BGH Urteil vom 24.11.2005 – VII ZR 87/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. November 2005 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 276 Fb, Fc a. F.
Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Ver- tragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauf- tragen musste.
AGBG § 1 Abs. 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertrags- partei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - OLG Brandenburg LG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Eigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten
Schadensersatz, weil diese sich an einem von ihr abgegebenen Vertragsange-
bot nicht habe festhalten lassen wollen.
Die Klägerin beabsichtigte, die Rohrleitungen zur Trinkwasserversorgung
der Wohnungseigentumsanlage zu sanieren. Die von ihr beauftragte Projektlei-
tung, eine Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, forderte mit Schreiben vom
26. März 2001 die Beklagte sowie weitere Bauunternehmen auf, ein Angebot
für einen Teil der Sanierungsarbeiten bis zum 9. April 2001 abzugeben. Neben
dem Leistungsverzeichnis enthielt die Ausschreibung der Projektleitung Allge-
meine Vorbemerkungen (AGB), Vorbemerkungen/Besondere Vertragsbedin-
gungen (BVB), Vorbemerkungen/Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vor-
bemerkungen/Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) sowie "Vor-
bemerkungen/Baustelleneinrichtung" und Vorbemerkungen zu mehreren im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzelgewerken. In den "Vorbemerkungen/
Baustelleneinrichtung" ist u. a. ausgeführt, der Auftragnehmer habe Dusch-,
Wasch- und WC-Container für die durch die Sanierung betroffenen Bewohner
aufzustellen, zu unterhalten und sauber zu halten, er habe auch fremden Bau-
schutt zu entsorgen, einen Anschluss für die Baustromversorgung auch für alle
übrigen Gewerke für die Dauer der Bauzeit einzurichten und vorzuhalten sowie
ein Baubüro für die Bauleitung vorzuhalten und für dieses die Postgebühren
und Stromkosten zu übernehmen. Das Leistungsverzeichnis enthält für diese
Leistungen keine Positionen.
Mit Schreiben vom 4. April 2001, dessen Zugang die Beklagte bestreitet,
übersandte die Projektleitung der Beklagten "Zusätzliche Vertragsbedingungen"
und teilte mit, dass diese die bisherigen Bedingungen AGB, BVB, ZVB und ZTV
ersetzen sollten; die Vorbemerkungen zu den jeweiligen Gewerken sollten wei-
terhin ihre Gültigkeit behalten.
Die Beklagte sandte am 9. April 2001 das Leistungsverzeichnis zurück,
in das sie für jede Position Preise eingetragen hatte; aus diesen Preisen ergab
sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 794.780,97 DM. Das Angebot des anderen
Bieters, der U. GmbH, lag etwa 80.000 DM höher. Im Vergabegespräch am
25. April 2001 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er habe die in den
"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen bei seinem
Angebot nicht einkalkuliert und sei nur gegen eine zusätzliche Vergütung bereit,
diese Leistungen zu erbringen. Die Klägerin erteilte daraufhin den Auftrag für
die Arbeiten der U. GmbH.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von 200.562,33 DM
(= 102.545,89 €), die ihr als Mehrkosten durch die Beauftragung der U. GmbH
entstanden seien, sowie Ersatz weiterer 1.779,29 € für die Erstellung einer Ver-
gleichsrechnung durch die Projektleitung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe ein bindendes Ange-
bot abgegeben. Die Klägerin habe es dahin verstehen dürfen, dass die Beklag-
te zu dem Gesamtbetrag auch die
in den "Vorbemerkungen/Baustel-
leneinrichtung" aufgeführten Leistungen anbiete. Die Vielzahl von Vorbemer-
kungen und Zusatzbedingungen könnte zwar zu einer gewissen Verwirrung ge-
führt haben, es liege aber im Risikobereich des Erklärenden, dass seine Erklä-
rung vom objektiven Empfängerhorizont aus möglicherweise missverstanden
werde. Gegebenenfalls sei eine Anfechtung angezeigt gewesen.
Die Bestimmungen in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" sei-
en nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Sie seien auf
das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten; es sei nicht davon auszugehen, dass
sie für eine Vielzahl von Verträgen hätten verwendet werden sollen.
Die Beklagte habe gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie
habe sich geweigert, an ihrem Angebot festzuhalten; damit habe sie die Ver-
tragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen. Die Beklagte berufe
sich lediglich darauf, die im Angebot enthaltene Willenserklärung anders ge-
meint zu haben; dies reiche als triftiger Grund nicht aus.
Die Klage sei der Höhe nach begründet. Ohne das pflichtwidrige Verhal-
ten der Beklagten wäre der Vertrag zustande gekommen, so dass die Klägerin
einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses habe. Die Beklagte habe
ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht rechtzeitig dargelegt und die
Höhe der von der Klägerin behaupteten Mehrkosten nicht hinreichend bestrit-
ten.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich ernst-
haft und endgültig geweigert hat, sich an ihrem bindenden Vertragsangebot
festhalten zu lassen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Angebot der
Beklagten sei bindend gewesen, sowie die Auslegung, dass die Beklagte die in
den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen ohne eine
gesonderte Vergütung angeboten habe, sind revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft,
aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen
(§ 564 ZPO).
Ein solches Verhalten des Bieters, durch das auch zum Ausdruck ge-
bracht wird, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leis-
tung vertragsgemäß zu erbringen, stellt eine Pflichtverletzung dar. Wird der An-
gebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er
berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm durch diese Pflichtverlet-
zung, also dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit dem Bieter nicht zu-
stande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen
nicht die Annahme, die Beklagte habe zu Unrecht die in den „Vorbemerkun-
gen/Baustelleneinrichtung“ genannten Leistungen verweigert. Für das Revisi-
onsverfahren
ist zu unterstellen, dass die "Vorbemerkungen/Baustellen-
einrichtung" Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (a). Unter dieser Voraus-
setzung ist es nicht auszuschließen, dass diese bei einer Annahme des Ange-
bots durch die Klägerin gemäß § 3 AGBG nicht oder nicht in vollem Umfang
Vertragsbestandteil geworden wären (b). Dann hätte die Beklagte sich zu Recht
geweigert, diese Leistungen erbringen zu müssen.
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die von der Projektleitung
formulierten "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" keine Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen seien, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
aa) Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Bauvertrag
verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender
Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden
sind (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102; vgl.
BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229). Das Beru-
fungsgericht hat die Voraussetzungen für diese Vermutung mit der Begründung
nicht als erfüllt angesehen, die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" seien
auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten. Diese Feststellung lässt, wie die
Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. No-
vember 2002 unberücksichtigt, dass der Projektleiter zahlreiche der Klauseln
aus den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" auch für die Ausschreibung
für ein anderes Bauvorhaben verwendet habe, woraus sich ergäbe, dass die
Klauseln nicht speziell für dieses Bauvorhaben formuliert seien. Es ist daher
zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Projektleitung die
"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" zur mehrfachen Verwendung formu-
liert hat.
Im Übrigen ist das Berufungsgericht nicht der Behauptung nachgegan-
gen, die Bedingungen seien von der Projektleitung bereits dreifach bei anderen
Bauvorhaben verwendet worden.
Unerheblich ist es, dass nicht die Klägerin selbst die Absicht hatte, die
"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" mehrfach zu verwenden. Nach ganz
überwiegender Meinung im Schrifttum (Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer, AGBG,
9. Aufl., § 1 Rn. 24; Wolf/Horn/Lindacher/Wolf, AGBG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13; Er-
man/S. Roloff, BGB, 11. Aufl., Rn. 11; MünchKommBGB-Basedow, 4. Aufl.,
§ 305, Rn. 19; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1 AGBG, Rn. 11; Staudin-
ger/Schlosser, BGB, (1998), § 1 AGBG, Rn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB,
64. Aufl., § 305, Rdn. 9; a.M.: Michalski/Römermann, ZIP 1993, 1434, 1437 f,
1443; Schwenker/Thode, ZfIR 2005, 635 ff) und nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR
217/89, NJW 1991, 843; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZfBR
2005, 678) liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vor, wenn sie
von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die
Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwen-
den will. Soweit die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 (VII ZR
487/99, BauR 2001, 1895, 1896 = ZfBR 2002, 56 = NZBau 2001, 682) dahin
verstanden wird, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedin-
gungen seien nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auch der
Verwender die Absicht einer Mehrfachverwendung hat, hält der Senat daran
nicht fest.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass
die Verwendung eines Vertragsmusters für eine Ausschreibung gegenüber
mehreren Bietern keine Mehrfachverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
AGBG ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR
1997, 123 = ZfBR 1997, 33).
bb) Der Annahme, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen,
steht nicht entgegen, dass ein Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen
enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157,
102, 106 f). Es ist daher unerheblich, dass die "Vorbemerkungen/Bau-
stelleneinrichtung" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise
Anforderungen enthalten, die insoweit auf das konkrete Bauvorhaben zuge-
schnitten sind, als das Aufstellen und Säubern von Waschcontainern für die
Bewohner der Wohnungen geregelt ist.
b) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass die Klauseln nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG
sind.
aa) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Er-
scheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Ver-
trages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen
des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartun-
gen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine
Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deut-
lich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünfti-
gerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR
272/01, BauR 2002, 1544, 1546 = NZBau 2002, 561 = ZfBR 2002, 782 m.w.N.).
bb) Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getrof-
fen. Sein Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11. März 1999 (VII ZR 179/98,
BauR 1999, 897 = ZfBR 1999, 256 = NJW 1999, 2432) trägt nicht. Dort ging es
um konkret auf das Bauvorhaben zugeschnittene Vorbemerkungen, die zur
Auslegung eines Standardleistungsverzeichnisses heranzuziehen waren. Mit
§ 3 AGBG befasst sich die Entscheidung nicht.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-
ben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen
Feststellungen nachzuholen und sich mit den weiteren Rügen der Revision
auseinanderzusetzen haben, die auf das AGBG gestützt sind. Sollte es erneut
zu dem Ergebnis gelangen, dass die
in den "Vorbemerkungen/Bau-
stelleneinrichtung" genannten Leistungen Gegenstand des Angebots der Be-
klagten waren, wird es prüfen müssen, ob die Beklagte dieses Angebot ange-
fochten hat.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Erklärung des Ge-
schäftsführers der Beklagten, er habe die in den "Vorbemerkungen/Bau-
stelleneinrichtung" genannten Leistungen nicht in sein Angebot einkalkuliert und
werde diese Leistungen nicht zu dem von ihm angebotenen Preis erbringen,
nicht ausgelegt. Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachholen
müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung als An-
fechtung nach § 119 Abs. 1 BGB anzusehen sein und es für eine Anfechtungs-
erklärung genügen kann, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der
Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt
oder wenn ihr widersprochen wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83,
BGHZ 91, 324, 331 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR
43/83, BGHZ 88, 240, 245 m.w.N.).
2. Bejaht das Berufungsgericht eine Anfechtungserklärung, wird es den
Anfechtungsgrund prüfen müssen. Die bisherigen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts lassen es möglich erscheinen, dass die Beklagte ihr Angebot so
verstanden wissen wollte, dass es nicht die in den "Vorbemerkungen/Bau-
stelleneinrichtung" genannten Leistungen umfasst. Danach hätte die Erklärung
der Beklagten nach ihrer gebotenen Auslegung einen anderen Inhalt als die
Beklagte dies wollte; der Beklagten wäre kein Irrtum bei der Kalkulation ihres
Angebotspreises unterlaufen, der grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. BGH, Ur-
teile vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986,
128 und vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177). Die Beklagte wollte
nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt die in den
"Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen möglicherwei-
se nicht in ihre Kalkulation einbeziehen; die Klägerin hat ihr Angebot jedoch
einschließlich der Vorbemerkungen verstanden.
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Be-
klagte das Angebot wirksam angefochten hat, wird es der Klägerin Gelegenheit
geben müssen, zu einem eventuellen Vertrauensschaden (§ 122 Abs. 1 BGB)
vorzutragen. Es wird außerdem zu prüfen haben, ob die Klägerin angesichts
der Missverständlichkeit ihrer Ausschreibung den Grund der Anfechtbarkeit der
Erklärung der Beklagten hätte kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB).
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.01.2003 - 10 O 195/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 U 24/03 -