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BGH Urteil vom 07.11.2006 – X ZR 149/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO §§ 239, 246, 301

Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klagean- sprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Kla- geansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten.

BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04 - OLG Celle LG Stade

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die

Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 wird zurückgewie-

sen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Ur-

teil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufge-

hoben, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der

Klägerin in Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) abgewiesen hat.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass der

Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrages von 2.698,79 € in der

Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die klagende Stadt hat der während des Berufungsverfahrens verstorbe-

nen ursprünglichen Klägerin und Mutter der Beklagten (im Folgenden: Erblasse-

rin) Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Sie macht einen Anspruch auf Schen-

kungsrückgewähr wegen Notbedarfs geltend, den sie auf sich übergeleitet hat.

Die Erblasserin erlöste 1994 aus der Veräußerung eines Hausgrund-

stücks 230.000,- DM und schenkte hiervon der Beklagten im Juni 1995 und in

der Folgezeit insgesamt 77.200,- DM. Im Mai 1996 zog sie, inzwischen vermö-

genslos, in ein von der Klägerin betriebenes Altenpflegeheim. Die Klägerin be-

hauptet, der Erblasserin Leistungen in Höhe von 40.064,57 DM gewährt zu ha-

ben. Die Beklagte beruft sich auf Entreicherung sowie auf eine Gefährdung ih-

res eigenen angemessenen Unterhalts.

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Der Anspruch ist ursprünglich von der Erblasserin selbst verfolgt worden,

die teilweise Leistung an die (jetzige) Klägerin, teilweise Leistung an sich selbst

verlangt hat. Mit Ausnahme des letzteren Anspruchs(teils) hat die Klägerin das

wegen des Todes der Erblasserin ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Das

Berufungsgericht hat die Aufnahme durch Zwischenurteil zugelassen, das

rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat der Beklagten die nachgesuchte

Prozesskostenhilfe für die zugelassene Revision mangels Erfolgsaussicht ver-

sagt hat.

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Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung

der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil im Um-

fang der (jetzt) von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Wesentli-

chen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-

sion der Beklagten, der sich die Klägerin wegen des abgewiesenen Teils der

Klageforderung angeschlossen hat.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten und, soweit sie sich gegen die Teilabweisung

ihres Zahlungsantrags wendet, auch die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg.

Im Umfang der Abweisung des Feststellungsantrags führt die Anschlussrevision

zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur antragsgemäßen Feststel-

lung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Rückgewähran-

spruch in Höhe von 17.186,39 € zugebilligt und unter Abweisung der Zahlungs-

klage in Höhe von 227,04 € und des weitergehenden Feststellungsantrags fest-

gestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.764,77 € (3.451,59 DM) in der

Hauptsache erledigt sei.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erblasserin sei nach der Schenkung unfähig geworden, ihren ange-

messenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Sicherung ihres Unterhalts habe

die Klägerin Leistungen in Höhe von 21.649,94 € (42.343,61 DM) erbracht, von

denen die Beklagte 17.186,39 € (33.613,65 DM) zurückzugewähren habe. Der

von ihr erhobene Entreicherungseinwand sei jedenfalls in Höhe von 22.783,83 €

(44.561,30 DM) unbegründet. Die behaupteten Aufwendungen für ihre Hochzeit

seien nur teilweise hinreichend konkret und vollständig dargetan; die Kosten für

die Ausbildung des Stiefsohnes der Beklagten seien ganz überwiegend aus

dem Vermögen ihres Ehemannes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht wegen

Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zur Rückgewähr außer-

stande. Zu den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen der Beklagten sei

nichts vorgetragen. Mit der von ihr betriebenen Hüttenwirtschaft habe die Be-

klagte im Jahre 2000 7.631,56 € (105.012,62 ÖS) und im Jahre 2001 12.328,44

€ (169.643 ÖS) Gewinn erwirtschaftet. Aus dem im Prozesskostenhilfeverfah-

ren vorgelegten Schreiben ihres Steuerberaters vom 27. Februar 2003 ergebe

sich für 2002 ein Bruttojahreseinkommen von etwa 17.386,- €. In Anbetracht

der erheblichen Steigerung des Einkommens gegenüber den Vorjahren sei

nicht dargetan, dass die Beklagte (im März 2004) weiterhin nicht leistungsfähig

sei.

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In Höhe von 1.764,77 € (3.451,59 DM) habe sich das Klagebegehren in

der Hauptsache durch nachträglichen Eintritt der Pflegeversicherung der

Erblasserin erledigt. In Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) sei hingegen der

ursprüngliche Klageantrag zwar ebenfalls begründet gewesen, sei jedoch keine

Erledigung eingetreten. Denn die Zahlung dieses Betrages aus dem Nachlass

durch den Betreuer der Erblasserin habe keine Erfüllung des Anspruchs der

Klägerin bewirkt. Weder habe die Zahlung eine berechtigte Geschäftsführung

ohne Auftrag dargestellt, noch würde dies etwas an der fehlenden Erfüllung des

Anspruchs ändern. Die Klägerin erwerbe einen Anspruch gegen die Erben erst,

wenn ein bestandskräftiger Heranziehungsbescheid vorliege.

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Der jetzt von der Klägerin geltend gemachte Teil des Klageanspruchs sei

zur Endentscheidung reif und könne durch Teilurteil beschieden werden. Die

damit verbundene Gefahr, dass über den verbleibenden, den unbekannten Klä-

gern als Erben der Mutter der Beklagten zustehenden Teil der Klageforderung

(in Höhe von 906,84 € [1.773,63 DM]) in einer der getroffenen Entscheidung

widersprechenden Weise entschieden werden könne, sei hinzunehmen. Denn

anders als in den der Rechtsprechung zum unzulässigen Teilurteil zugrunde

liegenden Fällen beschwöre es - das Berufungsgericht - diese Gefahr nicht

selbst durch eine willkürliche Verfahrensweise hinauf, sondern sei diese Gefahr

durch die Willkür des Parteiverhaltens veranlasst, dass die Erblasserin als ur-

sprüngliche Klägerin ihr Begehren in ein solches auf Leistung an die (jetzige)

Klägerin und an sich selbst aufgespalten habe. Wäre in dieser Situation kein

Teilurteil möglich, wäre der Klägerin voraussichtlich der geltend gemachte Teil

des Klageanspruchs faktisch auf Dauer entzogen.

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II.

Die - hilfsweise auch von der Anschlussrevision erhobene - Rüge

der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen,

hat keinen Erfolg.

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1.

Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsge-

richt mit der von ihm gegebenen Begründung in Widerspruch zur gefestigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat. Auch bei subjektiver oder

objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstan-

des darf ein Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur

ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch

infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlos-

sen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW

2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHRep. 2002, 829; Urt. v.

25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). Zwar setzt eine solche Gefahr bei

einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche voraus, dass zwischen

den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung

besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt

sind (BGHZ 157, 133, 142 f.). Diese Voraussetzung ist hier indes ohne weiteres

gegeben, da die geltend gemachten Rückgewähransprüche zwar prozessual

selbständig sind, weil sie verschiedenen Gläubigern zustehen, materiell-

rechtlich jedoch denselben Rechtsgrund haben.

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Dagegen kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wer für

die Gefahr widersprechender Entscheidungen "verantwortlich" ist. Dies wäre

schon deshalb kein sinnvolles Kriterium, weil die Verantwortung notwendiger-

weise beim Gericht liegt, das ein Teilurteil erlässt, von dem nach § 301

Abs. 2 ZPO auch abgesehen werden kann. Ebenso wenig ist maßgebend, ob

das Gericht beim Erlass des Teilurteils willkürlich gehandelt hat, und es kann

auch nicht auf die "Willkür des Parteiverhaltens" oder gar noch allgemeiner auf

die "Verfahrensweise der Parteien" (Leitsatz des Berufungsgerichts) ankom-

men. Die "Verfahrensweise der Parteien" vermag nicht zum Teilurteil zu führen,

sondern nur zu unterschiedlicher Entscheidungsreife von Teilen des Streitge-

genstandes. Dafür, dass ein Teil des Rechtsstreits zur Endentscheidung reif ist

und ein anderer nicht, werden die Parteien allerdings regelmäßig verantwortlich

sein, beispielsweise weil bestimmte Behauptungen bestritten sind. Das rechtfer-

tigt es aber nicht, deswegen die Gefahr einander widersprechender Entschei-

dungen hinzunehmen. Auch "Willkür" der Parteien kann daran - abgesehen da-

von, dass nicht ersichtlich ist, worin diese im Streitfall liegen sollte - nichts än-

dern.

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2.

Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass

das Berufungsgericht im Streitfall deswegen ein Teilurteil erlassen durfte, weil

nach § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet war und

der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens - auch - durch die un-

bekannten Erben der Mutter der Beklagten ungewiss war.

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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das dargestellte Teilurteils-

verbot nicht gilt, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen ein

Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das

Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen

Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen ein-

fachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof

trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz

unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte,

stets die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGHZ

148, 214, 216; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832;

Urt. v. 10.3.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113; Urt. v. 1.4.1987 - VIII ZR

15/86, NJW 1987, 2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein

Teilurteil dann nicht ergehen darf, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnis-

se besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder

Insolvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die

Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der

Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht

nach den für das Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften auf-

genommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren been-

det ist. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die

Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insge-

samt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten

auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des

Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die

Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme

des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunk-

te dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt

werden kann (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832).

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Nach diesen Grundsätzen, die gleichermaßen für eine Verfahrensunter-

brechung durch den Tode einer Partei gelten, durfte das Berufungsgericht auch

im Streitfall ein Teilurteil erlassen. Die Alternative, eine Prozesstrennung nach

§ 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen, stand ihm nicht zu Gebote, da hierzu die unbe-

kannten Kläger hätten gehört werden müssen.

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III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das

Berufungsgericht einen auf die Klägerin übergegangenen Rückgewähranspruch

der Erblasserin nach § 528 Abs. 1 BGB in Höhe von 17.186,39 € bejaht hat. Die

insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch für nicht

durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

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IV.

Schließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, das

Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die anspruchshemmende

(Sen.Urt. v. 6.9.2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 3638) Einrede versagt, sie sei

derzeit ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zur Rückgewähr nicht in der

Lage.

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Das Berufungsurteil wird insoweit durch die rechtsfehlerfreie Feststellung

getragen, die Beklagte habe zu ihren Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt

der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 2004 nichts

vorgetragen, sondern - durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Prozess-

kostenhilfeverfahren - lediglich Angaben zu ihren Einkünften im Jahre 2002

gemacht. Da es darauf ankam, ob die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen

Verhandlung leistungsfähig war, bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob die

Rückgewähr den angemessenen Unterhalt der Beklagten gefährdete jedenfalls

der Darlegung der unterhaltsrechtlich erheblichen Verhältnisse der Beklagten im

zurückliegenden Jahr 2003. Auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts,

aus den Angaben der Beklagten zu ihren Einkünften als Gastwirtin in den Jah-

ren 2000 bis 2002 ergebe sich eine erhebliche Steigerung des Einkommens

gegenüber den Vorjahren, kommt es daher nicht an. Da das Berufungsgericht

die von ihm für die Jahre 2000 bis 2002 als Einkommen der Beklagten genann-

ten Beträge unterhaltsrechtlich nicht bewertet hat, stellt diese Erwägung im üb-

rigen nur ein zusätzliches Argument des Berufungsgerichts dafür dar, warum es

der Darlegung des aktuellen Einkommens der Beklagten bedurfte.

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Soweit der Revisionsbegründung die Rüge zu entnehmen sein sollte, das

Berufungsgericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es ihm auf das Betriebs-

ergebnis des Jahres 2003 ankomme, das der Beklagten zu diesem Zeitpunkt

erst seit kurzem vorliegen konnte, kann diese Rüge schon deshalb keinen Er-

folg haben, weil die Revisionsbegründung nicht darlegt, was auf einen solchen

Hinweis vorgetragen worden wäre. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil

der Senat nur dann hätte prüfen können, ob mit diesem Vorbringen die tat-

bestandlichen Voraussetzungen der Einrede schlüssig dargetan gewesen wä-

ren.

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V.

Auch die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich ge-

gen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 227,04 € wendet. Diese

Teilabweisung, die die Anschlussrevision auch nur im Anschluss an den Angriff

der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Teilurteils angegriffen hat, lässt einen

Rechtsfehler nicht erkennen.

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VI. Hingegen rügt die Anschlussrevision zu Recht, dass das Beru-

fungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen hat, in Höhe von 2.698,79 €

(5.278,37 DM) die Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache festzu-

stellen.

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Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin

auch in dieser Höhe ein Rückgewähranspruch zustand. Entgegen seiner Auf-

fassung ist die Klage jedoch insoweit dadurch nachträglich unbegründet gewor-

den, dass der Betreuer der Erblasserin den betreffenden Betrag an die Klägerin

gezahlt hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

ist die Zahlung aus dem Nachlass als teilweise Erstattung der Sozialhilfe er-

bracht worden. Daraus ist zu schließen, dass die Zahlung auf den Anspruch der

Klägerin gegen die Erben erfolgt ist, die nach § 92c Abs. 1 BSHG (i.d.F. v.

23.3.1994) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet waren, die inner-

halb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind

und das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen.

Damit ist der Anspruch nach § 92c BSHG und damit gleichzeitig auch der

Rückgewähranspruch der Klägerin insoweit erloschen. Ob der Betreuer zu der

Zahlung berechtigt war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

ebenso unerheblich wie der Umstand, dass kein (bestandskräftiger) Heranzie-

hungsbescheid gegen die Erben ergangen war. Denn der materiell-rechtliche

Anspruch des Sozialhilfeträgers ist hiervon nicht abhängig (vgl. BGH, Urt. v.

14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). Der Senat kann daher in-

soweit in der Sache selbst entscheiden und die Erledigung des Rechtsstreits

feststellen.

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VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1

ZPO.

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Stade, Entscheidung vom 16.02.2000 - 2 O 20/98 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 22 U 88/00 -