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BGH Beschluss vom 25.10.2005 – V ZB 111/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die

Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Dresden vom 30. Mai 2005 wird auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.000 EUR.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben von den Beklagten die Beseitigung von Anpflanzun-

gen in der Nähe der Grundstücksgrenze verlangt. Die Klage ist mit Urteil des

Amtsgerichts vom 12. November 2004 abgewiesen worden. Das Urteil ist der

Prozessbevollmächtigten der Kläger nach dem von ihrer Anwältin unterzeich-

neten Empfangsbekenntnis am 19. November 2004 zugestellt worden. Die Be-

rufungsschrift gegen das Urteil ist am 13. Dezember 2004, die Berufungsbe-

gründung jedoch erst am 24. Januar 2005 bei dem Landgericht eingegangen.

Nach richterlichem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungs-

frist in einer am 21. März 2005 zugestellten Verfügung haben die Kläger mit

dem am 4. April 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Zur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass das Urteil am Nach-

mittag des 19. November 2004, einem Freitag, zugestellt worden sei. Die bis-

her stets zuverlässig die Fristen notierende Angestellte Z. habe entgegen

der Weisung, sogleich nach Anbringung des Eingangsstempels die Berufungs-

frist und die Frist zur Begründung der Berufung zu notieren, die Eintragungen

im Fristenkalender erst am kommenden Montag, dem 22. November 2004, vor-

genommen und von diesem Tag ausgehend die Fristen berechnet. Die Pro-

zessbevollmächtigte habe bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

am 23. November 2004 zwar die Notierung der Fristen, jedoch nicht deren Be-

rechnung geprüft. Sie habe die Berufungsbegründung auch nicht sofort nach

Vorlage der Akten nach Ablauf der auf den 18. Januar 2005 notierten Vorfrist,

sondern erst am fehlerhaft notierten Tage des Ablaufes der Begründungsfrist,

am Montag, dem 24. Januar 2005, gefertigt und bei Gericht eingereicht.

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Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückge-

wiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses begehren und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgen.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch zulässig, weil die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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a) Die Zulassung ist aus dem Grunde der Divergenz geboten. Das Beru-

fungsgericht ist davon ausgegangen, dass der mit der Anfertigung einer Beru-

fungsbegründung beauftragte Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortli-

chen Prüfung der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO (dazu: BGH, Beschl. v.

19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; v. 14. Januar 1997,

VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; und v. 5. November 2002, VI ZB 40/02, NJW

2003, 437) bereits am Tage der Vorlegung nach dem Ablauf einer Vorfrist vor-

zunehmen habe. Damit ist es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-

fes abgewichen. Danach muss eine Sache, die auf Grund einer Vorfristenan-

ordnung vorgelegt wird, nicht sofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal

notierte Frist nicht sofort überprüft werden (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1997,

VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825, 2826 und v. 9. März 1999, VI ZB 3/99, NJW

1999, 2048, 2049).

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Die Versäumung der Begründungsfrist kann daher nicht deshalb als ver-

schuldet angesehen werden, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht

bereits beim Ablauf der Vorfrist am 18. Januar 2005 den von der Angestellten

Z. fälschlicherweise auf den 24. Januar 2005 datierten Ablauf der Beru-

fungsbegründungsfrist geprüft hat und so die am 19. Januar 2005 endende

Frist für die Berufungsbegründung noch hätte wahren können. Die Entschei-

dung beruht auch auf der abweichenden Beantwortung der Rechtsfrage und

nicht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der Umstände im Einzelfall, zu

denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat.

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b) Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgezeigten Divergenz zuläs-

sig, auch wenn sie - wie sogleich ausgeführt - wegen Nichteinhaltung der Wie-

dereinsetzungsfrist des § 234 ZPO keinen Erfolg haben kann. Die Rechtsbe-

schwerde ist ein Rechtsmittel, das zur Sachentscheidung führt. Die Zulässig-

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keit des Rechtsmittels hängt nicht davon ab, ob es begründet ist oder nicht

(Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

2. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb unbegründet, weil die

zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt wor-

den ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher im Ergebnis zu Recht als un-

zulässig verworfen worden.

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Ta-

ge, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die

Versäumung der Frist hätte erkannt werden müssen, also der Irrtum darüber

nicht mehr unverschuldet war (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989, I ZB 3/89,

NJW-RR 1990, 379, 380 und v. 7. Februar 1996, XII ZB 107/94, FamRZ 1996,

934, 935). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte hier nicht erst

mit Zustellung des richterlichen Hinweises vom 16. März 2005, am 21. März

2005, sondern spätestens am 24. Januar 2005 der Prozessbevollmächtigten

der Kläger bekannt werden müssen. Die Anwältin hatte bei der Anfertigung der

Begründungsschrift selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob die von

ihrer Angestellten Z. eingetragene Frist richtig berechnet worden war

(BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; v.

14. Januar 1997, VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; und v. 5. November 2002,

VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 - st. Rspr. des BGH). Hätte sie dies getan, so wä-

re ihr auch aufgefallen, dass die Frist für die Berufungsbegründung bereits am

19. Januar 2005 abgelaufen war. Damit begann auch die Frist für die Wieder-

einsetzung nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen (BGH, Beschl. v. 7. Februar 1996,

XII ZB 107/94, FamRZ 1996, 934, 935), die somit am 7. Februar 2005 ablief.

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Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 4. April 2005 war daher verspätet

und schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des

Beschwerdewerts aus § 3 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

AG Dippoldiswalde , Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 C 125/04 -

LG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2005 - 7 S 717/04 -