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BGH Versäumnisurteil vom 09.02.2004 – II ZR 131/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Februar 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 9. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2003 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch

wegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.

Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Auf Grund eines am 19. August

1995 mit

E. K.

geschlossenen

(formularmäßigen)

Tanknutzungs-

und Flüssiggas-Liefervertrages stellte die Klägerin diesem auf seinem Grund-

stück einen oberirdischen Flüssiggastank für eine zehnjährige Nutzungsdauer

zur Verfügung. Der Vertrag verpflichtete K. , seinen gesamten Energie-

bedarf für Heizung durch Bezug von Flüssiggas während der Vertragszeit bei

der Klägerin zu decken. Die Klägerin behauptet, der Tank, der mit dem Fir-

menlogo

"P.-Gesellschaft mbH"

ihrer H.er

Schwestergesellschaft

sowie einer eingeprägten Tanknummer versehen war, sei ihr Eigentum.

Im Mai 2001 ließ die Beklagte den bei K. aufgestellten Gastank

durch ihren Tankwagenfahrer befüllen. Sie hatte K. bereits 1997 Gas

geliefert, nachdem dieser ihrem Außendienst unter dem 3. Januar 1997 durch

Unterschreiben eines formularmäßigen Lieferauftrags bestätigt hatte, daß er

bezüglich des Einkaufs von Flüssiggas keiner vertraglichen Bindung unterliege

und Eigentümer des bei ihm stationierten Flüssiggasbehälters sei.

In der Tankbefüllung vom Mai 2001 durch die Beklagte sieht die Klägerin

eine Verletzung ihres Eigentums. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben

und die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verur-

teilt, es zu unterlassen, im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggastanks

ohne deren Einwilligung zu befüllen, soweit mit dem unmittelbaren Besitzer des

Behälters ein ungekündigter Liefervertrag besteht, der ihn verpflichtet, seinen

gesamten Energiebedarf für Heizung durch Bezug von Flüssiggas bei der Klä-

gerin zu decken. Auf die Berufung der Beklagten, die das Eigentum der Kläge-

rin an dem Tank in zweiter Instanz in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht

die Klage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer

Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der

Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin könne - ihr Eigen-

tum an dem Gastank unterstellt - ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB

zustehen, falls ein Dritter nur dem Eigentümer zustehende Befugnisse bzw.

Gebrauchsmöglichkeiten hinsichtlich des Behälters für sich in Anspruch nehme.

Daran fehle es jedoch. Die Klägerin habe sich der aus dem Eigentum fließen-

den Befugnis, den Tank durch Befüllen zu nutzen, bereits mit der Übertragung

dieser Befugnis auf ihren Kunden K. begeben, so daß die Befüllung des

Tanks durch die Beklagte zwar die Vermögensinteressen der Klägerin beein-

trächtige, nicht aber ihre Eigentümerbefugnisse über das durch die Ge-

brauchsüberlassung des Behälters an K. bereits eingetretene Maß hin-

aus. Hieran ändere es nichts, daß K. nach dem Zusammenhang des

mit der Klägerin geschlossenen Vertrages den Tank lediglich von der Klägerin

oder mit deren Zustimmung habe befüllen lassen dürfen. Diese lediglich schuld-

rechtliche Begrenzung der Tanknutzung wirke nur zwischen den Vertragspar-

teien, nicht jedoch gegenüber Dritten.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

nimmt rechtsfehlerhaft an, die Klägerin habe ihrem Kunden K. ein um-

fassendes Recht zur Befüllung des bei ihm aufgestellten Gasbehälters einge-

räumt.

II. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-

gunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, daß der Gasbehälter im

Eigentum der Klägerin steht. Mit der von der Beklagten im Mai 2001 veranlaß-

ten Befüllung des Tanks hat die Beklagte danach das Eigentum der Klägerin in

anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beein-

trächtigt, ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB

dulden mußte. Der Verstoß der Beklagten gegen § 1004 Abs. 1 BGB begründet

die Annahme einer Wiederholungsgefahr.

1. a) Als Eigentümerin konnte die Klägerin, soweit nicht das Gesetz oder

Rechte Dritter entgegenstanden, mit dem Gasbehälter nach Belieben verfahren

und andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903 Satz 1 BGB. Sie konnte

ihrem Kunden also ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen, ihn aber auch

nur zu einer begrenzten Nutzung ermächtigen. Von der zuletzt genannten Mög-

lichkeit hat sie Gebrauch gemacht: Sie hat K. den Tank zur Befüllung

allein mit von ihr (bzw. mit ihrer Zustimmung oder auf ihre Veranlassung) gelie-

fertem Gas überlassen. Damit hat sie ihm nur ein entsprechend eingeschränk-

tes Nutzungsrecht eingeräumt, nicht aber eines, das auch sog. Fremdbefüllun-

gen, d.h. Tankbefüllungen durch andere Lieferanten, einschloß. Das Beru-

fungsgericht geht daher zu Unrecht davon aus, es liege lediglich eine schuld-

rechtliche, nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wirkende

Begrenzung der Gebrauchsmöglichkeit vor, da die Klägerin K. kein

umfassendes, sondern ein auf die Befüllung mit ihrem Gas begrenztes Nut-

zungsrecht eingeräumt hat.

b) Angesichts der Beschränkung des Nutzungsrechts auf Befüllungen

des Behälters mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung mit von der Be-

klagten geliefertem Gas bestimmungswidrig und beeinträchtigte das Eigentum

der Klägerin. Dies gilt auch dann, wenn diese Fremdbefüllung auf eine Initiative

K.s

zurückging, wie die Beklagte behauptet. Da K. nur das

Recht hatte, den Tank mit von der Klägerin geliefertem Gas befüllen zu lassen,

konnte er der Beklagten das Recht, ihn mit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirk-

sam einräumen. Die Klägerin war daher nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur

Duldung der Befüllung ihres Tanks durch die Beklagte verpflichtet. Diese war

vielmehr rechtswidrig.

2. Die Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004

BGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung,

nämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer,

zurückgeht (Sen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702

m.w.N.). Darauf, ob die Beklagte erkennen konnte, daß der Tank K.

entgegen dessen schriftlicher Bestätigung von Januar 1997 nicht gehörte,

kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der

Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskrite-

rium besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den

mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229, 235; 148, 13, 17).

3. Die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vom Mai 2001 begrün-

det die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 140,

1, 10).

III. Da nach dem Vorstehenden die Voraussetzungen für einen Unterlas-

sungsanspruch im übrigen gegeben sind, kommt es für die Entscheidung allein

noch darauf an, ob die Klägerin Eigentümerin des Tanks war. Feststellungen

hierzu fehlen bisher. Die Frage war in erster Instanz nicht bestritten und nach

der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht erheblich. Daher kann der Senat

die Sache nicht selbst entscheiden. Sie muß an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholt.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein