BGH Beschluss vom 21.09.2005 – VIII ZB 35/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2004 aufge-
hoben.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. August 2003 ge-
gen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts Schöneberg vom 19. Februar 2003 wird insgesamt
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 1.500 €.
Gründe
I.
Die Gesellschafter der Klägerin haben Anfang 2000 die Beklagten im
Klagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch
genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Juli 2000 ist
der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden. Die Beklagten haben dage-
gen Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht ist am 20. November 2001
das Rubrum auf der Klägerseite dahingehend berichtigt worden, dass die Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin sei. Im Rahmen des Kostenfestset-
zungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem die Fest-
setzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO beantragt. Mit Kos-
tenfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2003 hat das Amtsgericht diesem
Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. März 2004 den Kosten-
festsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit dem Antrag auf Festsetzung einer
erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stattgegeben worden ist.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) ist
begründet.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die erhöhte Gebühr
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozessbevollmächtig-
te für sämtliche Gesellschafter aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom
3. Januar 2000 namentlich aufgezählt worden sind.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist selbst in einem Fall, in dem
wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des bürgerli-
chen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben wor-
den ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom
18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Dies gilt erst recht, wenn die
Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt - wie im vor-
liegenden Fall - mit der Klageerhebung beauftragt haben. Die dadurch entstan-
denen Kosten sind in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (vgl. auch Senat, Be-
schluss vom 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145).
Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund der Rubrumsberichtigung
in zweiter Instanz dahingehend, dass Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts sei, stelle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für die
BGB-Gesellschafter keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne
des § 103 Abs. 1 ZPO dar, da die BGB-Gesellschafter von der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, verkennt das
Berufungsgericht, dass die Kläger in erster Instanz die Ansprüche in ihrer ge-
samthänderischen Verbundenheit geltend gemacht haben. Die Gesellschafter
in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die sofortige
Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst