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BGH Urteil vom 24.11.2005 – VII ZR 87/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. November 2005 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB § 276 Fb, Fc a. F.

Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Ver- tragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauf- tragen musste.

AGBG § 1 Abs. 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertrags- partei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - OLG Brandenburg LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Eigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten

Schadensersatz, weil diese sich an einem von ihr abgegebenen Vertragsange-

bot nicht habe festhalten lassen wollen.

Die Klägerin beabsichtigte, die Rohrleitungen zur Trinkwasserversorgung

der Wohnungseigentumsanlage zu sanieren. Die von ihr beauftragte Projektlei-

tung, eine Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, forderte mit Schreiben vom

26. März 2001 die Beklagte sowie weitere Bauunternehmen auf, ein Angebot

für einen Teil der Sanierungsarbeiten bis zum 9. April 2001 abzugeben. Neben

dem Leistungsverzeichnis enthielt die Ausschreibung der Projektleitung Allge-

meine Vorbemerkungen (AGB), Vorbemerkungen/Besondere Vertragsbedin-

gungen (BVB), Vorbemerkungen/Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vor-

bemerkungen/Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) sowie "Vor-

bemerkungen/Baustelleneinrichtung" und Vorbemerkungen zu mehreren im

Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzelgewerken. In den "Vorbemerkungen/

Baustelleneinrichtung" ist u. a. ausgeführt, der Auftragnehmer habe Dusch-,

Wasch- und WC-Container für die durch die Sanierung betroffenen Bewohner

aufzustellen, zu unterhalten und sauber zu halten, er habe auch fremden Bau-

schutt zu entsorgen, einen Anschluss für die Baustromversorgung auch für alle

übrigen Gewerke für die Dauer der Bauzeit einzurichten und vorzuhalten sowie

ein Baubüro für die Bauleitung vorzuhalten und für dieses die Postgebühren

und Stromkosten zu übernehmen. Das Leistungsverzeichnis enthält für diese

Leistungen keine Positionen.

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Mit Schreiben vom 4. April 2001, dessen Zugang die Beklagte bestreitet,

übersandte die Projektleitung der Beklagten "Zusätzliche Vertragsbedingungen"

und teilte mit, dass diese die bisherigen Bedingungen AGB, BVB, ZVB und ZTV

ersetzen sollten; die Vorbemerkungen zu den jeweiligen Gewerken sollten wei-

terhin ihre Gültigkeit behalten.

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Die Beklagte sandte am 9. April 2001 das Leistungsverzeichnis zurück,

in das sie für jede Position Preise eingetragen hatte; aus diesen Preisen ergab

sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 794.780,97 DM. Das Angebot des anderen

Bieters, der U. GmbH, lag etwa 80.000 DM höher. Im Vergabegespräch am

25. April 2001 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er habe die in den

"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen bei seinem

Angebot nicht einkalkuliert und sei nur gegen eine zusätzliche Vergütung bereit,

diese Leistungen zu erbringen. Die Klägerin erteilte daraufhin den Auftrag für

die Arbeiten der U. GmbH.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von 200.562,33 DM

(= 102.545,89 €), die ihr als Mehrkosten durch die Beauftragung der U. GmbH

entstanden seien, sowie Ersatz weiterer 1.779,29 € für die Erstellung einer Ver-

gleichsrechnung durch die Projektleitung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr

stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die

Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

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I.

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Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe ein bindendes Ange-

bot abgegeben. Die Klägerin habe es dahin verstehen dürfen, dass die Beklag-

te zu dem Gesamtbetrag auch die

in den "Vorbemerkungen/Baustel-

leneinrichtung" aufgeführten Leistungen anbiete. Die Vielzahl von Vorbemer-

kungen und Zusatzbedingungen könnte zwar zu einer gewissen Verwirrung ge-

führt haben, es liege aber im Risikobereich des Erklärenden, dass seine Erklä-

rung vom objektiven Empfängerhorizont aus möglicherweise missverstanden

werde. Gegebenenfalls sei eine Anfechtung angezeigt gewesen.

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Die Bestimmungen in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" sei-

en nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Sie seien auf

das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten; es sei nicht davon auszugehen, dass

sie für eine Vielzahl von Verträgen hätten verwendet werden sollen.

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Die Beklagte habe gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie

habe sich geweigert, an ihrem Angebot festzuhalten; damit habe sie die Ver-

tragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen. Die Beklagte berufe

sich lediglich darauf, die im Angebot enthaltene Willenserklärung anders ge-

meint zu haben; dies reiche als triftiger Grund nicht aus.

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Die Klage sei der Höhe nach begründet. Ohne das pflichtwidrige Verhal-

ten der Beklagten wäre der Vertrag zustande gekommen, so dass die Klägerin

einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses habe. Die Beklagte habe

ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht rechtzeitig dargelegt und die

Höhe der von der Klägerin behaupteten Mehrkosten nicht hinreichend bestrit-

ten.

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II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich ernst-

haft und endgültig geweigert hat, sich an ihrem bindenden Vertragsangebot

festhalten zu lassen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Angebot der

Beklagten sei bindend gewesen, sowie die Auslegung, dass die Beklagte die in

den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen ohne eine

gesonderte Vergütung angeboten habe, sind revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft,

aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen

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Ein solches Verhalten des Bieters, durch das auch zum Ausdruck ge-

bracht wird, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leis-

tung vertragsgemäß zu erbringen, stellt eine Pflichtverletzung dar. Wird der An-

gebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er

berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm durch diese Pflichtverlet-

zung, also dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit dem Bieter nicht zu-

stande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.

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2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen

nicht die Annahme, die Beklagte habe zu Unrecht die in den „Vorbemerkun-

gen/Baustelleneinrichtung“ genannten Leistungen verweigert. Für das Revisi-

onsverfahren

ist zu unterstellen, dass die "Vorbemerkungen/Baustellen-

einrichtung" Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (a). Unter dieser Voraus-

setzung ist es nicht auszuschließen, dass diese bei einer Annahme des Ange-

bots durch die Klägerin gemäß § 3 AGBG nicht oder nicht in vollem Umfang

Vertragsbestandteil geworden wären (b). Dann hätte die Beklagte sich zu Recht

geweigert, diese Leistungen erbringen zu müssen.

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a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die von der Projektleitung

formulierten "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" keine Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen seien, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

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aa) Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Bauvertrag

verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender

Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden

sind (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102; vgl.

BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229). Das Beru-

fungsgericht hat die Voraussetzungen für diese Vermutung mit der Begründung

nicht als erfüllt angesehen, die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" seien

auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten. Diese Feststellung lässt, wie die

Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. No-

vember 2002 unberücksichtigt, dass der Projektleiter zahlreiche der Klauseln

aus den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" auch für die Ausschreibung

für ein anderes Bauvorhaben verwendet habe, woraus sich ergäbe, dass die

Klauseln nicht speziell für dieses Bauvorhaben formuliert seien. Es ist daher

zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Projektleitung die

"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" zur mehrfachen Verwendung formu-

liert hat.

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Im Übrigen ist das Berufungsgericht nicht der Behauptung nachgegan-

gen, die Bedingungen seien von der Projektleitung bereits dreifach bei anderen

Bauvorhaben verwendet worden.

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Unerheblich ist es, dass nicht die Klägerin selbst die Absicht hatte, die

"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" mehrfach zu verwenden. Nach ganz

überwiegender Meinung im Schrifttum (Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer, AGBG,

9. Aufl., § 1 Rn. 24; Wolf/Horn/Lindacher/Wolf, AGBG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13; Er-

man/S. Roloff, BGB, 11. Aufl., Rn. 11; MünchKommBGB-Basedow, 4. Aufl.,

§ 305, Rn. 19; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1 AGBG, Rn. 11; Staudin-

ger/Schlosser, BGB, (1998), § 1 AGBG, Rn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB,

64. Aufl., § 305, Rdn. 9; a.M.: Michalski/Römermann, ZIP 1993, 1434, 1437 f,

1443; Schwenker/Thode, ZfIR 2005, 635 ff) und nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR

217/89, NJW 1991, 843; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZfBR

2005, 678) liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vor, wenn sie

von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die

Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwen-

den will. Soweit die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 (VII ZR

487/99, BauR 2001, 1895, 1896 = ZfBR 2002, 56 = NZBau 2001, 682) dahin

verstanden wird, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedin-

gungen seien nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auch der

Verwender die Absicht einer Mehrfachverwendung hat, hält der Senat daran

nicht fest.

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Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass

die Verwendung eines Vertragsmusters für eine Ausschreibung gegenüber

mehreren Bietern keine Mehrfachverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1

AGBG ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR

1997, 123 = ZfBR 1997, 33).

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bb) Der Annahme, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen,

steht nicht entgegen, dass ein Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen

enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157,

102, 106 f). Es ist daher unerheblich, dass die "Vorbemerkungen/Bau-

stelleneinrichtung" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise

Anforderungen enthalten, die insoweit auf das konkrete Bauvorhaben zuge-

schnitten sind, als das Aufstellen und Säubern von Waschcontainern für die

Bewohner der Wohnungen geregelt ist.

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b) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, dass die Klauseln nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG

sind.

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aa) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Er-

scheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner

des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Ver-

trages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen

des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartun-

gen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine

Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deut-

lich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünfti-

gerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR

272/01, BauR 2002, 1544, 1546 = NZBau 2002, 561 = ZfBR 2002, 782 m.w.N.).

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bb) Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getrof-

fen. Sein Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11. März 1999 (VII ZR 179/98,

BauR 1999, 897 = ZfBR 1999, 256 = NJW 1999, 2432) trägt nicht. Dort ging es

um konkret auf das Bauvorhaben zugeschnittene Vorbemerkungen, die zur

Auslegung eines Standardleistungsverzeichnisses heranzuziehen waren. Mit

§ 3 AGBG befasst sich die Entscheidung nicht.

III.

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Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-

ben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen

Feststellungen nachzuholen und sich mit den weiteren Rügen der Revision

auseinanderzusetzen haben, die auf das AGBG gestützt sind. Sollte es erneut

zu dem Ergebnis gelangen, dass die

in den "Vorbemerkungen/Bau-

stelleneinrichtung" genannten Leistungen Gegenstand des Angebots der Be-

klagten waren, wird es prüfen müssen, ob die Beklagte dieses Angebot ange-

fochten hat.

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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Erklärung des Ge-

schäftsführers der Beklagten, er habe die in den "Vorbemerkungen/Bau-

stelleneinrichtung" genannten Leistungen nicht in sein Angebot einkalkuliert und

werde diese Leistungen nicht zu dem von ihm angebotenen Preis erbringen,

nicht ausgelegt. Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachholen

müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung als An-

fechtung nach § 119 Abs. 1 BGB anzusehen sein und es für eine Anfechtungs-

erklärung genügen kann, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der

Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt

oder wenn ihr widersprochen wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83,

BGHZ 91, 324, 331 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR

43/83, BGHZ 88, 240, 245 m.w.N.).

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2. Bejaht das Berufungsgericht eine Anfechtungserklärung, wird es den

Anfechtungsgrund prüfen müssen. Die bisherigen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts lassen es möglich erscheinen, dass die Beklagte ihr Angebot so

verstanden wissen wollte, dass es nicht die in den "Vorbemerkungen/Bau-

stelleneinrichtung" genannten Leistungen umfasst. Danach hätte die Erklärung

der Beklagten nach ihrer gebotenen Auslegung einen anderen Inhalt als die

Beklagte dies wollte; der Beklagten wäre kein Irrtum bei der Kalkulation ihres

Angebotspreises unterlaufen, der grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. BGH, Ur-

teile vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986,

128 und vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177). Die Beklagte wollte

nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt die in den

"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen möglicherwei-

se nicht in ihre Kalkulation einbeziehen; die Klägerin hat ihr Angebot jedoch

einschließlich der Vorbemerkungen verstanden.

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3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Be-

klagte das Angebot wirksam angefochten hat, wird es der Klägerin Gelegenheit

geben müssen, zu einem eventuellen Vertrauensschaden (§ 122 Abs. 1 BGB)

vorzutragen. Es wird außerdem zu prüfen haben, ob die Klägerin angesichts

der Missverständlichkeit ihrer Ausschreibung den Grund der Anfechtbarkeit der

Erklärung der Beklagten hätte kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB).

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Kniffka

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 16.01.2003 - 10 O 195/02 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 U 24/03 -