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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – VIII ZB 69/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-

beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 22. Januar 2002 und der

Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni

2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einer

erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht

Neukölln zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,

einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der

beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu

tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen

Immobilienfonds bilden, haben die Beklagten im Klagewege auf Räumung so-

wie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Versäum-

nisurteil vom 28. Oktober 2001 ist der Klage unter Bewilligung einer Räu-

mungsfrist stattgegeben worden, wobei die Kosten des Rechtsstreits den Be-

klagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden sind.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter

anderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO

beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2002 hat das

Amtsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch Beschluß vom 5. Juni

2002 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Landge-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO,

§ 26 Nr. 10 EGZPO) ist begründet.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die erhöhte Gebühr

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozeßbevollmächtigte

für sämtliche Gesellschafter der "I. GbR" aufgetreten

ist, die in der Klageschrift vom 17. September 2001 namentlich aufgezählt wor-

den sind.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch diese Gebühr mit der Begrün-

dung als nicht erstattungsfähig angesehen, den Klägern hätte im Zeitpunkt der

Auftragserteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az.:

II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) bekannt sein müssen,

wonach eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze,

soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten be-

gründe; die Kläger wären deshalb gehalten gewesen, den Prozeßauftrag durch

die BGB-Gesellschaft selbst zu erteilen, um den Anfall der Gebührenerhöhung

zu vermeiden.

Wie der Senat durch - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des

Landgerichts ergangenen - Beschluß vom 18. Juni 2002 (VIII ZB 6/02, NJW

2002, 2958 f. = MDR 2002, 1216 f.) entschieden hat, ist in einem Fall, in dem

erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs

vom 29. Januar 2001 Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhö-

hungsgebühr gerechtfertigt. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur

Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht

parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen,

selbst zu klagen. Im Zeitpunkt der am 17. September 2001 beim Amtsgericht

eingegangenen Klage lag auch eine gesicherte Rechtsprechungsänderung

noch nicht vor. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (aaO)

war lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit noch Einspruch

eingelegt wurde; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen anderer Zivil-

senate des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15, 17 f.)

entgegen. Erst seit dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluß des

II. Zivilsenats vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 f. - ist als

hinreichend geklärt anzusehen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im

Zivilprozeß parteifähig ist.

Da die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt

mit der Klageerhebung beauftragt haben und die Klageschrift am

17. September 2001 bei Gericht eingegangen ist, sind die dadurch entstande-

nen Kosten in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen.

3. Die angefochtenen Beschlüsse waren somit insoweit aufzuheben und

die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Gebühr

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Wolst

Dr. Frellesen