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BGH Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 245/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Oktober 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 12. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der

Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom

16. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Lebensversiche-

rungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rück-

kaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung

mit Abschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.

Die Klägerin hat bei der Beklagten zum 1. Oktober 1999 einen Ver-

trag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Bei-

tragszahlungsdauer von 27 Jahren abgeschlossen. Die Beklagte hat den

Vertrag wegen Verzugs mit den Beitragszahlungen nach § 39 VVG zum

1. April 2001 gekündigt. Mit Schreiben vom 11. April 2001 hat sie den

Wert des Vertrages mit 0,00 DM angegeben und seit 1. Oktober 2000

rückständige Beiträge in Höhe von 3.646,61 DM angefordert. Bei der

Ermittlung des Rückkaufswerts sind Abschlusskosten berücksichtigt. Da-

zu heißt es in § 14 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (AVB):

"Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?

Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforde- rung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versiche- rungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungs- rückstellung angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichts- rechtlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn einge- henden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind."

3

Für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrages ist die Zah-

lung eines Rückkaufswerts vereinbart. Bestimmungen über die Ermittlung

des Rückkaufswerts bei Kündigung durch den Versicherer enthalten die

Versicherungsbedingungen nicht, sondern nur für den Fall der Kündi-

gung durch den Versicherungsnehmer in § 5 Abs. 3 AVB:

"Nach Kündigung wird der Rückkaufswert ermittelt. Dieser ent- spricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik für den nach Absatz 1 zutreffenden Zeitpunkt als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, ...

Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes sowie die beitrags- freie Rente erreichen jedoch mindestens einen bei Vertragsab-

schluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die auf dem Versiche- rungsschein abgedruckte Übersicht der Garantiebeträge) ..."

4

In dieser Übersicht ist der garantierte Rückkaufswert für die ersten

25 Jahre aufgeführt, für das erste Jahr mit "0". In den Erläuterungen zu

dieser Tabelle der Garantiewerte wird darauf hingewiesen, dass sich u.a.

wegen der Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen in

den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert bilde.

5

Der Senat hat durch Urteil vom 9. Mai 2001 eine § 14 AVB prak-

tisch wortgleiche Klausel in § 15 der AVB eines anderen Versicherers

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt

(BGHZ 147, 354). In diesem und einem weiteren Urteil vom 9. Mai 2001

(BGHZ 147, 373) hat der Senat ferner Klauseln in Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen über die Ermittlung des Rückkaufswerts, der beitrags-

freien Versicherungssumme und den Stornoabzug bei Kündigung bzw.

Beitragsfreistellung durch den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes

gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Der Senat hat die im

Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung der Ver-

sicherungsnehmer durch beide Klauseln darin gesehen, dass dem Versi-

cherungsnehmer die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung ins-

besondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftli-

chen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass

wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit

den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einma-

ligen Abschlusskosten bis zum Höchstzillmersatz (so genannte Zillme-

rung, § 25 Abs. 1 Satz 2 RechVersV, § 4 DeckRV) in den ersten Jahren

keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien

Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind.

6

Die Beklagte hat diese Senatsurteile zum Anlass genommen, §§ 5

und 14 AVB im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2 VVG

durch inhaltsgleiche transparente Regelungen zu ergänzen. Die Klägerin

hält die Klauselersetzung für unwirksam. Nach ihrer Ansicht ist § 172

Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG,

nicht aber auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar, jeden-

falls nicht auf gekündigte Verträge. Keinesfalls sei es zulässig, eine we-

gen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsglei-

che zu ersetzen.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunft über die Höhe

des Rückkaufswerts ohne Verrechnung mit Abschlusskosten verurteilt.

Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des amts-

gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

A. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte in zu-

lässiger Weise ein Klauselersetzungsverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG

durchgeführt hat oder ob eine individuelle ergänzende Vertragsausle-

gung stattzufinden habe, weil die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2

VVG nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzu-

nehmen sei und der vollen richterlichen Überprüfung unterliege. Es hält

die das Zillmerungsverfahren betreffenden Bestimmungen in §§ 5 und 14

AVB trotz der Aushändigung der vollständigen Tabelle der Garantiewerte

und des Hinweises, dass wegen der Verrechnung der ersten Beiträge

u.a. mit den Abschlusskosten in den ersten Jahren kein oder nur ein

niedriger Rückkaufswert anfalle, wegen Verstoßes gegen das Transpa-

renzgebot für unwirksam, weil die Klauseln selbst keinen Hinweis auf die

mit dieser Art der Verrechnung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile

enthielten und damit nicht den in den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001

aufgestellten Transparenzanforderungen genügten. Das Berufungsge-

richt hat erwogen, ob zur Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit ent-

standenen Vertragslücke von einem ungezillmerten Vertrag auszugehen

sei, ob ein ersatzloser Wegfall der Klauseln in Betracht komme oder die

von der Beklagten vorgenommene inhaltsgleiche Ersetzung. Es hat diese

Lösungen nicht als interessengerecht angesehen, sondern nach den

Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung einen ausgewogenen

Interessenausgleich darin gesehen, die Abschlusskosten auf einen län-

geren Zeitraum zu verteilen, der sich an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG

(in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) orientiere und

damit mindestens zehn Jahre betrage (so schon das rechtskräftig ge-

wordene Urteil derselben Kammer des Berufungsgerichts vom 15. Mai

2003, VersR 2003, 1290).

10

B. Den auf einen ausgewogenen Interessenausgleich gerichteten

Erwägungen des Berufungsgerichts ist im Grundsatz zuzustimmen. Der

Senat hält jedoch eine andere Lösung mit den entsprechenden Folgen

für den Auskunftsanspruch der Klägerin für sachgerechter.

11

I. § 172 Abs. 2 VVG ist auf die kapitalbildende Lebensversicherung

anwendbar und nicht nur auf die Risikoversicherungen im Sinne von

12

1. § 172 Abs. 1 VVG betrifft nur Versicherungen, bei denen der

Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers ungewiss ist. Das sind reine

Risikoversicherungen, etwa die Todesfallversicherung mit fester Laufzeit,

die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die Unfallzusatzversiche-

rung, die Dread-Disease-Versicherung (Versicherungsfall ist eine schwe-

re Erkrankung) und die Pflegeversicherung (vgl. Kollhosser in Prölss/

Martin, VVG 27. Aufl. § 172 Rdn. 6, wobei es offenbar versehentlich

"gewiss" heißt, richtig 26. Aufl. Rdn. 3 "ungewiß"; BK/Schwintowski,

§ 172 VVG Rdn. 8). Bei der gemischten, kapitalbildenden Lebensversi-

cherung (Kapitalversicherung, Rentenversicherung, fondsgebundene Le-

bensversicherung) ist der Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers

dem Grunde nach gewiss. Entweder ist die Todesfallleistung zu zahlen

oder die Ablaufleistung oder Rente. Zweifel an der Gewissheit bestehen

allenfalls dann, wenn die für den Todesfall vereinbarte Leistung höher ist

als die für den Erlebensfall (vgl. dazu Engeländer, VersR 2000, 274,

278).

13

2. Ob § 172 Abs. 2 VVG auch die kapitalbildende Lebensversiche-

rung erfasst, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

14

a) Der Bund der Versicherten und die Klägerin meinen, § 172

Abs. 2 VVG gelte nur für die Risikoversicherungen des Abs. 1 und bei

kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls nicht für den "Kapital-

teil". Diese enge Auslegung wird in der Literatur vertreten von Schüne-

mann (VersR 2005, 323; VersR 2004, 817; VersR 2002, 393; NVersZ

2002, 145; JZ 2002, 460, 462, Entscheidungsanmerkung; JZ 2002, 134;

VuR 2002, 100, 103, Entscheidungsanmerkung; VuR 2002, 85), Bäuerle/

Schünemann (Ersetzung unwirksamer Klauseln in der kapitalbildenden

Lebensversicherung aus verfassungs- und zivilrechtlicher Sicht, Gutach-

ten

für den BdV), Römer

(Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 172

Rdn. 13 ff.) und Buchholz-Schuster (NVersZ 2000, 207 unter Bezugnah-

me auf Römer), in diese Richtung tendierend wohl auch Dörner (LM

Nr. 47 zu § 8 AGBG, Entscheidungsanmerkung zu den Senatsurteilen

vom 9. Mai 2001).

15

b) Überwiegend wird in der Literatur die von den Lebensversiche-

rungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG er-

fasse alle Lebensversicherungen

(Schwintowski, aaO § 172 VVG

Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.;

Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-

buch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu

§ 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002,

1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB

der Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG,

Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-

schaft - GDV -; ders. Änderungsklauseln

in Versicherungsverträgen

Rdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener An-

waltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss,

VAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848,

Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000,

1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475;

Armbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch

zum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum

Urteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch

Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm.

zu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR

1999,

26,

29 f.;

Langheid/Grote, NVersZ

2002,

49; Rose-

now/Schaffelhuber, ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072).

16

c) In der Rechtsprechung der mit zahlreichen Verfahren befassten

Instanzgerichte werden ebenfalls unterschiedliche Auffassungen vertre-

ten. Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen

der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR

2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig

VersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli

2005 - 8 U 3187/04 ; anders für bei Wirksamwerden der Änderung ge-

kündigte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04).

3. Für das vom Senat gefundene Auslegungsergebnis sind folgen-

de Erwägungen maßgebend:

a) Schon der Wortlaut "der Lebensversicherung" spricht dafür,

dass § 172 Abs. 2 VVG alle Lebensversicherungen meint. Wenn das Ge-

setz von der Lebensversicherung ohne nähere Erläuterung spricht, sind

auch sonst alle Lebensversicherungsarten gemeint. Soll eine Regelung

nur bestimmte Arten der Lebensversicherung betreffen, wird diese Art

18

der Lebensversicherung ausdrücklich benannt, so z.B. in §§ 165 Abs. 2,

166 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 176 Abs. 1

Satz 1 VVG (Kapitalversicherung). In § 172 Abs. 1 VVG werden ebenfalls

nur bestimmte Versicherungen bezeichnet, nämlich die mit ungewisser

Leistungspflicht des Versicherers. Um zum Ausdruck zu bringen, dass in

Abs. 2 nur diese Versicherungen gemeint sind, wäre die gleiche Formu-

lierung zu erwarten wie in § 176 Abs. 2 VVG, nämlich "bei einer Versi-

cherung der in Abs. 1 bezeichneten Art". Demgegenüber lässt sich der

Formulierung "der Lebensversicherung" eine solche Beschränkung nicht

entnehmen.

19

b) Der Vergleich mit § 178g Abs. 3 VVG spricht ebenfalls dafür,

dass § 172 Abs. 2 VVG nicht nur auf die Versicherungen der in Abs. 1

bezeichneten Art anwendbar ist. Beide Bestimmungen geben dem Versi-

cherer das Recht, im Treuhänderverfahren neue Versicherungsbedin-

gungen einzuführen. § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG enthält das Recht, die

Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen bei einer nach-

haltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu än-

dern, hat also die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge im Blick ebenso

wie das Recht zur Prämienanpassung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Die

Befugnis in Abs. 3 Satz 2, unwirksame Bedingungen im Treuhänderver-

fahren zu ersetzen, war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten (BT-

Drucks. 12/6959 S. 37). Sie ist gemeinsam mit § 172 Abs. 2 VVG erst

gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. In § 178g

Abs. 3 Satz 2 VVG betrifft die Ersetzungsbefugnis eindeutig nur die in

Satz 1 genannten Versicherungsverhältnisse. Dieser Zusammenhang

wird einmal dadurch hergestellt, dass die Regelung als Satz 2 in densel-

ben Absatz eingefügt wurde. Zum anderen ergibt sich der enge Zusam-

menhang ersichtlich auch daraus, dass es in Satz 2 nur heißt "Ist in den

Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, …". Bei der

Lebensversicherung ist der Gesetzgeber anders vorgegangen. Im Regie-

rungsentwurf hatte § 172 VVG nur einen Absatz (BT-Drucks. 12/6959

S. 35). Hätte die Ersetzungsbefugnis nur für die Risikoversicherungen

gelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie wie bei § 178g Abs. 3 VVG

durch Anfügen des vergleichbaren Satzes "Ist in den Versicherungsbe-

dingungen eine Bestimmung unwirksam, …" zu regeln. Stattdessen ist

die Ersetzungsbefugnis aber in einem eigenen Absatz untergebracht und

außerdem hinzugefügt worden "der Lebensversicherung". Das spricht

gegen die Ansicht von Römer (aaO § 172 Rdn. 14), § 172 Abs. 2 VVG

könne nicht aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 gelöst werden. Der Ge-

setzgeber hat diesen Zusammenhang gelöst, wie der Vergleich mit

§ 178g Abs. 3 VVG zeigt.

20

c) Die Entstehungsgeschichte ergibt kein klares Bild. Sie spricht

aber nicht gegen, sondern eher für einen weiten Anwendungsbereich von

§ 172 Abs. 2 VVG. Erwähnt wird dieses Problem in den Gesetzesmateri-

alien nicht. Wie zuvor unter b) ausgeführt, enthielt der Regierungsent-

wurf keine Befugnis der Versicherer, unwirksame Bedingungen in der

Lebens- oder Krankenversicherung zu ersetzen. In der Lebensversiche-

rung ging es im Entwurf nur um die Anpassung von Prämien und der Ü-

berschussbeteiligung bei den Versicherungen, die jetzt in Abs. 1 genannt

sind. Nur bei solchen Versicherungen, nicht aber bei der kapitalbilden-

den Lebensversicherung ("Sparprodukte"), haben der Gesetzgeber und

der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in der

Stellungnahme zum Referentenentwurf vom September 1993 einen Be-

darf für eine Prämienanpassungsregelung gesehen. Der GDV hat aber in

der Stellungnahme vom September 1993 ebenso wie bei seinen Ände-

rungsvorschlägen vom März 1994 weitergehend gefordert, dass die Le-

bensversicherer auch das Recht erhalten sollen, nachträglich einzelne

Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen zu ändern. Dabei ging

er ebenso wie der Regierungsentwurf davon aus, dass diese Möglichkeit

der Vereinbarung bedarf, also einer vertraglichen Änderungsklausel. Die

Vorstellung des GDV ging dahin, dass der Inhalt der Bedingungsände-

rungsklausel gewissermaßen in das Gesetz aufgenommen wird. Er wollte

also eine so geartete, wie es in seiner Stellungnahme vom März 1994

formuliert ist, gesetzliche Bedingungsänderungsmöglichkeit. Diese Vor-

stellung hat der Gesetzgeber auch umgesetzt, allerdings ohne den Um-

weg über eine vertragliche Änderungsklausel. (So hat der Senat dies

auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversi-

cherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159,

323). Nach dem Willen des Gesetzgebers tragen die §§ 172 Abs. 2, 178g

Abs. 3 Satz 2 VVG der geltend gemachten Forderung Rechnung nach ei-

ner gesetzlichen Anpassungsmöglichkeit für Lebensversicherungsverträ-

ge und Krankenversicherungsverträge, die in der Regel für den Versiche-

rer unkündbar sind und bei denen sich unabweisbarer Anpassungsbedarf

ergibt, wenn etwa durch Rechtsprechung eine leistungsbeschreibende

AVB-Klausel für unwirksam erklärt worden ist, weil insoweit zur Fortfüh-

rung des Vertragsverhältnisses nicht auf die gesetzliche Regelung ver-

wiesen werden kann (BT-Drucks. 12/7595 S. 112, s.a. S. 103, 105). Die-

ses Verständnis wird gestützt durch die Anmerkungen von Renger

(VersR 1994, 753, 755) zu den Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.

Danach sei die von der Versicherungswirtschaft erhobene Forderung

nach Aufnahme einer generellen gesetzlichen Anpassungsklausel für be-

stehende Versicherungsverhältnisse bei veränderten Umständen durch

§§ 172 Abs. 2 und 178g Abs. 3 Satz 2 VVG in eng umschriebener Weise

aufgegriffen worden. In der Literatur habe eine gesetzliche Anpassungs-

regelung jedenfalls für den Fall Zustimmung gefunden, dass durch

höchstrichterliche Rechtsprechung Regelungen in AVB für unwirksam er-

klärt werden.

21

4. Die Anwendung von § 172 Abs. 2 VVG auf alle Arten der Le-

bensversicherung ist nicht verfassungswidrig. Die allerdings nicht sehr

präzise gefasste Vorschrift ermöglicht eine Auslegung, die die vom Klä-

ger unter Hinweis auf Bäuerle und Schünemann (Ersetzung unwirksamer

Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung aus verfassungs-

und zivilrechtlicher Sicht; Schünemann, JZ 2002, 134; ders. VersR 2002,

393) erhobenen, im Ansatz teilweise beachtlichen verfassungsrechtli-

chen Bedenken ausräumt.

22

§ 172 Abs. 2 VVG schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleis-

tete Privatautonomie der Versicherungsnehmer ein, weil sie dem Versi-

cherer ein einseitiges Recht zur Vertragsergänzung einräumt. Diese Ein-

schränkung ist sachlich gerechtfertigt, weil von der Unwirksamkeit einer

Klausel regelmäßig eine sehr hohe Zahl von Verträgen (laut Bäuerle,

aaO S. 19 hier zwischen 10 und 15 Millionen) betroffen ist. Eine Ver-

tragsergänzung mit Zustimmung aller Versicherungsnehmer ist praktisch

nicht durchführbar und würde deshalb die Rechtssicherheit und die nach

§ 11 Abs. 2 VAG gebotene Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer

gefährden (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11 Rdn. 9, § 11b

Rdn. 14, 15; Lorenz, VersR 2002, 410 ff.; ders. VersR 2001, 1147;

Wandt, VersR 2001, 1451; Römer, VersR 1994, 125). Ohne die Erset-

zungsmöglichkeit des § 172 Abs. 2 VVG blieben alle Verträge lückenhaft,

bei denen die Versicherungsnehmer der Ergänzung nicht zugestimmt

haben. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn im Individual-

prozess eines Versicherungsnehmers der Bundesgerichtshof die neue

Bestimmung billigen würde, weil dies die Zustimmung des Versiche-

rungsnehmers, wenn sie nötig wäre, nicht ersetzen könnte. Beim Vorge-

hen nach § 172 Abs. 2 VVG werden die Änderungen dagegen durch die

Mitteilung nach § 172 Abs. 3 VVG Vertragsinhalt. Sie unterliegen aller-

dings wie jede andere AGB-Klausel der richterlichen Inhaltskontrolle.

23

Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrecht-

lich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Ein-

schränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt wer-

den (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f.,

1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen

einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als

auch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der un-

eingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prä-

mienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung

nach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom

16. Juni 2004 aaO). Materiell trägt der Senat dem Schutzbedürfnis der

Versicherungsnehmer durch eine die Voraussetzungen und Wirkungen

der Vorschrift präzisierende und einschränkende Auslegung Rechnung

(dazu nachfolgend unter II. und III.).

24

Soweit Bäuerle und Schünemann (aaO) verfassungsrechtliche Be-

denken auf die umstrittene Geschäftsbesorgungstheorie der Versiche-

rung stützen und daraus folgend den "Kapitalteil" der Lebensversiche-

rung vom "Risikoteil" abspalten, ihn wie andere Kapitalanlagen behan-

deln und den dafür geltenden Vorschriften unterwerfen wollen, ist darauf

nicht näher einzugehen. Dieses Verständnis entspricht nicht dem Ge-

setz. Die Konzeption des Gesetzes ist die eines einheitlichen Lebensver-

sicherungsvertrages, für den insgesamt das Versicherungsvertragsge-

setz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und die besonderen Vorschriften

des Handelsgesetzbuches über die Rechnungslegung für Versicherungs-

unternehmen (§§ 341 ff. HGB) und nicht etwa stattdessen teilweise die

Vorschriften des Kapitalanlagerechts gelten. Das gesetzliche Modell der

kapitalbildenden Lebensversicherung ist durch die Urteile des Bundes-

verfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 bestätigt worden.

25

II. Voraussetzung für die rechtmäßige Durchführung des Treuhän-

derverfahrens nach § 172 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VVG ist, dass eine Be-

stimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam ist, zur Fortfüh-

rung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist und ein unabhängi-

ger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderung überprüft und de-

ren Angemessenheit bestätigt hat.

26

1. a) Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nur durch einen be-

standskräftigen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde oder der Kartellbe-

hörde oder eine höchstrichterliche Entscheidung festgestellt werden (so

wohl auch Römer, VersR 1994, 125, 127). Nur solche Entscheidungen

schaffen abschließend Rechtsklarheit. Ihnen lassen sich regelmäßig

auch die Maßstäbe dafür entnehmen, ob und mit welchem Inhalt eine Er-

gänzung in Betracht kommt. Rechtskräftige Urteile der Instanzgerichte

gewährleisten dies nicht. Wie insbesondere die zahlreichen Verfahren zu

§ 172 Abs. 2 VVG zeigen, können Entscheidungen der Instanzgerichte

im Ergebnis und in der Begründung sehr unterschiedlich ausfallen. Das

führt zwar dazu, dass bei schwierigen und komplexen Problemen viele

relevante Gesichtspunkte aufgezeigt werden und die wissenschaftliche

Diskussion angeregt wird. Für den Versicherer, der unterlegen ist, und

andere Versicherer, die gleichartige Klauseln verwenden, bleibt die

Rechtslage aber zunächst unklar, insbesondere bei im Ergebnis unter-

schiedlichen rechtskräftigen Instanzurteilen. So könnte sich ein Treu-

händerverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in

einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so

im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom

OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Be-

stimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichba-

rer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen

anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden,

BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.). Andererseits hätten die direkt oder mittel-

bar von sich widersprechenden Instanzentscheidungen betroffenen Ver-

sicherer die Wahl, ob sie die Klausel ersetzen oder nicht. Eine abschlie-

ßende Klärung der Wirksamkeit kann deshalb nur durch das Revisions-

gericht erfolgen. Einem Versicherer ist auch zuzumuten, das ihm un-

günstige Urteil eines Instanzgerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen,

wenn es um die Wirksamkeit einer Klausel in seinen Versicherungsbe-

dingungen geht und er von der Ersetzungsmöglichkeit Gebrauch machen

will.

27

Die wohl nur von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 172

Rdn. 23) vertretene Ansicht, der Versicherer könne in eigener Verantwor-

tung über die Unwirksamkeit entscheiden, ist abzulehnen (so auch

Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Hand-

buch § 11 Rdn. 127; vgl. auch BGHZ 141, 153, 157). Dies würde die Ver-

tragsfreiheit des Versicherungsnehmers in nicht hinnehmbarer Weise

einschränken. Damit würde dem Versicherer ein Mittel in die Hand gege-

ben, mit dem er beliebig in die Vertragsparität eingreifen könnte, indem

er ihm nicht genehme Klauseln für unwirksam erklärt und den Vertrag mit

Hilfe des Treuhänders einseitig zu seinem Vorteil ändert (so Lang-

heid/Grote, NVersZ 2002, 49 f.).

28

Die Feststellung der Unwirksamkeit eröffnet nicht nur dem Versi-

cherer das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, gegen den die Entschei-

dung ergangen ist, sondern allen Versicherern, die gleichartige, aus

denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden

(Präve, aaO § 11b Rdn. 18; Wandt, VersR 2001, 1453; Langheid/

Grote, aaO S. 51).

29

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in

§ 5 Abs. 3 bis 5 AVB enthaltenen Bestimmungen über die Ermittlung des

Rückkaufswerts und der beitragsfreien Versicherungssumme und die

Klausel über die Verrechnung der Abschlusskosten in § 14 AVB wegen

Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. Für § 14 AVB

liegt dies auf der Hand, weil diese Bestimmung mit derjenigen praktisch

wortgleich ist, die der Senat im Urteil BGHZ 147, 354 für unwirksam er-

klärt hat (dort § 15 AVB). Die garantierten Rückkaufswerte und beitrags-

freien Leistungen werden zwar in einer hinreichend transparenten Tabel-

le aufgeführt und mit einem Hinweis darauf versehen, dass und weshalb

sich in den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert bil-

de. In § 5 Abs. 3 und 4 AVB wird zudem auf die Übersicht der Garantie-

werte verwiesen. Dies genügt den vom Senat aufgestellten Transparenz-

anforderungen aber nicht in vollem Umfang, weil in den Klauseln selbst

kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen

Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile

enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 364; 373, 380).

30

2. a) aa) Notwendig ist die Ergänzung zur Fortführung des Vertra-

ges, wenn durch die Unwirksamkeit der Bestimmung eine Regelungs-

lücke im Vertrag entsteht (vgl. Lorenz, VersR 2001, 1147). Das wird im

Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unwirksamkeit - wie erforder-

lich - durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestands-

kräftigen Verwaltungsakt festgestellt wird. Es gilt jedenfalls dann, wenn

dadurch die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien betroffen

sind. In einem solchen Fall ist die Ergänzung unverzichtbar. Ob die Un-

wirksamkeit auf einer inhaltlich unangemessenen Benachteiligung des

Kunden oder einem Transparenzmangel beruht, ändert nichts am Vor-

handensein der dadurch entstandenen Vertragslücke.

31

Ist die Lücke nach dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien

zu schließen, ist der Vertrag zu ergänzen. Nach welchen Maßstäben und

mit welchem Inhalt die Ergänzung zu erfolgen hat, sagt § 172 Abs. 2

VVG nicht. Das ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen, den Fall der

Unwirksamkeit einer AGB-Klausel regelnden Vorschriften, nämlich § 306

Abs. 2 BGB, früher § 6 Abs. 2 AGBG (Lorenz, VersR 2001, 1147 f. und

VersR 2002, 411 f.). Danach bestimmt sich, wie die Ergänzung vorzu-

nehmen ist, ob durch dispositives Gesetzesrecht im Sinne einer konkre-

ten materiell-rechtlichen Regelung, nach den Grundsätzen der ergän-

zenden Vertragsauslegung oder durch ersatzlosen Wegfall der Klausel.

Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB,

in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "ge-

setzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG

handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Me-

thode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen,

AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz

(Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14). Unter dem Begriff der Ergänzung im

Sinne von § 172 Abs. 2 VVG sind deshalb alle nach § 306 Abs. 2 BGB,

§ 6 Abs. 2 AGBG in Betracht kommenden Möglichkeiten der Lückenfül-

lung zu verstehen. Ob der ersatzlose Wegfall, gesetzliche Vorschriften

oder nur eine neue Klausel eine sachgerechte Ersatzlösung darstellen,

gehört daher nicht schon zu den Voraussetzungen für die Durchführung

des Treuhänderverfahrens. Das ist vielmehr erst zu prüfen, wenn es dar-

um geht, ob die vom Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders vor-

genommene Ergänzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Wenn sich dabei ergibt, dass der Vertrag durch eine gesetzliche Rege-

lung sachgerecht ergänzt werden kann, ist die Ergänzung durch eine

neue (davon abweichende) Klausel nicht wirksam. Würde man die nicht

immer einfach und klar zu beantwortende Frage, ob dispositives Geset-

zesrecht eine sachgerechte Ersatzlösung bietet (vgl. dazu Staudin-

ger/Schlosser, AGB-Gesetz 13. Bearb. 1998 § 6 Rdn. 10, 12;

MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 306 Rdn. 23, 26; Harry Schmidt,

aaO § 6 Rdn. 29), schon zu den Voraussetzungen des Treuhänderver-

fahrens rechnen, hinge dessen Zulässigkeit letztlich von der rechtlichen

Wirksamkeit seines Ergebnisses ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die

Ergänzung deshalb zu unterbleiben hat, weil der Vertrag nach § 306

Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 3 AGBG insgesamt nichtig ist.

32

Die Trennung zwischen den Voraussetzungen der Vertragsergän-

zung im Treuhänderverfahren und der Wirksamkeit der Ergänzung bringt

für die Versicherungsnehmer keine Nachteile mit sich. Ist der Versicherer

oder der Treuhänder der Ansicht, die unwirksame Klausel sei ersatzlos

zu streichen oder durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, kann

es aufgrund des Transparenzgebots erforderlich sein, den Versiche-

rungsnehmer darüber zu informieren (vgl. Lorenz, VersR 2002, 411;

Wandt, VersR 2001, 1452 und Versicherungsrechts-Handbuch § 11

Rdn. 132). Kennt der Versicherungsnehmer die Unwirksamkeit der Klau-

sel nicht, besteht die Gefahr, dass er die ihm dadurch genommenen

Rechte im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht wahrnimmt.

33

bb) Der Auffassung, schon die Möglichkeit einer richterlichen er-

gänzenden Vertragsauslegung stehe der Ergänzung nach § 172 Abs. 2

VVG entgegen, ist nicht zu folgen. Sie negiert den Willen des Gesetzge-

bers und würde dazu führen, dass die Vorschrift leer läuft (Lorenz, VersR

2002, 410; Wandt, VersR 2001, 1451).

34

cc) Ist der Vertrag im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung nach

§ 172 Abs. 3 VVG gekündigt oder beitragsfrei gestellt, steht dies der Ver-

tragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Die Feststellung

der Unwirksamkeit der Klausel entfaltet Rückwirkung und führt dazu,

dass der Vertrag von Anfang an lückenhaft war. Die Ergänzung nach

§ 172 Abs. 2 VVG i.V. mit § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG durch

dispositives Gesetzesrecht oder eine neue wirksame Klausel wirkt eben-

falls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück (Wandt, Versi-

cherungsrechts-Handbuch § 11 Rdn. 139). Der Vertrag wird deshalb ma-

teriell von seinem Beginn bis zur Beendigung durch Zeitablauf oder Kün-

digung nach diesen Bestimmungen durchgeführt und damit fortgeführt im

Sinne von § 172 Abs. 2 VVG. Für die bei Beendigung gegebenen An-

sprüche ist deshalb die Ersatzregelung maßgebend. Dies ist auch bei der

richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung nicht anders, wenn eine

anfängliche Regelungslücke dadurch geschlossen wird. § 172 Abs. 3

Satz 2 VVG, wonach Änderungen nach Abs. 2 zwei Wochen nach Be-

nachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam werden, steht dem

nicht entgegen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er

die mit § 172 Abs. 2 VVG beabsichtigte Schließung von anfänglichen

Vertragslücken entgegen § 6 Abs. 2 AGBG nur teilweise für die Zeit nach

Zugang der Änderungsmitteilung ermöglichen wollte. Eine solche Be-

schränkung beträfe nicht nur gekündigte oder beitragsfrei gestellte (letz-

tere werden auch künftig noch fortgeführt), sondern alle Verträge. Die für

die Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im

Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen

werden (Wandt, VersR 2002, 1364).

35

b) Die unwirksamen Klauseln in den früheren §§ 5, 14 AVB der

Beklagten betreffen ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherungs-

nehmern und damit verbunden auch die Rechnungslegung. Es ist not-

wendig, die entstandene Vertragslücke im Verfahren nach § 172 Abs. 2

VVG zu schließen.

36

3. Zur Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des

Treuhänders zu stellen sind, sind nähere Ausführungen nicht erforder-

lich, weil die Klägerin insoweit keine konkreten, auf die Person des

Treuhänders bezogenen Bedenken erhoben hat. Der Senat weist vor-

sorglich jedoch auf Folgendes hin:

37

Der Treuhänder in der Lebens- und Krankenversicherung ist Ver-

treter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer (Renger,

VersR 1994, 1257 ff.; ders. VersR 1995, 866, 874; Schwintowski, aaO

§ 172 Rdn. 4; Präve, aaO § 11b Rdn. 5, 37 ff. m.w.N.; Buchholz, VersR

2005, 866 ff.). Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen,

dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungs-

recht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsneh-

mer einschränkt. Damit dieser vom Gesetz vorgesehene Ausgleich seine

Wirkung entfalten kann, ist für die Beurteilung der Unabhängigkeit des

vom Versicherer bestellten Treuhänders der Standpunkt der Gesamtheit

der Versicherungsnehmer maßgeblich. Der Treuhänder ist danach unab-

hängig, wenn bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung

das Vertrauen gerechtfertigt ist, er werde die Interessen der Gesamtheit

der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. Buchholz, aaO

S. 870).

38

III. Die von der Beklagten mit Zustimmung des Treuhänders vorge-

nommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist

unwirksam.

39

Nach § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG sind vorrangig gesetzli-

che Vorschriften im Sinne einer konkreten Ersatzregelung in Betracht zu

ziehen. Stehen solche nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatz-

loser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung dar-

stellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzre-

gelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Ver-

tragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Ver-

tragsauslegung wäre

(Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch § 11

Rdn. 135).

40

1. Für die unwirksamen Bestimmungen in § 5 Abs. 3 bis 5 AVB

über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und die Kündi-

gung und Auszahlung des Rückkaufswerts sowie die Bestimmung in § 14

AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten stehen keine gesetzli-

chen Vorschriften zur Verfügung, die die Lücken sachgerecht schließen

(Wandt, VersR 2001, 1456 ff.). Der Senat hat in den Urteilen vom 9. Mai

2001 ausgeführt, dass die §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die Be-

rechnung der beitragsfreien Versicherungsleistung und den Rückkaufs-

wert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik nur ei-

nen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich die Berechnung halten

muss, und die gesetzliche Regelung deshalb der Ergänzung und Ausfül-

lung bedarf. Ob und wie entstandene Abschlusskosten zu verrechnen

sind, ist in den §§ 159 ff. VVG im Gegensatz zum Stornoabzug nicht

ausdrücklich geregelt. Dem Schweigen des Gesetzes kann aber nicht

entnommen werden, wie die Klägerin meint (vgl. auch Schünemann,

VersR 2005, 323, 326), dass diese Kosten allein der Versicherer zu tra-

gen hat. Da die Prämien in der Lebensversicherung nicht nur aus be-

triebswirtschaftlicher Vernunft, sondern aufsichtsrechtlich nach § 11 VAG

zwingend so kalkuliert werden müssen, dass das Versicherungsunter-

nehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere ei-

ne ausreichende Deckungsrückstellung bilden kann, dürfte auch den ver-

tragsrechtlichen Vorschriften eher die Vorstellung zugrunde liegen, dass

die Abschlusskosten in die Prämienkalkulation einfließen. Es ist auch

nicht so, dass Vermittlungsprovisionen stets durch den Versicherer ver-

ursacht werden. Das ist z.B. anders, wenn der Versicherungsnehmer

sich durch einen Versicherungsmakler beraten lässt, dessen Provision

üblicherweise der Versicherer zahlt. Der vollständige Wegfall der Ver-

rechnung der Abschlusskosten mit den Prämien würde die Versiche-

rungsnehmer davon auch im Ergebnis nicht entlasten. Dies würde die

Überschüsse, die (pauschal gesagt) den Versicherungsnehmern zu min-

destens 90% zufließen, vermindern und damit im Wesentlichen die Ver-

sicherungsnehmer treffen, die den Vertrag bis zum Ende oder jedenfalls

für längere Zeit beitragspflichtig aufrechterhalten. Begünstigt würden da-

durch nur die Versicherungsnehmer, die den Vertrag nach kurzer Lauf-

zeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Eine solche Lösung, die sich vor-

wiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung

der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für

das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemein-

schaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sach-

gerecht.

Daraus folgt, dass auch ein ersatzloser Wegfall der Abschlusskos-

tenverrechnungsklausel ungeeignet ist, die Vertragslücke zu schließen.

2. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln unter-

läuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG,

jetzt § 307 Abs. 1 BGB und ist schon deshalb mit den Grundsätzen der

ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Es ist nicht an-

gängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des

Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege

der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu

setzen (BGHZ 90, 69, 78). Das nationale Recht stellt damit in Überein-

42

stimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ü-

ber missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines

wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klau-

seln für den Verbraucher unverbindlich sind (Hubert Schmidt in Bamber-

ger/Roth, BGB § 306 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz

4. Aufl. RiLi Art. 6 Rdn. 4; EuGH NJW 2003, 275 f. und NJW 2000,

2571 f.).

43

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen

das Transparenzgebot beruht. Darin liegen eine unangemessene Be-

nachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 AGBG, jetzt ausdrücklich

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, und ein Verstoß gegen Art. 6 der Richtlinie

93/13/EWG (vgl. BGHZ 140, 25, 31; 106, 42, 49; Pfeiffer in Grabitz/Hilf,

Das Recht der Europäischen Union, Band III Stand Januar 2001, A 5

Art. 3 Rdn. 54, 58, Art. 4 Rdn. 39, Art. 5 Rdn. 22, 23, 26, Art. 6 Rdn. 3).

Das hat der Senat auch in den Urteilen vom 9. Mai 2001 mit Blick auf die

darin festgestellten Verstöße gegen das Transparenzgebot ausgespro-

chen. Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten

des Vertragspartners - des Versicherungsnehmers - nicht klar und durch-

schaubar darstellen, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht so

weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden

kann, wird er unangemessen benachteiligt. Dass dies gerade dann gilt,

wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ

147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von

erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst. Der Versi-

cherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine

Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrages in voller Kenntnis

des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile,

auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage

der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendi-

gung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenz-

mangels lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die un-

wirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche

transparente Klausel ersetzt wird (so im Ansatz auch Wandt, VersR

2001, 1455). Soweit letzterer (ebenso Kirscht, VersR 2003, 1075 f.) den-

noch die inhaltsgleiche Ersetzung damit rechtfertigt, die Klauseln seien

lediglich wegen formeller Intransparenz für unwirksam erklärt worden,

inhaltlich aber angemessen, greift das zu kurz. Der Senat hat die in Re-

de stehende Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem

Verfahren der Zillmerung zwar nicht im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB

als materiell unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer

angesehen, er hat aber betont, sie schaffe bei Kündigung und Beitrags-

freistellung einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers

von erheblichem Gewicht. Bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel

hätte dieser Nachteil Bestand, obwohl der Vertrag durch den Transpa-

renzmangel unter Verdeckung dieses Nachteils zustande gekommen ist.

Der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt

und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlung - in seinen Auswir-

kungen fort. Das führte im Ergebnis dazu, dass die wegen Intransparenz

unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versiche-

rungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe

§§ 9 AGBG, 307 BGB zuwider und kann deshalb auch nicht Ergebnis ei-

ner ergänzenden Vertragsauslegung sein.

44

3. Die Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung

ist hinsichtlich der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende

beitragspflichtig führen, zwar unbedenklich. Da die Klauseln aber nicht

teilbar sind, ist die Vertragsergänzung insgesamt unwirksam.

45

IV. Das Scheitern der Vertragsergänzung nach § 172 Abs. 2 VVG

bedeutet nicht, dass die Klage abzuweisen ist, um der Beklagten Gele-

genheit zu geben, erneut ein solches Verfahren durchzuführen. Vielmehr

ist im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu ent-

scheiden, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den

Beiträgen zu verrechnen sind (vgl. Wandt, Versicherungsrechts-Hand-

buch § 11 Rdn. 141; anders, jedenfalls unklar Kollhosser, aaO § 172

Rdn. 36).

46

1. a) Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Aus-

legung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv-

generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der

typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-

teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss (BGH, Urteil vom 14. April

2005 - VII ZR 56/04 - NJW-RR 2005, 1040 unter II 3; BGHZ 107, 273,

276 f. m.w.N.; Harry Schmidt, aaO § 6 Rdn. 32; Hubert Schmidt, aaO

§ 306 Rdn. 12, 13; Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 306 Rdn. 13). Die Ver-

tragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allge-

meine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes an-

gemessen sein (Harry Schmidt, aaO). Sie scheitert, anders als bei Ver-

trägen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom

22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran,

dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslü-

cke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesge-

richtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.). Vielmehr

ist insbesondere bei Massenverträgen die Ergänzung auf einer höheren

Abstraktionsebene und damit ohne Rücksicht auf Anhaltspunkte für eine

bestimmte Lösungsvariante vorzunehmen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 13;

vgl. auch Schlosser, aaO § 6 Rdn. 13a).

47

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des

mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der

Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung

eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt.

48

c) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorzunehmen,

wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot un-

wirksam ist. § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG unterscheiden nicht

nach dem Grund der Unwirksamkeit. Diese Vorschriften regeln auch die

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit. Das durch den Transparenzmangel

verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Pro-

duktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Wi-

derspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszu-

schalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Rö-

mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003,

1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001,

1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.). Einem Widerspruchsrecht,

das den Vertrag insgesamt beträfe, stehen § 306 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 1

AGBG entgegen. Nach diesen Bestimmungen bleibt der Vertrag bei Un-

wirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam.

49

d) Europarechtliche Bedenken gegen die ergänzende Vertragsaus-

legung bestehen nicht. Wie eine unverbindliche Klausel ersetzt wird, re-

gelt die Richtlinie 93/13/EWG nicht, dies ist dem nationalen Recht über-

lassen (Hubert Schmidt, aaO Rdn. 2; Roloff, aaO Rdn. 3; Wolf, aaO RiLi

Art. 6 Rdn. 4, 7; Pfeiffer, aaO Art. 6 Rdn. 8, 13).

50

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Regelungslücke in der Weise

zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten,

einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt. Für

den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls

die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der bei-

tragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber ei-

nen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird be-

stimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämien-

kalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erwor-

bene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden

dadurch nicht erhöht.

51

a) Die Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den Prä-

mien entspricht grundsätzlich den Interessen aller am Vertrag Beteilig-

ten. Der Senat hat dies in den Urteilen vom 9. Mai 2001 auch nicht in

Frage gestellt, sondern nur die nachteiligen Folgen der Verrechnung

nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung

als nicht transparent vereinbart beanstandet. Unter B. III. 2. a) ist bereits

dargelegt worden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den

Prämien objektiv unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten sachgerecht

und aufsichtsrechtlich geboten und im Übrigen nach den Vorschriften

über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vorgeschrie-

ben ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RechVersV). Die Verrechnung mit

den Prämien entspricht ferner dem bei Vertragsschluss zum Ausdruck

gebrachten Willen der Beteiligten. § 14 AVB bestimmte, dass die Ab-

schlusskosten mit den ab Beginn der Versicherung eingehenden Beiträ-

gen verrechnet werden, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen

und Verwaltungskosten vorgesehen sind. Lediglich die Art und die Fol-

gen der Verrechnung "nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfah-

ren" waren für den Versicherungsnehmer nicht durchschaubar.

52

Gegen die grundsätzliche Verrechnung von in der Vergangenheit

entstandenen Abschlusskosten (um die es hier allein geht) mit den Prä-

mien lässt sich, anders als die Klägerin meint, nicht mit Erfolg einwen-

den, die Vermittlungsprovision hätte nicht oder nicht in vollem Umfang

gleich am Anfang oder nicht in dieser Höhe entstehen müssen. Gegen

das in der Lebensversicherung abweichend von § 92 Abs. 4 HGB (ratier-

liche Zahlung der Provision entsprechend der Prämienzahlung) übliche

System der Einmalprovision (vgl. dazu Küstner in Küstner/Thume, Hand-

buch des gesamten Außendienstrechts Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 956 ff.,

1099 ff.) werden von Verbraucherseite und in der Literatur (Schünemann,

VersR 2005, 323, 326) zwar Bedenken erhoben, die nicht ganz von der

Hand zu weisen sind (vgl. auch Abschlussbericht der vom Bundesjustiz-

ministerium eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsver-

tragsrechts vom 19. April 2004 Ziff. 1.3.2.1.4.3; Rundschreiben des Bun-

desaufsichtsamts für das Versicherungswesen R 5/95 vom 31. Oktober

1995 VerBAV 1995, 366). Dieses System kann den Vermittler dazu ver-

leiten, zur Erzielung einer möglichst hohen Provision Verträge zustande

zu bringen, die dem Bedarf oder den finanziellen Möglichkeiten des Kun-

den nicht entsprechen. Dies mag Anlass sein, über eine Änderung des

Provisionssystems nachzudenken, trägt aber zur Lösung des Problems

der schon entstandenen Abschlusskosten nichts bei.

53

b) Der hypothetische Wille und die Interessen der typischerweise

an kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise

stellen sich bei objektiv-generalisierender Betrachtung wie folgt dar:

54

aa) Die Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende

durchführen, haben ein Interesse daran, die Belastung durch die am An-

fang entstehenden Abschlusskosten möglichst gering zu halten. Auf eine

möglichst hohe Versicherungsleistung schon in den ersten Jahren kommt

es ihnen beim Abschluss des Vertrages nicht an. Deshalb ist für sie die

Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren am günstigsten, weil da-

durch die Abschlusskosten am schnellsten getilgt und bei längerfristiger

Tilgung entstehende höhere Finanzierungskosten erspart werden (vgl.

Engeländer, NVersZ 2002, 436, 438, 444; ders. VersR 1999, 1325 ff.;

Bergmann, VersR 2004, 549 ff.; Heinen, ZVersWiss 2002, 155 ff.; Jae-

ger, VersR 2002, 133, 140).

55

bb) Die Interessen der Versicherungsnehmer, die die Beitragszah-

lung vorzeitig beenden, sind im Gegensatz dazu darauf gerichtet, in die-

sem Zeitpunkt eine Versicherungsleistung zu erhalten, die möglichst we-

nig mit Abschlusskosten belastet ist. Nach diesem Zeitpunkt zu verrech-

nende Abschlusskosten, auch in Gestalt höherer Finanzierungskosten,

sind für sie bedeutungslos, weil sie keine Prämien mehr zahlen und, wie

der Senat in zwei anderen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03

und IV ZR 177/03) ausgeführt hat, ein Stornoabzug nicht wirksam ver-

einbart ist. Diesem Anliegen entspräche eine Verteilung der Abschluss-

kosten auf die gesamte Laufzeit.

56

cc) Das Interesse der Versicherungsunternehmen geht dahin, die

Abschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig Finanzie-

rungsaufwand entsteht und so höhere Überschüsse erzielt werden. Es

stimmt insoweit mit dem Interesse der Versicherungsnehmer überein, die

den Vertrag bis zum Ende durchführen.

57

dd) Die Interessen aller Beteiligten sind auf den Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses zusammenzuführen. Dabei ist als Besonderheit der Le-

bensversicherung zu berücksichtigen, dass hier nicht der sonst im Wirt-

schaftsleben übliche Interessengegensatz der Marktteilnehmer vorliegt.

Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Ver-

mögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nut-

zung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden

haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaft-

lichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005,

1109, 1118). Die erzielten Überschüsse stehen zum größten Teil den

Versicherungsnehmern zu, die Überschüsse aus Kapitalerträgen zu min-

destens 90% (§ 1 Abs. 1 und 2 ZRQuotenV). In der Praxis war eine Quo-

te von 97% des Rohüberschusses üblich (BVerfG aaO S. 1121). Die Inte-

ressen der Versicherungsunternehmen sind mit den Interessen der Ge-

samtheit der Versicherungsnehmer daher weitgehend gleichgerichtet.

58

Bei der Bewertung der typischen Interessenlage der Gesamtheit

der Versicherungsnehmer kann aber nicht außer Acht gelassen werden,

dass ein ganz erheblicher Teil der Verträge vorzeitig beendet wird, wobei

nach dem Eindruck verschiedener Veröffentlichungen eine geschätzte

Quote von etwa 50% realistisch sein könnte (VW 2004, 1884; 2005, 419,

988; FAZ 25. November 2004 S. 15). Daraus folgt, dass in etwa jeder

zweite Versicherungsnehmer durch die Verrechnung der Abschlusskos-

ten nach dem Zillmerungsverfahren einen - je nach Stornozeitpunkt mehr

oder weniger großen - wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Selbst wenn am

Anfang beabsichtigt sein mag, den Vertrag nicht vorzeitig zu stornieren,

wird diese Absicht etwa von jedem zweiten Versicherungsnehmer aus

unterschiedlichen, sich erst später ergebenden und in der Regel nicht

vorhergesehenen Gründen nicht verwirklicht. Damit besteht statistisch

betrachtet in der Person jedes Versicherungsnehmers bei Abschluss des

Vertrages eine ihm unbewusste gespaltene Interessenlage. Bildlich ge-

sprochen kommt es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine

möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe

Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden

ist, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht be-

rücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren

Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

59

Dieser besteht darin, dass den bei Vertragsabschluss nicht be-

rücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung

bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen wird,

die sich vor allem beim Frühstorno auswirkt. Diesen Interessen kommt im

Vergleich mit den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den

Vertrag bis zum Ende durchführen (meist 20 oder 30 Jahre lang bis zum

Erreichen des Rentenalters), ein jedenfalls geringeres Gewicht zu. Le-

bensversicherungen zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Exis-

tenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung

(BVerfG aaO S. 1118). Eine Begünstigung derjenigen Versicherungs-

nehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beenden, dadurch, dass ihnen

ein Betrag gutgebracht wird, der über den hinausgeht, der bei Verrech-

nung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillme-

rungsverfahren verbleibt, muss sich notwendig zugleich auf die Höhe des

Überschusses auswirken, der den Versicherungsnehmern zugute kommt,

die den Vertrag beitragspflichtig bis zum Ende durchführen. Ähnlich wie

bei der Überschussbeteiligung ist es daher nicht sachgerecht, die Höhe

der beitragsfreien Versicherungssumme oder des Rückkaufswertes vor-

rangig oder nur am Interesse der die Beitragszahlung vorzeitig beenden-

den Versicherungsnehmer an einer Optimierung der an sie zu erbringen-

den Leistungen auszurichten. Das widerspräche dem für das Versiche-

rungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken

einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Inte-

ressen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).

60

ee) Zur Höhe der Mindestleistung bei Einstellung der Beitragszah-

lung hat der Senat den Vorschlag der Kommission zur Reform des Versi-

cherungsvertragsrechts

übernommen

(Abschlussbericht

aaO

Ziff. 1.3.2.1.4 und Begründung zu §§ 158, 161 des Entwurfs). Der Senat

hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufs-

werts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch

die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei

der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1

Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005

mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f. und im

Berufungsurteil; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460). Er hält den Vor-

schlag der Reformkommission jedoch aus mehreren Gründen für vor-

zugswürdig. Der Vorschlag stammt von einem sachkundigen Gremium,

dem Vertreter der Verbraucher, der Versicherungswirtschaft und der

Wissenschaft angehörten, beruht auf aktuellen Erkenntnissen und er-

scheint ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Danach soll der

Rückkaufswert abweichend von § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr der

Zeitwert der Versicherung, sondern das nach anerkannten Regeln der

Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämien-

kalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete

Deckungskapital der Versicherung sein, bei einer Kündigung mindestens

jedoch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals. Entsprechendes

soll für die Ermittlung der prämienfreien Versicherungsleistung gelten, für

die schon bisher nach § 174 Abs. 2 VVG die Rechnungsgrundlagen der

Prämienkalkulation maßgebend sind. Dies führt auch nach Ansicht des

Senats zu einer klaren und möglichst einfachen Berechnung des Rück-

kaufswertes nach bewährten versicherungsmathematischen Regeln. Der

danach berechnete Mindestrückkaufswert führt allerdings dazu, dass für

die Verträge, die davon betroffen sein können, eine erhöhte Deckungs-

rückstellung zu bilden ist (vgl. Engeländer, VersR 2005, 1031, 1036;

Schroer, Der Verantwortliche Aktuar in der Lebensversicherung S. 104).

Dieser Eingriff in die Rechnungsgrundlagen erscheint hinnehmbar, weil

die Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten im Wege der Zillme-

rung als solche bestehen bleiben kann.

61

Demgegenüber ist auch zehn Jahre nach Inkrafttreten der Neure-

gelung noch nicht allgemein anerkannt, wie der Zeitwert nach § 176

Abs. 3 Satz 1 VVG zu berechnen ist (vgl. Jaeger, VersR 2002, 133 ff.:

"ungelöstes Rätsel"; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 442 f.). Nach An-

sicht von Versicherungsmathematikern liegt er unter den vereinbarten

und nach den herkömmlichen Verfahren berechneten Rückkaufswerten

(Engeländer, aaO S. 441, 446; Jaeger, aaO S. 144). Der Zeitwert bietet

schon deshalb keine Grundlage für einen Ausgleich der durch den

Transparenzmangel verursachten nachteiligen Folgen bei vorzeitiger Be-

endigung der Beitragszahlung.

62

C. Die Sache wird zurückverwiesen, damit die Parteien ergänzend

vortragen können und die Klägerin ihre Anträge anpassen kann.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Hildesheim, Entscheidung vom 28.04.2003 - 49 C 123/02 -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.10.2003 - 1 S 54/03 -