BGH Urteil vom 06.10.2005 – VII ZR 325/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Oktober 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 635, 249 a.F. Cb
a) Macht der Erwerber einer Eigentumswohnung Rückabwicklung des Vertrags
im Wege des großen Schadensersatzes geltend, ist der ihm bei Selbstnut-
zung anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbs-
preis zu ermitteln.
b) Ist die Wohnung mangelhaft, ist von dem so errechneten Nutzungsvorteil
unter Berücksichtigung des Gewichts der Beeinträchtigungen ein Abschlag
vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03 - OLG München
LG München II
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlussrevision der Klägerin das Urteil des 28. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2003 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als der Nutzungsvorteil, den sich
die Klägerin anrechnen lassen muss, mit einem 47.462,42 € un-
terschreitenden Betrag bewertet worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin möchte den Erwerb einer Eigentumswohnung mit Tiefgara-
genstellplatz (im folgenden: Eigentumswohnung) rückgängig machen. Sie
nimmt die als Bauträger tätige Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehe-
mannes (im folgenden: Zedent) auf großen Schadensersatz in Anspruch.
Der Zedent erwarb von der Beklagten die noch fertig zu stellende Immo-
bilie zum Preis von 337.750 DM (= 172.688,83 €). Die Klägerin und der Zedent
leben seit dem 1. August 1997 in der Wohnung.
Die Wohnung hat nicht unbeträchtliche Schallschutzmängel. Nachdem
die Beklagte diese Mängel trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht
beseitigt hatte, lehnte die Klägerin eine weitere Mängelbeseitigung ab und for-
derte die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung von 442.420,35 DM
(= 226.205,93 €) auf.
Erstinstanzlich hat die Klägerin 224.284,41 € zuzüglich Zinsen Zug um
Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkungen sowie die Feststellung ver-
langt, dass die Beklagte auch zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist.
Die Beklagte ist dem Zahlungsantrag unter anderem mit einem Anspruch auf
Nutzungsentschädigung in Höhe der behaupteten ortsüblichen Miete entgegen
getreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 202.552 € zuzüglich
Zinsen verurteilt Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkungen
und Rückgabe der Eigentumswohnung. Außerdem hat es festgestellt, dass die
Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden und Aufwendungen zu er-
setzen hat, die ihr aus der Rückabwicklung des Erwerbsvertrags entstanden
sind und entstehen werden. Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten
Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hat es im Wege des Vorteilsausgleichs
nur in Höhe von 8.511,25 € als Abzugsposten berücksichtigt .
Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte
zur Zahlung von 200.960,69 € Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungs-
vormerkungen und einer Grundschuld sowie Rückgabe der Eigentumswohnung
verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin weiter-
gehende Schäden zu ersetzen hat. In dem zugesprochenen Betrag sind u. a.
auch die Kosten der Finanzierung des Erwerbspreises enthalten. Den Wert der
im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigenden Wohnungsnutzung
durch den Zedenten hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 1. August
1997 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. August 2003 mit
9.331,43 € ermittelt. Verzugszinsen hat das Berufungsge richt der Klägerin nicht
zuerkannt.
Der Senat hat die Revision der Beklagten zugelassen, mit der sie das
Ziel verfolgt, dass der Nutzungsvorteil, den sich die Klägerin anrechnen lassen
muss, mit nicht weniger als 47.462,42 € berücksichtigt wir d.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die Abwei-
sung des Zinsanspruchs aus der Hauptsumme.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-
fungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht bestimmt sich nach
den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die bei der Bemessung des
Schadensersatzes im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Nut-
zung der Immobilie durch den Zedenten sei nicht entsprechend dem üblichen
oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu bewerten. Zugrunde zu le-
gen sei lediglich der "Wertverzehr", den die Immobilie durch diese Nutzung er-
fahren habe. Dieser Wertverlust sei ausgehend von dem tatsächlichen Wert des
Objekts nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen
der tatsächlichen Gebrauchsdauer und der voraussichtlichen Gesamtnutzungs-
zeit der Eigentumswohnung zu ermitteln.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin
nicht den vollen Erwerbspreis als Schaden geltend machen kann. Vielmehr
muss sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, dass der Ze-
dent die Eigentumswohnung einige Jahre bewohnt hat. Der Wert der Nutzung
ist bei der Bemessung des Schadensersatzes anzurechnen. Dabei handelt es
sich um die Berechnung des Schadensersatzes, nicht um eine Aufrechnung.
2. Richtig ist ferner der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Nut-
zungsvorteil in ein Verhältnis zum Wert der mit dem Erwerb der Eigentumswoh-
nung getätigten Investition gesetzt und zeitanteilig linear berechnet werden
muss (zum zutreffenden Wertansatz vgl. sogleich 3.).
a) Dieser Wert ist eine greifbare und verlässliche Größe, die es erlaubt,
denjenigen Vorteil in Geld auszudrücken, den ein Eigentümer entsprechend
seiner Investitionsentscheidung durch die eigene Nutzung einer Immobilie hat.
Für einen Mieter und auch für einen Vermieter kann die Miete einen Anhalts-
punkt für Nutzungsvorteile bieten. Ein selbstnutzender Eigentümer dagegen
zieht seinen geldwerten Vorteil entsprechend seinem Aufwand für den Erwerb
der Eigentumswohnung.
b) Darüber hinaus trifft es zu, dass der Nutzungsvorteil zeitanteilig linear
zu ermitteln ist. Ausgehend von der Tatsache, dass eine Eigentumswohnung
mit dem Bauwerk, in dem sie sich befindet, im allgemeinen eine begrenzte Le-
bensdauer hat, lässt sich der Wert der Eigennutzung, gemessen am Wert der
Eigentumswohnung, in gleichmäßigen Beträgen je abgewohntem Jahr ausdrü-
cken. Die Revision stellt nicht in Frage und es ist auch rechtlich bedenkenfrei,
dass das sachverständig beratene Berufungsgericht die Gesamtnutzungsdauer
für die vom Zedenten erworbene Eigentumswohnung mit 80 Jahren angesetzt
hat. Dementsprechend ist der Berechnung des Nutzungsvorteils für jedes Jahr,
welches der Zedent dort wohnt oder gewohnt hat, ein achtzigstel des Investiti-
onsaufwandes und für den Teil eines Jahre der entsprechende Anteil zugrunde
zu legen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt eine degressive Er-
mittlung nicht in Betracht. Es geht hier nicht um den Wert oder Restwert der
Wohnung als Vermögensgegenstand, sondern um die Bewertung der Nutzung
für den Eigentümer. Dieser Wert ist im ersten oder fünften Jahr einer Nutzung
grundsätzlich nicht anders als in späteren Jahren. Die von der Revision hervor-
gehobenen Reparaturkosten sind in diesem Zusammenhang nicht erheblich.
Sie berühren den Vorteil für den selbstnutzenden Eigentümer rechnerisch
gleichmäßig in allen Jahren, gegebenenfalls über Rücklagen, nicht nur in den
Jahren, in denen Reparaturen anfallen.
c) Der Mietwert der Eigentumswohnung kann zur Berechnung des Vor-
teils des Zedenten nicht herangezogen werden. Der Zedent hat sich entschie-
den, eine Wohnung nicht zu mieten, sondern zu erwerben. Dementsprechend
hat er nicht die rechtliche und wirtschaftliche Stellung eines Mieters gewählt,
sondern diejenige eines Eigentümers. Die Entscheidung des Zedenten kann
nicht übergangen werden, nur weil die Beklagte mit der Folge schlecht geliefert
hat, dass der Erwerbsvertrag fehlgeschlagen ist und rückabgewickelt werden
muss. Dann muss auch der Nutzungsvorteil nicht mit Hinblick auf ein Mietver-
hältnis, sondern auf der Grundlage einer Eigentümerstellung des Zedenten er-
mittelt werden.
d) Dieses Ergebnis stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs zur Berechnung von Nutzungsvorteilen nach fehlgeschlagenem
Kauf beweglicher Sachen. Dort werden die Vorteile linear im Verhältnis zum
Wert der Sache ermittelt und nicht nach den Maßstäben für einen üblichen oder
fiktiven Mietzins berechnet (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90,
BGHZ 115, 47, 52; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, BGHZ
158, 63, 68).
3. Das Berufungsgericht legt seiner Berechnung des Nutzungsvorteils ei-
nen vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Wert der Eigentumswoh-
nung zugrunde. Damit will es im Anschluss an das Landgericht dem Minderwert
der Wohnung wegen der Schallschutzmängel Rechnung tragen. Das ist rechts-
fehlerhaft.
Die Schallschutzmängel dürfen nicht beim Ausgangswert der zeitanteili-
gen linearen Berechnung berücksichtigt werden, sondern sie müssen bei der
Würdigung des Wertes des der Klägerin anzurechnenden Nutzungsvorteils in
Ansatz gebracht werden. Denn auszugehen ist stets, auch bei einer mangelbe-
hafteten Immobilie, vom Wert der Investition, also vom vereinbarten und ent-
richteten Erwerbspreis. Dieser ist im Rahmen des großen Schadensersatzes
grundsätzlich zu erstatten. Bevor hiervon der zeitanteilig lineare Abschlag für
den Nutzungsvorteil abgezogen wird, muss dieser Abschlag mit Hinblick auf die
Mängel der Eigentumswohnung seinerseits gemindert werden. Denn der Nut-
zungsvorteil ist keine nur rechnerische Größe, sondern hängt auch vom Zu-
stand und damit der Nutzbarkeit der Wohnung ab.
Wie umfangreich dieser mängelbedingte Abschlag von dem rechnerisch
ermittelten Nutzungsvorteil anzusetzen ist, hat der Tatrichter unter Berücksich-
tigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann anders als
bei der Minderung einer Werklohnforderung nicht an die voraussichtlichen
Mangelbeseitigungskosten angeknüpft werden. Denn diese sagen nichts über
das Maß der Beeinträchtigungen aus, die der Zedent während seiner Wohnzeit
in der Eigentumswohnung hinzunehmen hat oder hatte. Ebenso wenig kann die
Minderung des Wertes der Wohnung maßgeblich sein. Beide, die Mangelbesei-
tigungskosten und die Wertminderung der Wohnung, können sehr gering und
die Einschränkung der Nutzung kann gleichzeitig außerordentlich hoch sein.
Umgekehrt sind hohe mangelbedingte Kosten denkbar, ohne dass der Wert der
Nutzung wesentlich beeinträchtigt würde. Ausschlaggebend ist vielmehr die
tatrichterliche Würdigung der festgestellten Mängel und deren Auswirkungen
auf den Nutzungsvorteil. Beispielsweise werden sich selbst schwere und nur
kostspielig zu beseitigende Mängel im Fundamentbereich eines Gebäudes
meist wenig auf den Vorteil der Nutzung einer darin befindlichen Wohnung
auswirken. Die in der zurückzugebenden Eigentumswohnung festgestellten
Schallschutzmängel dagegen bedeuten möglicherweise eine beträchtliche Ein-
schränkung der Nutzung unabhängig davon, wie hoch entsprechende Mangel-
beseitigungskosten sind.
Der Abzug von dem zunächst nur rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil
kann auf dieser Grundlage auch prozentual vorgenommen werden. Erst der
daraus sich ergebende Betrag ist von dem Erwerbspreis als Nutzungsvorteil
abzuziehen.
4. Der vom Schaden der Klägerin abzuziehende Nutzungsvorteil des Ze-
denten ist unabhängig von der Wertentwicklung der Immobilie. Der Erwerber,
der die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages durchsetzt, hat unter Berück-
sichtigung seiner Nutzungsvorteile Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen,
vor allem des Erwerbspreises. Dagegen nimmt er nicht teil an Wertschwankun-
gen des Objekts.
B.
Die zulässige Anschlussrevision der Klägerin hat in der Sache keinen Er-
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Ver-
folg.
zinsung ihrer Forderung sei nicht gegeben, weil sie die Beklagte nicht in Verzug
gesetzt habe, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
Zinsen gemäß § 291 BGB stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 - VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200).
Über die Kosten des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht nach Zu-
rückverweisung der Sache von Amts wegen zu befinden haben.
Dressler Haß Wiebel
Kuffer Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 24.01.2003 - 14 O 2852/01 -
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03 -