangt, der Verstoß gegen das Berufsverbot und die Betrugs-

handlungen stünden im Verhältnis der Tateinheit, dann hätte der selbständi-

ge Schuldspruch nicht bestehen bleiben können (vgl. BGH NStZ 1997, 276;

Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 10). Mit der Aufrechterhaltung der selb-

ständigen Schuldsprüche nach § 145c StGB hat das Revisionsgericht damit

auch die tatmehrheitliche Verurteilung durch das Erstgericht für das neue

Tatgericht bindend festgelegt, selbst wenn sich dies nicht explizit aus den

Entscheidungsgründen ergibt.

Der Widerspruch zur ersten Revisionsentscheidung wird im Übrigen

auch deshalb deutlich, weil – da bislang eine entsprechende Beschränkung

nach § 154 StPO nicht ersichtlich ist – weiterhin rechtskräftige Schuldsprü-

che wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot (bzw. Beihilfe hierzu) fortbe-

stehen, die dadurch, dass das Landgericht nunmehr im Hinblick auf die Be-

trugshandlungen einen jeweils tateinheitlichen Verstoß gegen das Berufsver-

bot angenommen hat, nicht in Wegfall geraten sind.

c) Der Senat stellt deshalb das Verfahren betreffend der letztgenann-

ten rechtskräftigen Schuldsprüche auf Antrag des Generalbundesanwalts

nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Bezüglich der tateinheitlich ausgeurteilten Ver-

stöße gegen das Berufsverbot beschränkt der Senat mit Zustimmung des

Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO die Schuldsprüche auf die

tateinheitlich ausgeurteilten Betrugshandlungen (zur Auswirkung auf die

Strafaussprüche s. unten 3).

2. Soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

gemäß § 266a StGB verurteilt wurden, stellt der Senat das Verfahren auf

Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

a) Die Urteilsgründe sind insofern nicht frei von Rechtsfehlern. Der

Senat hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs in seinem Zurückverweisungsbeschluss darauf hingewiesen, dass bei

Verurteilungen neben der Anzahl der Beschäftigten auch deren Beschäfti-

gungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze

der Sozialversicherungsträger in den Urteilsgründen darzustellen sind (BGH

NJW 2002, 2480, 2483, insoweit nicht in BGHSt 47, 318 abgedruckt; vgl.

BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4). In den Gründen des angefochtenen

Urteils finden sich weder Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts noch

zu den maßgeblichen Beitragssätzen. Daher ist der Senat nicht in der Lage

zu überprüfen, ob das Landgericht die geschuldeten Sozialversicherungsbei-

träge zutreffend bestimmt hat.

Die Frage, in welcher Höhe die Sozialversicherungsabgaben geschul-

det sind, ist weitestgehend nicht dem Zeugenbeweis zugänglich, sondern

unter Anwendung von Rechtsnormen zu klären. Deshalb konnte das Land-

gericht die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht durch

die Einvernahme des Zeugen D einführen (vgl. zur vergleichbaren

Problematik im Steuerstrafrecht BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdar-

stellung 9, 10).

b) Der Senat zieht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO einer Zu-

rückverweisung in diesen Fällen vor. Neben dem geringeren Gewicht der

Taten (die Einzelstrafen betrugen jeweils drei Monate Freiheitsstrafe für

W B und 20 Tagessätze für K B ) und der weiteren Ver-

fahrensverzögerung durch eine neuerliche Zurückverweisung spielt insoweit

auch der Umstand eine Rolle, dass der II. Zivilsenat mit Urteil vom 18. Ap-

ril 2005 – II ZR 61/03 – (BGH DStR 2005, 978) entschieden hat, dass den

Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB kein Vorrang

zukomme und der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) es

dem Geschäftsführer nicht gestatte, in der Phase der Insolvenzreife noch

Zahlungen aus der Masse zu leisten. Nach dem Gesamtzusammenhang der

Feststellungen drängt sich hier eine Insolvenzsituation auf. Zwar liegt bei der

gegebenen Sachverhaltsgestaltung keine Abweichung im Sinne des § 132

Abs. 2 GVG vor, weil sich die Erwägungen des II. Zivilsenats in einem nicht

tragenden Hinweis finden. Gleichwohl verbleibt eine Differenz gegenüber der

vom

II. Zivilsenat geäußerten und

in einem Leitsatz niedergelegten

Rechtsauffassung.

Im Blick auf die Ausführungen des II. Zivilsenats stellt der Senat klar,

dass sein dogmatischer Ausgangspunkt, wonach die Sozialabgaben im Sin-

ne des § 266a StGB vorrangig zu erfüllende Verbindlichkeiten sind, sich nicht

auf deren Privilegierung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO gestützt hat. Vorran-

gigkeit in diesem Zusammenhang besagt, dass die Erfüllung anderer Ver-

bindlichkeiten für den Verantwortlichen keinen Rechtfertigungsgrund in Be-

zug auf eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB bilden kann, wenn da-

durch die Mittel für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verbraucht wer-

den. Für den Verantwortlichen ergibt sich demnach die Pflicht zur vorrangi-

gen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten aus ihrer Strafbewehrung (BGHSt 47,

318, 321; 48, 307, 311), welche die besondere Bedeutung dieser Zahlungs-

pflicht innerhalb des Sozialsystems kennzeichnet. Deshalb ist der vom

II. Zivilsenat angesprochene Paradigmenwechsel durch die Einführung der

Insolvenzordnung, die eine vergleichbare Privilegierung der Sozialversiche-

rungsbeiträge im Insolvenzverfahren nicht – mehr – vorsieht, für die

Rechtsprechung des Senats ohne Belang. An dieser Rechtsprechung

möchte der Senat – vor allem im Blick auf den anders in einer möglichen

Krisensituation eines Unternehmens effektiv nicht zu wahrenden

Schutzzweck des § 266a StGB – festhalten. Die Auffassung wird im Übrigen

auch in der Literatur geteilt (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 266a Rdn. 10; Kindhäuser, StGB 2. Aufl. § 266a Rdn. 13;

Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 10; Köhler in Wabnitz/Janovsky,

Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. S. 450 f.; a.A.:

Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 266a Rdn. 17; Altmeppen

in

Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 43 Rdn. 53; Radtke NStZ 2004, 562,

563 f.; Rönnau NJW 2004, 976).

Eine Kollision mit den Wertungsmaßstäben des Insolvenzrechts

scheidet schon deshalb aus, weil dieses nur für das Insolvenzverfahren

selbst gilt, nicht aber ein Rangverhältnis außerhalb der dort geregelten Mate-

rie zu begründen vermag. Daher kann für die nach den Tatbestandsmerkma-

len des § 266a StGB vorzunehmende Beurteilung eines Geschehens, das

sich vor der etwaigen späteren Einleitung eines Insolvenzverfahrens zuge-

tragen hat, aus den besonderen Vorschriften der Insolvenzordnung nichts

hergeleitet werden. Dies gilt insbesondere für Krisensituationen im Vorfeld

der Insolvenzreife, wenn noch nicht einmal sicher davon ausgegangen wer-

den kann, dass es überhaupt zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens

kommt. Der Senat findet auch in der Entstehungsgeschichte der Insolvenz-

ordnung keinen Beleg, der für eine Ausdehnung der dort niedergelegten

Grundsätze sprechen und der von ihm vorgenommenen Auslegung des

§ 266a StGB entgegenstehen könnte.

Kommt eine Anfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträ-

gen nach § 129 InsO in Betracht, kann dies allerdings zivilrechtlich den ge-

mäß § 823 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden entfallen lassen (vgl. BGH

NJW 2001, 967, 969; BGH DStR 2005, 978). Auf die strafbewehrte Pflicht zur

Abführung der Beiträge hat dies indes keinen Einfluss. Wie der Senat bereits

ausgeführt hat, soll der Straftatbestand des § 266a StGB sicherstellen, dass

der Arbeitgeber in der sich abzeichnenden Krisensituation gerade die An-

sprüche der Sozialversicherungsträger, an deren Erfüllung er kein Eigeninte-

resse hat, bedient (BGHSt 48, 307, 312). Dieser Schutzzweck des § 266a

StGB würde unterlaufen, wollte man im Blick auf etwaige Anfechtungsmög-

lichkeiten eines (aus verschiedenen Gründen) vielleicht gar nicht zur Eröff-

nung gelangenden Insolvenzverfahrens die strafbewehrte Pflicht zur Abfüh-

rung der Sozialversicherungsbeiträge faktisch außer Kraft setzen.

Eine solche Einschränkung zöge insbesondere beweisrechtlich nicht

hinzunehmende Unklarheiten nach sich, weil häufig der Einwand nicht zu

widerlegen wäre, die Abführung sei im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz

unterblieben. Damit wäre eine mit dem Pönalisierungszweck des § 266a

StGB kaum zu vereinbarende Abschwächung des Gebots zur Abführung der

Arbeitnehmerbeiträge verbunden, zumal da der Schuldner insbesondere im

Blick auf die Krisensituation verpflichtet ist, die Abführung der Arbeitnehmer-

beiträge zu gewährleisten (BGHSt 47, 318, 320; BGHZ 134, 304). Eine sol-

che Pflicht wäre sinnlos, wenn der Geschäftsführer den für die Krisensituati-

on bereitgehaltenen Betrag nicht mehr für die Erfüllung seiner sozialversiche-

rungsrechtlichen Beitragspflichten einsetzen dürfte.

Der Senat vermag auch der Auffassung nicht zu folgen, dass der

sich aus § 64 Abs. 2 GmbHG ergebende Grundsatz der Massesicherung die

strafbewehrte Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zeitlich unbe-

grenzt aufheben soll. Wird das Unternehmen insolvenzreif, obliegt es der

Geschäftsführung, spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu

stellen (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Nur innerhalb dieses Zeitraums ist die Pflicht

zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge suspendiert. Lässt der Geschäfts-

führer trotz fortbestehender Insolvenzreife diese Frist verstreichen, ist im

Hinblick auf die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB der Rechtfertigungs-

grund entfallen, der sich aus der innerhalb der Insolvenzantragsfrist vorzu-

nehmenden Prüfung der Sanierungsfähigkeit ergibt. Nach diesem Zeitpunkt

hat er dann aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorrangig die Bei-

träge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB zu erbringen (BGHSt 48, 307, 313).

Derjenige Verantwortliche, der bei gegebener Insolvenzreife erkennt, dass

für das Unternehmen keine Sanierungsmöglichkeit mehr besteht, und trotz-

dem keinen Insolvenzantrag stellt, kann sich jedenfalls in strafrechtlicher

Hinsicht nicht auf den Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG)

berufen, wenn er das Unternehmen dennoch weiter führt. Ihm ist nämlich

ohne weiteres möglich, sich aus dieser (nur scheinbaren) Konfliktlage da-

durch zu befreien, dass er seiner Pflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG nach-

kommt und den gebotenen

Insolvenzantrag stellt (vgl. Gross/Schork

NZI 2004, 358, 362).

Entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats kollidieren nicht zwei

(gleichwertige) zivilrechtliche Ansprüche (§ 64 Abs. 2 GmbHG einerseits und

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB andererseits). Es mag schon

zweifelhaft sein, ob eine etwaige zivilrechtliche Ersatzpflicht nach § 64 Abs. 2

GmbHG nicht durch die strafbewehrte Pflicht nach § 266a Abs. 1 StGB über-

lagert wird und dies bei dem Geschäftsführer, der diesem strafrechtlichen

Normbefehl folgt, das für die Ersatzpflicht notwendige Verschulden entfallen

ließe. Selbst die Annahme einer Ersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG

stünde einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB nicht entgegen. Eine un-

abwendbare Pflichtenkollision ist hier nämlich schon deshalb nicht gegeben,

weil sich der Geschäftsführer diesen widerstreitenden Pflichten jederzeit ent-

ziehen könnte, indem er einen Insolvenzantrag stellt. Hat aber der Täter

selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision herbeigeführt, kann er hieraus keinen

Rechtfertigungsgrund ableiten (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 34

Rdn. 15).

Der Senat hält auch für die Fälle, in denen der Geschäftsführer unter

Missachtung der Insolvenzantragspflicht das Unternehmen fortführt, daran

fest, dass für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer insoweit auch vorrangig

die Beiträge im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB abzuführen sind. Ein Verstoß

gegen diese Pflicht führt zu einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB

(zustimmend: Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 10; Flitsch BB 2004,

351; Gross/Schork NZI 2004, 358; Bittmann wistra 2004, 327; Karsten

NJ 2004, 231; ablehnend: Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 266a Rdn. 15;

Rönnau NJW 2004, 976; Radtke NStZ 2004, 562; Berger/Herbst EWiR 2004,

453; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 43 Rdn. 53).

3. Bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs ergeben sich die aus der

Anwendung der §§ 154, 154a StPO notwendigen Korrekturen, die der Senat,

um eine neuerliche Zurückverweisung der Sache zu vermeiden, nach § 354

Abs. 1a Satz 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts selbst vornimmt.

Er reduziert zunächst die Einzelstrafen hinsichtlich beider Angeklagter

wegen der verbleibenden Betrugsfälle jeweils um einen Monat. Die maßvolle

Ermäßigung ergibt sich aus dem vergleichsweise geringen Gewicht der vom

Landgericht tateinheitlich mitabgeurteilten Vergehen nach § 145c StGB.

Danach verbleiben wegen der abgeurteilten Betrugstaten gegen den

Angeklagten W B folgende Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre und

elf Monate, dreimal ein Jahr und fünf Monate, ein Jahr und ein Monat, zwei-

mal sieben Monate, viermal fünf Monate sowie zwei Monate. Hinsichtlich der

beiden Vergehen wegen unrichtiger Angaben zum Zwecke der Gründung

einer GmbH verbleibt es bei den vom Landgericht angesetzten Einzelfrei-

heitsstrafen von jeweils drei Monaten.

Bei der Angeklagten K B wird hinsichtlich des Vergehens

des Betrugs eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten fest-

gesetzt. Bezüglich der Vergehen der falschen Angaben zum Zwecke der Ein-

tragung einer GmbH verbleibt es bei den beiden vom Landgericht verhängten

Geldstrafen von zweimal je 40 Tagessätzen (zu einem Euro).

Bei der selbständigen Festsetzung der Gesamtstrafen auf Antrag des

Generalbundesanwalts ist neben dem bisherigen Zeitablauf auch auf den

engen situativen und zeitlichen Zusammenhang der Einzeltaten Bedacht ge-

nommen und jeweils nur eine sehr maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafen

vorgenommen worden. Der Senat setzt antragsgemäß gegen den Angeklag-

ten W B eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten und gegen die Angeklagte K B eine solche von einem Jahr

und sechs Monaten – bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung –

fest.

4. Die Revisionen sind im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat folgendes:

a) Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Landgericht im

Hinblick auf den Fall des Rohbauherstellers N GmbH rechtsfeh-

lerfrei einen Betrug gemäß § 263 StGB angenommen.

aa) In dem Vertragsschluss liegt die Täuschungshandlung. Der Ange-

klagte verfügte nach den Feststellungen nicht über die erforderlichen Mittel,

die Durchführung der Bauvorhaben sicherzustellen. Ihm kam es – auch um

den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten zu können – darauf an, zwar

die Vergütung des Bauherrn zu vereinnahmen, seinerseits die Gelder für die

Werklohnansprüche seiner Subunternehmer jedoch nicht oder nur in Teilen

auszubezahlen. Dies schließt das Landgericht ohne Rechtsverstoß einmal

aus der desolaten wirtschaftlichen Situation des Angeklagten und der von

ihm kontrollierten Unternehmen, zum anderen aber auch aus seiner immer

gleichen Vorgehensweise, die darauf angelegt war, die vorleistungspflichti-

gen Subunternehmer nicht entsprechend ihrer geleisteten Arbeiten zu bezah-

len. Indem der Angeklagte trotz bestehender Zahlungsunwilligkeit den Ver-

antwortlichen der N GmbH gegenüber bei Vertragsschluss Zah-

lungsbereitschaft vorgespiegelt hat, hat er eine Täuschungshandlung im Sin-

ne des § 263 StGB begangen.

bb) Durch diese Täuschungshandlung ist auch eine Vermögensschä-

digung der N GmbH eingetreten, die letztlich mit über

300.000 DM fälliger Werklohnansprüche ausgefallen ist. Der Annahme eines

Schadens steht nicht entgegen, dass der Angeklagte insoweit seine Ansprü-

che gegen den Bauherrn an die N GmbH abgetreten hat. Nach

der vom Landgericht vorgenommenen – revisionsrechtlich nur eingeschränkt

überprüfbaren (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250, insoweit in BGHSt 49, 147

nicht abgedruckt) – Auslegung der Abtretungsvereinbarung blieb es dem An-

geklagten überlassen, die Abtretung dem Bauherrn anzuzeigen. Dies schloss

zwar die Möglichkeit nicht aus, dass die N GmbH als Zessiona-

rin die Abtretung ihrerseits anzeigte, um so eine befreiende Leistung (§ 409

Abs. 1 Satz 1 BGB) an das Unternehmen des Angeklagten zu verhindern.

Allerdings sollte – dies liegt im Sicherungszweck dieser Abrede begründet –

die Abtretung zunächst verdeckt bleiben. Durch die Abtretungserklärung er-

langte nämlich die N GmbH in Gestalt des Bauherrn lediglich

einen weiteren Anspruchsverpflichteten, ohne die vorrangige Leistungsbe-

ziehung zwischen ihr und der vom Angeklagten vertretenen Generalüber-

nehmerin aufzuheben.

Da der Bauherr keine Kenntnis von der Abtretung hatte, konnte der

Angeklagte für den Bauherrn schuldbefreiend die Vergütung vereinnahmen,

ohne seinerseits den vorleistungspflichtigen Subunternehmer zu befriedigen.

Diese bereits im Vertragsschluss angelegte Gefährdung hat sich zu Lasten

der N GmbH zu einem Vermögensnachteil entwickelt. Zwar liegt

selbst bei bestehender Zahlungsunwilligkeit des Täters dann keine scha-

densgleiche Vermögensgefährdung vor, wenn der Getäuschte noch ander-

weitig gesichert ist (vgl. BGHSt 34, 199, 202 ff.; BGH NStZ-RR 2001, 329).

Dies war jedoch nur solange der Fall, als der N GmbH noch das

anderweitige Sicherungsmittel, nämlich die Ansprüche aus abgetretenem

Recht gegen den Bauherrn, zustanden (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ver-

mögensschaden 46, 49). Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB

entsteht erst, wenn das Opfer die Sicherung für seinen eigenen wirtschaftlich

gefährdeten Anspruch aufgibt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB

26. Aufl. § 263 Rdn. 132). Dies hat die N GmbH getan, indem

sie leistete, obwohl die Zahlungen des Bauherrn bereits schuldbefreiend an

den Betrieb des Angeklagten geflossen sind. Damit ist die bloße – isoliert

betrachtet noch nicht schadensgleiche – Vermögensgefährdung durch die

dann ungesicherte Vorleistung der N GmbH zu einem tatsächli-

chen Vermögensschaden erstarkt.

Dieses Ziel wollte der nach den Feststellungen des Landgerichts zah-

lungsunwillige Angeklagte erreichen. Sein Tatplan erfasste gerade auch den

Fall (vgl. BGH NStZ 1998, 85), dass der Subunternehmer – durch anfängli-

che Zahlungen in Sicherheit gewogen – dann immer weiter vorleistete und

schließlich, weil der Bauherr von ihm unbemerkt bereits gezahlt hatte, seine

Sicherheiten preisgab. Da der Angeklagte bereits mit dem Vertragsschluss

die Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die nach dem Gesamtzusammen-

hang der Feststellungen darauf angelegt war, die Werklohnansprüche der

N GmbH jedenfalls teilweise nicht zu erfüllen, beseitigt der Um-

stand, dass er in der Folge möglicherweise durch weitere – strafrechtlich un-

selbständige – Handlungen den Erfolgseintritt gefördert hat, die unmittelbare

Verknüpfung zwischen Täuschung, Verfügung und Schadenseintritt nicht.

b) Die Annahme des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

StGB im Fall A begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat, indem es auf die Schlussrechnung von (brutto) über

110.000 DM abgestellt hat, übersehen, dass unter Vermögensverlust im Sin-

ne des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nur der tatsäch-

lich eingetretene Schaden fällt (BGHSt 48, 354, 356). Deshalb hätte das

Landgericht die in dem Schlussrechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer

nicht berücksichtigen dürfen, weil diese für das geschädigte Unternehmen

einen lediglich durchlaufenden Posten darstellt. Da bei Abzug der Umsatz-

steuer die Mindestgrenze von 50.000 € (BGHSt 48, 360) nicht erreicht wird,

ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die gravierenden straferhöhenden Gesichtspunkte, die

das Landgericht rechtsfehlerfrei aufgeführt hat, ist indes auszuschließen,

dass in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe in Betracht gekommen wäre

als die vom Senat reduzierte Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Mona-

ten.

c) Nicht frei von Bedenken sind weiterhin die Feststellungen zur Scha-

denshöhe im Fall der als Subunternehmerin eingesetzten L GmbH.

Aufgrund der hinsichtlich der Bestimmung der Schadenshöhe allerdings nicht

ganz eindeutigen Urteilsgründe ist zu besorgen, dass vom Landgericht bei

der Bestimmung der Schadenshöhe auch der Betrag eingestellt wurde, der

sich aus einer Schlussrechnung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B der L

GmbH ergibt. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B steht dem Werkunternehmer

im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber die vereinbarte Vergütung

abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Da dieser Anspruch dem Auftrag-

nehmer auch den zu erwartenden Gewinn aus dem Werkvertrag sichern soll,

ist er für die Bestimmung des Betrugsschadens nicht geeignet, weil das blo-

ße Ausbleiben einer Vermögensmehrung keinen Schaden im Sinne des

§ 263 StGB begründen kann (BGHSt 16, 220, 223; BGHR StGB § 263 Abs. 1

Vermögensschaden 8, 64). Die auf sieben Monate reduzierte Einzelfreiheits-

strafe bleibt hiervon jedoch unberührt, weil sich die geringe Strafe ohne wei-

teres allein aus dem niedrigeren Gefährdungsschaden rechtfertigen würde.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal