BGH Urteil vom 25.10.2005 – X ZR 136/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 25. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Baumscheibenabdeckung
PatG § 14
Solange der Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht ermittelt ist, fehlt es an einer Grundlage für rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob eine Patentverlet- zung in Form einer abgewandelten Ausführung vorliegt.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - X ZR 136/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 4. September 2003 verkündete Urteil
des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des am 1. Dezember 1986 angemeldeten, am
12. Dezember 1995 erteilten und am 18. Februar 2000 auf sie umgeschriebe-
nen deutschen Patents 36 41 009 (Klagepatents). Das Klagepatent umfasst
24 Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln um-
gebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Be-
reich, bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen
Richtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind,
die einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen und die je-
weils eine im Wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren
Bereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fußteilen ver-
sehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine Aufnahme (4) aus
zwei über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbundenen
Stützleisten (10, 12) besteht und die Fußteile (8) aus Fußstreben (23, 24)
mit einer Fußplatte (30) gebildet sind, wobei die Fußstreben (23, 24) ei-
nes Rahmensegmentes (1) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Un-
terseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet sind und an ihren der Auf-
nahme (4) abgewandten Enden (28, 29) über die Fußplatte (30) mitein-
ander verbunden sind."
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift ver-
wiesen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt Un-
terflur-Baumroste her und vertreibt diese. Die Klägerin sieht darin eine Verlet-
zung des Klagepatents und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunfts-
erteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ihren Unter-
lassungsanspruch hat die Klägerin dahin formuliert, dass den Beklagten die
Herstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen untersagt werden solle, wie sie
neun Abbildungen, die sie als Anlage zur Klageschrift gereicht hat, entspre-
chen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und in sei-
nem Urteilstenor ebenfalls auf die als Anlage zur Klageschrift überreichten neun
Abbildungen Bezug genommen.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom
Senat zugelassenen Revision streben die Beklagten weiterhin die Klageabwei-
sung an. Die Klägerin tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat im
Ergebnis Bestand.
I. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verurteilung der Beklagten
hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Die bildliche Darstellung kann, was die Revision nicht in Zweifel zieht,
dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO genügen (BGHZ 142, 388, 391
- Musical-Gala, m.w.N.). Ein Verbotsantrag und ein ihm entsprechendes ge-
richtliches Verbot dürfen allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass
sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es für den Fall der
Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre, über die
Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (BGHZ 142, 388, 391; Bus-
se, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 165; Meier-Beck, GRUR 1998, 276).
Im Streitfall beziehen sich die Klage und die ausgesprochene Verurtei-
lung auf eine fotografisch wiedergegebene Vorrichtung. Die Fotos, von denen
eines nachfolgend wiedergegeben ist, zeigen die einzelnen Elemente, aus de-
nen die Vorrichtung zusammengesetzt ist und deren Zusammenbau. Von der
Verurteilung erfasst soll es danach sein, eine Vorrichtung herzustellen, anzubie-
ten, in den Verkehr zu bringen, zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen oder
zu besitzen, die wie auf den Fotos ersichtlich konstruiert ist; über solche Vor-
richtungen soll Auskunft erteilt und für sie betreffende Handlungen soll Scha-
densersatz geleistet werden.
Allerdings zeigen die Abbildungen auch solche Teile der Vorrichtung, die
nach dem Klagevorbringen nicht beanstandet werden. Das bleibt im angefoch-
tenen Urteil jedoch nicht unklar. Denn der Tenor des Berufungsurteils wird er-
läutert durch die Entscheidungsgründe (BGHZ 124, 164, 166). In den Entschei-
dungsgründen wird auf Seite 7 unter a bis e im Einzelnen beschrieben, welche
Merkmale die Unterflur-Baumroste haben, deren Herstellung und Vertrieb den
Beklagten untersagt wird und auf die sich Auskunfts- und Schadensersatzan-
sprüche beziehen sollen. Jedenfalls mit diesen ergänzend zur Auslegung des
Urteilstenors heranzuziehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist
der Gegenstand der Verurteilung - noch - hinreichend bestimmt.
II. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen
Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe. Nach der Beschrei-
bung des Klagepatents (Sp. 1 Z. 14-22) dienen derartige Vorrichtungen dazu,
den Wurzelbereich (das Erdreich), das einen Baum umgibt, abzudecken, vor
Verdichtung zu schützen und betretbar zu machen. Außerdem muss die Vor-
richtung durchlässig sein, damit Regenwasser und Luft in den Boden eindringen
können. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannten Stand der Technik,
dazu eiserne Roste, gelochte Betonscheiben oder Pflasterung mit durchlässi-
gen Fugen zu verwenden.
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 33 307 sei eine Vorrichtung
bekannt, die aus zwei deckungsgleichen, aus etwa 150 mm hohem Flacheisen-
band kreisrund gebogenen, halbkreisförmigen Ringhälften bestehe. Durch den
sich beim Zusammenfügen der Ringhälften ergebenden offenen Kreis rage der
zu schützende Baum. Die durch die Ringhälften und Stege gebildeten sichel-
förmigen Freiräume seien mit etwa 150 mm hohen Rohrstücken, die mit den
Ringhälften und den Stegen sowie untereinander, z.B. durch Verschweißen,
verbunden seien, ausgefüllt. Diese Ringhälften lägen über dem Wurzelwerk und
könnten auf im Boden eingebrachten Stützen aufliegen, um die horizontale La-
ge z.B. zu einer Pflasterung des Fuß- oder Radweges einzuhalten. Diese Vor-
richtung verteile aber den auf die Abdeckung aufgebrachten Druck oberhalb
des Wurzelwerks nur flächig, jedoch nicht in den Bereich seitlich unterhalb des
Wurzelwerks. Deshalb verdichte sich im Laufe der Zeit das Erdreich und werde
für den Wassertransport undurchlässig. Zudem bestehe die Gefahr, dass die
gesamte Vorrichtung sich absenke und dadurch zusätzlich das Erdreich und
das Wurzelwerk verdichtet werde. Dies werde dadurch gefördert, dass die aus
Bandeisen und Rohrstücken bestehenden Ringhälften ein erhebliches Eigen-
gewicht besäßen. Die Herstellung und der Transport zum Einsatzort seien zu-
dem aufwändig. Die Elemente seien auch nicht universell zum Einsatz bei grö-
ßeren und kleineren Bäumen geeignet. Wenn die Vorrichtung entfernt werden
müsse, entstehe erheblicher Aufwand. Eine weitergehende Oberflächengestal-
tung, z.B. die Auflage von Kleinpflaster, sei nicht möglich.
Daraus leitet das Klagepatent das Problem ab, eine Vorrichtung bereit-
zustellen, die sowohl die Bodenverdichtung im Wurzelbereich eines Baums
wirksam verhindert als auch unterschiedliche Oberflächengestaltungen, insbe-
sondere Pflasterungen, zulässt (Sp. 2 Z. 5-10). Dieses Problem soll durch eine
Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden:
1. Die Vorrichtung hat mindestens einen druckbelastbaren Be-
reich.
2. Bei der Vorrichtung sind mindestens zwei Rahmensegmente
vorgesehen, die
a) einander angepasst sind,
b)
in horizontalen Richtungen einander benachbart sind,
c) einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen.
3. Die Rahmensegmente weisen jeweils eine Aufnahme auf, die
a)
im Wesentlichen horizontal verläuft,
b) den druckbelastbaren Bereich aufnimmt.
4. Eine Aufnahme besteht
a) aus zwei Stützleisten, die
b) über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind.
5. Die Rahmensegmente sind mit Fußteilen versehen, die in Rich-
tungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen.
6. Die Fußteile sind
a) aus Fußstreben
b) mit einer Fußplatte gebildet.
7. Die Fußstreben eines Rahmensegments sind
a) auf den dem Erdreich zugewandten Unterseiten der Auf-
nahme angeordnet,
b) an ihren der Aufnahme abgewandten Enden über die Fuß-
platte miteinander verbunden.
Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen ein
Ausführungsbeispiel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zunächst der
Befassung mit der Frage, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines
vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentan-
spruchs 1 im Einzelnen und den Patentansprüchen in ihrer Gesamtheit zu-
kommt (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenana-
lyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien
streitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusam-
menhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt
einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen
Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221,
226 - Drehzahlermittlung).
Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Die erfor-
derliche Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hat das Beru-
fungsgericht nicht vorgenommen. Seine Ausführungen beschränken sich letzt-
lich darauf, die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform mit dem Wortlaut
des Patentanspruchs 1 abzugleichen. Nur bei der Erörterung einzelner Merk-
male hat es sich mit dem Anspruch 1 des Klagepatents befasst, jedoch ohne
den Sinngehalt zu ermitteln, der ihm aus der Sicht eines Fachmanns in seiner
Gesamtheit zukommt. Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Pa-
tentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche
Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klagepatents (BGHZ
106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989
- X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149,
153 - Schneidmesser I).
Erst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht geprüft wer-
den, ob die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende
Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst
und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel
als gleichwirkend aufzufinden, sowie schließlich, ob die Überlegungen, die der
Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter
Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die
abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständli-
chen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154
- Schneidmesser I).
Da das Berufungsgericht nicht ermittelt hat, welchen Sinngehalt Patent-
anspruch 1 des Klagepatents hat, fehlt es an einer Grundlage für rechtsfehler-
freie Feststellungen dazu, ob die vom Berufungsgericht angenommene Patent-
verletzung vorliegt.
III. Die Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents kann der
Senat in der Revisionsinstanz selbst vornehmen. Nach ständiger Rechtspre-
chung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (BGH, Urt. v.
26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998
- X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild;
BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Diese Auslegung ergibt Folgendes: Wie oben ausgeführt besteht die Vor-
richtung nach dem Klagepatent aus mindestens zwei Rahmensegmenten. Zu
diesen Rahmensegmenten gibt Patentanspruch 1 einmal an, dass sie einander
angepasst nebeneinander angeordnet den Freiraum, der den Baum aufnimmt,
umschließen. Zum anderen sind die Teile benannt, welche die Rahmensegmen-
te aufweisen beziehungsweise mit denen sie versehen sind. Mit Rahmenseg-
menten sind daher die mindestens zwei größeren Einheiten bezeichnet, aus
denen die patentgemäße Vorrichtung im fertigen Zustand besteht. Die Einheit
weist eine im Wesentlichen horizontale Aufnahme für den druckbelastbaren Be-
reich auf. So ist gewährleistet, dass die an der Erdoberfläche in diesem Bereich
auftretenden Druckbelastungen in das die Wurzeln umgebende Erdreich abge-
leitet werden können (Sp. 3 Z. 10-14). Über die Beschaffenheit der Aufnahmen
gibt Patentanspruch 1 lediglich an, dass sie aus zwei horizontalen Stützleisten
gebildet werden, die über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind.
Es soll sich also um eine Art oberflächennahen, im Wesentlichen waagerechten
Rahmen handeln. Jede Aufnahme wird durch Fußteile ergänzt, die aus an de-
ren Unterseite angeordneten Fußstreben und Fußplatten bestehen und in das
Erdreich ragen. Jede Fußplatte verbindet Streben an ihren aufnahmefernen
Enden. Fußstreben und Fußplatten sind die Mittel, durch die die im Bereich der
Aufnahme auftretende und von dieser aufgenommene Belastung tatsächlich in
das Erdreich abgeleitet wird. Die Verwendung des Begriffs "Strebe" legt das
Verständnis eines schräg verlaufenden Bauteils nahe. Denn unter Streben sind
nach allgemeinem Sprachgebrauch schräg verlaufende Konstruktionselemente
zur Aussteifung oder zur Ableitung von Kräften zu verstehen. Dafür, dass der
Begriff auch in der Klagepatentschrift mit diesem Verständnis verwendet wird,
spricht ferner, dass nach Patentanspruch 1 die Fußteile der Rahmensegmente
in Richtungen (nicht: Richtung) auf das stützende Erdreich verlaufen. Dieses
Verständnis wird schließlich durch die Beschreibung gestützt. Denn durch das
Zusammenwirken der Aufnahmen mit den Fußstreben der Rahmensegmente
soll der Wurzelbereich des Baums dauerhaft gegen Druckbelastung und Ver-
dichtung des Erdreichs geschützt werden (Sp. 2 Z. 20-23), indem der Druck
oberhalb des Wurzelbereichs in den Bereich außerhalb des Wurzelwerks abge-
leitet wird (Sp. 2 Z. 40-45). Der technische Sinngehalt des Klagepatents besteht
demnach darin, dass die Rahmensegmente den Druck, der von oben auf den
Wurzelbereich einwirkt, durch die aus Stützleisten und Verbindungsleisten ge-
bildete, im Wesentlichen horizontale Aufnahme aufnehmen und über unten mit-
tels Fußplatte verbundene Fußstreben an Erdreich außerhalb des Wurzelwerks
des Baums ableiten. Darüber wie die Aufnahme der Belastung im Einzelnen
erfolgt, gibt Patentanspruch 1 nichts an. Erst Patentanspruch 10 spricht davon,
dass jede Aufnahme mit einem Trageelement versehen ist. Patentanspruch 15
gibt an, dass das Trageelement als Gitter ausgebildet sein kann. Über vorteil-
hafte Ausgestaltungen und die Anordnung der Stützleisten einerseits und der
Fußstreben andererseits verhalten sich Patentansprüche 2 bis 9.
IV. Die angegriffene Ausführungsform fällt in den Schutzbereich von Pa-
tentanspruch 1, obwohl sie keine schräg ins Erdreich verlaufenden Streben hat.
Im montierten Zustand, auf den abzustellen ist, weil auch Patentanspruch 1 die
fertige Vorrichtung beschreibt, weist die angegriffene Ausführungsform abgese-
hen davon alle sonstigen erforderlichen Merkmale auf. Sie besteht aus mehre-
ren im Wesentlichen horizontal verlaufenden Aufnahmen, die den druckbelast-
baren Bereich begrenzen (Merkmale 1, 3). Jede Aufnahme ist rahmenartig aus-
gebildet, weil sie aus Stützleisten und Verbindungsleisten besteht. Der Um-
stand, dass bei der angegriffenen Ausführungsform jede Aufnahme mit mehr
als jeweils zwei Leisten ausgestaltet ist, widerspricht der Merkmal 4 zugrunde
liegenden Anweisung nicht, weil weder Patentanspruch 1 noch die Beschrei-
bung erkennen lassen, dass mit diesem Merkmal mehr als die Mindestanforde-
rung ausgedrückt sein soll. Die angegriffene Ausführungsform hat ferner Fußtei-
le aus Stützen, die unten mit einer Fußplatte verbunden sind (Merkmal 6, 7
- abgesehen von der Kennzeichnung als "Strebe"). Die Anordnung der Fußteile
an der Aufnahme erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform derart, dass
sie beidseitig mit je einer Aufnahme verbunden sind. Auch das liegt jedoch im
Rahmen des Sinngehalts des Patentanspruchs 1, weil dieser die Anzahl der
Fußteile nicht festlegt, so dass es dem Fachmann überlassen ist, ein Fußteil
auch zur Ableitung der Belastungen im Bereich zweier Aufnahmen einzusetzen.
Aufnahme und je zwei Fußteile bilden bei der angegriffenen Ausführungsform
schließlich Rahmensegmente, von denen auch mehrere in angepasster, be-
nachbarter und einen Baum umschließender Form vorhanden sind (Merkma-
le 2, 3, 5).
Die Abwandlung, die gegenüber Patentanspruch 1 festzustellen ist, be-
steht damit lediglich darin, dass die Stützen der Fußteile nicht als (schräge)
Streben ausgeführt sind. Die senkrechten Stützen sind jedoch gleichwirkende
Ersatzmittel, und die durch sie gekennzeichnete Ausführungsform war bei Ori-
entierung an Patentanspruch 1 eine auffindbare gleichwertige Alternative. Nach
ständiger Rechtsprechung ist eine patentrechtliche Gleichwirkung bereits bei im
Wesentlichen die patentgemäße Wirkung erzielenden Gestaltungen gegeben
(Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube;
v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr m.w.N.).
Um eine solche im Wesentlichen gleichwirkende Gestaltung handelt es sich
hier. Insoweit ist von Bedeutung, dass Patentanspruch 1 das Ausmaß der pa-
tentgemäß erforderlichen Schrägstellung der Streben nicht festlegt. Deshalb ist
Patentanspruch 1 wortsinngemäß bereits bei geringer Abweichung vom senk-
rechten Verlauf verwirklicht und schon eine solche Gestaltung kennzeichnet die
patentgemäßen Wirkungen. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass im Vor-
dergrund der patentgemäßen Lösung steht, im Bereich der Erdoberfläche um
den Baum herum beispielsweise durch Fahrzeuge aufgebrachten Druck über-
haupt in eine tiefer liegende sich außerhalb des Wurzelbereichs befindliche Zo-
ne im Erdreich abzuleiten und so den Wurzelbereich dauerhaft gegen Druckbe-
lastung und Verdichtung des Erdreichs zu schützen. Gerade diese Wirkung ist
jedoch auch der angegriffenen Ausführungsform eigen. Bei ihr ist außerdem
ohne weiteres die Schaffung eines vergrößerten unbelasteten Raums für die
Wurzeln dadurch möglich, dass der innere Abstand der Vorrichtung zum Baum
vergrößert wird. So kann mit einem einfachen Mittel jedenfalls das, was bei ei-
ner geringfügigen Schrägstellung der Stützen erzielbar ist, ebenfalls erreicht
werden.
Die vorstehenden Ausführungen zur Gleichwirkung rechtfertigen zugleich
die Feststellung, dass ein Fachmann, der sich mit der Konstruktion nach Pa-
tentanspruch 1 näher befasste, ohne Weiteres auch die Gestaltung der ange-
griffenen Ausführung mit ihren senkrechten Stützen als alternative und dem
patentgemäßen Vorschlag, wenn auch geringfügig verschlechtert, insgesamt
gleichwertige Lösung auffinden konnte und in Betracht zog.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2001 - 315 O 652/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 3 U 67/01 -