BGH Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 199/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. April 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 129, 133 Abs. 1
Wirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertra-
ges mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Mög-
lichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objek-
tive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger.
BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
7. August 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Erfurt vom 27. Juni 2000 aufgehoben. Die Klage wird abge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Schuldnerin kaufte am 23. April 1997 von der Beklagten den im
Grundbuch von M. , Bl. 82570, eingetragenen Grundbesitz zum Preis
von 4.169.000 DM. Die Schuldnerin beabsichtigte, auf diesen Flächen
120 Eigentumswohnungen zu errichten, aus deren Erlös auch der zunächst ge-
stundete und seit Vertragsbeurkundung mit 4,5 % jährlich zu verzinsende Rest-
kaufpreis von 1.577.500 DM getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Restkauf-
preises nebst Zinsen hatte die Schuldnerin nach dem Vertrag vom 23. April
1997 der Beklagten eine Bankbürgschaft zu stellen. Dieser Verpflichtung konnte
die Schuldnerin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht genügen. Sie zahl-
te jedoch an die Beklagte 522.500 DM zur Ablösung ihrer kaufvertraglichen
Pflicht, zwei Eigentumswohnungen zu übertragen. Außerdem erbrachte die
Schuldnerin in Erfüllung und Ablösung kaufvertraglich übernommener Bauver-
pflichtungen der Beklagten an die Drittbegünstigte Zahlungen in Höhe von
212.610,20 DM sowie Bauleistungen. Ferner übereignete sie der Drittbegünstig-
ten Grundstücke.
In einer Besprechung vom 15. Januar 1998 einigten sich die Schuldnerin
und die Beklagte formlos dahin, als Ersatz für die Bürgschaft eine Grundschuld
auf dem verkauften Grundbesitz an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen.
Daraufhin bestellte die Beklagte in notarieller Urkunde vom 13. Februar 1998
eine gegen die
jeweiligen Eigentümer vollstreckbare Grundschuld von
1.600.000 DM nebst 4,5 % Zinsen jährlich seit dem 23. April 1997. Das Grund-
buchamt trug die Belastungen am 19. Februar 1998 in die 120 Grundbuch-
blätter des haftenden gebäudelosen Wohnungseigentums ein. Die Beklagte
verzichtete am 3. März 1998 auch in notarieller Urkunde gegenüber der
Schuldnerin auf die im Kaufvertrag ausbedungene Sicherung des Restkaufprei-
ses durch Bürgschaftsübergabe und bestimmte hierfür im Einvernehmen mit
der Schuldnerin nunmehr die am 19. Februar 1998 eingetragene Eigentümer-
grundschuld.
Am 29. Juni 1998 schrieb das Grundbuchamt die Wohnungsgrundbücher
auf die Schuldnerin um. Am 11. November 1998 wurde über das Vermögen der
Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum
Verwalter ernannt.
Gegen die von der Beklagten aus dem dinglichen Titel nunmehr betrie-
bene Zwangsversteigerung hat der Verwalter die Vollstreckungsabwehrklage
erhoben und dazu den Standpunkt vertreten, die in der Urkunde vom 13. Feb-
ruar 1998 bestellte Grundschuld sei anfechtbar. Während der ersten Instanz hat
der Kläger die Anfechtung durch Schriftsatz vom 31. Januar 2000 auf den ge-
samten Grundstückskaufvertrag nebst Änderungsvereinbarungen erstreckt. Er
hat behauptet, die Schuldnerin habe in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ge-
handelt und die Beklagte dies gewusst. Die bestellte Grundschuld sei eine in-
kongruente Deckung. Ohne die Vertragsänderung wäre der Grundstückskauf
nicht durchgeführt, sondern die bisherigen Leistungen rückabgewickelt worden.
Die Instanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung des Klägers gefolgt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus
der Grundschuld nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung des Grundstücks-
kaufvertrages fortzusetzen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene
Revision, mit welcher die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiterver-
folgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision und die Berufung der Beklagten sind begründet. Dem Klä-
ger steht kein Recht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zu, welche die Be-
klagte aus ihrem dinglichen Titel in den belasteten Grundbesitz der Masse be-
treibt. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Geschäftsführer der
Schuldnerin am 15. Januar 1998 formlos zugestandene Änderung des Kaufver-
trages mit Besicherung des gestundeten Kaufpreisteils durch die am
19. Februar 1998 eingetragene Grundschuld habe zu einer mittelbaren Gläubi-
gerbenachteiligung geführt und sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar.
Der zugrunde liegende Kaufvertrag sei für die Schuldnerin mangels Werthaltig-
keit des angekauften Grundbesitzes wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Be-
stellung des Grundpfandrechts habe die Masse gegenüber der ursprünglich
vorgesehenen Restkaufpreissicherung durch Bankbürgschaft verkürzt. Einen
etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung könne die Beklagte
dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht entgegenhalten.
II.
Diese Annahmen des Berufungsgerichts beruhen auf Rechtsirrtum. Die
nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrkla-
ge ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, die vollstreckbare Grund-
schuld der Beklagten anfechtungsrechtlich zurückzuverlangen. Soweit über-
haupt eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Frage steht, fehlt es an einer
- auch bei der Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO vorausge-
setzten - objektiven Gläubigerbenachteiligung.
1. Nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar ist die dingliche Bestel-
lung der am 19. Februar 1998 eingetragenen Eigentümergrundschuld; denn es
handelte sich um eine Verfügung der Beklagten, nicht um eine Rechtshandlung
der Schuldnerin. Nur für Rechtshandlungen des Schuldners kommt die Ab-
sichts- oder Vorsatzanfechtung in Betracht (BGHZ 155, 75, 83; 162, 143, 152).
Die Verwandlung der Eigentümergrundschuld in ein Fremdrecht durch die Ei-
gentumsumschreibung beruhte ebenfalls nicht auf einer Rechtshandlung der
Schuldnerin. Sie war vielmehr gesetzliche Folge der Eigentumsumschreibung,
für die bereits der Grundbuchantrag der Beklagten genügte.
2. Die am 15. Januar 1998 formlos vereinbarte Änderung der Restkauf-
preissicherung durch eine Grundschuld anstelle der vorher ausbedungenen
Bankbürgschaft war zwar eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war nach
erklärter Auflassung im Kaufvertrag auch nicht nach § 313 BGB a.F. beurkun-
dungsbedürftig und deshalb wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984
- V ZR 43/83, NJW 1985, 266). Die Gläubigergesamtheit ist indes durch diese
Rechtshandlung nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligung der Insol-
venzgläubiger liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare
Rechtshandlung verkürzt wird, sich mithin die Befriedigungsmöglichkeiten der
Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-
tungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f). Dabei genügt im
Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO eine mittelbare Benachteiligung, bei wel-
cher sich der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hin-
zutreten weiterer Umstände ergibt (BGHZ aaO S. 79).
a) Hätte die Schuldnerin in die Vertragsänderung vom 15. Januar 1998
nicht eingewilligt, so wäre die zusätzliche Belastung vom 19. Februar 1998 mit
der ursprünglichen Eigentümergrundschuld der Beklagten ein Rechtsmangel
gewesen. Der Schuldnerin hätten dann trotz Eintragung als Eigentümerin An-
sprüche nach den §§ 434, 440 Abs. 1, § 326 BGB a.F. zustehen können, die
aber derzeit an ihrer eigenen Vertragsuntreue, der unterbliebenen Bürgschafts-
übergabe, scheiterten (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - V ZR 161/66, WM 1968,
1299, 1302; v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, aaO S. 267; v. 15. Oktober
1993 - V ZR 141/92, WM 1994, 215, 216).
Für den Kläger würde die Geltendmachung des Rechtsmangels in die-
sem Fall bedeutet haben, dass er gemäß § 9 GesO Erfüllung des beiderseits
noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufvertrages (vgl. Jaeger/Henckel,
KO 9. Aufl. § 17 Rn. 87; MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 135) gewählt hät-
te. Die Masse hätte dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
die gesicherte Kaufpreisschuld gleichfalls erfüllen oder die vereinbarte Bürg-
schaft stellen müssen. Der Bürge hätte für den Rückgriff gegen den Kläger
mutmaßlich Sicherheit verlangt. Die Masse hätte dann außerdem auch die von
der Beklagten mit der Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 übernommene
Grunderwerbssteuer zu tragen gehabt. Es ist nicht erkennbar, dass die Masse
damit im Ergebnis besser gestanden haben würde.
b) Hätte sich die Beklagte ohne die Zustimmung der Schuldnerin zur Ver-
tragsänderung keine Eigentümergrundschuld bestellt, so wäre der Notar auf
Grund der ihm erteilten Weisung gemäß § 5 Abs. 4 dritter Spiegelstrich des
Grundstückskaufvertrages vom 23. April 1997 wegen Nichtvorlage der Bürg-
schaft verpflichtet gewesen, den Grundbuchantrag zur Eintragung der Schuld-
nerin zurückzustellen. Dies hätte den Anspruch der Schuldnerin auf Eigentums-
verschaffung unberührt gelassen.
Für den Kläger hätte die Verfolgung dieses Anspruchs gegen die Beklag-
te im Stande der beiderseits unvollständigen Vertragserfüllung vom 15. Januar
1998 ebenfalls die Erfüllungswahl nach § 9 GesO bedeutet mit den in § 13
Abs. 1 Nr. 1 GesO (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) bezeichneten Folgen.
Hätte der Kläger hier von der Erfüllungswahl abgesehen, so wäre der
Restkaufpreisanspruch der Beklagten zwar nur einfache Gesamtvollstreckungs-
forderung gewesen. Die Masse hätte aber auch den gekauften Grundbesitz mit
den Belastungen, wie sie vor dem 19. Februar 1998 bestanden, nicht erlangt.
Der Kläger kann nicht verlangen, im Wege der Anfechtung so gestellt zu wer-
den, als hätte die Beklagte ihre Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320
BGB) verloren. Denn diese bleibt dem Vertragspartner des Schuldners auch
nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten (vgl. BGHZ 150,
353, 359; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Kreft § 103
Rn. 17). Das Grundstückseigentum hätte mit dem Wertüberschuss des ver-
tragsmäßigen Belastungsstandes vor der Änderung vom 15. Januar 1998 infol-
gedessen den Gesamtvollstreckungsgläubigern auch dann keine Zugriffsmög-
lichkeit geboten. Der Kläger hätte ferner die bereits erbrachten Leistungen der
Schuldnerin trotz Ablehnung der Erfüllung nicht unter dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Masse zurückverlangen können; denn der
Grundstückskaufvertrag blieb in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenseröff-
nung bestehen (vgl. Motive der Konkursordnung, Reichstags-Drucks. II/200 An-
lage S. 91 zu § 21 des Entwurfes; siehe außerdem BGHZ aaO).
c) Hätte die Beklagte sich veranlasst gesehen, wegen Nichtvorlage der
Bürgschaft der Schuldnerin eine Nachfrist zu setzen und gemäß § 326 BGB
a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so hätte sich entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Frage gestellt, ob dieser Scha-
densersatzanspruch entsprechend § 38 KO gegen die Pflicht zur anfechtungs-
rechtlichen Rückgewähr eingewendet werden konnte, sondern die Vorfrage, ob
die Anfechtung der Vertragsänderung trotz der Gefahr solcher Folgen über-
haupt in Betracht kam. Dies ist zu verneinen.
Haftete die Schuldnerin der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung des Grundstückskaufvertrages vom 23. April 1997, so konnte die
Schuldnerin den wirtschaftlichen Nachteilen dieses Rechtsgeschäfts infolge des
überhöhten Kaufpreises nicht entgehen. Die Beklagte hatte im Rahmen ihres
Erfüllungsinteresses Anspruch auf den Gewinn. Nur wenn die Beklagte diesen
Gewinn durch Erklärung des angedrohten Rücktritts vom Vertrag preisgegeben
hätte, stand die Schuldnerin besser, wenn sie den Vertrag scheitern ließ.
Eine tatsächliche Feststellung, dass ohne Zustimmung der Schuldnerin
zur Vertragsänderung die Beklagte den für sie ungünstigeren Rücktritt vom Ver-
trag erklärt hätte, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es rechnet
auch mit der Möglichkeit, dass die Beklagte, wie sie behauptet hat, vor Abgabe
einer gestaltenden Erklärung anwaltlichen Rat eingeholt und sich dann für den
Schadensersatzanspruch entschieden haben würde.
Ergänzender Aufklärung dieses Punktes bedarf es nicht. Ohnehin kann
aus dem nur hypothetischen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag für den
Fall, dass die vom Kläger beanstandete Vertragsänderung unterblieben wäre,
nicht hergeleitet werden, die angefochtene Mitwirkung der Schuldnerin an die-
ser Änderung habe objektiv ihre Gläubiger benachteiligt. So, wie nur gedachte
Geschehensabläufe die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Benachtei-
ligung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger grundsätz-
lich nicht ausschließen (vgl. BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f; 159, 397,
401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576 unter
II. 2b; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; v. 29. September
2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194 unter II. 2. b, cc), vermögen sie im
Regelfall die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung des Schuldners für die Be-
nachteiligung seiner Gläubiger auch nicht zu begründen. Für eine abweichende
Wertung gibt der Streitfall keinen Anhalt.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich nicht unter anderem rechtlichen Ge-
sichtspunkt als richtig (§ 561 ZPO). Insoweit kann offen bleiben, ob im tatsächli-
chen Verlauf der Änderung und Abwicklung des Grundstückskaufvertrages vom
23. April 1997 zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 11. November 1998 ein bei-
derseits nicht vollständig erfüllter Vertrag vorlag. Voraussetzung hierfür wäre,
dass die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe ihrer Restkaufgeldsiche-
rungsgrundschuld noch zur kaufvertraglichen Eigentumsverschaffung gehörte
und nicht Teil eines verselbständigten Kreditgeschäfts war. Wäre danach im
Streitfall von einer Ablehnung der Erfüllung durch den Kläger und einer nicht
bevorrechtigten Restkaufpreisforderung der Beklagten auszugehen, könnte sie
gleichwohl aus ihrem durch die vollstreckbare Grundschuld begründeten Ab-
sonderungsrecht in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldne-
rin Befriedigung suchen (vgl. § 26 Satz 2 KO).
IV.
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und die spruchreife
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abzuweisen.
Die Kosten sämtlicher Instanzen fallen nach § 91 ZPO dem Kläger zur
Last.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2000 - 6 O 2356/99 -
OLG Jena, Entscheidung vom 07.08.2003 - 1 U 978/00 -