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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – VIII ZB 35/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wie-

chers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2004 aufge-

hoben.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. August 2003 ge-

gen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des

Amtsgerichts Schöneberg vom 19. Februar 2003 wird insgesamt

zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Gründe

I.

Die Gesellschafter der Klägerin haben Anfang 2000 die Beklagten im

Klagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch

genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Juli 2000 ist

der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden. Die Beklagten haben dage-

gen Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht ist am 20. November 2001

das Rubrum auf der Klägerseite dahingehend berichtigt worden, dass die Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin sei. Im Rahmen des Kostenfestset-

zungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem die Fest-

setzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO beantragt. Mit Kos-

tenfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2003 hat das Amtsgericht diesem

Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der

Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. März 2004 den Kosten-

festsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit dem Antrag auf Festsetzung einer

erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stattgegeben worden ist.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) ist

begründet.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die erhöhte Gebühr

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozessbevollmächtig-

te für sämtliche Gesellschafter aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom

3. Januar 2000 namentlich aufgezählt worden sind.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist selbst in einem Fall, in dem

wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom

29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des bürgerli-

chen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben wor-

den ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom

18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Dies gilt erst recht, wenn die

Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt - wie im vor-

liegenden Fall - mit der Klageerhebung beauftragt haben. Die dadurch entstan-

denen Kosten sind in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsver-

folgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (vgl. auch Senat, Be-

schluss vom 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145).

Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund der Rubrumsberichtigung

in zweiter Instanz dahingehend, dass Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen

Rechts sei, stelle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für die

BGB-Gesellschafter keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne

des § 103 Abs. 1 ZPO dar, da die BGB-Gesellschafter von der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, verkennt das

Berufungsgericht, dass die Kläger in erster Instanz die Ansprüche in ihrer ge-

samthänderischen Verbundenheit geltend gemacht haben. Die Gesellschafter

in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die

Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die sofortige

Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst