Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.06.2002 – VIII ZB 6/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BRAGO § 6

Zur Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO beim Aktivprozeß der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft.

BGH, Beschluß vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02 - LG Stuttgart AG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,

Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-

beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2001 und

der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom

7. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festset-

zung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht

Stuttgart zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,

einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der

beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 788,32 €

Gründe

I.

Die Kläger bilden in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ei-

nen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Sie haben den Beklagten

auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Gesell-

schaft an ihn vermietet worden war. Hierüber haben sie vor dem Amtsgericht

ein der Klage stattgegebenes Versäumnisurteil erwirkt.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter

anderem beantragt, die Erstattung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6

Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auf-

traggeber tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Oktober

2001 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Daraufhin haben

die Kläger Erinnerung eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch

die Rechtspflegerin durch Beschluß vom 7. Januar 2002 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht

zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1

Nr. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO. Das Landgericht

hat den angefochtenen Beschluß am 7. Januar 2002 erlassen, so daß gemäß

§ 26 Nr. 10 EGZPO das neue Rechtsbeschwerderecht Anwendung findet. In

dessen Rahmen ist die Rechtsbeschwerde entsprechend dem eindeutigen

Wortlaut des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch gegen Entscheidungen der Landge-

richte statthaft (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, § 574, S. 410

und Schütt MDR 2001, 1278 [1280]).

Danach ist die vorliegende Rechtsbeschwerde zulässig, da das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsbe-

schwerdegericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, nach der Entscheidung des Bundesge-

richtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff) sei eine Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts parteifähig und somit auch selbst zur Führung eines Räu-

mungsprozesses aktivlegitimiert. Gebührenrechtlich sei es daher eindeutig, daß

der so beauftragte Rechtsanwalt nur einen Auftraggeber, nämlich die Gesell-

schaft, habe. Die von den Klägern gebildete Grundstücksverwaltungsgesell-

schaft bürgerlichen Rechts begründe durch Teilnahme am Rechtsverkehr eige-

ne Rechte und Pflichten, weil sie gegenüber den Mietern als Vermieterin auf-

trete; dies ergebe sich auch aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Miet-

vertrag. Die Annahme eines Mietverhältnisses mit jedem einzelnen Gesell-

schafter sei unpraktikabel. Gerade für solche Fälle habe der Bundesgerichtshof

in seiner noch vor Erteilung des Klageauftrags ergangenen Entscheidung die

(teilweise) Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

bejaht. Den vorliegenden Aktivprozeß könne die Gesellschaft alleine führen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung

im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO bestehe kein Anspruch auf Festsetzung der Er-

höhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Ein Kläger habe die Prozeßkosten so niedrig

wie möglich zu halten. Das mit der Änderung der Rechtsprechung einherge-

hende Risiko dürfe nicht im Rahmen einer "vorsorglichen" Klageerhebung im

Namen aller Gesellschafter auf den Beklagten abgewälzt werden.

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprü-

fung letztlich nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger steht eine

Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

a) Die Frage, ob die Prozeßvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechts die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auslöst, ist in der

obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten

(für Gewährung einer Erhöhungsgebühr u.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983

- III ZR 109/82, RPfl 1984, 202; OLG Köln VersR 1993, 1034; OLG München

RPfl 1993, 85; OLG Nürnberg RPfl 1993, 215; OLG Düsseldorf DB 1996, 721;

OLG Koblenz RPfl 1997, 453 für Wohnungseigentümer- und Erbengemein-

schaften; OLG Stuttgart RPfl 2000, 427; OLG Nürnberg MDR 2001, 1378; siehe

auch von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6

Rdnr. 10 f; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f;

Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnr. 7; a.A.: OLG Nürnberg

MDR 1997, 689; OLG Frankfurt MDR 1999, 766; s. jetzt OLG Karlsruhe NJW

2001, 1072; LG Frankfurt a.M. NJW-aktuell NJW 2002 XII; LG Koblenz, NJW

2001, 2727). Dabei wird seitens der Befürworter einer Erhöhungsgebühr darauf

abgestellt, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig und damit

auch nicht parteifähig sei. Da somit alle Gesellschafter klagen oder verklagt

werden müßten, handele es sich bei ihnen auch um mehrere Auftraggeber im

Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Dagegen verweisen die Gegner einer Er-

höhungsgebühr nunmehr auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

29. Januar 2001 aaO wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls

insoweit rechtsfähig sei, als sie im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr

eigene Rechte und Pflichten begründe (BGHZ aaO).

b) Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls im vorliegenden Fall, in

dem nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben

haben, für die wenige Monate nach der Veröffentlichung des Urteils des Bun-

desgerichtshofs vom 29. Januar 2001 erfolgte Klageerhebung die Gewährung

der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gesellschaft bürgerlichen

Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit

auch nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin

gezwungen, selbst zu klagen. Die damit regelmäßig verbundene Mehrarbeit für

den Rechtsanwalt - im vorliegenden Fall ist sie bei über 400 Klägern, die stän-

digem Wechsel unterworfen sind, offensichtlich - rechtfertigte die Gewährung

der Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Zu Recht hat auch

das OLG Köln darauf hingewiesen, daß die Gesellschafter nicht verpflichtet

sind, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmächtigen

und das Verfahren als Prozeßstandschafter führen zu lassen. Nur ausnahms-

weise kann es einem Gläubiger zugemutet werden, aus Kostengründen einen

Prozeß nicht selbst zu führen (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1034).

Ob für künftige Fälle etwas anderes zu gelten hat, weil der Bundesge-

richtshof in den Entscheidungen vom 29. Januar 2001 aaO und 18. Februar

2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 - der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine

teilweise Rechts- und Parteifähigkeit zugestanden hat, braucht für den vorlie-

genden Fall nicht entschieden zu werden. Auch wenn im Versäumnisurteil vom

17. August 2001 die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR als Klä-

gerin bezeichnet worden ist, wurde die Klage nicht von der Gesellschaft, son-

dern von den Gesellschaftern erhoben. Dies ist auch nach den vorgenannten

Entscheidungen des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zulässig geblie-

ben.

c) Die Kläger können auch die mit der Klageerhebung der Gesellschafter

verbundene erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von dem Beklag-

ten ersetzt verlangen (§ 91 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts

sind sie daran nicht aufgrund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert; denn

zum Zeitpunkt der am 6. Juli 2001 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen

Klage lag eine gesicherte Rechtsprechungsänderung noch nicht vor. Wie die

Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, war das Urteil des II. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001, auf dem die Änderung der

Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts beruht, lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit auch

Einspruch eingelegt worden ist; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidun-

gen des VII. und des V. Zivilsenates (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15,17

f) entgegen. Bei Klageerhebung lagen somit einander widersprechende Ent-

scheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs vor. Wenn die Klä-

ger angesichts dieser Unsicherheit den damals sicheren Weg einer Klage aller

Gesellschafter gewählt haben, wie er einer langjährigen Rechtsprechung ent-

sprach, so kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten zur Rechtsverfol-

gung nicht notwendige Kosten verursacht.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen