BGH Beschluß vom 18.06.2002 – VIII ZB 6/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAGO § 6
Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO beim Aktivprozeß der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft.
BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02 - LG Stuttgart AG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-
beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2001 und
der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
7. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festset-
zung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO
abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht
Stuttgart zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,
einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der
beantragten Gebühr zu erlassen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 788,32 €
Gründe
I.
Die Kläger bilden in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ei-
nen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Sie haben den Beklagten
auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Gesell-
schaft an ihn vermietet worden war. Hierüber haben sie vor dem Amtsgericht
ein der Klage stattgegebenes Versäumnisurteil erwirkt.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter
anderem beantragt, die Erstattung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6
Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auf-
traggeber tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Oktober
2001 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Daraufhin haben
die Kläger Erinnerung eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch
die Rechtspflegerin durch Beschluß vom 7. Januar 2002 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO. Das Landgericht
hat den angefochtenen Beschluß am 7. Januar 2002 erlassen, so daß gemäß
§ 26 Nr. 10 EGZPO das neue Rechtsbeschwerderecht Anwendung findet. In
dessen Rahmen ist die Rechtsbeschwerde entsprechend dem eindeutigen
Wortlaut des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch gegen Entscheidungen der Landge-
richte statthaft (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, § 574, S. 410
und Schütt MDR 2001, 1278 [1280]).
Danach ist die vorliegende Rechtsbeschwerde zulässig, da das Be-
schwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsbe-
schwerdegericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt, nach der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff) sei eine Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts parteifähig und somit auch selbst zur Führung eines Räu-
mungsprozesses aktivlegitimiert. Gebührenrechtlich sei es daher eindeutig, daß
der so beauftragte Rechtsanwalt nur einen Auftraggeber, nämlich die Gesell-
schaft, habe. Die von den Klägern gebildete Grundstücksverwaltungsgesell-
schaft bürgerlichen Rechts begründe durch Teilnahme am Rechtsverkehr eige-
ne Rechte und Pflichten, weil sie gegenüber den Mietern als Vermieterin auf-
trete; dies ergebe sich auch aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Miet-
vertrag. Die Annahme eines Mietverhältnisses mit jedem einzelnen Gesell-
schafter sei unpraktikabel. Gerade für solche Fälle habe der Bundesgerichtshof
in seiner noch vor Erteilung des Klageauftrags ergangenen Entscheidung die
(teilweise) Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
bejaht. Den vorliegenden Aktivprozeß könne die Gesellschaft alleine führen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung
im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO bestehe kein Anspruch auf Festsetzung der Er-
höhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Ein Kläger habe die Prozeßkosten so niedrig
wie möglich zu halten. Das mit der Änderung der Rechtsprechung einherge-
hende Risiko dürfe nicht im Rahmen einer "vorsorglichen" Klageerhebung im
Namen aller Gesellschafter auf den Beklagten abgewälzt werden.
3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprü-
fung letztlich nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger steht eine
Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.
a) Die Frage, ob die Prozeßvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auslöst, ist in der
obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten
(für Gewährung einer Erhöhungsgebühr u.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983
- III ZR 109/82, RPfl 1984, 202; OLG Köln VersR 1993, 1034; OLG München
RPfl 1993, 85; OLG Nürnberg RPfl 1993, 215; OLG Düsseldorf DB 1996, 721;
OLG Koblenz RPfl 1997, 453 für Wohnungseigentümer- und Erbengemein-
schaften; OLG Stuttgart RPfl 2000, 427; OLG Nürnberg MDR 2001, 1378; siehe
auch von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6
Rdnr. 10 f; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f;
Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnr. 7; a.A.: OLG Nürnberg
MDR 1997, 689; OLG Frankfurt MDR 1999, 766; s. jetzt OLG Karlsruhe NJW
2001, 1072; LG Frankfurt a.M. NJW-aktuell NJW 2002 XII; LG Koblenz, NJW
2001, 2727). Dabei wird seitens der Befürworter einer Erhöhungsgebühr darauf
abgestellt, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig und damit
auch nicht parteifähig sei. Da somit alle Gesellschafter klagen oder verklagt
werden müßten, handele es sich bei ihnen auch um mehrere Auftraggeber im
Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Dagegen verweisen die Gegner einer Er-
höhungsgebühr nunmehr auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
29. Januar 2001 aaO wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls
insoweit rechtsfähig sei, als sie im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr
eigene Rechte und Pflichten begründe (BGHZ aaO).
b) Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls im vorliegenden Fall, in
dem nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben
haben, für die wenige Monate nach der Veröffentlichung des Urteils des Bun-
desgerichtshofs vom 29. Januar 2001 erfolgte Klageerhebung die Gewährung
der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit
auch nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin
gezwungen, selbst zu klagen. Die damit regelmäßig verbundene Mehrarbeit für
den Rechtsanwalt - im vorliegenden Fall ist sie bei über 400 Klägern, die stän-
digem Wechsel unterworfen sind, offensichtlich - rechtfertigte die Gewährung
der Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Zu Recht hat auch
das OLG Köln darauf hingewiesen, daß die Gesellschafter nicht verpflichtet
sind, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmächtigen
und das Verfahren als Prozeßstandschafter führen zu lassen. Nur ausnahms-
weise kann es einem Gläubiger zugemutet werden, aus Kostengründen einen
Prozeß nicht selbst zu führen (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1034).
Ob für künftige Fälle etwas anderes zu gelten hat, weil der Bundesge-
richtshof in den Entscheidungen vom 29. Januar 2001 aaO und 18. Februar
2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 - der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine
teilweise Rechts- und Parteifähigkeit zugestanden hat, braucht für den vorlie-
genden Fall nicht entschieden zu werden. Auch wenn im Versäumnisurteil vom
17. August 2001 die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR als Klä-
gerin bezeichnet worden ist, wurde die Klage nicht von der Gesellschaft, son-
dern von den Gesellschaftern erhoben. Dies ist auch nach den vorgenannten
Entscheidungen des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zulässig geblie-
ben.
c) Die Kläger können auch die mit der Klageerhebung der Gesellschafter
verbundene erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von dem Beklag-
ten ersetzt verlangen (§ 91 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts
sind sie daran nicht aufgrund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert; denn
zum Zeitpunkt der am 6. Juli 2001 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen
Klage lag eine gesicherte Rechtsprechungsänderung noch nicht vor. Wie die
Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, war das Urteil des II. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001, auf dem die Änderung der
Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beruht, lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit auch
Einspruch eingelegt worden ist; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidun-
gen des VII. und des V. Zivilsenates (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15,17
f) entgegen. Bei Klageerhebung lagen somit einander widersprechende Ent-
scheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs vor. Wenn die Klä-
ger angesichts dieser Unsicherheit den damals sicheren Weg einer Klage aller
Gesellschafter gewählt haben, wie er einer langjährigen Rechtsprechung ent-
sprach, so kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten zur Rechtsverfol-
gung nicht notwendige Kosten verursacht.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen