Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2007 – II ZA 17/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren

Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechts-

verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle

einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste (s. hierzu auch

BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, iuris Tz. 1). Die Er-

folgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision

gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, iuris Tz. 2).

2

1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer

höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr.

Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat im Hinblick auf die

gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats (s. zuletzt Beschl. v. 9. August

2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678 ff.), der das Berufungsgericht gefolgt ist,

ausgesprochen, dass er die früher erwogene "Vorrangrechtsprechung" fallen

lässt, um den Geschäftsführer nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen,

wenn er die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt und damit seiner Masse-

sicherungspflicht nachkommen will (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06,

ZIP 2007, 1455 ff.).

3

2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im Übrigen keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 303 O 77/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 U 59/06 -