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BGH Urteil vom 03.05.2006 – IV ZR 134/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Mai 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 166; InsO § 47

Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Di- rektversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).

BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Mai 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

12. Mai 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivil-

kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom

11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren

einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufs-

wertes einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 als Insolvenz-

verwalter über das Vermögen der m + s E. GmbH & Co. KG

(im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese unterhielt im Rahmen einer

Gruppenversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Alters-

versorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers. Dem

Versicherungsverhältnis lagen "Allgemeine Bestimmungen für den Fir-

mengruppenversicherungsvertrag" (AVB) zugrunde, die auszugsweise

wie folgt lauten:

"II. Bezugsrecht

1. Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben ge- nommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den obengenannten und nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsbe- rechtigt.

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten,

- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu

nehmen,

- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-

gungsfalles endet, es sei denn,

- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre be- standen oder

- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr voll- endet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden.

V. Vorzeitiges Ausscheiden

1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versi- cherungsfalles aus der Gruppenversicherung aus, so meldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Mit der

Abmeldung wandelt sich die Versicherung zum Ende des [Monats] beim Ausscheiden, frühestens aber zum Ende des bei der Abmeldung laufenden Monats in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung.

2. Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwart- schaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbes- serung der betrieblichen Altersversorgung, so hat der Arbeitgeber mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er

a) der versicherten Person

aa) den Anspruch auf die Versicherungsleistung,

bb) unter Kündigung der Versicherung den Rück- kaufswert

überläßt;

b) unter Kündigung der Versicherung

aa) Anspruch auf den Rückkaufswert erhebt;

bb) das frei werdende Deckungskapital in voller Höhe auf eine neue Versicherung innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages verwen- den will. ...

cc) das frei werdende Deckungskapital in voller Höhe bei der Beitragszahlung verrechnen will."

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Der Kläger veräußerte am Tage der Insolvenzeröffnung einen Teil

des Betriebes der Schuldnerin an die E. P. C. GmbH

Betriebs- und Beteiligungsaktiengesellschaft; davon wurde auch das Ar-

beitsverhältnis des Streithelfers erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war der

Streithelfer 32 Jahre alt; er hatte noch keine unverfallbaren Anwartschaf-

ten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-

gung (BetrAVG) erlangt. Der Kläger meldete den Streithelfer nachfolgend

als versicherte Person ab. Gegenüber der Beklagten nahm er den Rück-

kaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 11.832,34 € für sich in

Anspruch.

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Das Landgericht hat seine Zahlungsklage abgewiesen; die dage-

gen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Gegen diese Ent-

scheidung wenden sich die Beklagte und der Streithelfer mit der zuge-

lassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Streithelfer habe nur

ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten. Dieses falle in

die Insolvenzmasse, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Vorbe-

halts erfüllt seien, unter denen das Bezugsrecht stehe. Es müsse dabei

zwischen dem Versicherungsverhältnis, das zwischen der Schuldnerin

und der Beklagten bestehe, und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsver-

hältnis zwischen der Schuldnerin und dem Streithelfer unterschieden

werden. Aus der Trennung der beiden Rechtsverhältnisse folge, dass der

vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zu-

gunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Streithel-

fer und der Beklagten entstehen lasse. Dingliche Wirkungen erhalte das

Bezugsrecht des Arbeitnehmers nur, wenn auch im Deckungsverhältnis

zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer die Unwiderruflichkeit

des Bezugsrechts vereinbart werde oder solange die Voraussetzungen

eines etwaigen Vorbehalts nicht eingetreten seien. Erst dann gehöre das

Bezugsrecht (insolvenzfest) zum Vermögen des Arbeitnehmers. Hier sei

eine Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts bei

Insolvenzeintritt am

21. Februar 2002 nicht gegeben gewesen. Der Arbeitnehmer habe das

35. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Arbeitsverhältnis zur

Schuldnerin sei beendet; insoweit komme es auf arbeitsrechtliche Über-

legungen (§ 613a BGB) nicht an. Vielmehr sei allein die Ausgestaltung

des Versicherungsvertrages maßgeblich. Danach sei entscheidend, ob

ein Arbeitsverhältnis gerade zur Versicherungsnehmerin bestehe. Dieses

sei am 21. Februar 2002 durch den Verkauf eines Teils des Betriebes

beendet worden und infolge der Betriebsübernahme auf die neue Arbeit-

geberin übergegangen. Dadurch gehöre der Streithelfer nicht zum mit-

versicherten Personenkreis. Folgerichtig habe der Kläger den Streithelfer

abmelden, dessen Versicherung kündigen und Anspruch auf den Rück-

kaufswert erheben dürfen.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Kläger kann einen Anspruch auf den geltend gemachten

Rückkaufswert nicht erheben. Zu den vertraglich versprochenen Leistun-

gen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert

nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhält-

nisses, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Er-

scheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile

vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom

22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versi-

cherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versiche-

rungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat

die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Be-

zugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag

fällig werdenden Ansprüche umfasst, so auch den auf Zahlung des

Rückkaufswertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

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2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die-

ses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit ge-

standen.

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Maßgeblich für den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete

Ausgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem

Versicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile

vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom

18. Juni 2003 unter II 1 aE). Nach Ziff. II 1 der AVB sollte der Streithelfer

unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Al-

lerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versiche-

rungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsver-

hältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles enden, es sei

denn, die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die

Versicherung 10 Jahre bestanden bzw. das Arbeitsverhältnis 12 Jahre

und die Versicherung 3 Jahre. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des

ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch einge-

schränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sol-

chen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufli-

che Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem unein-

geschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des

Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, ge-

hört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom

19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR

1991, 211 und 942; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166

Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig

entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr

eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt

vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beein-

trächtigen.

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3. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist,

hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendi-

gung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil

vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni

2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG

Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl.

§ 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln,

ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931). Dieser Recht-

sprechung ist der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat für ei-

nen im Wesentlichen gleichen Fall mit Beschluss vom 22. September

2005 (IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) beigetreten.

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a) Der Inhalt der AVB, wie ihn die Beklagte unter Ziff. II und V for-

muliert hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie

die AVB aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versiche-

rungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig),

der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen

Arbeitnehmern – also nicht nur dem Streithelfer – eine betriebliche Al-

tersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im Besonderen

auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die

eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen

und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl.

BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 – IV ZR 58/02

BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter

2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Se-

natsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b,

jeweils zu § 9 AGBG).

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b) Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmungen unter Ziff. II der

AVB hat der Versicherungsnehmer das Recht, alle Versicherungsleistun-

gen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis – wie

hier – vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das wird ergänzt durch

die Regelungen unter Ziff. V der AVB, die ebenfalls das "vorzeitige Aus-

scheiden" einer versicherten Person aus der Gruppenversicherung vor

Eintritt des Versicherungsfalles betreffen. Hat der Versicherte - so der

Streithelfer - noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG

erlangt, kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) unter Kündigung

der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben. Somit ist

das Bezugsrecht so ausgestaltet worden, dass der Versicherungsnehmer

bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" einer versicherten Person - seines

Arbeitnehmers - berechtigt sein soll, wieder frei über die Versicherungs-

ansprüche zu verfügen.

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c) Das lässt indes noch offen, ob es genügt, dass das Arbeitsver-

hältnis überhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte

Gründe dafür gegeben sein müssen.

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(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der

Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich

schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen ne-

gativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Ar-

beitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzei-

tig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu er-

werben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvorausset-

zungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenz-

fest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers

entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde

nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl.

Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003

aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtser-

werb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck ge-

bracht, dass der Arbeitgeber, der durch den Abschluss der Direktversi-

cherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsi-

cherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den

durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des

Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf

des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das

mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieb-

lichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die

erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und

auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für

eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeit-

gebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberech-

tigung gemachten Vorbehalts.

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(2) Andererseits verdeutlichen die AVB aber auch, dass die Zuwei-

sung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Ar-

beitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach

freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungs-

ansprüche zu behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umstän-

den vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den

Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch

auf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Der Arbeitgeber will

sich durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue

des Arbeitnehmers vergewissern (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezem-

ber 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG,

VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts einge-

schränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der

Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche

aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert

es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers auf je-

den Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu be-

ziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen,

die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die

Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzufüh-

ren sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder insolvenzbeding-

te Veräußerungen von Betriebsteilen gehören nicht dazu. Entscheidend

ist, aus welchen Gründen der Streithelfer aus dem Arbeitsverhältnis zum

Versicherungsnehmer, der ihm eine betriebliche Altersversorgung ver-

sprochen hat, und damit aus der Gruppenversicherung ausgeschieden

ist. Diese Gründe waren insolvenzbedingt; allein darauf kommt es an.

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d) Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter

an die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwal-

tungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn überge-

gangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während der Schuldner

als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Be-

triebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der

Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Ein-

stellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Ausle-

gung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der

Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des

Arbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des

Klägers ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungs-

nehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen

zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Be-

trieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte

Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines red-

lichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz

dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu ent-

ziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu

können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR

1991, 211, 212). Dem kann die Revisionserwiderung nicht entgegenhal-

ten, dass dies im Falle eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO)

einen "unauflösbaren rechtlichen Konflikt" ergebe. Denn nimmt die

Schuldnerin, wie von der Revisionserwiderung im Einzelnen ausgeführt

wird, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insol-

venzverfahrens weiterhin am Geschäftsverkehr teil und wird auch das

Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten von ihr fortgesetzt, besteht das

eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht unverändert fort.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2/14 O 112/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 U 21/04 -