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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – V ZB 29/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Januar 2008 wird auf Kosten

der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

12.624,15 €.

Gründe

I.

1

Mit den Klägern am 1. August 2007 zugestelltem Urteil hat das Landge-

richt die Zahlungsklage der Kläger zum überwiegenden Teil abgewiesen. Hier-

gegen haben die Kläger, soweit hier noch von Interesse, mit am 29. August

2007 und noch einmal am 25. September 2007 bei dem Oberlandesgericht ein-

gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 4. Oktober 2007

eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit am 6. Dezember 2007 eingegange-

nem Schriftsatz haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-

tragt. Hierzu haben sie vorgetragen, die am 1. Oktober 2007 abgelaufene Beru-

fungsbegründungsfrist sei zwar ordnungsgemäß mit einer Vorfrist auf den 24.

September 2007 im Fristenkalender eingetragen worden und zur Vorfrist vorge-

legt worden, was den Anlass für das Schreiben vom 25. September 2007 gege-

ben habe. Die erfahrene und verlässliche Büroangestellte ihres Prozessbevoll-

mächtigten habe aber vergessen, die Akten am 1. Oktober 2007 vorzulegen.

Zur Glaubhaftmachung haben sie sich auf die anwaltliche Versicherung ihres

Prozessbevollmächtigten und die eidesstattliche Erklärung der Büroangestellten

berufen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-

gewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Dagegen rich-

tet sich die Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, im Übrigen aber unzulässig, da es an den

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-

scheidung des Senats auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung erforderlich. Auf die Frage, ob die von dem Berufungsgericht - auch bei

der Glaubhaftmachung vorzunehmende

(vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting,

3. Aufl., § 294 Rdn. 26; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 294 Rdn. 3, Zöl-

ler/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294, Rdn. 6) - freie Würdigung des Vortrags der

Kläger zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist mit Prozessrecht nicht mehr zu vereinbaren ist, kommt

es nicht an.

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2. Die Kläger haben nämlich auch die Wiedereinsetzungsfrist von einem

Monat nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO versäumt; ihr Wiedereinsetzungsantrag

war deshalb unzulässig.

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a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem

Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn

das Hindernis nicht mehr weiterbesteht. Die Frist beginnt vielmehr schon dann,

wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet an-

gesehen werden kann. Maßgebend für den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt,

in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gege-

benen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis

hätte erkennen müssen, also der Irrtum darüber nicht mehr unverschuldet war

(BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989, I ZB 3/89, NJW-RR 1990, 379, 380; Beschl.

v. 7. Februar 1996, XII ZB 107/94, FamRZ 1996, 934; Senat, Beschl. v. 25. Ok-

tober 2005, V ZB 111/05, BGH-Report 2006, 255).

6

b) Das Hindernis bestand hier darin, dass der Prozessbevollmächtigte

der Kläger den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht bemerkt hatte. Die-

ses Hindernis entfiel nicht erst mit dem Eingang des Hinweisbeschlusses des

Berufungsgerichts vom 29. November 2007 am 4. Dezember 2007. Es entfiel

vielmehr schon, als der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei Anwendung der

von ihm als Rechtsanwalt zu verlangenden Sorgfalt die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist hätte bemerken müssen. Das war der 4. Oktober 2007.

An diesem Tag hat er die Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht ein-

gereicht. Bei der Anfertigung der Begründungsschrift muss der Rechtsanwalt

selbständig und eigenverantwortlich die Berechnung und - hier - Wahrung der

Berufungsbegründungsfrist prüfen (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991,

VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. 14. Januar 1997, VI ZB 24/96,

NJW 1997, 1311; Beschl. v. 5. November 2002, VI ZB 40/02, NJW 2003, 437;

Senat, Beschl. v. 25. Oktober 2005, V ZB 111/05, BGH-Report 2006, 255). Hät-

te der Prozessbevollmächtigte der Kläger das getan, so wäre ihm auch aufge-

fallen, dass die Frist für die Berufungsbegründung bereits am 1. Oktober 2007

abgelaufen war. Damit begann die Frist für die Wiedereinsetzung nach § 234

Abs. 2 ZPO am 4. Oktober 2007 zu laufen. Sie lief unter Berücksichtigung des

Umstands, dass der 4. November 2007 ein Sonntag war, am 5. November 2007

ab. Der am 6. Dezember 2007 gestellte Wiedereinsetzungsantrag war damit

verspätet.

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3. Das Berufungsgericht hat deshalb mit der Zurückweisung des Wieder-

einsetzungsantrags die Kläger auch nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewähr-

leisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit

dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-

letzt oder ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sach-

gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (dazu: BVerfG, NJW-

RR 2002, 1004; Senat, BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9. November

2005, XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 400/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 02.01.2008 - 20 U 149/07 -