Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZR 85/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 85/04

BESCHLUSS

vom

22. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. September 2005

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil

des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

25. Februar 2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-

weisen.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,

und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zugelassen

worden, weil "die Frage nach der Insolvenzfestigkeit insbesondere der in der

ersten Vorbehaltsvariante genannten Unverfallbarkeitsfristen - soweit ersicht-

lich - noch nicht eindeutig bzw. ausdrücklich entschieden und geklärt" ist. In-

soweit wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob der beklagte Arbeitnehmer bei

einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht aus einer Direktversi-

cherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

auch dann zur Aussonderung berechtigt

ist, wenn die

in den

Versicherungsvertrag aufgenommenen, den §§ 30 f, 1b Abs. 1 BetrAVG (§ 1

Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen

a.F.) entsprechenden Fristen noch nicht abgelaufen sind. Dies hat der Bun-

desgerichtshof mit Urteil vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373,

1374 ff) in einem im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich gleich gelagerten

Fall bejaht.

Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuwei-

chen. Danach soll der Vorbehalt nicht auch für den Fall einer insolvenzbeding-

ten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Entgegen der Auffassung der

Revision hat das Berufungsgericht eine solche insolvenzbedingte Beendigung

des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zum 31. März 2002 festgestellt. Das

Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, gegen den Grundsatz

verstoßen, dass zwischen den versicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen

- hier zwischen der Schuldnerin und der Nebenintervenientin - einerseits, sowie

den arbeitsrechtlichen Verhältnissen - hier zwischen der Schuldnerin und dem

Beklagten - andererseits zu unterscheiden ist (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002

- IX ZR 264/01, ZIP 2002, 1696, 1698; BAG ZIP 1999, 1638, 1640). Es hat le-

diglich den hier entscheidungserheblichen Vorbehalt im Kontext der gesamten

Sachverhaltsumstände - des Ineinandergreifens gleichlautender Vorbehalte im

Deckungs- und Valutaverhältnis, auch der Interessen der auf diese Weise ver-

sicherten Arbeitnehmer (BGH, Urt. v. 8. Juni 2005, aaO S. 1375) - ausgelegt.

Das Ergebnis seiner Auslegung ist rechtlich möglich (Kayser in Festschrift für

Kreft S. 341, 348); hiergegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere kommt es

nicht darauf an, ob Ziffer 5a der Versicherungsbedingungen bei isolierter Be-

trachtung im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf den Fall der Insolvenz ü-

bertragen werden könnte. Letztlich versucht die Revision nur, ihre Auslegung

des Versicherungsvertrages an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu

setzen; hiermit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

§ 552a ZPO ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Revision vor

Inkrafttreten der durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August

2004 eingeführten Vorschrift des § 552a ZPO eingelegt worden ist; maßgeblich

für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulas-

sung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005,

650).

2005.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann