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BGH Urteil vom 29.09.2005 – IX ZR 184/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. September 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; AO § 222
a) Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der
dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leis-
tung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent.
b) Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen
Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt
wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners eben-
falls gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet.
BGH, Urteil vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser,
Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. August 2004 wird
auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der H. GmbH & Co. KG, das auf Antrag vom 17. Dezember
2002 am 1. März 2003 eröffnet wurde.
Am 15. November 2002 trat die schon zahlungsunfähige Schuldnerin
alle ihr noch zustehenden Forderungen aus einem Vertrag mit dem Landkreis
Soltau-Fallingbostel über Elektroarbeiten an einer Schule an das beklagte
Land ab. Die Abtretung wurde dem Drittschuldner angezeigt. Am 4. Dezember
2002 stundete das beklagte Land der Schuldnerin Umsatzsteuer, Verspätungs-
zuschlag hierauf, Zinsen und Säumniszuschläge aus dem Zeitraum von No-
vember 2001 bis Oktober 2002 in einer Gesamthöhe von 14.380,33 €. Die
Stundung erfolgte "gegen Sicherheitsleistung vom 15.11.02 an bis zur Auszah-
lung der abgetretenen Forderung durch den Landkreis". Bis zum 18. Dezember
2002 erhöhte sich der gestundete Betrag auf 19.884,57 €. Der Drittschuldner
zahlte lediglich 16.353,09 €. Daraufhin widerrief das beklagte Land die Stun-
dung des übersteigenden Betrages von 3.531,48 €.
Der Kläger hat die Forderungsabtretung in Höhe von 16.353,09 € als
inkongruente Deckung angefochten. Die Vorinstanzen haben der auf Wert-
ersatz gerichteten Zahlungsklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision
erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg; die Anfechtungsklage ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gegeben, weil die Abtretung
innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und zu einem Zeitpunkt vorge-
nommen worden sei, in dem die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen
sei. Die gewährte Deckung sei inkongruent. Allerdings habe bei Abschluss des
Abtretungsvertrages gegen die Schuldnerin eine fällige Steuerforderung des
beklagten Landes bestanden. Der Anspruch sei jedoch auf Erfüllung durch
Zahlung gerichtet gewesen. Auf die Abtretung der Forderung erfüllungshalber
oder an Erfüllungs Statt habe das beklagte Land keinen Anspruch gehabt. Die
Stundung der Steuerforderung nach § 222 AO stehe dem nicht entgegen. Zum
einen sei die Stundung erst nach der Abtretung erfolgt. Zum anderen gewähre
§ 222 Satz 2 AO keinen unmittelbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die
Vorschrift hindere die Finanzbehörden im Rahmen der nach § 222 Satz 1 AO
zu treffenden Ermessensentscheidung nicht daran, einer Insolvenzlage Rech-
nung zu tragen.
II.
Das Berufungsgericht hat die Abtretung der Werklohnforderung der
Schuldnerin an das beklagte Land mit Recht als nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO
anfechtbar angesehen.
1. Die Abtretung vom 15. November 2002 liegt, weil der Eröffnungsan-
trag am 17. Dezember 2002 gestellt wurde, innerhalb der Frist des § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Abtretung objektiv zah-
lungsunfähig. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
2. Die Abtretung ist auch inkongruent im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO.
Denn sie hat dem beklagten Land eine Sicherung gewährt, die es in dem Zeit-
punkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) nicht zu bean-
spruchen hatte. Gemäß § 222 Satz 1 und 2 AO konnte das beklagte Land zwar
sein Ermessen dahin ausüben, dass es die Steuerschuld nur gegen Sicher-
heitsleistung stundete. Denn die in § 222 Satz 1 AO eingeräumte Möglichkeit,
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden,
wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner
bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet er-
scheint, soll nach § 222 Satz 2 AO in der Regel nur "gegen Sicherheitsleis-
tung" gewährt werden. Worin diese Sicherheitsleistung bestehen kann, lässt
die Bestimmung offen. Danach stand dem beklagten Land wenn überhaupt, so
jedenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Sicherheit und somit auch kein
Anspruch auf die Forderung gegen den Landkreis Soltau-Fallingbostel zu.
a) Die Behandlung der Sicherheitsleistung gemäß § 222 Satz 2 AO als
inkongruent entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in der Litera-
tur (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 3. Aufl. § 131 Rn. 21; Kübler/Prütting/Paulus,
InsO § 130 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte,
InsO 12. Aufl. § 131 Rn. 24; zur Konkursordnung s. ferner Jaeger/Henckel, KO
9. Aufl. § 30 Rn. 223; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53). Soweit App
(NJW 1985, 3001, 3003) von der Revision als Vertreter einer Gegenmeinung
zitiert wird, ist dies nicht richtig. App stellt lediglich die Gläubigerbenachteili-
gung durch die für eine Stundung von den Finanzbehörden geforderte Sicher-
heitsleistung in Frage, wenn die andernfalls durchgeführte Vollstreckung nicht
zur vollständigen Zahlung der fälligen Steuern geführt, etwa den Unterneh-
menszusammenbruch ausgelöst hätte und selbst anfechtbar gewesen wäre.
Im übrigen sind die Ausführungen von App nicht auf den hier vorliegen-
den Fall zugeschnitten, dass die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem
der Steuerschuldner bereits zahlungsunfähig ist. In diesem Fall wird den Gläu-
bigern durch die Zession ein gegebenenfalls werthaltiges Zugriffsobjekt entzo-
gen. Daher ist die Gläubigerbenachteiligung auch nach der Auffassung von
App hier nicht zu bezweifeln.
b) Da die Absprache zwischen dem beklagten Land und der Schuldnerin
in die Drei-Monats-Frist des § 131 InsO und damit in die kritische Zeit fällt, ist
sie unabhängig davon inkongruent, ob die Vereinbarung inhaltlich als Gewäh-
rung einer Sicherheit oder als die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis aus-
zulegen ist.
aa) War die Abtretung als Einräumung einer Sicherheitsleistung zu ver-
stehen, wurde dem beklagten Land nachträglich eine Sicherheit gewährt, auf
die es keinen Anspruch hatte und die deshalb inkongruent ist (vgl. Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 131 Rn. 24, 26).
bb) War die Schuldnerin aufgrund der Vereinbarung vom 15. November
2002 ermächtigt, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leis-
tung zu befreien, stand ihr also eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa)
zu, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist eine Leistung nicht schon deshalb
inkongruent, weil der Schuldner von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch
macht, obschon der Gläubiger keinen Anspruch auf die ersetzende Leistung
hat (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f). Unverdächtig ist in diesem Fall aber nur die vor
der kritischen Zeit getroffene Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis (vgl.
BGHZ aaO; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 213; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9). An einer in unkritischer Zeit
getroffenen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall. Sie ergibt sich insbe-
sondere nicht aus der angeblichen "ständigen Praxis" der Finanzverwaltung
(vgl. dazu unter c aa).
cc) Bei dem von der Revision aufgegriffenen Einwand, ohne die Stun-
dung gegen Sicherheitsleistung hätte sich die Zugriffslage der Gläubiger im
Endergebnis nicht anders dargestellt, handelt es sich um eine hypothetische
und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR
263/03, WM 2005, 1712, 1714; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 63). Im Übrigen
ist sie auch unzutreffend. Wenn die Schuldnerin ihre Kundenforderung nicht an
das beklagte Land abgetreten hätte, wäre sie Bestandteil der Masse geworden.
Die Frage, ob die Abtretung gegen Stundung auch dann anfechtbar wäre,
wenn sich das beklagte Land durch Aufrechnung hätte befriedigen können
(§§ 94, 95 InsO), stellt sich nicht. Eine Aufrechnung war mangels Gegenseitig-
keit der beiderseitigen Forderungen nicht möglich.
c) Der besondere Umstand, dass die Stundung durch die Finanzbehörde
gewährt wurde, weil die Schuldnerin ihrerseits einen Zahlungsanspruch gegen
einen Träger öffentlicher Gewalt, nämlich den Landkreis Soltau-Fallingbostel
geltend machen konnte, steht der Anfechtbarkeit der Abtretung nicht entgegen.
aa) Das Vorbringen der Revision, dass die Gewährung von Stundungen
in derartigen Fällen einer dauerhaft geübten Praxis der Finanzverwaltung ent-
spricht, mag zutreffen. Es kann für die Revisionsinstanz auch unterstellt wer-
den, dass die Finanzbehörden in der Ausübung ihres Ermessens insoweit ge-
bunden sein können, wenn der Steuerschuldner noch nicht insolvenzreif ist.
Die Revision vernachlässigt indes, dass die Finanzbehörden im Streitfall den
Zahlungsaufschub zunächst nicht gegen, sondern ohne Sicherheit gewährt und
die Sicherheit erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ver-
langt haben. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch der
Schuldnerin mehr, einen Stundungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung einer
werthaltigen Kundenforderung durchzusetzen. Ihre organschaftlichen Vertreter
hatten vielmehr ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens zu beantragen (vgl. § 130a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 161 Abs. 2, § 177a
Satz 1 HGB). Im Übrigen ist der Schluss, aus dem Rechtsanspruch auf Stun-
dung folge zugleich die Kongruenz der Deckung, auch deshalb nicht zutref-
fend, weil § 222 Satz 2 AO - wie dargelegt - keinen Anspruch auf eine bestimm-
te Sicherheit gewährt.
bb) Auf die von der Revision herausgestellte weitere Besonderheit, dass
die Schuldnerin laufende Umsatzsteuern entrichten sollte, die aus öffentlichen
Aufträgen herrührten, während die Zahlungen durch die öffentliche Hand nur
schleppend erfolgten, kommt es hierbei ebenfalls nicht an. Selbst wenn einem
Stundungsbegehren aus dem Gesichtspunkt einer nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben gebotenen "Verrechnungsstundung" (im weiteren Sinne)
auch ohne Identität der Aufrechnungsbeteiligten entsprochen werden müsste,
weil das Beharren der Finanzbehörden auf der juristischen Trennung beim
Steuerpflichtigen auf Unverständnis stieße, ist für die Ermessensreduzierung
auf Null in diesem Sonderfall kein Raum mehr, nachdem der Steuerschuldner
zahlungsunfähig geworden ist. Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen
darf der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt grund-
sätzlich nicht mehr zahlen (vgl. § 130a Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 177a
Satz 1 HGB). Unter das Zahlungsverbot fällt auch die Hingabe von Sachen und
Rechten ohne hinreichende Gegenleistung (vgl. Baumbauch/Hopt, HGB
31. Aufl. § 130a Rn. 9). Sinn und Zweck des mit der Ersatzpflicht des organ-
schaftlichen Vertreters bewehrten Zahlungsverbots ist es, die verteilungsfähige
Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamt-
heit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine ihr nachteilige bevorzugte Befriedi-
gung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. BGHZ 143, 184, 186 zu § 64
Abs. 2 GmbHG; Baumbach/Hopt, aaO). Nach der Person des Drittschuldners
wird in § 130a Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB nicht unterschieden.
Wenn die Finanzbehörden eine Stundung bei anfechtbarer Annahme einer an-
gebotenen Sicherheit ablehnen, kann darin keine "erhebliche Härte" im Sinne
des § 222 AO liegen. Stundungsvereinbarungen gegen Abtretung werthaltiger
Ansprüche begründen deshalb, wenn sie in der kritischen Zeit getroffen wer-
den, generell den Verdacht einer krisenbedingten Vermögensverschiebung und
sind vom Anwendungsbereich des § 131 InsO nicht auszunehmen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann